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VG Kassel 2. Kammer 2 E 3091/00.A Urteil Einzelfall eines Unterstützers der Bewegung Falun Gong § 51 Abs 1 AuslG, Art 16a GG

Leitsatz Einzelfall eines Unterstützers der Bewegung Falun Gong Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger; er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 D

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 30 bis 36 der Bundesamtsakte verwiesen. Randnummer 4 Gegen den ihm am 14.11.2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.11.2000, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Zur Begründung bestätigt er im Wesentlichen seinen Vortrag vor dem Bundesamt. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,

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G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in seiner Person vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Randnummer 10 Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.03.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel sowie die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auch nicht auf die Feststellung,

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G oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen, weshalb auch die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden ist. Randnummer 13 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG hat der Kläger nicht, weil er die Volksrepublik China nicht politisch verfolgt verlassen hat und ihm bei Rückkehr dorthin auch keine politische Verfolgung droht. Den Vortrag des Klägers zu den Umständen seiner Flucht, die seine politische Verfolgung in der Volksrepublik China begründen sollen, kann das Gericht nicht zugrundelegen, weil es sich nicht von seiner Richtigkeit überzeugen konnte. Der Kläger stützt seinen Asylanspruch darauf, dass er vor seiner Ausreise aus der Volksrepublik China dort wegen Unterstützung der Bewegung Falun Gong von Polizisten festgenommen, gefoltert und mehrere Monate festgehalten worden sei. Dieser Vortrag ist zum Teil widersprüchlich, zum Teil nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, weshalb das Gericht von der Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal insgesamt nicht überzeugt ist und dieser der Entscheidung deshalb auch nicht zugrunde liegen kann. Im Einzelnen: Randnummer 14 Das Gericht geht zwar davon aus, dass Anhänger und Unterstützer der Bewegung Falun Gong in der Volksrepublik China festgenommen, gefoltert und in Haft gehalten werden können (Auswärtiges Amt vom 29.07.2003 an VG Regensburg). Dass der Kläger hiervon betroffen war, kann das Gericht aber nicht feststellen. Randnummer 15 Der Vortrag des Klägers hierzu ist zum einen widersprüchlich. Randnummer 16 So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, bei der Folter durch die Polizisten in der Nacht seiner Festnahme sei er mit einem Elektroknüppel im Mund und einem Eisknüppel im After gefoltert worden (Bundesamtsakte, Bl. 21). Demgegenüber hat der Kläger gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 erklärt, ihm sei ein Elektroknüppel in den Mund gesteckt worden und er sei mit einem messerähnlichen Gegenstand auf die Füße, die Beine und die Hände geschlagen worden (Protokoll S. 3). Später hat er dann noch über Narben am Kopf berichtet, die von den Schlägen mit diesem Gegenstand herrühren (Protokoll S. 5). Die Schilderung der Folter weicht demnach deutlich voneinander ab, ohne dass der Kläger hierfür eine Erklärung gibt. Randnummer 17 Widersprüchlich ist auch, dass der Kläger den Besuch seiner Ehefrau im Gefängnis bei seiner Anhörung auf den 15.08.2000 gelegt hat (Bundesamtsakte Bl. 21), während er in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 erklärt hat, er sei am 15.08.2000 ins Krankenhaus gebracht worden und seine Frau sei ein oder zwei Tage zuvor bei ihm auf der Haftstation gewesen (Protokoll S. 3 und 6). Auch wenn die Abweichung in den Zeitangaben relativ gering ist, ist sie unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten gleichwohl von Bedeutung, weil der Kläger es mit den Zeitangaben gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung immer sehr genau genommen hat. Auch auf Vorhalt hat er den Widerspruch nicht aufgelöst, sondern nur erklärt, es habe sich wohl um ein Missverständnis gehandelt. Randnummer 18 Widersprüchlich ist vor allem der Vortrag des Klägers zur Person seines Befreiers aus dem Krankenhaus. So hat er vor dem Bundesamt erklärt, nach dem Schichtwechsel sei ein anderer Polizist gekommen, der ihm die Handschellen abgenommen und frische Kleidung gebracht habe (Bundesamtsakte Bl. 21). Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2004 zunächst erklärt, die Person, die ihn mit seiner Ehefrau im Gefängnis besucht habe - eine Freundin der Ehefrau -, sei zu ihm gekommen, habe die Handschellen geöffnet und habe ihm neue Kleidung gegeben (Protokoll S. 3 ff.). Später hat er dann erklärt, nicht die Freundin seiner Frau, sondern ein Freund habe ihn befreit (Protokoll S. 6). Auf Vorhalt seiner Erklärung vor dem Bundesamt hat er dann erklärt, es sei kein Polizist gewesen, der ihn befreit habe, sondern sein Freund, der bei einem Gericht gearbeitet habe (Protokoll S. 7). Noch später auf erneuten Vorhalt er dann erklärt, es habe sich nicht um seinen eigenen Freund gehandelt, sondern um einen Freund seiner Frau (Protokoll S. 7). All dies ist nicht miteinander vereinbar. Randnummer 19 Der Vortrag des Klägers ist zum andern in einer Reihe von Punkten nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Randnummer 20 Nicht nachvollziehbar und unglaubhaft ist der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ihn in der Haftstation unbeaufsichtigt besuchen und sprechen können. Dies ist angesichts des Vortrags des Klägers zu seiner Bewachung im Übrigen, wonach er sogar im Krankenhaus mit Handschellen an das Bett gefesselt gewesen sein will und ein Polizist vor seiner Tür zur Bewachung abgestellt gewesen sei, nicht glaubhaft. Randnummer 21 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist auch, dass die Ehefrau, die nach den Angaben des Klägers durch Bestechung sogar seine Befreiung erreicht haben will, vorher ihre Trennung von ihm habe erklären müssen, um ihn überhaupt besuchen zu können. Randnummer 22 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist auch, dass nach den Erklärungen des Klägers vor dem Bundesamt seine Partner in seinem Busunternehmen bereits vor dem Besuch seiner Ehefrau in der Haftstation festgenommen und verurteilt worden sein sollen (Bundesamtsakte S. 21), während gegen ihn als angeblichen Haupttäter und offenbar unmittelbaren Unterstützer der Falun Gong-Bewegung noch nicht einmal ein offizielles Verfahren eröffnet worden war. Randnummer 23 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist der Vortrag des Klägers zu den Umständen seiner Befreiung. Denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie seine Ehefrau denn erfahren haben will, dass und wann es ihm gelungen ist, aufgrund einer simulierten Krankheit in das Krankenhaus zu gelangen, um noch in derselben Nacht die Befreiung zu erreichen. Und es ist auch nicht glaubhaft, wieso diese Person ohne weiteres die Handschellen sollte öffnen können. Randnummer 24 Nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist des weiteren auch der Vortrag des Klägers, soweit er vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sein Befreier habe gesagt, er solle fliehen, je weiter, desto besser (Bundesamtsakte Bl. 21; Protokoll S. 4), und er daraufhin nach S. geflohen ist. Gleichwohl soll seine Ehefrau seine einen Monat später erfolgte Ausreise aus der Volksrepublik China organisiert haben, obwohl er mit ihr von S. aus keinerlei Kontakt gehabt haben will, so dass sie gar nicht hat wissen können, wohin er sich begeben hat. Randnummer 25 Diese Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten führen dazu, dass das Gericht sich auch bezüglich der von den Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht betroffenen Teils seines Vortrags zu seinem Verfolgungsschicksal nicht hat überzeugen können und dieses insgesamt der Entscheidung nicht zugrunde liegen kann. Randnummer 26 Andere Verfolgungsgründe hat der Kläger nicht dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 27 Ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger demnach politisch nicht verfolgt aus China ausgereist ist, ist auch nicht zu erwarten, dass er bei Rückkehr dorthin politischer Verfolgung unterliegen könnte. Weder die unerlaubte Ausreise noch die Asylantragstellung führen mit der für den Asylanspruch erforderlichen Wahrscheinlichkeit zur asyl-rechtlich beachtlichen Reaktionen des chinesischen Staates. Wegen der weiteren Begründung hierzu wird auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2003 - 8 UZ 608/03.A - (Bl. 7 ff. des Abdrucks) verwiesen, der in das Verfahren eingeführt worden ist. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für eine drohende politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland. Randnummer 28 Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf die Feststellung,

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G in seiner Person vorliegen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und für die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG sind in den hier maßgeblichen Hinsichten nämlich deckungsgleich. Randnummer 29 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in seiner Person vorliegen. Nach den getroffenen Feststellungen zum Asylanspruch drohen dem Kläger bei Rückkehr in die Volksrepublik China weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Und es droht dem Kläger auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Randnummer 30 Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ergibt sich §§ 34 ff. AsylVfG und ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034291

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