Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen nach Scheidung des Empfängers. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Randnummer 2 Der Kläger war zuletzt als technischer Amtsinspektor im Bundesamt für Post und Telekommunikation - Außenstelle B-Stadt - tätig und wurde mit Ablauf des Monats November 1996 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 18.10.1996 (Blatt 13, Band 1 der Behördenakten) wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Von dem so berechneten Betrag wurde, da der Kläger in dieser Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebte, auf Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Getrenntlebendunterhalt in Höhe von monatlich 738,- DM an die Ehefrau des Klägers abgeführt. Randnummer 3 Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.02.1999 (Blatt 70 ff. der Behördenakte) wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. Für die Ehefrau des Klägers wurden zu Lasten der Anwartschaften des Klägers aus der Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 778,30 DM je Monat begründet. Das Urteil wurde am 27.04.1999 rechtskräftig. Seit dem 01.05.1999 bezieht die geschiedene Ehefrau Rente. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 07.12.1999 (Blatt 54, Band 1 der Behördenakte) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit Anfang November 1999 seinen ständigen Wohnsitz in Spanien habe. Seit Juni 1999 sei er geschieden. Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.1999 (Blatt 62 f. der Behördenakte) ließ der Kläger der Beklagten ferner mitteilen, dass der Titel auf Getrenntlebendunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung erloschen sei und damit zu Unrecht seit dem 27.04.1999 je Monat 738,- DM an seine geschiedene Ehefrau abgeführt worden seien. In diesem Schreiben wurde die Beklagte auch aufgefordert, in Zukunft die Zahlungen einzustellen und die zu Unrecht ausgezahlten Beträge zurück zu erstatten. Beigefügt war eine Kopie des Scheidungsurteils. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 09.12.1999 ein (Blatt 68 f. der Behördenakte). Randnummer 5 Es kam dann im Monat Februar 2000 zu einem umfangreichen Schriftwechsel, bei dem es im Wesentlichen um die Frage der Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Koblenz oder der Oberfinanzdirektion Köln ging. Zuvor hatte die Oberfinanzdirektion Koblenz mit Schreiben vom 07.01.2000 dem Kläger bereits mitgeteilt, dass nunmehr die Oberfinanzdirektion Köln zuständig sei. Im April 2000 setzte sich der behördeninterne Streit um die Zuständigkeit zwischen der Oberfinanzdirektion Koblenz und der Oberfinanzdirektion Köln fort. Im Rahmen dieses Streits wurden die Behördenakten mehrfach zwischen den beteiligten Ämtern versandt. Randnummer 6 Mit Fax vom 08.05.2000 meldete sich wiederum der Kläger bei der Beklagten. Er rügte zunächst, dass ein zweifacher Versuch, den Wohnungswechsel der Behörde mitzuteilen, erfolglos geblieben sei und weiterhin die Gehaltsmitteilungen an die alte Adresse nach Deutschland gingen. Auch sei es nicht gelungen, die Behörde davon zu überzeugen, dass die Abzüge von seinen Versorgungsbezügen in Höhe von 738,- DM je Monat zu unterbleiben hätten. Nunmehr sei er laut Gehaltsmitteilung vom Mai 2000 in die Steuerklasse 6 eingestellt worden. Hierbei könne es sich nur um einen Irrtum handeln. Randnummer 7 Unter dem 19.06.2000 wandte sich dann wiederum der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. Er teilte mit, in dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.02.1999 sei ein Teilvergleich enthalten, danach sei der Kläger für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung, also ab dem 27.04.1999 bis zur endgültigen Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt lediglich verpflichtet, einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 200,- DM zu zahlen. Durch diesen Teilvergleich sei der Unterhaltstitel, der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liege, abgelöst worden. Seit dem 27.04.1999 würden daher zu Unrecht weitere 538,- DM an die geschiedene Ehefrau des Mandanten gezahlt. In Zukunft dürften damit lediglich 200,- DM an die ehemalige Ehefrau abgeführt werden. Randnummer 8 Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.08.2000 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.1991 hinsichtlich der 738,- DM einstweilen eingestellt. Dies wurde der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2000 mitgeteilt (Blatt 99 ff. der Behördenakte). Randnummer 9 In der Folgezeit einigten sich die beiden Oberfinanzdirektionen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Versorgungsangelegenheiten des Klägers, was zur Folge hatte, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2000 (Blatt 106 f. der Behördenakte) erstmals eine qualifizierte Mitteilung hinsichtlich seines Anliegens erhielt. In dem Schreiben wurde neben der Bekanntgabe diverser Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten zu der Frage der Ehescheidung ausgeführt, die Versorgungsbezüge hätten ab dem 01.05.1999 gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gekürzt werden müssen. Für den Zeitraum zwischen dem 01.05.1999 bis zum 31.12.1999 sei aufgrund nicht erfolgter Kürzung eine Überzahlung in Höhe von 7.902,97 DM erfolgt. Auch in den Monaten Januar 2000 bis Oktober 2000 sei es zu einer Überzahlung gekommen, nämlich in Höhe von 9.913,50 DM, da auch in diesem Zeitraum die Bezüge nicht gekürzt worden seien. Da außerdem davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltes verpflichtet sei, sei die Gewährung des Familienzuschlages rückwirkend zum 01.05.1999 eingestellt worden. Die Bundesbesoldungsstelle in Bonn sei angewiesen worden, die Überzahlung in monatlichen Raten von 500,- DM von den laufenden Bezügen einzubehalten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung (Blatt 106 ff. der Behördenakte, Band I). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 23.09.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen das "Schreiben" vom 14.09.2000 ein. In der Begründung trug er vor, abzüglich diverser Abzüge inklusive des Unterhalts verfüge er nur noch über 1.136,- DM. Damit liege er unterhalb des Niveaus eines Sozialhilfeempfängers. Randnummer 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2000 wurde der Widerspruch weiter begründet, und es wurde ausgeführt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass trotz der anwaltlichen Schreiben vom 08.12.1999 und 19.06.2000 weiterhin bis September 2000 738,- DM wegen eines Getrenntlebendunterhaltstitels an die geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlt worden sei. Hilfsweise werde daher mit den zu unrecht ausgezahlten Beträgen in Höhe von monatlich 738,- DM vom 01.05.1999 bis September 2000 (zusammen 12.546,- DM) aufgerechnet. Ferner sei die Behörde irrigerweise davon ausgegangen, dass der Kläger zur Leistung eines nachehelichen Unterhalts nicht verpflichtet sei. Dies stimme nicht, denn aus dem Teilvergleich aus dem Scheidungsurteil könne man entnehmen, dass der Kläger nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 200,- DM zahlen müsse. Damit sei zu Unrecht der Familienzuschlag rückwirkend zum 01.05.1999 eingestellt worden. Im Übrigen sei der Kläger auch insoweit entreichert. Randnummer 12 Mit neuer Berechnung, datiert auf den 15.09.2000, wurde ein Überzahlungsbetrag hinsichtlich der Bezüge in Höhe von 7.902,97 DM und hinsichtlich des Familienzuschlages in Höhe von 1.510,02 DM festgestellt. In der Folgezeit wurden weiterhin die Abzüge in Höhe von 500,- DM jeden Monat vorgenommen. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.05.2001 (Blatt 15 ff. der Gerichtsakte), wurde dem Widerspruch insoweit abgeholfen, als der Kläger sich gegen die Einstellung des Familienzuschlages seit dem 01.05.1999 wendete. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid sei § 52 Abs. 2 BeamtVG. Der Kläger sei ungerechtfertigt bereichert. Die Versorgungsbezüge hätten seit dem 01.05. 1999 auf Basis der begründeten Rentenanwartschaften gekürzt werden müssen. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, denn gemäß § 57 Abs. 5 BeamtVG stehe die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung. Darüber hinaus sei der Kläger aber auch mit Schreiben vom 18.10.1996 durch ein übersandtes Merkblatt ausdrücklich auf seine Anzeigepflicht bei Änderung seiner persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden. Dies habe sich auch auf die Mitteilung seiner Scheidung bezogen. Hinzu komme, dass dem Kläger auch aus dem im Zusammenhang mit der Scheidung ihm bekannten Umstand des Versorgungsausgleichs die Kürzung der Versorgungsbezüge hätte bekannt sein müssen. Billigkeitsgründe, die über die ihm gewährte Begünstigung des Rückforderungsbetrages hinaus gehen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Sie seien auch nicht zu erkennen, zumal der Kläger seine Anzeigepflicht schuldhaft auf gravierende Weise verletzt habe. Randnummer 14 Der Kläger könne auch nicht hilfsweise gegen den Rückforderungsanspruch aufrechnen, soweit in der Zeit vom 01.05.1999 bis September 2000 monatlich 738,- DM aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an seine geschiedene Ehefrau abgeführt worden sei. Am 23.08.2000 habe er den Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.08.2000 vorgelegt, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 23.01.1991 einstweilig eingestellt werde. Zum frühest möglichen Zeitpunkt sei die Zahlung an die Gläubigerin eingestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beachten gewesen. Damit bestehe kein Anspruch, mit dem der Kläger aufrechnen könne. Randnummer 15 Am 06.06.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirke ein Titel für Getrenntlebendunterhalt lediglich für die Dauer des Getrenntlebens und nicht für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Ein Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt erlösche am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung. Unabhängig von dem Beschluss vom 14.08.2000, nach dem die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt worden sei, sei der Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt damit mit Rechtskraft der Scheidung beendet gewesen. Damit hätte die Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht bis September 2000 beachten müssen. Vielmehr sei die Abführung des monatlichen Betrages in Höhe von 738,- DM zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau seit Rechtskraft der Scheidung am 27.04.1999 rechtskräftig gewesen. Dies sei der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.1999 mitgeteilt worden. Gleichzeitig sei durch Vorlage einer Fotokopie des rechtskräftigen Scheidungsurteils nachgewiesen worden, dass der Titel auf Getrenntlebendunterhalt beendet sei. Ab dem 01.01.2000 hätte damit die Beklagte die Zahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers einstellen müssen. Damit stehe dem Kläger ein aufrechenbarer Anspruch auf zu Unrecht abgeführte Beträge in Höhe von monatlich 738,- DM für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis einschließlich September 2000, zusammen also 5.904,- DM zu, mit dem er zulässigerweise die Aufrechnung erklärt habe. Randnummer 16 Auf § 836 Abs. 2 ZPO könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liege Nichtigkeit dann vor, wenn ein besonders schwerer oder offenkundiger Fehler vorliege. Die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme ergebe sich vorliegend bereits aufgrund der fehlenden Existenz eines Titels. Für die Beklagte sei offensichtlich und erkennbar gewesen, dass mit Nachweis der Rechtskraft der Scheidung der Titel auf Getrenntlebendunterhalt beendet gewesen sei. Wegen Fehlens eines Titels sei die Pfändung nichtig gewesen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Rückforderungsbescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 14.09.2000 und den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 16.05.2001 insoweit aufzuheben, als die Aufrechnung gegen den Rückforderungsanspruch für die in der Zeit vom 01.01.2000 bis einschließlich September 2000 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeführten monatlichen 738,- DM abgelehnt worden sei. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie trägt vor, eine Aufrechnung sei nicht zulässig. Es komme nicht darauf an, ob der Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt tatsächlich mit Rechtskraft des Scheidungsurteils untergegangen sei. Die Beklagte habe sich an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss halten müssen und könne sich damit auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen. Zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich zum Oktober 2000 sei die Abführung der 738,- DM an die geschiedene Ehefrau des Klägers eingestellt worden, nachdem mit Schreiben vom 23.08.2000 der Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2000 vorgelegt worden sei. Die Beklagte habe sich an die Vorgaben der ZPO gehalten. Außerdem gebe es keinen Rechtssatz, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Rechtskraft eines Scheidungsurteils außer Kraft gesetzt werde. Randnummer 22 Mit Schriftsätzen vom 18.06.2002 und 25.06.2002 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 27.06.2002 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.05.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 26 Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Rückforderung von Versorgungsbezügen ist § 52 Abs. 2 BeamtVG, wonach sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 27 Zunächst hat die Oberfinanzdirektion Köln zutreffend festgestellt, dass der Kläger gemäß § 57 BeamtVG i. d. F. vom 01.01.1999 (Ges. v. 29.06.1998, BGBl. I 1666) im Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 31.10.2000 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge erhalten hat. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG hätten die Versorgungsbezüge um die Rentenanwartschaften gekürzt werden müssen, die der Ehefrau des Klägers durch das Scheidungsurteil vom 22.02.1999 zugesprochen worden waren. Gegen die Berechnung der Überzahlung wurden keine Einwände vorgebracht, so dass das Gericht davon ausgeht, dass diese zutreffend unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 2 BeamtVG genannten Kriterien erfolgt ist. Randnummer 28 Der Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge stehen auch nicht die, gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG auf die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge anzuwendenden, Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Dem Kläger kommt insbesondere nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Randnummer 29 Zum einen wurde bereits nicht substantiiert dargelegt, warum der Kläger entreichert sein soll und wofür die zuviel gezahlten Beträge verwendet wurden. Zum anderen kann sich der Kläger aber auch aus Rechtsgründen nicht auf eine Entreicherung, sollte sie denn vorliegen, berufen. Randnummer 30 Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten, die sich für den gesamten Zeitraum auf § 57 Abs. 5 BeamtVG beruft. Gemäß dieser Vorschrift, die am 01.01.1999 in Kraft trat, steht die Zahlung eines Ruhegehalts in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Daher ist auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet. Die Vorschrift wurde vom Gesetzgeber eingefügt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.09.1992 (Az. 2 C 18/91, BVerwGE 91, 66
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.