Erstattung der Kosten für eine Maßnahme der Hilfe zur Arbeit durch Schaffung der Arbeitsgelegenheit beim Sozialhilfeträger. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in dem Hilfefall T.B. entstandenen Kosten in Höhe von 43.924,67 € (85.909,18 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihres Kindes Nils E. zog Frau Tina B. zum 01.07.1999 von E., gelegen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, nach B.. Dort beantragte sie am 29.06.1999 für sich selbst und ihren Sohn die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Obwohl Frau B. über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau verfügte und zum Zeitpunkt der Antragstellung als Telefonverkäuferin tätig war, war ihr eine Halbtags- oder Ganztagsbeschäftigung wegen Pflege und Erziehung des damals 7 Monate alten Kindes nicht möglich. Daher wurden ihr mit Bescheid vom 14.07.1999 (Blatt 24 ff. der Behördenakte des Klägers) Leistungen nach dem BSHG bewilligt. In der Folgezeit erklärten sich die Großeltern des Kindes zur Betreuung desselben bereit, so dass es Frau B. möglich war, in einer Maßnahme "Hilfe zur Arbeit" (§ 19 BSHG) ab dem 26.07.1999 als nicht vollbeschäftigte Zeitangestellte beim Kläger zu arbeiten. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 05.08.1999 (Blatt 35 der Behördenakte des Klägers) machte der Kläger bei dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG geltend. In dem Schreiben heißt es u. a., Frau B. sowie ihr Kind erhielten seit dem 01.07.1999 "mit Ergänzung § 19/20 BSHG" Sozialhilfe. Nach Erinnerungsschreiben vom 16.09.1999 (Blatt 56 der Behördenakte des Klägers) erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 11.10.1999 die Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG dem Grunde nach an. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 06.01.2000 stellte der Kläger dem Beklagten die für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.883,80 DM in Rechnung und bat um Überweisung des in Rechnung gestellten Betrages (Blatt 62 der Behördenakte des Klägers). Mit Schreiben vom 02.05.2000 wurde auf Nachfrage des Beklagten diesem mitgeteilt, dass die Arbeitstätigkeit dazu diene, Frau B. im Bereich Büroassistenzdienste des Sozialamts zu qualifizieren. Die Qualifizierungsmaßnahme werde nicht aus anderen Töpfen kofinanziert, so dass das Sozialamt die vollen Bruttolohnkosten nach Tarif zu tragen habe. Mit weiterem Schreiben vom 09.02.2001 wurde u. a. mitgeteilt, dass die Fördermaßnahme für Frau B. keine Einzelfallentscheidung gewesen sei, vielmehr seien in den letzten 5 Jahren gleichartige Fördermaßnahmen mit 16 weiteren allein erziehenden Frauen durchgeführt worden, teilweise unter Einbeziehung von Mitteln aus "Arbeit statt Sozialhilfe/Land" und Mittel der Bundesanstalt/Jugendsofortprogramm. Zwei weitere derartige Maßnahmen liefen zur Zeit. Sechs der Frauen hätten in ein festes Dauerarbeitsverhältnis beim Schwalm-Eder-Kreis übernommen werden können. Auch bei Frau B. sei eine Festeinstellung geplant. Nachdem die Kinderbetreuung geregelt worden sei, habe man Frau B. die Maßnahme angeboten, zumal Nachfragen beim Arbeitsamt F. ergeben hätten, dass eine Direktvermittlung in den ersten Arbeitsmarkt wegen der gewünschten Teilzeitarbeit für Frau B. so gut wie auszuschließen gewesen sei. In diesem Schreiben wurde ferner mitgeteilt, dass bis zum 31.12.2000 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 63.913,59 DM entstanden seien. Der Beklagte wurde um Überweisung des Betrages gebeten. Ein Zahlungseingang erfolgte nicht. Randnummer 4 Am 01.08.2001 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 107 BSHG seien erfüllt. Auch Leistungen nach § 19 BSHG seien erstattungsfähig. Eine Tätigkeit nach den §§ 18, 19 BSHG setze nicht zwingend eine Förderung durch Dritte voraus. Vielmehr könne der Sozialhilfeträger auch selbst geeignete Arbeitsgelegenheiten schaffen. Auch sei die vom Kläger für Frau B. durchgeführte Fördermaßnahme keine Einzelfallentscheidung, vielmehr seien gleichartige Fördermaßnahmen mit 16 weiteren allein erziehenden Frauen durchgeführt worden. Ohne die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme wäre es Frau B. nicht gelungen, aus dem Sozialhilfebezug herauszukommen. Eine Einstellung im Rahmen des Landesprogrammes "Arbeit statt Sozialhilfe" sei nicht möglich gewesen, da zum Zeitpunkt des Beginns der Qualifizierungsmaßnahme die dem Schwalm-Eder-Kreis zustehenden Fördermittel bereits verbraucht gewesen seien. Eine Kofinanzierung sei damit nicht möglich gewesen. Da Frau B. auch keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt gehabt habe, hätte auch insoweit eine Umschulung bzw. Weiterqualifizierung nicht erfolgen können. Dass infolge der gewährten Maßnahmen höhere Kosten aufgewandt worden seien, als dies der Fall gewesen wäre, wenn Frau B. lediglich der Regelsatz neben Unterkunftskosten gewährt worden sei, könne dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenstehen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.924,67 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er trägt vor, zwar sei eine Maßnahme nach § 19 BSHG dem Grunde nach im Rahmen des § 107 BSHG erstattungsfähig. Jedoch liege hier die besondere Konstellation vor, dass der Kläger zwar die vollen Lohnkosten für Frau B. im Rahmen von Hilfe zur Arbeit finanziert habe, andererseits jedoch auch den vollen Nutzen aus der erbrachten Arbeitsleistung gezogen habe. Sofern man davon ausgehe, dass die Arbeitsleistung dem Entgelt entsprochen habe, wofür spreche, dass Frau B. später fest eingestellt worden sei, so seien dem Kläger tatsächlich keine Kosten entstanden. Er habe letztendlich Aufwendungen in gleicher Höhe für eine andere Arbeitskraft eingespart. Dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um zusätzliche Arbeiten im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG handele, sei ausgeschlossen. Randnummer 10 Im Übrigen sei festzustellen, dass Frau B. ausweislich des Arbeitsvertrages im Rahmen des Landesprogramms Arbeit statt Sozialhilfe eingestellt worden sei. Der Kläger gebe jedoch an, dass die Maßnahme nicht von anderen Leistungsträgern kofinanziert worden sei. Zu erwähnen sei schließlich noch, dass sich die durch die Hilfe zur Arbeit entstandenen Kosten etwa auf das dreifache der Kosten beliefen, die bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau B. und ihren Sohn entstanden wären. Randnummer 11 Mit Schriftsätzen vom 04.06.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, Urteil vom 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der vorrangigen Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Randnummer 14 Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es im Fall der Leistungsklage nicht. Randnummer 15 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 43.924,67 € (85.909,18 DM). Randnummer 16 Anspruchsgrundlage hierfür ist § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Randnummer 17 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und auch vom Gericht nicht anzuzweifeln, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, da Frau B. von dem Bereich des Beklagten in den Bereich des Klägers verzogen ist und bereits ab diesem Zeitpunkt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat. Randnummer 18 Der Anspruch wurde auch rechtzeitig gem. § 111 SGB X geltend gemacht. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.