Randnummer 8 Vorgelegt wurde schließlich eine "Mietvereinbarung" (Blatt 30 der Behördenakte). Dort heißt es: "Zur Dokumentation der bereits bestehenden mündlichen Vereinbarung" werde formell schriftlich vereinbart, dass der Warmmietzins für die von der Klägerin genutzten Räumlichkeiten ab dem 01.01.2003 250,00 € betrage. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 (Blatt 38 ff. der Behördenakte) wurde der Ausgangsbescheid insoweit abgeändert, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 eine Leistung nach dem GSiG in Höhe von 121,19 € und für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 eine Leistung in Höhe von monatlich 126,36 € bewilligt werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, da mittlerweile eine Mietvereinbarung in Schriftform vorgelegt worden sei, sei für die Klägerin eine Warmmiete in Höhe von 250,00 € zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Widerspruch nicht begründet. Zunächst stehe der Klägerin kein Regelsatz als Haushaltsvorstand zu. Sie sei nicht alleinstehend und auch nicht Haushaltsvorstand. Der Regelsatz sei daher der eines Haushaltsangehörigen. Als Kosten der Unterkunft könnten lediglich
gewiesenen 250,00 € berücksichtigt werden. Die Beiträge von der Haftpflichtversicherung könnten nicht vom Einkommen abgesetzt werden, da Versicherungsnehmerin die Mutter der Klägerin sei. Im Übrigen sei eine Haftpflichtversicherung weder gesetzlich vorgeschrieben, noch nach Grund und Höhe angemessen. Das Kindergeld sei als Einkommen der Klägerin zu betrachten. Dies folge aus der Rechtsprechung des Hess. VGH. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin das Kindergeld zur Verfügung gestellt bekomme. Durch die Teilnahme am Mittagessen, für die kein Entgelt geschuldet werde, erhalte die Klägerin einen geldwerten Vorteil, dieser sei als Einkommen anzurechnen. Der Vorteil sei pauschal auf 23,00 € monatlich festgesetzt worden. Auch das Arbeitsförderungsgeld sei anzurechnen. Es sei keine ausdrücklich für einen bestimmten Zweck gewährte Leistung,
Vielmehr habe dieses eine Funktion wie das sonstige Einkommen eines behinderten Menschen und sei damit anrechenbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.07.2003 zugestellt. Randnummer 10 Am 25.07.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, das Kindergeld werde nicht für die normalen Grundbedürfnisse eingesetzt. Demzufolge dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen. Die insoweit vorliegende Rechtsprechung zu Leistungen nach dem BSHG seien nicht einschlägig. Das Arbeitsförderungsgeld sei eine Leistung nach § 77 BSHG und dürfe nicht angerechnet werden. Das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte sei ebenfalls nicht als geldwerter Vorteil anzurechnen. Das Kindergeld werde insbesondere nicht für den Lebensunterhalt verwendet, sondern für Bedarfe, die darüber hinausgingen, wie z. B. Kosten für Freizeitunternehmungen, Urlaub, Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, erhöhte Fahrtkosten für Besuche etc. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Bescheid vom 15.01.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 insoweit aufzuheben, als bei der Berechnung der Leistungen nach dem GSiG das Kindergeld, das Arbeitsförderungsgeld und das kostenlose Mittagessen als Einkommen der Klägerin berücksichtigt wurde und insoweit den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin höhere Leistungen nach dem GSiG zu bewilligen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Randnummer 16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.08.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 17 Mit Schriftsätzen vom 23.06.2004 und 04.07.2004 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem GSiG nicht zu. Randnummer 20 Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht nur dann, wenn der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 S. 1 GSiG). Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen angerechnet werden, gelten die §§ 76 bis 88 BSHG (§ 3 Abs. 2 GSiG). Damit kann auf die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung vollinhaltlich zurückgegriffen werden. Randnummer 21 Im Einklang mit dem geltenden Recht wurde das an die Mutter der Klägerin ausgezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin gewertet. Nach der Rechtsprechung ist Kindergeld zunächst Einkommen des Kindergeldberechtigten, an den es tatsächlich ausgezahlt wird. Dies ist hier die Mutter der Klägerin. Das Kindergeld kann jedoch auch als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden, wenn und soweit es durch einen feststellbaren, zweckorientierten gesonderten Zuwendungsakt an das Kind weitergegeben wird (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
2a BSHG notwendig ist, vorliegend erfolgt ist, wie sich aus der Berechnung (Bl. 42 der Behördenakte) ergibt. Randnummer 27 Schließlich hat der Beklagte zutreffend das der Klägerin ohne Berechnung gewährte Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte als Einkommen berücksichtigt. Berücksichtigt werden können nach § 76 Abs. 1 S. 1 BSHG auch Einkünfte in "Geldeswert", also solche gewährten Naturalvergünstigungen, die einen Marktwert haben (Vgl. LPK-BSHG, 6. A., § 76 Rn. 34). Bei dem der Klägerin gewährten Mittagessen ist dies der Fall, wobei die von dem Beklagten berechnete Ersparnis von Aufwendungen und der damit verbundene Geldwert des Mittagessens nach Auffassung des Gerichts angemessen ist. Es handelt sich auch nicht um eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers,
2 BSHG außer Betracht zu bleiben hätte, sondern vielmehr faktisch um einen Bestandteil des Lohns. Insoweit kann nichts anderes gelten, als bei einem vom Arbeitgeber gewährten Essenszuschuss, der nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972, Az: V C 65.72, FEVS 21, 161 ff) als anrechenbares Einkommen angesehen wurde. Randnummer 28 Zusammenfassend erweist sich damit die Berechnung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034325
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