Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum der Teilnahme an einem zweijährigen Polizeikommissarlehrgang. Tenor 1. Der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 31.08.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum der Teilnahme an dem zweijährigen Polizeikommissarslehrgang Trennungsgeld in Höhe der Summe eines Verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten zu bewilligen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kläger nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung von Trennungsgeld. Randnummer 2 Im Jahre 2001 lebte der Kläger, der als Polizeihauptmeister im BGS im Dienste der Beklagten steht, von seiner Ehefrau getrennt. Er übte das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder aus. Diese hatten ihren Zweitwohnsitz beim Kläger. Dort waren sie auch mehrmals in der Woche, im Durchschnitt zwei- bis dreimal, untergebracht. Im Haushalt des Klägers lebte zur damaligen Zeit auch seine Lebensgefährtin. Randnummer 3 Aus Anlass seiner Abordnung zur Teilnahme an einem zweijährigen Polizeikommissarlehrgang beantragte der Kläger mit Antrag vom 07.07.2001 die Gewährung von Trennungsgeld. Bei den jeweiligen Trennungsgeldfestsetzungen wurde dem Kläger das zustehende Trennungstagegeld lediglich in der Höhe der Summe für ledige Berechtigte gezahlt. Randnummer 4 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2001 (Blatt 9 der Behördenakte) und führte aus, im Durchschnitt seien seine Kinder pro Woche zwei- bis dreimal bei ihm. Derzeit habe er vier Kinder, hiervon seien drei Kinder kindergeldberechtigt. Mit Schreiben vom 29.08.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung des Trennungsgeldes ein. In der Begründung führte er aus, dass neue Sorgerecht sehe die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vor. Dies sei mit ihm und seiner Ehefrau vertraglich vereinbart worden. Er sei immer noch Vater und habe auch noch Familie, nämlich die Kinder. Daher sei er nicht auf die gleiche Stufe zu setzen mit einem Ledigen. Auch seien seine finanziellen Aufwendungen nicht weniger geworden. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 (Blatt 16 f. der Behördenakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung wird ausgeführt, es liege lediglich ein besuchsweise Aufenthalt der Kinder vor. Durch diesen entstünden zwar zusätzliche Kosten, diese seien jedoch nicht gleich zu setzen mit Kosten, die bei einer ständigen Betreuung der Kinder entstünden. Die erhöhten Sätze des Trennungstagegeldes für Verheiratete und gleichgestellte Berechtigte dienten dazu, die höheren und die damit verbundene niedrigere häusliche Ersparnis auszugleichen. Damit liege keine häusliche Gemeinschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2002 zugestellt. Randnummer 6 Am 11.02.2002, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, von einem besuchsweisen Aufenthalt der Kinder könne nicht mehr die Rede sein. Er und seine getrennt lebende Frau teilten sich vielmehr die Betreuung der Kinder. Dass die Kinder sich einen großen Teil der Zeit bei dem Kläger aufhielten, sehe man auch daran, dass dort sie mit Zweitwohnsitz gemeldet seien. Sie gehörten damit der häuslichen Gemeinschaft des Klägers an. Folglich sei auch Trennungsgeld in Höhe der Summe eines verheirateten Berechtigten zu zahlen. Randnummer 7 Hilfsweise werde angemerkt, dass der Kläger auch mit seiner Lebensgefährtin in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenlebe. Es handele sich dabei nicht um eine Verwandtschaft bis zum 4. Grad, aber um eine sehr enge Beziehung, die vom Gesetzgeber in sehr vielen Bereichen der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt werde. Aus diesem Grunde sei auch nicht einzusehen, warum eine Gleichbehandlung bezüglich der Gewährung von Trennungsgeld nicht stattfinden könne. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 1. den Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 04.01.2002 und den in diesem Widerspruch zugrunde liegenden Bescheid vom 31.08.2001 aufzuheben sowie Randnummer 10 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum der Teilnahme an dem zweijährigen Polizeikommissarslehrgang das beantragte Trennungsgeld in Höhe der Summe eines Verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten zu bewilligen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Nichtberücksichtigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzusehen sei. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002. Randnummer 14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.08.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld nach den Sätzen eines verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten. Randnummer 17 Anspruchsgrundlage hierfür ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.