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VG Kassel 7. Kammer 7 E 1655/02 Urteil Antrag auf Sozialhilfeleistungen für Markenkleidung zu einem besonderen Anlass. § 1603 Abs 2 S 2 BGB, § 21 Abs

Antrag auf Sozialhilfeleistungen für Markenkleidung zu einem besonderen Anlass. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und begehrt diverse Hilfen in Einzelfällen. Randnummer 2 Er lebte zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt seines Vaters und besuchte das Gymnasium und beantragte erstmals am 28.12.2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Randnummer 3 Mit Bescheid vom 08.01.2002 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. In der Begründung heißt es, das anrechnungsfähige Einkommen überschreite den maßgeblichen Sozialhilfebedarfssatz (Blatt 26 f. der Behördenakte). Nachdem der Vater des Klägers für diesen Widerspruch eingelegt hatte (Blatt 29 der Behördenakte), wurde mit Bescheid vom 15.04.2002 unter Abhilfe des Widerspruchs dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt ab April 2002 in Höhe von 178,45 EUR monatlich bewilligt und eine Nachzahlung gewährt (Blatt 53 ff. der Behördenakte). Bei der Berechnung ging die Behörde von einem Regelsatz in Höhe von 230,08 EUR monatlich aus. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR wurde als Einkommen angerechnet. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15.04.2002 wandte sich der Vater des Klägers gegen den Bescheid vom gleichen Tage und führte aus, bei der Kindergeldberechnung müsse ein Betrag von 10,25 EUR unberücksichtigt bleiben. Damit könnten nur 143,74 EUR angerechnet werden. Entsprechendes wurde auch mit Schreiben vom 04.05.2002 (Blatt 78 ff. der Behördenakte) vorgetragen. Randnummer 5 Unter dem 24.04.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der Absetzungsbetrag in Höhe von 10,25 EUR komme nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG nur bei minderjährigen unverheirateten Kindern in Betracht. Randnummer 6 Am 24.05.2002 legte der Kläger förmlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.04.2002 ein. In der Begründung führte er aus (Blatt 120 f. der Behördenakte), von dem Kindergeld dürften nur 143,74 EUR angerechnet werden. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 25.04.2002 setzte der Beklagte die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab Mai 2002 erneut fest. Bewilligt wurden 203,45 € monatlich; ferner wurde eine Nachzahlung in Höhe von 103,33 € für den Zeitraum 27.12.2001 bis 30.04.2002 gewährt (Bl. 74 ff der Behördenakte). Hiergegen legte der Kläger am 24.05.2002 Widerspruch ein. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 27.05.2002 wies der Beklagte den Kläger erneut darauf hin, dass der Absetzbetrag des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG nur bei minderjährigen unverheirateten Kindern in Betracht komme. Hinsichtlich der Höhe des Sozialhilferegelsatzes wurde ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Regelsatzverordnung der Regelsatz für Personen von Beginn des
  4. Lebensjahres an 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand betrage. Damit sei zutreffend dem Kläger ein Regelsatz in Höhe von 80 % von 562,00 DM, also 450,00 DM (230,08 EUR), bewilligt worden. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 20.06.2002 wurde, da sich inzwischen der Regelsatz verändert hatte, die Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 2002 neu festgesetzt. Berücksichtigt wurde (Blatt 133 ff. der Behördenakte) ein Regelsatz in Höhe von 235,00 EUR als Bedarf und das empfangene Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen. Randnummer 10 Am 10.07.2002 legte der Kläger auch gegen den Bescheid vom 20.06.2002 Widerspruch ein. In der Begründung führte er aus (Blatt 150 f. der Behördenakte), auch der Bescheid vom 20.06.2002 sei rechtswidrig, da wiederum von dem Kindergeld keine 10,23 EUR abgezogen worden seien sowie dem Kläger irrigerweise lediglich 80 % des Regelsatzes zugesprochen worden sei. Dies sei verfassungswidrig und verfassungsfeindlich. Der Gleichheitsgrundsatz sei elementar verletzt. Es sei nicht hinnehmbar, dass sich die finanzielle Situation eines Hilfeempfängers von Beginn des
  5. Lebensjahres an um insgesamt 39,00 EUR verschlechtere. Dies stehe auch im Widerspruch zu § 1603 Satz 2 des BGB. Randnummer 11 Ferner stellte der Kläger während des Bezugs laufender Leistungen mit Schreiben vom 18.06.2002 mehrere Anträge auf Gewährung einmaliger Hilfen: Randnummer 12
  6. So beantragte er in diesem Schreiben (Bl. 137 ff der Behördenakte) Mittel für Sommerbekleidung, Straßenschuhe, Sportschuhe und Sandalen. Mit Bescheid vom 05.07.2002 wurde ihm hierfür eine Beihilfe in Höhe von 95,00 € gewährt. Am 10.07.2002 legte er auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus (Bl. 152 f der Behördenakte), eine pauschale Beihilfe sei der Lebenssituation eines Oberstufenschülers nicht angemessen. Mit Schreiben vom 18.11.2002 (Bl. 41 der Gerichtsakte) erwiderte der Beklagte hierauf, die Pauschale sei angemessen, und eine Pauschalierung diene der Gleichbehandlung aller Hilfesuchenden. Randnummer 13
  7. Enthalten in dem Schreiben vom 18.06.2002 war auch ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für den Kauf eines Computers sowie für Sitzgelegenheiten und Regale als notwendigen Schulbedarf. Mit Bescheid vom 09.07.2002 wurde auch dieser Antrag abgelehnt. In der Begründung führte die Behörde aus, ein PC sei für Schüler nicht zwingend vorgeschrieben, auch Sitzgelegenheiten und Regale anlässlich privater Treffen mit Klassenkameraden zählten nicht zum allgemeinen Schulbedarf (Bl. 145 f der Behördenakte). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.07.2002 Widerspruch ein (Bl. 146 ff der Behördenakte). Mit Schreiben vom 18.11.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Randnummer 14
  8. Ferner beantragte der Kläger – ebenfalls in dem Schreiben vom 18.06.2002 – eine einmalige Beihilfe für eine Studienfahrt. Nachdem auf Anforderung des Beklagten vom 14.10.2002 der Kläger am 28.10.2002 einen Nachweis über die angefallenen Kosten vorlegte, wurden mit Bescheid vom 29.10.2002 (Bl. 202 der Behördenakte; Bl. 34 der Gerichtsakte) die Kosten in voller Höhe übernommen. Am 24.10.2002 beantragte der Kläger (Bl. 32 der Gerichtsakte) zusätzlich die Übernahme der „Finanzierungskosten“ in Höhe von 6,75 € für angefallene Zinsen sowie eine Aufwendungspauschale in Höhe von 20,00 €. Insoweit trug er vor, er habe den Betrag vorfinanzieren müssen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16.12.2002 (Bl. 52 ff der Gerichtsakte) abgelehnt; am 18.12.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Randnummer 15
  9. Schließlich enthielt das Schreiben vom 18.06.2002 auch einen Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe für die Anschaffung von Schulbüchern und sonstigen Schulmaterialien. Nach Vorlage einer Liste benötigter Bücher und Materialien (Bl. 212 ff der Behördenakte), die einen Gesamtbetrag von 272,84 € nannte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2002 (Bl. 55 f der Gerichtsakte) einen Betrag in Höhe von 138,30 €. Hiergegen wurde am 18.12.2002 Widerspruch eingelegt. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 wies der Beklagte sämtliche o.a. Widersprüche zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 85 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 10.02.2003 beantragte der Kläger weiterhin eine Beihilfe für Bekleidung für die Abiturfeier in Höhe von 380,00 €. Mit Bescheid vom 28.02.2003 (Bl. 76 der Gerichtsakte) wurden dem Kläger hierfür 200,00 € bewilligt und auch überwiesen. Der Kläger überwies die Summe wieder zurück an den Beklagten und legte mit Schreiben vom 06.03.2003 (Bl. 74 f der Gerichtsakte) Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.02.2003 ein. In der Begründung gab er an, die gewährte Summe sei bei weitem nicht ausreichend. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2003 (Bl. 116 der Gerichtsakte) zurück. Randnummer 18 Bereits vorher, am 09.07.2002, hat der Kläger Klage erhoben. In dieser wandte er sich zunächst gegen die Berechnung der laufenden Leistungen und dort gegen den nicht vorgenommenen Abzug beim Kindergeld in Höhe von 10,23 EUR sowie den um 28,77 EUR gekürzten Regelsatz. Mit Schreiben vom 19.08.2002 (Blatt 13 f. der Gerichtsakte) erweiterte der Kläger seine Klage hinsichtlich nicht bezifferter Kosten einer Studienfahrt sowie Bekleidungsbeihilfe. Mit Schriftsätzen vom 14.11.2002 (Blatt 20 bis 28 der Gerichtsakte), 20.11.2002, 02.12.2002, 23.12.2002 wurde die Klage auf sämtliche einmalige Beihilfen erweitert, die mit Schreiben vom 18.06.2002 beantragt worden waren. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.07.2003 (Bl. 97, 105 f der Gerichtsakte) erweiterte der Kläger seine Klage hinsichtlich der 380,00 € für Bekleidung für die Abiturfeier. Randnummer 19 Auch nach Zustellung der Widerspruchsbescheide verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er vertieft seine Begründungen aus dem behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, die volle Anrechnung des Kindergeldes und die Berechnung des Sozialhilferegelsatzes vom Beginn des
  10. Lebensjahres an benachteilige ihn als Gymnasialschüler. Die durch Schule entstandenen und entstehenden Kosten seien unabhängig vom Lebensalter und blieben bis Schulabschluss. Im Übrigen widerspreche die Berechnung auch dem § 1603 Satz 2 BGB. Randnummer 20 Hinsichtlich der beantragten Sommerbekleidung führt er aus, es sei nicht den besonderen Verhältnissen in der Familie des Hilfesuchenden Rechnung getragen worden. Da er Schüler sei, sei sein Bedarf anders zu beurteilen, als bei anderen Antragstellern. Ein arbeitsloser Antragsteller benötige keine Sportkleidung. Außerdem sei er 190 cm groß, was die Neuanschaffung von Kleidung erforderlich mache. Im übrigen müsse noch die Bekleidungsbeihilfe für das
  11. Halbjahr des Jahres 2002 nachgezahlt werden. Randnummer 21 Die beantragten Bücher und Studienmaterialien, wie sie auf der Liste der Jakob-Grimm-Schule (Bl. 36 der Gerichtsakte) aufgeführt seien, seien allesamt notwendig gewesen. Für einen erfolgreichen Gymnasialbesuch sei die Anschaffung zusätzlicher Bücher, z.B. Nachschlagewerke, erforderlich. Ein Ausleihen von Büchern sei ihm nicht möglich, da er zeitlich hierzu nicht in der Lage sei. Auch benötige der Kläger Regale und Sitzgelegenheiten. Letztere seien deshalb unverzichtbar, weil sich die Schüler zu gemeinsamer Arbeit und Lernen wöchentlich träfen. Randnummer 22 Hinsichtlich des PC wird eine Bescheinigung der Jakob-Grimm-Schule, datiert auf den 13.11.2002, vorgelegt. In dieser heißt es (Bl. 35 der Gerichtsakte), die häusliche Arbeit am PC stelle im Rahmen der informationstechnischen Bildung in der gymnasialen Oberstufe mittlerweile einen üblichen Standard dar. Der Kläger führt hierzu aus, er habe sich einen PC ausgeliehen, dieser müsse aber im Januar 2003 zurückgegeben werden. Randnummer 23 Schließlich trägt der Kläger vor, die Verfahrensweise von Seiten des Beklagten sei nicht hinnehmbar. Zwischen der Beteiligung sozial erfahrener Personen und dem Erlass des Widerspruchsbescheides lägen mehr als 6 Monate; dies verstoße gegen europäisches Recht. Schon deshalb sei der Klage stattzugeben. Randnummer 24 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, Randnummer 25
  12. den Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 und die Bescheide vom 08.01.2002, 25.04.2002, 20.06.2002, 05.07.2002, 09.07.2002, 16.12.2002 sowie den Bescheid vom 28.02.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2003 aufzuheben, Randnummer 26 und Randnummer 27
  13. den Beklagten zu verurteilen gemäß Schriftsatz vom 23.10.2002 dem Kläger die beantragten laufenden und einmaligen Leistungen (erhöhter Regelsatz wg. teilweiser Nichtanrechnung von Kindergeld sowie wegen besonderer Umstände sowie Kleidungsbeihilfe für das
  14. Halbjahr 2002, Mittel für Schulbedarf, den Kauf eines PC, Sportbekleidung, Regale, Sitzgelegenheiten sowie Abiturbekleidung) abzüglich bereits gezahlter Beihilfen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu bewilligen. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Zwischenzeitlich hat der Kläger seine Abiturprüfung abgelegt und studiert. Ab dem 01.07.2003 wurden daher die laufenden Leistungen eingestellt. Eine hiergegen unter dem Az. 7 E 120/04 erhobene Klage endete am heutigen Tage mit einem Vergleich. Randnummer 31 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.09.2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakte VG Kassel 7 E 120/04 nebst Beiakten. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig und richtet sich jetzt auch gegen die Widerspruchsbescheide vom 26.06.2003 und 10.09.
  15. Insbesondere wurde auch hinsichtlich der beantragten Beihilfe für Abiturbekleidung (Bescheid vom 28.02.2003, Widerspruchsbescheid vom 10.09.2003) zulässig Klage erhoben. Gegen den Bescheid vom 28.02.2003 hat der Kläger fristgemäß, nämlich am 06.03.2003, Widerspruch eingelegt. Nachdem über diesen Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden war, hat er sodann diesen Anspruch im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 22.07.2003 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003, die am 16.09.2003 erfolgte, wurde dieser Anspruch mit Schriftsatz vom 15.10.2003 in das hier anhängige Verfahren einbezogen. Dies geschah auch innerhalb der Klagefrist von einem Monat, denn der Schriftsatz vom 15.10.2003 ging am 16.10.2003 bei Gericht ein. Randnummer 34 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Regelsätze für die Zeit zwischen dem 28.12.2001 (Antragstellung) und Juni 2003 (Ende des Sozialhilfebezugs). Ebenso wenig bestehen Ansprüche auf einmalige Beihilfen über das bereits Gewährte hinaus, so dass sich die ablehnenden Bescheide und Widerspruchsbescheide als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Randnummer 35 Zunächst erweisen sich die angegriffenen Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide nicht deshalb als rechtswidrig, weil zwischen Beantragung und Entscheidung längere Zeiträume lagen. Zum einen wurde die Verzögerung teilweise vom Kläger selbst verursacht, da er notwendige Unterlagen erst verspätet beibrachte (z.B. bei der Beihilfe für die Klassenfahrt), zum anderen ist eine längere Verfahrensdauer noch kein Umstand, der einen Bescheid allein deshalb rechtswidrig macht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  16. A., § 11 Rn. 22 m.w.N.). Dem Kläger hätte auch, wenn er nicht auf die beantragten Beihilfen warten wollte, der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht nach § 123 VwGO offen gestanden, so dass problemlos Abhilfe möglich gewesen wäre. Randnummer 36 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Zunächst hat der Beklagte zutreffend die Höhe des dem Kläger zustehenden Regelsatzes berechnet. Randnummer 37 Von dem Kindergeld war, anders als dies der Bevollmächtigte des Klägers meint, nicht der Betrag von 10,25 € abzusetzen, denn gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG kann dies lediglich bei minderjährigen, unverheirateten Kinder erfolgen. Zu Beginn des Sozialhilfebezugs war der Kläger bereits volljährig und fiel damit nicht mehr unter o.a. Regelung. Dass lediglich minderjährige Kinder von der Vorschrift erfasst werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist nicht eine Gleichbehandlung deshalb geboten, weil § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB eine solche für den Bereich des Familienrechts ausdrücklich anordnet. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB regelt, dass Eltern verpflichtet sind, die ihnen zustehenden Mittel gleichmäßig für den Unterhalt aller minderjährigen Kinder zu verwenden; S. 2 der Vorschrift erstreckt diese Verpflichtung auch auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des
  17. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ziel der Vorschrift ist es, den rechtlich zwar selbständigen, tatsächlich aber in gewissem Sinne weiterhin "unselbständigen" Kindern den erforderlichen Unterhalt zu erhalten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom
  18. September 2001, Az: 20 WF 0592/01, 20 WF 592/01, FamRZ 2002, 695 ff). Randnummer 38 Demgegenüber verfolgt der durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2552) eingefügte § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ganz andere Ziele: Die Vorschrift war seinerzeit deshalb neu geschaffen worden, damit die zum 01.01.2000 wirksam gewordene Familienförderung durch die Kindergelderhöhung für das erste und das zweite Kind auch Familien mit minderjährigen Kindern erreichen kann, die Sozialhilfe erhalten (vgl. hierzu Schellhorn/Schellhorn, BSHG,
  19. A., § 76, Rn. 40a). Zielrichtung des Gesetzgebers war mithin die Förderung von Sozialhilfeempfängern mit minderjährigen Kindern, nicht jedoch auch mit solchen, die zwischen 18 und 21 Jahren alt sind und noch eine Schule besuchen. Aus der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung; ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz ist mithin nicht gegeben. Randnummer 39 Eine Erhöhung des Regelsatzes kam auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation des Klägers nach 22 Abs. 1 S. 2 BSHG in Betracht. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger sich im fraglichen Zeitraum in einer schulischen Ausbildung befand, rechtfertigt noch nicht die Zuerkennung eines höheren Regelsatzes (ebenso VG Darmstadt, Beschluss vom
  20. Dezember 1986, Az: VI/V G 1853/86). Sofern konkret höhere Aufwendungen durch die Ausbildung bedingt sind, ist es Aufgabe des Hilfeempfängers, diese nachzuweisen, die pauschale Behauptung, es entstünden durch die Teilnahme an einer Ausbildung erhöhte Aufwendungen, rechtfertigt es allein nicht, laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG abweichend von den Regelsätzen zu bemessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  21. Februar 1987, Az: 9 TG 3452/86 ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  22. März 1992, Az: 8 A 1958/89). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ihm höhere Aufwendungen als anderen Hilfeempfängern entstanden sind, die sozialhilferechtlich relevant wären. Geltend gemacht wurden jeweils nur Einzelpositionen, für die individuelle Hilfen gewährt werden sollten, eine konstante individuelle Belastung allein wegen der schulischen Ausbildung hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vortrag im übrigen beschränkt sich auf allgemeine Behauptungen hinsichtlich der „Lebensrealität eines Oberstufenschülers“, die jedoch den individuellen Vortrag nicht ersetzen können. Randnummer 40 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beantragten einmaligen Leistungen über das hinaus, was ihm bereits bewilligt wurde. Randnummer 41 Hinsichtlich der erstmals mit Schreiben vom 18.06.2002 beantragten Kleiderbeihilfe hält das erkennende Gericht die gewährte Beihilfe für ausreichend. Ein Betrag von 95,00 € reicht regelmäßig aus, um eventuell erforderliche Neuanschaffungen nach Verschleiß zu tätigen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass unter Schülern gerade besondere Marken hohes Ansehen genießen; wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist es aber nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dieses Markenbewusstsein noch dadurch zu fördern, dass auch Sozialhilfeempfänger mit Markenkleidung ausgestattet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass solche Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nur wenig über dem Sozialhilfesatz verdienen, sich auch keine teuren Kleidungsstücke leisten können. Der Vortrag des Bevollmächtigten, der letztlich darauf hinausläuft, man müsse für Oberstufenschüler allein wegen des Besuchs der Oberstufe eine höhere Beihilfe gewähren, ist abwegig. Mittel für angemessene Bekleidung stehen jedem Jugendlichen gleichermaßen zu, unabhängig davon, welchen Schulabschluss er anstrebt. Der Kläger hat auch nicht – etwa durch Vorlage von Rechnungen – konkret dargelegt, wofür die erhaltenen 95,00 € ausgegeben wurden und welche Kleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung, noch fehlen, so dass in Ermangelung eines konkreten, über der Pauschale liegenden, Bedarfs auch insoweit die Klage abzuweisen ist. Randnummer 42 Bezüglich der Bekleidungspauschale für Winter 2002 fehlt es bereits an einem rechtzeitigen Antrag. Sozialhilfe ist so rechtzeitig zu beantragen, dass der Behörde genügend Zeit verbleibt, den Sachverhalt zu prüfen und den Bedarf zu ermitteln. Eine Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit ist ausgeschlossen, da Sozialhilfe nur der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dient. Für die Winterbekleidung 2002 wurde jedoch erstmals im gerichtlichen Verfahren ein Bedarf angemeldet, also weit nach dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Randnummer 43 Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Beschaffung eines Computers. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 21 Abs. 1a BSHG in Betracht. Danach werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler (Nr. 3) und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert (Nr. 6) gewährt. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Beschaffung "notwendig" im Sinne des § 12 BSHG ist, der allgemein regelt, was der "notwendige Lebensunterhalt" umfasst. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Computern für Hilfeempfänger, die eine Schule besuchen, hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom
  23. Juni 2003 (Az: 4 LB 279/02, FEVS 55, 208 ff) ausgeführt: Randnummer 44 „Allerdings kann nach Auffassung des Senats ein häuslicher PC mit Internetanschluss für einen Schüler auch dann ein notwendiges Lernmittel sein, wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts zwar nicht vorschreibt, aber doch ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler allein deshalb gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich den PC nicht leisten können. Denn § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG will gewährleisten, dass der hilfebedürftige Schüler seine Schule mit den dort vorgegebenen Lerninhalten und den dafür erforderlichen Lernmitteln ohne Beeinträchtigung im Verhältnis zu den nicht hilfebedürftigen Mitschülern besuchen kann (BVerwG, Urt. v.
  24. 1996 - 5 C 32.95 - a. a. O.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Anforderungen und Angeboten der Schule in dem maßgeblichen Schuljahrgang.“ Randnummer 45 Danach kann ein Computer durchaus als notwendiges Lernmittel im Sinne o.a. Vorschrift angesehen werden. Jedoch besteht im konkreten Fall deshalb kein Anspruch, weil der Kläger im fraglichen Zeitraum einen Computer nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat. So hat der Vater und Bevollmächtigte des Klägers angegeben, sein Sohn habe sich – jedenfalls bis Januar 2003 – einen Computer ausleihen können. Aber auch in der Zeit danach bis zum Abitur muss der Familie ein Computer zur Verfügung gestanden haben, denn sämtliche Schreiben an den Beklagten und ebenso alle Schriftsätze an das Gericht wurden mit Hilfe eines PC angefertigt, was sich aus dem Schriftbild zweifelsfrei erkennen lässt. Diesen PC, der dann wohl dem Vater gehört haben muss, hätte der Sohn problemlos mitbenutzen können. Dass darüber hinaus noch besondere Programme oder gar ein Internetzugang erforderlich waren, wurde nicht vorgetragen, so dass im fraglichen Zeitraum ein konkreter Bedarf nicht bestand. Randnummer 46 Mit zutreffenden Erwägungen hat der Beklagte ferner den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für den Kauf von Sitzgelegenheiten sowie Regalen abgelehnt. Besonders ausgestaltete Möbel für den Zweck der Zusammenkunft mit Klassenkameraden waren nicht notwendig; vielmehr hätte sich der Kläger mit bereits vorhandenen Stühlen und Tischen behelfen können. Entsprechendes gilt für die beantragten Regale. Aus eigener Erfahrung vermag der Einzelrichter zu beurteilen, welcher zusätzliche Platzbedarf für Schulmaterialien erforderlich ist, solcher Stauraum lässt sich regelmäßig auch bei kleineren Wohnungen schaffen, ohne neue Regale zu erwerben. Randnummer 47 Der Kläger hat ferner auch keinen Anspruch auf die Bewilligung von „Finanzierungskosten“, also die Erstattung von Zinsen, die im Rahmen der Finanzierung der Klassenfahrt angefallen sind. Regelmäßig sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Lebensführung stehen, also auch Kontoführungsgebühren und evtl. Zinslasten, mit den Regelsätzen nach der RegelsatzVO abgegolten (vgl. Ziff. 87 des "Systematischen Verzeichnisses für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, abgedr. bei Schellhorn/Schellhorn, BSHG 16.A., § 1 RegelsatzVO Rn. 17). Im übrigen wurde nicht nachgewiesen, dass überhaupt Zinsen gezahlt werden mussten. Dass darüber hinaus ein Anspruch auf eine „Aufwendungspauschale“ in Höhe von 20,00 € bestehen könnte, allein deshalb, weil der Antrag des Klägers später beschieden wurde, hält das Gericht für schlicht abwegig. Ebenso wenig wie das Sozialamt des Beklagten eine Bearbeitungsgebühr dafür fordern kann, dass es den Antrag des Klägers bearbeitet, kann der Kläger Pauschalen dafür verlangen, dass er sich um seine Angelegenheiten, nämlich die Finanzierung der Klassenfahrt, kümmert. Randnummer 48 Hinsichtlich beantragten Schulbücher und sonstigen Schulmaterialien ist die Argumentation des Beklagten einleuchtend und zutreffend. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom
  25. Oktober 1997, Az: 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281ff; Urteil vom
  26. März 1996, Az: 5 C 32/95BVerwGE 101, 37 ff) hat der Beklagte unterschieden zwischen besonderen Lernmitteln, für die mit Bescheid vom 16.12.2002 (Bl. 55 f der Gerichtsakte) eine Beihilfe in Höhe von 138,30 € bewilligt wurde, und sog. „persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens“, die bereits in dem Regelsatz enthalten sind. Letztgenannte Bedarfsgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass diese Bedürfnisse ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind, während hingegen die besonderen Lernmittel zwingend mit dem Schulbesuch zusammenhängen und vom Hilfeempfänger nicht beeinflusst werden können. Zu der letzten Gruppe zählen insbesondere die von der Schule angebotenen kulturellen Aktivitäten (Theaterbesuch, Studientag etc.), sofern nicht – was vorliegend aber nicht vorgetragen wurde – der Besuch zwingend vorgeschrieben war. Gleiches gilt für die Fotomaterialien. Dass ferner der Erwerb von 2 T-Shirts der Schule nicht notwendig war, sondern lediglich im Rahmen der allgemeinen Lebensführung liegt, ist nach Auffassung des Gerichts offensichtlich, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und der Bescheinigung der Schule ein weitergehender Anspruch nicht anzuerkennen ist. Randnummer 49 Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für Kleidung anlässlich der Abiturfeier. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG, nach dem einmalige Leistungen für besondere Anlässe zu gewähren sind. Die Abiturfeier ist ein solcher besonderer Anlass, für den grundsätzlich eine Beihilfe in Betracht kommt, insbesondere auch für angemessene Kleidung. Ein Anspruch scheidet aber aus, weil dem Kläger bereits mit Bescheid vom 28.02.2003 eine Beihilfe für diesen Zweck bewilligt wurde, die auch ausreichend war. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich für den Betrag von 200,00 € all das beschaffen, was für einen Jugendlichen an Kleidung erforderlich ist, um bei einer Abiturfeier nicht gegenüber den anderen Abiturienten negativ aufzufallen. Als Beispiel zieht das Gericht den im Internet verfügbaren Quellekatalog (Stand: November 2004) heran, der folgende Artikel auflistet: Randnummer 50 Anzug, klassischer Schnitt (große Größe) mit Jacke und Hose: 89,99 € Randnummer 51 Hemd, weiß gestreift (große Größe): 33,99 € Randnummer 52 Krawatte: 12,99 € Randnummer 53 Attilio-Cappelletti-Schuhe: 49,99 € Randnummer 54 Paar Socken, schwarz: 9,00 Randnummer 55 ----------------------------------------------- Randnummer 56 Gesamt: 195,96 € Randnummer 57 Dieses Beispiel zeigt, dass es durchaus möglich ist, eine bescheidene, aber angemessene Abendgarderobe für einen Mann bzw. Jugendlichen zum Preis von unter 200,00 € zu erwerben. Der vom Kläger bzw. seinem Vater genannte Betrag von 380,00 € ist demzufolge weit überzogen und war von dem Beklagten nicht zu bewilligen. Randnummer 58 Dass der Vater des Klägers die bereits gewährten und überwiesenen 200,00 € wieder an den Beklagten zurück überwiesen hat, begründet keinen Anspruch zumindest auf die 200,00 €. In der Rücküberweisung liegt ein konkludenter Verzicht auf die bewilligten 200,00 €, und, da keinem Hilfeempfänger Sozialleistungen aufgezwungen werden dürfen, wurde dadurch der Beklagte von seiner Leistungspflicht frei. Randnummer 59 Zusammenfassend war damit die Klage mit der Kostenfolge des §154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034338

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