Rückerstattungsanspruch wegen überzahlten Familienzuschlags. Tenor Der Bescheid der Deutschen Post AG, Service Niederlassung Personalservice, vom 15.01.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge durch die Beklagte. Randnummer 2 Die Klägerin ist Beamtin bei der Deutschen Post. Im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 war die Klägerin in sich beurlaubt. Seit dem 01.01.2002 ist sie für eine Tätigkeit bei der Deutschen Post Euro Express Deutschland GmbH und Co. OHG beurlaubt. Die Klägerin ist laut Scheidungsurteil des Amtsgerichts B-Stadt (510 F 1082 / 96) vom 07.04.1997 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Randnummer 3 Für den Zeitraum Mai 1997 bis einschließlich Dezember 1999 erhielt die Klägerin den sog. Familienzuschlag als Bestandteil ihrer Bezüge. Insgesamt wurde in diesem Zeitraum hierfür ein Geldbetrag in Höhe von 3123,76 EUR (6109,55 DM) ausgezahlt. Mit Bescheid vom 15.01.2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den gem. § 41 BBesG überzahlten Familienzuschlag in oben genannter Höhe zurückzuzahlen. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten erhalten Sie ein gesondertes Schreiben!" Randnummer 4 Mit Schreiben vom 27.01.2004 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2004 zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten enthält der Widerspruchsbescheid folgende Feststellung: "Da die Rückforderung des überzahlten Betrages aus § 12 Abs. 2 beruht, war gemäß Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Verzicht auf die Rückforderung unter Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgründe zu entscheiden. Gründe, auf die Rückforderung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Wir sind jedoch bereit, Ihnen nach billigem Ermessen die Tilgung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zu gestatten, falls Sie dies unverzüglich bei uns beantragen und uns Ihre wirtschaftliche Situation darlegen." Randnummer 5 Weder vor Erlass des Ausgangsbescheides noch im Rahmen der Widerspruchsverfahrens war die Klägerin auf die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung hingewiesen worden; auch hat die Beklagte die Klägerin zu keiner Zeit aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommenssituation darzulegen. Randnummer 6 Am 28.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Rückforderung sei nicht rechtmäßig. Den Umstand der Scheidung habe sie im April 1997 der Beklagten durch Übergabe einer Kopie des Scheidungsurteils an die für sie zuständige Personalstelle in der Niederlassung S. mitgeteilt. Auch habe das Amtsgericht B-Stadt laut Schreiben vom 16.06.1997 am 23.04.1997 das Scheidungsurteil der Beklagten auszugsweise zugestellt. Insoweit habe die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass der Klägerin ab dem 01.05.1997 ein Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete nicht mehr zugestanden habe. Trotzdem sei gezahlt worden. Randnummer 7 Ferner werde die Einrede der Entreicherung geltend gemacht. Die Überzahlung habe monatlich keine 10 % der monatlichen Bezüge ausgemacht. Das Geld sei insofern im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht worden, ohne gleichzeitig anderweitige Auslagen erspart zu haben. Randnummer 8 Auch habe sich ihre personalrechtliche Stellung inzwischen geändert. Spätestens seit der Überleitung ihres Beamtenverhältnisses von der Beklagten zur Deutschen Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. OHG sei mit einer Rückforderung nicht mehr zu rechnen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sie darauf vertrauen dürfen, dass keine Forderungen mehr an sie gestellt würden. Daher habe die Beklagte ihren Anspruch auf Rückforderung auch verwirkt. Darüber hinaus treffe, wenn der Rückforderungsanspruch nicht schon verwirkt sei, die Beklagte ein Verschulden an der Überzahlung. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid vom 15.01.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.05.2004 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie trägt vor, aufgrund der Scheidung bestehe ab dem Monat Mai 1997 kein Anspruch mehr auf die Stufe 1 des Familienzuschlages gem. § 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Der gem. § 41 Bundesbesoldungsgesetz zu viel gezahlte Familienzuschlag sei insoweit zurückzufordern. Dies richte sich nach Bereicherungsrecht. Derjenige, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlange, sei zur Herausgabe verpflichtet. So liege es hier. Die Einrede der Entreicherung greife nicht Platz. Denn der Empfänger einer rechtsgrundlos erlangten Leistung hafte uneingeschränkt, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kenne. Der Kenntnis stehe es gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich sei, dass der Empfänger damit rechnen musste. Insoweit habe die Klägerin ihre beamtenrechtliche Treupflicht verletzt, denn es seien die Besoldungsunterlagen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden, obwohl dies einem ordentlichen Beamten zumutbar sei. Die Zahlung des Familienzuschlages werde in den Bezügemitteilungen getrennt von Grundbezügen ausgewiesen, zusätzlich werde ausgedruckt, wie sich der Familienzuschlag zusammensetze. Insofern habe man der Bezügemitteilung jederzeit entnehmen können, dass ein Familienzuschlag unberechtigt gezahlt worden sei. Randnummer 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.03.2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig und begründet, denn der angegriffene Bescheid vom 15.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.05.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) Randnummer 17 Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. § 41 S. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Randnummer 18 Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG vorliegen, insbesondere ob die Klägerin sich auf Entreicherung berufen kann. Ebenso bleibt es dahingestellt, ob der Anspruch verjährt oder verwirkt ist. Dies alles ist nicht entscheidungserheblich, da es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG fehlt, was den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig macht. Randnummer 19 Der Ausgangsbescheid enthält keine Billigkeitsentscheidung, sondern legt nur fest, dass die Rückzahlungsmodalitäten durch gesondertes Schreiben festgelegt werden. Er stellt also eine Billigkeitsentscheidung erst in Aussicht. Der Widerspruchsbescheid enthält zwar eine Billigkeitsentscheidung, diese genügt jedoch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung. Randnummer 20 Der Hess. VGH hat zu den Anforderungen an eine Billigkeitsentscheidung in seinem Urteil vom 27. Juni 1990 (Az: 1 UE 1378/87 , NVwZ 1991, 94 ff) zu dem gleichlautenden § 49 Abs. 2 S 3 Soldatenversorgungsgesetz folgendes ausgeführt: Randnummer 21 "Die angefochtenen Bescheide über die Rückforderung des überzahlten Betrages sind jedoch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht die ihr durch § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegte Billigkeitsentscheidung in rechtsfehlerfreier Weise getroffen hat. Nach dieser Bestimmung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es erforderlich, daß die danach gebotene Ermessensentscheidung in ausdrücklicher Form zu treffen und zu begründen ist, wobei es allerdings ausreichend sein kann, daß dem Rückzahlungsverpflichteten lediglich Ratenzahlungen eingeräumt werden (BVerwG, Urteil vom 12.10.1967 -- II C 71.67 --, BVerwGE 28, 68
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