(Zur Berücksichtigung selbstgeschaffener Nachfluchtgründe - § 28 Abs 2 AsylVfG 1992 idF vom 30.07.2004) Leitsatz Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände die nicht die Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung darstellen, sind im Regelfall i.S.d. § 28 Abs. 2 AsylVfG zu betrachten. Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.2003 wird aufgehoben, soweit hierin unter Nr.2 des Entscheidungstenors das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festgestellt wird. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, durch den letzteres zugunsten des Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG - festgestellt hat. Randnummer 2 Der Beigeladene ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 1992 in der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Beigeladene u.a. an, er habe seinen Wehrdienst von 1987 bis 10/1989 in den Provinzen Balikkesir und Canakele abgeleistet. Im Jahr 1990 habe er sich einen Kleinbus gekauft und mit diesem Leute zwischen Nusaybin und Cizre hin- und hergefahren. Vom Geheimdienst sei ihm deswegen vorgeworfen worden, er habe Guerillas befördert. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 23.11.1993 ab. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beigeladenen wurde durch Urteil des VG Gießen vom 26.03.1998 (Az.: 8 E 16723/93.A) abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteils wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 6 UZ 2058/98.A) abgelehnt. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens teilte der Kläger dem Gericht über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich mit, dass er gegenüber dem türkischen Generalkonsulat eine Erklärung des Inhalts abgegeben habe, dass er den Wehrdienst verweigere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Aktionen teilgenommen; insbesondere habe er sein Engagement für die kurdischen Separatisten fortgesetzt, indem er Mitglied der ERNK geworden sei, die er finanziell und auch als Ordner bei Veranstaltungen unterstütze. Randnummer 3 Durch Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 06.04.2001 stellte der Beigeladene einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung bezog sich der Beigeladene erneut auf exilpolitische Betätigung, insbesondere als Verantwortlicher für zwei im Offenen Kanal A-Stadt gezeigte Filme. Durch Bescheid vom 26.10.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene Klage beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 4 E 2803/01.A). Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Beigeladene u.a. an, er habe an einer Kunstkulturausstellungsfeier in A-Stadt am 29.09.2001 teilgenommen. Am 23.11.2001 sei im Offenen Kanal A-Stadt unter der Rubrik Roy-TV um 18:52 Uhr eine 27 Minuten dauernder Film gelaufen (erster Teil). Der zweite Teil sei am 30.11.2001 gelaufen. Es habe insgesamt sieben Teile gegeben, die jeweils freitags gesendet worden seien. Für diese Sendungen sei er „verantwortlich“ gewesen. Im Film sei sein Name eingeblendet gewesen. Des weiteren habe er in diesem Rahmen auch eine Rede gehalten. Er sei für den Inhalt der Rede und für die Sendung verantwortlich gewesen. Außerdem habe er ein Schreiben unterzeichnet mit dem er am 31.08.2002 zusammen mit 39 anderen Personen gegenüber dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main den Wehrdienst verweigert habe. Bei einem Treffen türkisch-kurdischer Kriegsdienstverweigerer am 04.01.2003 in A-Stadt sei er als Organisationsleiter aufgetreten. Darüber sei in der Fuldaer Zeitung vom 31.01.2003 sowie in einer Sendung im Offenen Kanal A-Stadt berichtet worden. Durch Urteil vom 14.02.2003 wurde diese Klage abgewiesen. Randnummer 4 Durch Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2003 stellte der Beigeladene einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Randnummer 5 Der Beigeladene sei nach wie vor exilpolitisch aktiv. Fotos von ihm als Teilnehmer kurdischer Demonstrationen, die ihn u.a. neben Lichtbildern des Vorsitzenden der KADEK Öcalan zeigten, seien in der Frankfurter Rundschau vom 24.03.2003 und in der Özgür Politika erschienen. Der Beigeladene sei bei dieser Demonstration als Ordner eingesetzt gewesen. Es habe sich um eine Veranstaltung im örtlichen kurdischen Verein in A-Stadt gehandelt. Weiter habe er am 22.03.2003 eine schriftliche Erklärung an das Generalkonsulat der Republik Türkei in Frankfurt gesandt. Mit Schreiben vom 26.05.2003 sei er durch das türkische Generalkonsulat Frankfurt am Main angeschrieben worden. Er sei aufgefordert worden, mitzuteilen, ob die Erklärung vom 22.03.2003 tatsächlich von ihm stamme. Dies habe der Beigeladene gegenüber dem Generalkonsulat unter Vorlage einer beglaubigten Kopie seines Nüfus bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Personalien den türkischen Sicherheitskräften bekannt seien. Randnummer 6 Außerdem sei er am 08.06.2003 in den Vorstand des Kurdischen Elternrats e.V. A-Stadt gewählt worden, was auch aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts A-Stadt ersichtlich sei. Randnummer 7 Durch Bescheid vom 07.10.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zwar den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass aufgrund des vorliegenden Schreibens des Generalkonsulats ersichtlich sei, dass der Beigeladene wegen seiner offenen Äußerung zur Wehrdienstverweigerung in der Türkei mit Strafmaßnahmen überzogen werden würde, und auch die Tatsache, dass er sich in einem Verein, der der Yek-Kom unterstehe, engagiert habe, vermuten lasse, dass der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen werde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 08.10.2003 zugestellt. Randnummer 8 Am 22.10.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 9 Er bringt im Wesentlichen vor, dass die exilpolitischen Betätigungen des Beigeladenen nicht derart herausragend seien, dass von dessen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ausgegangen werden könne. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen daher nicht vor. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.10.2003 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er bringt vor, gegen ihn sei durch die Oberstaatsanwaltschaft Nusaybin wegen der Sache vom 26.05.2003 Klage vor dem Strafgericht in Nusaybin erhoben worden. Ihm werde eine Straftat nach § 159 Abs. 1 TStGB sowie nach dem Militärischem Strafgesetzbuch zur Last gelegt. Darüber hinaus habe er an verschiedenen exilpolitischen Kundgebungen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen, insbesondere an einer Kundgebung am 03.07.2004 vor dem türkischen Generalkonsulat, anlässlich derer dem Konsulat eine Namensliste übergeben worden sei. Diese Erklärung sei u.a. von einem türkischen Staatsangehörigen namens Zeynettin Er mitunterzeichnet worden. Bezüglich des Letztgenannten gebe es eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 30.10.2003 (Az.: II B5-9352 E-7B572/2000) in der es u.a. heiße: Randnummer 17 „Ich kann mitteilen, dass das Rechtshilfeersuchen der Großen Strafkammer Midyat vom 03.08.1990 betreffend die oben genannte Person hier eingegangen war. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt wurde dem Ersuchen nicht entsprochen, weil es sich bei Zeynettin Er und den anderen Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen um politische bzw. als mit solchen zusammenhängende Handlung im Sinne von Artikel 2 a des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens handelte“. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des vorangegangenen Verfahrens 4 E 2803/01.A und auf die vom Bundesamt vorgelegten, die einzelnen Asylverfahren des Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgänge (3 Hefter). Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugt. Diese Norm gilt gemäß § 87b AsylVfG n. F. in Verfahren, die wie das vorliegende vor dem 01.09.2004 anhängig geworden sind, weiter. Die Klage wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.