VO in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung in der Straße A-Straße in A-Stadt zu erteilen und diesen Parkplatz einzurichten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt für sich die Zuerkennung eines Parkplatzes gemäß § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO. Randnummer 2 Der Kläger bewohnt seit dem 01.09.1983 eine Mietwohnung in A-Stadt, A-Straße. Zu der Wohnung gehört kein Parkplatz auf dem Hausgrundstück. Die Straße H. ist eine Anliegerstraße, die bis auf wenige Ausnahmen beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Eine Parkverbotsregelung besteht nicht. Die Parkmöglichkeiten sind durch die jeweiligen Grundstückszufahrten bzw. die allgemeinen Verkehrsregeln begrenzt. Randnummer 3 Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert. Er leidet u. a. an Multipler Sklerose und schwerem Lungenemphysem, wodurch er täglich einer Sauerstofftherapie bedarf. Randnummer 4 Folgende Merkmale sind anerkannt: Randnummer 5 G (Nachteilsausgleich im Nahverkehr/bei der Kfz.-Steuer wegen erheblicher Gehbehinderung) B (Freifahrt für eine Begleitperson wegen der Notwendigkeit ständiger Begleitung) aG (Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung z. B. Querschnittsgelähmte, Doppelbeinamputierte) H (Nachteilsausgleiche wegen Hilflosigkeit. Notwendigkeit dauernder Hilfe in erheblichem Umfang) RF (Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenerstattung) Randnummer 6 Der Kläger ist seit dem 01.09.2003 im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO, ausgestellt von der Verkehrsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg. Randnummer 7 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.08.2004 beantragte der Kläger bei der beklagten Gemeinde die Zuweisung eines eigenen Parkplatzes vor dem Haus A-Straße unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die es nicht zuließen, weitere Strecken zu einem Parkplatz weiter entfernt von dem Haus A-Straße zurückzulegen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 10.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 27.08.2004 wiederholte der Kläger sein Begehren vom 02.08.2004 und widersprach den Argumenten der Beklagten im Ablehnungsschreiben. Auf dieses Schreiben erfolgte keine weitere Antwort der Gemeinde. Randnummer 10 Unter dem 24.05.2005 wandte sich der Kläger schriftlich persönlich an das Sozialgericht Fulda. Das Sozialgericht Fulda teilte dem Kläger unter dem 31.05.2005 daraufhin mit, dass es für Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung nicht zuständig sei, vielmehr sei dafür die örtliche Verkehrsbehörde zuständig. Das sozialgerichtliche Schreiben wurde vom Sozialgericht zuständigkeitshalber an die Gemeinde A-Stadt weitergeleitet. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 15.06.2005 wandte sich die Gemeinde A-Stadt an die Bevollmächtigte des Klägers und stellte klar, dass es sich bei dem Schreiben vom 10.08.2004 um einen Ablehnungsbescheid habe handeln sollen. Randnummer 12 Mit weiterem Schreiben vom 20.06.2005 an die Gemeinde A-Stadt wiederholte die Bevollmächtigte des Klägers dessen Antrag auf Zuerkennung eines Parkplatzes gemäß § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 22.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung der Zuerkennung des beantragten Parkplatzes beruhe auf einer Abwägung zwischen dem Einzelinteresse des Klägers und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse. Die Einrichtung eines dauerhaften personengebundenen Behindertenparkplatzes könne nur nach Maßgabe des verfügbaren Parkraums erfolgen. In der Gemeindestraße H. sei der Parkraum zwar nach Tageszeiten unterschiedlich begrenzt, jedoch nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem hohen Parkdruck gesprochen werden könne, zumindest nicht insoweit, als es üblicherweise bei solchen Straßen vorkomme. Ob sich ein Parkdruck in Zukunft erhöhen werde, sei reine Spekulation. Die Weinhandlung S. werde lediglich im Nebenerwerb betrieben, übermäßiger Kundenverkehr sei nicht festzustellen. Im Übrigen sei es nicht Sache der Gemeinde, private Streitigkeiten unter Nachbarn um öffentlichen Parkraum zu regeln. Randnummer 14 Gegen diesen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 22.06.2005 legte der Kläger mit am 14.07.2005 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Klage ein. Randnummer 15 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei schwerstkrank. Er leide seit 1997 an fortschreitender Multiple Sklerose, die zu einem erheblichen Muskelschwund im Bein geführt habe. Er sei des Weiteren an einem Lungenemphysem erkrankt. Aufgrund der sehr eingeschränkten Lungenfunktion sei sein Herz stark belastet. Dies habe wiederum einen permanenten Bluthochdruck zur Folge. Die stark eingeschränkte Lungenfunktion verursache schwere Atemwegsstörungen. Er müsse sich täglich einer Behandlung durch ein stationäres Sauerstoffgerät unterziehen. Insbesondere bei niedrigem Luftdruck, vor allem in den Wintermonaten, erliege er häufig einem regelrechten Erschöpfungszustand, da sich ein starkes Druckgefühl im Körperinneren aufbaue. Die Krankheiten seien sämtlichst nicht therapierbar, sondern irreversibel und sich ständig verschlechternd. Randnummer 16 Trotz des Krankheitsverlaufs gebe er in seinem Lebensmut nicht auf und nehme, so oft ihm das aus gesundheitlichen Gründen möglich sei, am öffentlichen Leben teil. Er verrichte seine täglichen Besorgungen weitgehend selbständig, sei jedoch dringend auf einen Pkw angewiesen, da er lediglich Kurzstrecken von maximal 50 m zu Fuß bewältigen könne. Insbesondere die Erledigung von Einkäufen seien ihm nur mit seinem Pkw möglich. Er verfüge weder über einen Stellplatz noch über eine Garage in unmittelbarer Nähe der Mietwohnung. Er sei auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums angewiesen. Die Straße H. verlaufe im Bereich des Wohnhauses Nr. 44 kontinuierlich steil an, so dass ihm der Weg zu seinem weiter entfernt parkenden Fahrzeug zusätzlich erschwert werde. Gegenüber dem Wohnhaus A-Straße betreibe ein Nachbar, Herr S., in Nebenbeschäftigung einen Weinhandel. Dieser habe zumindest an den Wochenenden ein größeres Fahrzeugaufkommen zu verzeichnen. Für ihn bestehe keine Möglichkeit, seinen Pkw auf der gegenüberliegenden Seite vor der Grundstücksmauer des gegenüberliegenden Nachbarhauses zu parken, da dieser Parkplatz stets durch den Pkw des Nachbarn S. belegt sei. Die weiteren angrenzenden Wohnhäuser verfügten über eine direkt angebaute Garage bzw. Stellplätze, wodurch ihm ein direktes Parken vor diesen Wohnhäusern verwehrt sei, da der Pkw aufgrund der Fahrzeuglänge in die jeweilige Höhe der Stellplätze hineinragen würde. Daraus folge für ihn regelmäßig die Situation, dass in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses A-Straße kein ausreichender Parkraum für das Parken seines Pkw vorhanden sei. Er sei insoweit gezwungen, sein Fahrzeug entweder straßenabwärts mit einer Entfernung von mindestens 100 m, aufwärts in einer Entfernung von ca. 80 m zu parken. Er sei gezwungen, seine Lebensmittel aus dieser Entfernung nachhause zu tragen. Dies stelle regelmäßig eine starke gesundheitliche Belastung dar, die nicht zumutbar sei. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt als örtliche Ordnungsbehörde vom 22.06.2005 aufzuheben und die beklagte Gemeinde zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Bescheid über die Einrichtung eines gekennzeichneten
VO zu erteilen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 45 Abs. 1 b Nr. 2 könne die Gemeinde einen Behindertenparkplatz nur dann ausweisen, wenn Parkraummangel bestehe oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung keinen Parkplatz finden könne. Des Weiteren müsse das Parksonderrecht verhältnismäßig und die Ausweisung eines zeitlich beschränkten Parksonderrechts nicht ausreichend sein. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere sei es im Regelfall jederzeit möglich, in der näheren Umgebung des Wohnhauses des Klägers einen Parkplatz zu finden, dass dabei eine Entfernung von 100 m überschritten werden müsse, werde bestritten. Die Gemeindestraße H. sei nach Tageszeiten unterschiedlich ausgenutzt, jedoch nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem hohen Parkdruck gesprochen werden könne. Dies aber sei die zwingende Voraussetzung dafür, um eine derartige Anordnung zu treffen. Dabei sei darauf zu verweisen, dass die Ausweisung eines Sonderparkplatzes zulasten der übrigen Anlieger gehe und deswegen nur unter diesen engen Voraussetzungen überhaupt ermessensfehlerfrei sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend wie ausgeführt nicht gegeben. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 30.08.2005 tritt der Kläger diesen Ausführungen entgegen und führt u. a. aus, das unmittelbare Parken seines Pkw vor dem Wohnhaus A-Straße sei ihm dadurch unmöglich gemacht, dass die teilweise halbtags berufstätigen Anlieger ebenfalls die Gemeindestraße H. als Parkraum nutzten. Namentlich der Anlieger des Wohnhauses H. 41 sei erwähnt, der über zwei Pkw verfüge, von denen er mindestens einen Pkw täglich direkt vor seinem Wohnhaus H. 41 parke. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Randnummer 21 Anfang 2007 wurde das Verwaltungsstreitverfahren durch den Versuch einer außergerichtlichen Einigung im Wege eines Mediationsverfahrens und es fand ein Ortstermin am 27.11.2006 in der Straße H. statt. Über diesen Ortstermin wurde vom Verwaltungsangestellten H. der Gemeinde A-Stadt nachstehender Vermerk angefertigt: „Um 11.00 Uhr waren zu dem vereinbarten Ortstermin anwesend, Herr A. (Kläger), Herr und Frau Sch. (Vermieter/Anwohner), Frau S. (Anwohnerin, Gewerbe-Weinhandlung), Herr K. (Polizeistation B.) sowie der Unterzeichner Herr H. (Gemeinde A-Stadt). Herr K. gab zu verstehen, dass vonseiten der Polizei keine Stellung zum Ort des Parkplatzes an sich bezogen werden könne, diese könne lediglich zur Verkehrssicherheit bzw. Beschilderung Aussagen treffen. Ein teilweises Parken auf dem Gehweg macht aus Sicht von Herrn K. keinen Sinn, da der Gehweg lediglich 1,30 m breit ist, und dieser eine Mindestbreite von 1,00 m haben muss. Somit bliebe nur, den Parkplatz direkt im Straßenbereich auszuweisen. Der Parkplatz solle mit einem Parkplatzschild (Zeichen Nr. 314-50) und Zusatzzeichen für Behinderte (Rollstuhlfahrer) und einer Parkausweisnummer (Zeichen Nr. 1044-11) eingerichtet werden. Herr A. äußerte sich zur Position des Parkplatzes insofern, dass seiner Vorstellung nach der Parkplatz nur direkt vor dem Haus (vor der Haustür rechts) sein könne. Das Anlegen des Parkplatzes gegenüber vor dem Grundstück S. (etwa im Bereich des Treppenaufganges) wäre noch eine mögliche Alternative. Ein Parkplatz im Bereich des benachbarten Grundstücks T. käme auf keinen Fall infrage, da es sich dabei um einen Bauplatz handele, auf dem immer wieder Baufahrzeuge rangieren müssten. Frau S. brachte den Vorschlag ein, den Parkplatz auf der Höhe des Grundstücks T. (unbebautes Grundstück im Anschluss an Sch./A.) anzulegen. Außerdem wurde dargestellt, sollte der Parkplatz direkt vor dem Haus Sch. angelegt werden, könne weder Kundschaft (welche teilweise ebenfalls gehbehindert ist) noch der Anlieger selbst dort gegenüber parken. Dies hätte dann zur Folge, dass die Straße blockiert wäre. Auch sollte hier die Möglichkeit eines Be- und Entladens gewährleistet bleiben. Eine Einigung kam bei diesem Termin nicht zustande, da Frau Rechtsanwältin V. (B.) bis 11.30 Uhr nicht zum Termin erschienen war. Der Ortstermin wurde 11.30 Uhr schließlich abgebrochen.“ Randnummer 22 Mit Schreiben vom 15.12.2006 übersandte die Gemeinde A-Stadt an die Bevollmächtigte des Klägers den vorstehenden Vermerk und führte ergänzend aus, dass der Kläger offenbar allein darauf bestehe, dass der Parkplatz ausschließlich direkt vor seiner Wohnung (vor der Haustür rechts) eingerichtet werden solle; darüber hinaus gegenüber vor dem Grundstück S.. Die erste Variante scheide aufgrund der Stellungnahme der Polizeistation B-Stadt und auch der Gemeinde deswegen aus, weil der Gehweg dort lediglich 1,30 m breit sei und dieser jedoch eine Mindestbreite von 1,00 m haben müsse. Die gegenüberliegende Seite komme aufgrund des Konfliktes mit den Anliegerinteressen S. nicht infrage. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum Ende des Jahres 2006 mitzuteilen, welche weiteren Alternativen in Erwägung zu ziehen seien oder ob die Vermittlungsbemühungen damit als gescheitert angesehen werden sollten. Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 17.01.2007 bat die Bevollmächtigte des Klägers um die Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens. In diesem Schriftsatz vertieft und erweitert der Kläger noch einmal seine Argumente für die Zuerkennung eines Stellplatzes an der Grundstücksmauer des Grundstücks H. 41. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf die Akten Bezug genommen, ebenso bezüglich der Schriftsätze vom 23.03. und 30.04.2007. Randnummer 24 Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel dem Berichterstatter die Entscheidung dieses Rechtsstreits als Einzelrichter übertragen. Randnummer 25 Am 15.01.2008 hat an Ort und Stelle ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die aus diesem Anlass gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.01.2008 hat der Einzelrichter die den Kläger betreffende Akte des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Fulda zu dem Verfahren beigezogen und anschließend den Beteiligten Gelegenheit gegeben, Akteneinsicht zu nehmen. Randnummer 26 Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes ...sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Randnummer 28 Sie ist auch begründet. Randnummer 29 Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Klägers vom 20.06.2005 auf Einrichtung eines
VO abgelehnt und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO ist die Beklagte verpflichtet, die „beantragte Amtshandlung“, nämlich die Einrichtung eines gekennzeichneten
VO zugunsten des Klägers vorzunehmen, denn „die Sache“ ist insoweit auch spruchreif. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antrag des Klägers vom 20.06.2005 und zum anderen aus § 6 Abs. 1 Ziffer 14 Straßenverkehrsgesetz (- StVG -) i. V. m. § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 Straßenverkehrsordnung (- StVO -). Randnummer 30 Bei § 6 Abs. 1 Ziffer 14 StVG handelt es sich um die gesetzliche Ermächtigungsnorm für § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO. § 6 Abs. 1 Ziffer 14 StVG bildet damit eine wesentliche Grundlage zur Auslegung von § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO. § 6 Abs. 1 Ziffer 14 StVG ermächtigt den Verordnungsgeber u. a. zum Erlass von Rechtsverordnungen dem Ziel der Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO regelt insoweit folgerichtig nur noch, dass die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anforderungen im Zusammenhang mit Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde treffen, wobei dies im Rahmen des in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumten Ermessens zu erfolgen hat. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO wird ihrerseits nochmals präzisiert durch Ziffer 2 a und b der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, wo ausdrücklich von Parkplätzen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde z. B. vor der Wohnung die Rede ist. Randnummer 31 Aus alledem folgt, dass der Antrag des Klägers spruchreif und bestimmt genug ist, da mit der Beantragung auf Einrichtung eines Parkplatzes gemäß § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung verbunden sein kann. Randnummer 32 Der Spruchreife steht auch nicht entgegen, dass es sich bei § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 b Ziffer 2 StVO um eine Ermessensvorschrift handelt, so dass das Gericht grundsätzlich gehindert ist, in der Sache „durchzuentscheiden“. Denn vorliegend war hier das Ermessen der Gemeinde auf „null“ reduziert, mit anderen Worten, es gab für die beklagte Gemeinde nur die eine Möglichkeit, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. Randnummer 33 Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Einrichtung eines gekennzeichneten
VO ermessensfehlerhaft und damit in rechtswidriger Weise abgelehnt. Randnummer 34 Die Beklagte hat die Ablehnung wie folgt begründet: „Das Ergebnis der Entscheidung beruht auf Abwägung zwischen dem Einzelinteresse ihres Mandanten auf Ausweisung öffentlichen und somit Entzug gemeingebräuchlichen Verkehrsraums für seine Belange und dem entgegenstehendem öffentlichen Interesse. Die Einrichtung eines dauerhaften personengebundenen Behindertenparkplatzes kann nur nach Maßgabe des verfügbaren Parkraums erfolgen. In der Gemeindestraße H. ist der Parkraum zwar nach Tageszeiten unterschiedlich begrenzt, jedoch nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem hohen Parkdruck gesprochen werden kann, zumindest nicht insoweit, als es üblicherweise bei solchen Straßen vorkommt. Ob sich ein Parkdruck in Zukunft erhöhen wird, ist reine Spekulation. Die von Ihnen erwähnte Weinhandlung S. wird lediglich im Nebenerwerb betrieben, übermäßiger Kundenverkehr ist nicht festzustellen. Im Übrigen ist es nicht Sache der Gemeinde, private Streitigkeiten unter Nachbarn um öffentlichen Parkraum zu regeln, die in Ihren erstem Schriftsatz vom 02.08.2005 so eingehend geschildert werden; und ebenfalls nicht den Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen zu überprüfen.“ Randnummer 35 Diese Ermessensausübung erweist sich als fehlerhaft. Dafür ist Folgendes maßgebend: Randnummer 36 Nach Ziffer
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