Tenor Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 18.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hins
§ 47Abs. 1 Satz 2 Beamt
StG lägen nicht vor. Gegen eine strafbare Beleidigung spreche im Übrigen, dass angeblich beleidigte Personen nicht hinreichend genug bestimmbar seien. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 07.09.2009 wurde dem Kläger das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2009 Stellung und trug u. a. vor, seine Mail habe privaten Charakter gehabt. Dies sei schon aus dem Betreff „Neujahrsgrüße“ ersichtlich. Herr … als Vertreter des Herrn … habe die Mail nicht öffnen dürfen und, wenn dies dennoch erfolgt sei, jedenfalls nicht weiterleiten dürfen. Die Weiterleitung und Verwertung der Mail sei der Dienststelle untersagt. Dies ergebe sich aus Ziffer 3.2 der Organisationsverfügung Nr. 139. Danach sei das Weiterleiten von privaten E-Mails untersagt. Der Kläger verwies ferner auf eine Auskunft des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 17.03.2009. Eine Pflichtverletzung nach § 34 Satz 3 BeamtStG liege nicht vor, da es sich sowohl beim Verfassen, Verschicken und auch bei dem Inhalt der E-Mail nicht um ein dienstliches Verhalten des Klägers gehandelt habe.
§ 47Abs.
1 Satz 2 lägen nicht vor. Der Kläger habe die E-Mail am Abend eines Feiertages zu Hause an seinem privaten PC an einen eingegrenzten Personenkreis geschrieben. Allein dass er diese E-Mail an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Empfänger und Empfängerinnen geschickt habe, mache sein Verhalten nicht zu einem dienstlichen. Aufgrund Arbeitsunfähigkeit sei er im Übrigen seit längerer Zeit nicht mehr im Dienst gewesen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 04.12.2009 äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung des Beklagten und teilte mit, dass die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme eines Verweises nach § 9 HDG nicht Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung finde. Im Wesentlichen wurden die bereits vorgetragenen Einwände vertieft. Randnummer 24 Mit Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 sprach der Beklagte gegen den Kläger einen Verweis aus. In der Begründung heißt es, die Einlassungen des Klägers über den Inhalt und das Gemeinte der E-Mail seien eine Schutzbehauptung. Der Rückschluss auf die Personen, die sie aus menschlicher Dummheit laut Mail enttäuscht hätten, sei zwingend, zumindest aber nachvollziehbar. Der Begriff „menschliche Dummheit“ habe eine eindeutig negative Bedeutung und stelle ein herabsetzendes Werturteil dar. Randnummer 25 Hinsichtlich der zunächst unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens oder erst die Abschlussentscheidung der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gegeben werden müsse. Eine unterbliebene Anhörung vor Einleitung führe nicht zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung, jedenfalls dann nicht, wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt werde. Letzteres sei erfolgt. Randnummer 26 Ein Beweisverwertungsverbot liege bezüglich der E-Mail nicht vor. Herr … habe zur fraglichen Zeit Zugriff auf den gesamten Posteingang des langfristig erkrankten Herrn … gehabt. Er habe damit auf rechtmäßige Weise Kenntnis von der E-Mail erhalten. Wegen der Schriftlichkeit der E-Mail habe der Kläger auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Inhalt nur dem Empfänger bekannt werde. Schließlich komme noch hinzu, dass der Kläger gegen die Regelung in 3.2 der Organisationsverfügung Nr. 139 „Dienstanweisung zur Nutzung des E-Mail-Systems in der Hauptverwaltung …“ vom 22.05.2002 verstoßen habe, wonach die Nutzung des E-Mail-Systems für private Zwecke grundsätzlich nicht erlaubt sei. Ausnahmen beschränkten sich allein auf den Austausch kurzer Mitteilungen innerhalb des … und kurzer E-Mails. Eine solche kurze E-Mail liege nicht vor. Damit habe der Kläger gegen eine interne dienstliche Verfügung verstoßen und bereits aus diesem Grund könne es dem Dienstherrn nicht verwehrt sein, die E-Mail zur Kenntnis zu nehmen und zu verwerten. Randnummer 27 Der Kläger habe die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt. Dafür genüge es, dass der Wortlaut der E-Mail Rückschlüsse auf die genannten Personen zulasse, auch wenn sie nicht namentlich bekannt seien. In der abfälligen Äußerung sei ein illoyales Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten zu sehen. Randnummer 28 Ferner habe der Kläger auch gegen die Organisationsverfügung Nr. 139 verstoßen, weil er das E-Mail-System für private Zwecke genutzt habe. Darin liege eine Verletzung seiner Pflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG. Damit liege ein Dienstvergehen vor. Es handele sich nicht um ein außerdienstliches Verhalten, denn es mache keinen Unterschied, ob er an seinem Arbeitsplatz oder von zu Hause die Neujahrsgrüße an seine Kollegen und Kolleginnen per Mail abgesandt habe. Die E-Mail sei an die dienstliche E-Mail-Adresse der Kollegen und Kolleginnen gesandt und habe damit einen dienstlichen Bezug. Bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme wurde gewürdigt, dass der Kläger sich bislang disziplinarrechtlich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Nach Gesamtabwägung sei ein Verweis auszusprechen. Randnummer 29 Am 18.02.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein. Er vertiefte die bereits vorgebrachten Argumente und rügte, dass der Datenschutzbeauftragte der Dienststelle nicht beteiligt worden sei. Im Übrigen wurde daran festgehalten, dass ein Zugriff des Herrn … auf die E-Mail nicht zulässig gewesen sei und gegen Ziffer 3.2 der Organisationsverfügung 139 verstoßen habe. Es habe sich um eine private E-Mail gehandelt. Die Nutzung des E-Mail-Systems sei auch nicht unzulässig gewesen. Randnummer 30 Mit Beschluss vom 11.05.2010 beschloss der Verwaltungsausschuss des Beklagten, den Widerspruch zurückzuweisen. Randnummer 31 Unter dem 02.06.2010 erging sodann der Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 5 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 32 Am 25.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte stütze seine Vorwürfe auf Kenntnisse, die er in unzulässiger Weise erworben habe. Bei der Mail vom 01.01.2009 habe es sich nicht um eine dienstliche Mail gehandelt, was für den Herrn … bereits vor der Öffnung anhand des Betreffs „Neujahrsgrüße“ ersichtlich gewesen sei. Herr … habe auch Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger seit längerem erkrankt gewesen sei. Er hätte diese Mail aufgrund ihres offensichtlich privaten Charakters nicht öffnen dürfen. Jedoch auch dann, wenn er sie versehentlich geöffnet hätte, hätte ihm anhand der Anrede und der ersten Sätze der private Charakter der Mail klar sein müssen und er hätte sie sofort wieder schließen müssen. Sowohl das Öffnen und Lesen als auch das Weiterleiten, Verwerten und die Weitergabe an weitere Personen der Mail sei aus Datenschutzgründen gem. § 28 BDSG unzulässig gewesen. Die Mail und der Inhalt dürfe damit in dem vorliegenden Disziplinarverfahren nicht gegen den Kläger verwendet werden. Dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt zu beachten seien, ergebe sich aus Ziffer 3 der Anlage 1 zur Organisationsverfügung Nr. 125. Randnummer 33 Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, fehle es an einer Pflichtverletzung des Klägers. Es handele sich nicht um ein dienstliches Vergehen, denn der Kläger habe die E-Mail am Abend eines Feiertages zu Hause an seinem privaten PC an einen eingegrenzten Personenkreis geschrieben. Wenn überhaupt sei sein Verhalten als außerdienstliches zu qualifizieren.
§ 47Abs. 1 Satz 2 Beamt
StG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe im Übrigen auch mit der Mail in keiner Weise eine Dienstpflicht verletzt. Dass der Kläger in der Mail in irgendeiner Weise eine Aussage über seine Vorgesetzten bzw. Frau … gemacht habe, entspreche nicht den Tatsachen. Die Mutmaßungen des Beklagten entbehren jeder Grundlage. Mit dem Einstein-Zitat habe der Kläger gegenüber den Empfängerinnen und Empfängern der E-Mail lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er selber nicht verstehe, wie er habe glauben können, dass die hohe Qualität und Quantität seiner Arbeit Anerkennung finden würden. Das zweite Zitat habe sich auf seine damals aktuelle Situation und nicht auf Dritte bezogen. Randnummer 34 Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 aufzuheben. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Randnummer 37 Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.10.2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Personalakte des Klägers, die Disziplinarakte sowie die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist des § 57 Abs. 2 HDG i.V.m. § 74 VwGO eingehalten. Randnummer 40 Die Klage ist auch begründet, denn die Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 6 HDG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 41 Zunächst liegt bereits liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG vor, der zur Einstellung des Verfahrens führt. Nach benannter Vorschrift wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn es oder die möglicherweise zu verhängende Maßnahme „aus sonstigen Gründen“ unzulässig ist. Unter diese Generalklausel fallen auch Verfahrensfehler, sofern sie nicht heilbar sind, wobei die Heilung stets Vorrang vor einer Einstellung des Verfahrens hat (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG,
- A., 2009, § 32 Rn. 11). Randnummer 42 Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier deshalb vor, weil der Beklagte unter Verstoß gegen § 11 HDSG die rechtswidrig erlangte E-Mail vom 01.01.2009 als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren verwendet hat. Die Kenntnisnahme dieser E-Mail durch Herrn … verstieß gegen die Regelungen des BDSG, ebenso die Weitergabe der E-Mail an Herrn …. Randnummer 43 Nach § 11 HDSG , der nach § 3 Abs. 1 HDSG auch für den Geschäftsbereich des Beklagten Anwendung findet, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Bei der fraglichen E-Mail handelt es sich um personenbezogene Daten, so dass zu prüfen ist, ob das Öffnen der Mail und die Weiterleitung einem berechtigten Dienstherrn des Klägers diente und hierfür erforderlich war. Insoweit ist eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und den schutzwürdigen Interessen des Dienstherrn am störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes sowie der rechtmäßigen Nutzung der Betriebsmittel vorzunehmen. Der Eingriff in die in der E-Mail enthaltenen Daten war nur dann gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig war, also erforderlich und geeignet war, sowie das mildeste mögliche Mittel darstellte (vgl. VG Münster, Urteil vom 16.07.2009, - 13 K 372/06.O -, juris). Randnummer 44 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar lässt sich Herrn …, der die Mail öffnete und weiterleitete, kein Vorwurf machen, denn er verstieß gegen keine Dienstanweisung des Beklagten, jedoch erweisen sich die internen Regelungen des Beklagten als unvollständig und nicht geeignet, den Datenschutzbelangen der dort beschäftigten Mitarbeiter Rechnung zu tragen. Randnummer 45 Die maßgeblichen internen Regelungen des Beklagten über den E-Mail-Verkehr (Organisationsverfügung Nr. 139, zul. geändert am 20.04.2006, Bl. 45 ff der Gerichtsakte) sind unverhältnismäßig, weil sie die Kontrolle jeglicher E-Mails, auch privater, ermöglichen und damit über Gebühr in die Privatsphäre der Bediensteten des Beklagten eingreifen. Randnummer 46 Ausweislich Ziff. 3.2 Organisationsverfügung Nr. 139 darf das E-Mail-System des Beklagten lediglich ausnahmsweise für das Versenden privater E-Mails genutzt werden, nämlich nur für solche, bei denen es sich um kurze Mitteilungen innerhalb des … handelt oder bei kurzen E-Mails im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten. Im Übrigen ist das Versenden privater E-Mails verboten. Eingehende private E-Mails dürfen nicht abgespeichert oder weitergeleitet werden, die dort enthaltenen Anhänge dürfen nicht abgespeichert werden. Lediglich zur Sicherung der Daten ist es gestattet, eingegangene private E-Mails an private E-Mailadressen weiterzuleiten. Randnummer 47 Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass der Beklagte die Nutzung seines E-Mail-Systems – wenn auch innerhalb gewisser Grenzen – für private Kommunikation zwischen seinen Bediensteten freigegeben hat. Jedenfalls kurze Nachrichten dürfen – in beliebiger Anzahl – versandt werden, wobei die Grenzziehung zwischen kurzen und nicht kurzen Nachrichten sich der Regelung nicht entnehmen lässt. Randnummer 48 In einem solchen Fall ist in Rechtsprechung (vgl. VG Münster, Urteil vom 16.07.2009, - 13 K 372/06.O, juris) und Literatur (vgl. z.B. Hoppe/Braun, MMR 2010, 80ff; Ernst, NZA 2002, 585 ff; Reichold, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3.A., 2009, § 49, Rn. 35; Koch, NZA 2008, 911 ff) anerkannt, dass die Überwachungsmöglichkeiten eines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn eingeschränkt sind. Sobald Telekommunikationsanlagen zulässigerweise auch für private Zwecke genutzt werden dürfen, hat der Dienstherr sicherzustellen, dass nicht – gewollt oder ungewollt – der Privatsphäre unterfallende Mitteilungen von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden. Er muss durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, dass im Vertretungsfalle oder bei sonstigen, vom gewöhnlichen abweichenden, Fällen Privates auch privat bleibt und Unbefugte vom Zugriff ausgeschlossen sind. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Dienstherr allenfalls die Verbindungsdaten der jeweiligen E-Mails speichern darf, jedoch einen inhaltlichen Zugriff anderer Personen als des jeweiligen Adressaten durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden hat. Randnummer 49 Eine solche Regelung enthält die Organisationsverfügung Nr. 139 jedoch nicht. Ziff. 3.2 richtet sich lediglich an den bestimmungsgemäßen Empfänger einer privaten E-Mail und verpflichtet ihn, sofern es sich nicht um eine kurze E-Mail eines Kollegen handelt, diese ungeöffnet an seine private E-Mail-Adresse weiterzuleiten. Randnummer 50 Für den hier eingetretenen Fall einer Urlaubsvertretung, in dem gem. Ziff. 2.5 der Regelung eine Weiterleitung ausdrücklich erlaubt wird, fehlt es an einer konkreten Regelung des Inhalts, dass als privat erkannte Mails ungeöffnet zu löschen sind bzw. wenn der private Charakter der E-Mail erst nach dem Öffnen erkannt wird, die E-Mail sofort wieder zu schließen ist. Nur mit einer solchen Regelung wäre gewährleistet gewesen, dass eindeutig private Mails nicht von Unbefugten gelesen werden, wie dies vorliegend der Fall gewesen ist. Randnummer 51 Ob eine Ausnahme dann anzunehmen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mittels der E-Mail eine Straftat oder ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht begangen wird oder die E-Mail als Beweis für ein solches Delikt dienen könnte, muss vorliegend nicht entschieden werden. Dem Betreff der E-Mail („Neujahrsgrüße“) ließ sich dies nicht entnehmen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt Herr … nicht berechtigt war die E-Mail zu öffnen, sie zu lesen oder sie auszudrucken und weiterzugeben. Randnummer 52 Zusammenfassend wurde damit durch die Kenntnisnahme der E-Mail durch Herrn … und die Weiterleitung gegen § 11 HDSG verstoßen. Randnummer 53 Dieser Verstoß hat ein Verwertungsverbot der E-Mail und, da das gesamte Disziplinarverfahren auf dieser E-Mail beruht und ohne sie kein Beweis eines Dienstvergehens geführt werden kann, ein Verfahrenshindernis zur Folge. Randnummer 54 Unter Verstoß gegen § 11 HDSG erlangte Mails dürfen in einem Disziplinarverfahren nicht gegen den Beamten verwendet werden. Die auch in diesem Zusammenhang notwendige Interessenabwägung (vgl. VG Münster a.a.O. zum vergleichbaren Fall eines Verstoßes gegen § 28 BDSG) führt zu einem Überwiegen der privaten Belange des Klägers. Selbst wenn dieser, worauf im Folgenden noch eingegangen wird, sich mittels der E-Mail abfällig über Vorgesetzte geäußert hätte, so rechtfertigt ein solches Dienstvergehen, das wenn überhaupt im unteren Bereich der disziplinarischen Verfehlungen anzusiedeln ist, nicht, einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Wie das VG Münster (a.a.O.) zutreffend festgestellt hat, kommt es dann auch nicht darauf an, ob der Kläger, was vorliegend der Fall ist, den Inhalt der E-Mail zugestanden hat. In einem solchen Verhalten liegt kein Verzicht auf das Verwertungsverbot, wobei der Kläger vorliegend sogar ausdrücklich der Verwertung widersprochen hat. Randnummer 55 Zusammenfassend liegt damit ein Verfahrensmangel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG vor, der die Behörde zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet hätte. Dieser Verfahrensmangel findet auch im gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung und führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 56 Aber selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen und eine Verwertbarkeit der E-Mail vom 01.01.2009 annehmen wollte, so ergäbe dies kein anderes Ergebnis, da der Kläger durch das Versenden der E-Mail kein Dienstvergehen begangen hat. Randnummer 57 Zunächst hat der Kläger dadurch, dass er von seinem privaten E-Mail-Anschluss eine E-Mail an die dienstlichen Adressen mehrerer Kollegen versandt hat, nicht gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) verstoßen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten existiert keine Verbotsvorschrift, die es dem Kläger untersagen würde, vom heimischen PC aus E-Mails an Kollegen zu versenden. Randnummer 58 Als solche ausdrückliche Verbotsnorm käme allein die bereits vorstehende erörterte Organisationsverfügung Nr. 139 in Betracht. Diese verbietet grundsätzlich die „Nutzung des E-Mail-Systems“ für private Zwecke. Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich aus der Regelung ausdrücklich nicht, so dass der Umfang dieses Verbots durch Auslegung zu ermitteln ist. Randnummer 59 Es folgt schon aus dem Wortlaut, dass mit „Nutzung“ lediglich der Fall gemeint ist, dass von einem E-Mail-Account des Beklagten, also mittels dessen technischer Möglichkeiten, eine E-Mail abgesandt wird, nicht jedoch der hier vorliegende Fall, dass von einem Privat-PC an einen dienstlichen Account des Beklagten eine Mail versandt wird. Von einer Nutzung eines Systems kann man nur ausgehen, wenn die Ressourcen dieses Systems in Anspruch genommen werden. Dies geschieht jedoch dann nicht, wenn eine E-Mail von außerhalb versandt wird. Da die E-Mail-Adressen der Bediensteten des Beklagten im Internet problemlos zu finden sind, kann jede beliebige Person an einen Bediensteten des Beklagten eine E-Mail versenden. Diese Person wird damit jedoch nicht zum Nutzer des E-Mail-Systems des Beklagten. Randnummer 60 Auch aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt die Befugnis hat, seinen Bediensteten vorzuschreiben, an wen sie vom privaten PC aus E-Mails versenden. Da hierfür keine Ressourcen des Dienstherrn genutzt werden, spricht vieles dafür, ein derart weitreichendes Verbot, wie es der Beklagte aus Ziff. 3.2 der Organisationsverfügung Nr. 139 herauslesen möchte, für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig zu halten. Randnummer 61 Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn selbst wenn man ein derartiges Verbot annehmen wollte, hat der Beklagte dieses nicht hinreichend klar formuliert. Gerade bei Dienstanweisungen, bei denen ein Verstoß möglicherweise disziplinarische Folgen haben kann, ist eine unmissverständliche Formulierung erforderlich. Dass der Wortlaut der Regelung zumindest zu Missverständnissen Anlass gibt, wurde bereits ausgeführt. Randnummer 62 Damit liegt keine Nutzung i.S.d. Ziff. 3.
- der Organisationsverfügung Nr. 139 durch den Kläger vor, so dass ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ausscheidet. Randnummer 63 Der Kläger hat durch das Versenden der E-Mail auch nicht gegen § 34 S. 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen) .Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten handelt es sich bei der E-Mail um eine solche privaten Charakters, so dass die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG Anwendung findet. Ob ein Verhalten dem innerdienstlichen oder dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlicher Dienstpflichtverletzung bestimmt sich nach dem Grundsatz der materiellen Dienstbezogenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986, - 1 D 56/86 -, BVerwGE 83, 23 ff). Entscheidend ist somit, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt werden und ob ein kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem bekleideten Amt besteht. Randnummer 64 Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Die E-Mail wurde aus einem privaten Anlass (Neujahrsgrüße) versandt, hierfür wurden auch keine dienstlichen Ressourcen genutzt. Zweck der E-Mail war es nicht, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter des Beklagten zu einem dienstlichen Handeln zu bewegen, vielmehr diente die E-Mail allein der zwischenmenschlichen Kommunikation. Ein Zusammenhang zu dem von dem Kläger bekleideten Amt kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass mittelbar auch dienstliche Angelegenheiten zur Sprache kamen. Dies ändert an dem Charakter der E-Mail als rein private Äußerung nichts. Würde man dies, wie der Beklagte meint, bereits ausreichen lassen, um ein innerdienstliches Verhalten zu bejahen, würde man die Grenze zwischen Privatgespräch und dienstlicher Äußerung nahezu vollständig aufgeben. Dann wäre bereits jedes Gespräch in der Kantine, bei dem nebenbei über Dienstliches gesprochen wird, ein innerdienstlicher Vorgang, was gerade im Bereich der Beleidigungsdelikte den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG übermäßig einschränken würde. Randnummer 65 Damit können die Äußerungen in der E-Mail des Kläger nur dann ein Dienstvergehen darstellen, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen des Beklagten in den Kläger in einer für das Amt des Klägers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Randnummer 66 Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Anlass für die Formulierungen in der E-Mail war das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren, das bis zum heutigen Tage noch nicht beendet ist. Durch die in diesem Verfahren erfolgte Hausdurchsuchung erkrankte der Kläger längerfristig und äußert, so versteht es das Gericht, in der Mail sein Unverständnis über die Einleitung des Verfahrens und dessen bereits damals sehr lange Verfahrensdauer. Einen Angriff gegen Vorgesetzte oder gar eine Beleidigung derselben vermag das Gericht in den Äußerungen jedoch nicht zu erkennen. Dabei ist für die Auslegung der Äußerungen des Klägers, insbesondere für die Verwendung der drei Zitate von dem Grundsatz auszugehen, dass schriftlichen Erklärungen eines Beamten kein Sinn gegeben werden darf, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht haben. Wie das VG Trier (Urteil vom 22.01.2008, - 3 K 682/07 – juris) zutreffend festgestellt hat, ist es daher auch unzulässig, unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Beanstandung führende herauszugreifen, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen . Vielmehr sind derartige Meinungsäußerungen jeweils aus dem tatsächlichen Kontext und dem Sinnzusammenhang heraus zu würdigen und zu überprüfen. Randnummer 67 Hiervon ausgehend kann das Gericht bereits nicht feststellen, dass mit den – in Zitat verpackten – Vorwürfen von fehlender Intelligenz und Uneinsichtigkeit gerade diejenigen Personen innerhalb des LWV gemeint waren, die das Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet hatten. Möglicherweise richtete sich die Kritik auch an das Gerichtssystem und dort an diejenigen, die dafür verantwortlich waren, dass damals bereits fast zwei Jahre gegen den Kläger ermittelt wurde und ein Ende nicht abzusehen war. Daran zu denken wäre aber auch, dass der Kläger damit sich selbst meinte und seine Enttäuschung über sein Vertrauen in den Dienstherrn zum Ausdruck bringen wollte, wie dies schriftsätzlich vorgetragen wurde. Randnummer 68 Letztlich kommen damit mehrere Auslegungsmöglichkeiten für die Verwendung der Zitate in Betracht, von denen keiner der unbedingte Vorzug gegeben werden kann. Auch ausgehend vom Empfängerhorizont der Adressaten der E-Mail musste diese nicht als gezielte Beleidigung bestimmter, beim Beklagten tätiger, Personen ausgelegt werden, so dass vom objektiven Erklärungsgehalt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers schon deshalb nicht angenommen werden kann. Randnummer 69 Aber selbst wenn man, was das Gericht nicht annimmt, die E-Mail zumindest auch als Äußerung über Personen begreifen wollte, die beim Beklagten beschäftigt sind, so würde dies zur Überzeugung des Gerichts eine Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Randnummer 70 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zusteht und dieses auch ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dabei ist anerkannt, dass ein Beamter seine dienstlichen und persönlichen Interessen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten darf. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2005, - 2 A 4/04 -, juris). Diese Grenze ist zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger jedoch nicht überschritten worden. In Ermangelung einer konkreten Festlegung des Personenkreises, der vom Kläger gemeint sein könnte, lässt sich ein strafrechtlicher Gehalt der Äußerungen nicht bestimmen. Insgesamt handelt es sich auch nicht um eine diffamierende Äußerung bezogen auf bestimmte oder auch nicht bestimmbare Personen, sondern vielmehr um eine allgemeine Unmutsäußerung des Klägers in Bezug auf seine damals unbefriedigende Situation. Dass sich möglicherweise einzelne Bedienstete des Beklagten hiervon angesprochen gefühlt haben, ändert hieran nichts. Allgemeine Kritik über Verhältnisse im Bereich den Dienstherrn sind von diesem generell hinzunehmen, sofern sie – wie hier – nicht die Grenzen achtungswürdigen Verhaltens überschreiten. Randnummer 71 Zusammenfassend erweist sich damit, selbst wenn man die Frage des Verfahrenshindernisses außer Acht lässt, die angefochtene Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 als rechtswidrig, so dass auch aus diesem Grund die Bescheide aufzuheben sind. Randnummer 72 Die Kostentragungspflicht des Beklagten folgt aus §§ 81 Abs. 4 HDG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 73 Beschluss Randnummer 74 Der Streitwert beträgt 5.000,00 €. Randnummer 75 Gründe: Randnummer 76 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034439