Maßgabe des HVwKostG in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Beklagten zu erheben. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren richte sich
1 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung. Danach werde für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheit, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, eine Gebühr von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,00 Euro und höchstens 2.500,00 Euro festgesetzt. Von dem im Abwasserbeitragsbescheid vom
erfolgter Einsicht in den Behördenvorgang nicht. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid vom
seinem § 1 unmittelbar nur an Behörden des Landes für deren Amtshandlungen. Für kostenpflichtige Amtshandlungen der Gemeinden gelte es nicht unmittelbar, sondern nur die aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 Hess. KAG konkret für anwendbar bestimmten Vorschriften des HVwKostG.
KostG auf die
dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten entsprechend anwendbar. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 21 Verwaltungskostensatzung,
der die Widerspruchsgebühr 5 vom Hundert des mit dem Widerspruch angefochtenen Betrages betrage, verstoße nicht gegen den in § 3 Abs. 1 HVwKostG enthaltenen Grundsatz, wonach Grundlage für die Gebührenbemessung allein der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligter sei. Dieser Grundsatz sei bereits deshalb nicht maßgeblich für die Berechnung der Verwaltungsgebühr, weil er weder
3 Hess. KAG, noch über die Verwaltungskostensatzung der Beklagten für anwendbar erklärt worden sei. Maßgeblich sei allein der Maßstab des § 4 HVwKostG , da dieser
der Verwaltungskostensatzung anwendbar sei.
KostG werde für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben sei, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt gewesen sei. Sei für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, sei die Amtshandlung gebührenfrei. Sei der Widerspruch von einem Dritten erhoben worden, betrage die Gebühr bis zu 5000 Euro. In § 8 Abs.1 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten sei diese gesetzliche Vorgabe durch die Begrenzung auf 5 vom Hundert der Forderung des angefochtenen Bescheides für die Widerspruchsgebühr erfüllt. § 3 Abs. 1 HVwKostG und damit die dort bestimmten Grundlagen für die Gebührenbemessung seien weder über § 9 Abs.3 Hess. KAG noch über die Verwaltungskostensatzung der Beklagten für anwendbar erklärt. Auch wenn § 9 Abs. 2 Hess.KAG bestimme, dass die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und
dem Verwaltungsaufwand zu bemessen seien, werde dieser Grundsatz durch § 9 Abs. 3 Hess. KAG als speziellere Norm verdrängt, weil dort nur die Grundsätze des § 4 HVwKostG für entsprechend anwendbar erklärt würden. Gemäß § 4 Abs. 1 HVwKostG gelten die weiteren Bestimmungen nur, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nicht anderes bestimmt sei. Damit sei es der Kommune möglich, die Erhebung von Widerspruchsgebühren mittels der Kostensatzung gänzlich anders zu regeln, als dies in § 4 HVwKostG vorgegeben sei. Wenn dies gemäß § 9 Abs. 3 Hess. KAG
KostG möglich sei, so gehe die andersartige Regelung der Kostensatzung auch den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Hess. KAG vor. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 sind die Beteiligten zu der Möglichkeit der Entscheidung des Rechtsstreites im Wege des Gerichtsbescheids
GO - angehört worden. Randnummer 9 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Behördenvorgang (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Das Gericht konnte den Rechtsstreit im Wege des Gerichtsbescheides entscheiden, da die Beteiligten zuvor hierzu
GO unter Einräumung einer zeitlich befristeten Gelegenheit zur Stellungnahme angehört worden sind. Randnummer 11 Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom
der die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, konnte die beklagte Stadt dem Grunde
von der Klägerin die angegriffene Widerspruchsgebühr erheben. Randnummer 13 Als rechtswidrig erweist sich der Kostenfestsetzungsbescheid jedoch deshalb, weil mit § 8 Abs. 1 Nr. 21 Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage vorhanden ist, da er gegen höherrangiges Recht verstößt. Randnummer 14 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids ist § 14 HessAGVwGO in Verbindung mit § 9 HessKAG, § 4 Abs. 1 und 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG , § 1 Abs. 1 und § 2 VwKostS. Danach sind im Widerspruchsbescheid von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde - vorliegend der beklagten Stadt - Kosten
Maßgabe des HVwKostG zu erheben, soweit ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat in ihrer auf der Grundlage der §§ 2 und 9 Hess.KAG erlassenen Verwaltungskostenordnung in § 8 Abs. 1 Nr. 21 VwKostS bestimmt, dass für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung der Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, Gebühren von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 25 € und höchstens 2.500 € zu erheben sind. Randnummer 15 Mit der Festsetzung eines Vomhundertsatzes orientiert sich die Beklagte bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der Verwaltungsgebühr nicht an der Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und auch nicht an den grundsätzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 Hess. KAG, wonach die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und
dem Verwaltungsaufwand zu bemessen sind. Da
KostG in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, hat die Beklagte auch die sich daraus ergebenden Grundsätze bei der Gestaltung ihrer Gebühren in der Verwaltungskostensatzung zu berücksichtigen. Auch § 2 VwKostS der Beklagten erklärt die Normen für die
dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten für entsprechend anwendbar. Randnummer 16 Mit Art. 13 des Gesetzes zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro – Euro-UmstellungsG – vom
dem erbrachten Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Widerspruchs zu bemessen ist. Der gesetzgeberische Wille, die bisherigen festen Sätze durch einen kostendeckenden Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 HVwKostG abzulösen, wird durch die im Gesetzgebungsverfahren gegebene Begründung zusätzlich unterstrichen. Mit dem in § 3 HVwKostG eingeführten Prinzip des Kostenunterschreitungsverbots soll deutlich werden, dass nur auf die Komponente „Verwaltungsaufwand“ für die Bestimmung der Widerspruchsgebühr abzustellen ist. Aus diesem Grund wurde die bis dahin geltende Regelung eines Vomhundertsatzes abgelöst von der Bemessungsgrundlage des Verwaltungsaufwandes. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Praxis häufig Fälle vorgekommen seien, bei denen es wegen der Begrenzung auf einen Vomhundertsatz nicht möglich gewesen sei, den tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand mit der Gebühr vollständig abzugelten (vgl. Drucksache 16/861, Seite 13f). Randnummer 17 Angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Intention erweckt der in § 8 Abs. 1 Nr. 21 VwKostS der Beklagten vorgesehene Vomhundertsatz bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil er dazu verleitet, dass die festsetzende Behörde dem Verwaltungsaufwand nicht die gebührende Beachtung schenkt. Insbesondere aber stellt die weitere Verwendung des Vomhundertsatz
dessen Abschaffung durch das Euro-Umstellungsgesetz eine unzulässige Systemwidrigkeit dar. Randnummer 18 Sowohl
2 Hess.KAG als auch
KostG hat danach Bemessungsgrundlage unter anderem der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 HVwKostG zu sein. Der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand bemisst sich
dem Personal- und Sachaufwand sowie den kalkulatorischen Kosten. Bei der Bemessung dieses Aufwandes gilt der Grundsatz des Kostenunterschreitungsverbots, der sich auch unmittelbar aus § 9 Abs. 2 Satz 2 Hess.KAG ergibt.
KostG sind Gebühren durch feste Sätze (Festgebühren),
dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühren),
dem Zeitaufwand der Amtshandlung (Zeitgebühren) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen. Randnummer 19 Für die im Kostenbescheid festgesetzte Gebühr ist kein fester Gebührensatz im Sinne des § 5 HVwKostG bestimmt. § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG gibt jedoch einen Rahmen von bis zu 5000 € vor, für den die in § 9 Abs. 2 Hess.KAG und § 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG aufgestellten Gebührengrundsätze ebenfalls gelten.
diesen Gebührengrundsätzen ist - wenn Rahmensätze wie hier in § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG für Gebühren vorgesehen sind - bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Interessen der Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. Randnummer 20 Die Gebührenbemessung in § 8 Abs. 1 Nr. 21 VwKostS mit ihrem Vomhundertsatz wird diesen gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht gerecht. Zwar orientiert sich die Satzungsbestimmung dem Grunde
an einer Rahmengebühr, die sie – abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG – von mindestens 25 € bis höchstens 2.500,00 € festsetzt. Doch diese stellen nur Mindest- bzw. Höchstsätze dar, so dass der eigentlich auszufüllende Rahmen über den in der Vorschrift vorgegebenen Vomhundertsatz bestimmt wird. Eine reine Anknüpfung an einen Vomhundertsatz vermag jedoch die Berücksichtigung des für die Bestimmung der Gebührenhöhe notwendigen Verwaltungsaufwands nicht widerzuspiegeln. Der Gesetzgeber hat deshalb ausdrücklich auch im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit die Bemessungsgrundlage anders, nämlich ausgehend vom Verwaltungsaufwand definiert. Bei der Normierung von Gebühren durch den Satzungsgeber ist bei der Berechnung des Personalaufwands diejenige Arbeitszeit zugrunde zu legen, die ein durchschnittlich befähigter Beschäftigter der jeweiligen Laufbahngruppe für die sachgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheiten regelmäßig benötigt. Maßgeblich sind also die Kosten, die der konkret Beschäftigte im Durchschnitt verursacht (vgl. Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz – VV-HVwKostG –, StAnz. 2007, Seite 222ff). Randnummer 21 Dass ein fester Vomhundertsatz der Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und damit dem Prinzip des Kostenunterschreitungsverbots nicht gerecht werden kann, wird gerade auch in den hier zu entscheidenden Verfahren deutlich. Die Klägerin hat insgesamt vier Beitragsbescheide in ganz unterschiedlicher Höhe mit ihren Widersprüchen angefochten. Die Höhe der Beitragsbescheide liegt zwischen 2.212,38 € und 17.126,99 € woraus sich bei der Anwendung des Vomhundertsatzes Widerspruchsgebühren in Höhe von 110,62 €, 115,95 €, 117,44 € und im höchsten Fall von 859,80 € ergeben. Da der Sachverhalt im Wesentlichen in allen Verfahren gleich war und die einzelnen Widerspruchsbescheide in der Regel den gleichen Verwaltungsaufwand gehabt haben dürften, wird allein aufgrund der Anwendung des Vomhundertsatzes deutlich, dass die festgesetzten Gebühren sich nicht am tatsächlichen Verwaltungsaufwand orientieren können und von daher bereits nicht der mit der gesetzlichen Umstellung der Bemessungsgrundlage geforderten Einzelfallgerechtigkeit genügen. Randnummer 22 Anders als die Beklagte darlegt, ist sie bei der Erstellung einer Verwaltungsgebührensatzung auch an die in § 9 Abs. 2 Hess.KAG und § 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG vorgegebene generelle Bemessungsgrundlage und das Kostenunterschreitungsverbot gebunden. So kann die Auffassung der Beklagten, sie sei über § 9 Abs. 3 Hess.KAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 HVwKostG von der Beachtung der zuvor dargestellten Grundsätze suspendiert, nicht überzeugen. Zwar trifft es zu, dass
AGVwGO kommunale Verwaltungskostensatzungen den Verwaltungskostenordnungen im Sinne des HVwKostG gleichstehen, so dass Verwaltungskostensatzungen die Bemessung der Gebühren
Maßgabe des § 4 Abs. 2 bis 5 HVwKostG anders regeln können. Dies betrifft
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allerdings im konkreten Fall allein die Möglichkeit, den in § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG vorgegebenen Gebührenrahmen bis zu 5.000,00 € anders zu bestimmen. Diesen Rahmen hat die Beklagte in ihrer Verwaltungsgebührensatzung zulässigerweise abweichend regeln können und hat den Rahmen von 25,00 € bis 2.500,00 € bestimmt. Die Regelung des § 4 Abs. 1 HVwKostG suspendiert aber gerade nicht von der in Satz 2 der Norm vorgegebenen Bemessungsgrundlage, die der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 HVwKostG zu sein hat. Dieses systematische Verständnis der Norm erschließt sich bereits aus der Tatsache, dass Satz 2 mit seinem Hinweis auf die Bemessungsgrundlage gerade nicht von der in Satz 1 eröffneten anderen Bestimmung durch eine Satzung erfasst wird. Randnummer 23 Auch die weitere Begründung der Beklagten, wonach § 9 Abs. 3 Hess.KAG mit seiner Bezugnahme auf § 4 HVwKostG die in § 9 Abs. 2 Hess.KAG niedergelegte Bemessungsgrundlage modifiziere, greift zu kurz. § 9 Abs. 3 HVwKostG stellt sowohl
seinem Wortlaut, als auch
der Gesetzessystematik keine speziellere Norm dar, die § 9 Abs. 2 HVwKostG verdrängen kann. Denn wie bereits aufgezeigt, erlaubt die Formulierung in § 4 Abs. 1 HVwKostG zwar eine abweichende Regelung hinsichtlich der Gebühren
Maßgabe der Abs. 2 bis 5, nicht jedoch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Die Bemessung der Widerspruchsgebühr
dem Verwaltungsaufwand steht als ein vom Gesetzgeber vorgegebenes grundsätzliches Prinzip über allen anderen Regelungen und wird als Grundsatz gleichsam vor die Klammer gezogen. Randnummer 24 Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Auslagen in Höhe von 3,45 € erhebt, ist die Klage unbegründet. Ihre Rechtgrundlage findet die Erhebung von Auslagen für Postdienstleistungen neben der Widerspruchsgebühr in § 14 HessAGVwGO in Verbindung mit § 2 VwKostS und § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG . Randnummer 25 Die Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Randnummer 26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034472
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