Familiennachzug zu Deutschen ohne Visum Leitsatz Beantragt ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum eingereist ist, nach Eheschließung in Dänemark die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, muss die Ausländerbehörde in eine Ermessensprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG eintreten, auch wenn einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht vorliegen; denn es ist zweifelhaft, ob § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG europarechtskonform ist. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.12.2012 (4 K 1603/12.KS) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.12.2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.12.2012 (4 K 1603/12.KS) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.12.2012 anzuordnen, ist begründet, weil der genannte Bescheid, in dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt worden ist, nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner kann dem vom Antragsteller, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit einem nicht näher bekannten Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ins Bundesgebiet eingereist ist, geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zunächst die Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG entgegenhalten mit der Begründung, er sei ohne das erforderliche Visum eingereist. Dass unter einem erforderlichen Visum nicht irgendein Visum, sondern das für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderliche Visum zu verstehen ist, ist inzwischen in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2012 – 1 C 17/09 -, BVerwGE 138, 122). Allerdings bestimmt § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, dass hiervon abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Antragsteller die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar wäre. Es muss jedoch nach dem gegenwärtigen Stand der Sach- und Rechtslage als offen bezeichnet werden, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG bestimmt, dass u. a. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend anzuwenden ist. Danach muss der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Aus dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung bislang die Schlussfolgerung gezogen, dass jedenfalls bis zum Ablauf des Schengen-Visums entsprechende Sprachkenntnisse erworben worden sein müssen (Hess. VGH, Beschluss vom 24.09.2008 – 1 B 1503/08 -). Neuerdings ist jedoch zweifelhaft geworden, ob dieses Spracherfordernis europarechtskonform ist (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2011 – 1 C 9.10 -, InfAuslR 2012, 59). Diese Frage lässt sich wegen ihrer Schwierigkeiten nur in einem Hauptsacheverfahren prüfen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2011 – 7 L 803/12 -; VG Aachen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 L 341/11 -). Jedenfalls kann der Antragsgegner dem eventuellen Anspruch des Antragstellers nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenhalten. Die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, weil der Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 1
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