VO –. Der Beklagte habe bei seiner Einmessung übersehen, dass die bauliche Anlage aus zwei Teilen bestehe. Nämlich das fragliche Rankegerüst mit einer Grundfläche von weniger als 20 m² und ein unmittelbar am Haus angebrachtes Vordach, von dem, um einen Regenschutz zu gewährleisten, eine Dachfläche bis zum Rankegerüst aufgelegt worden sei. Diese aufgelegte Dachfläche von 7 m² zwischen dem Vordach und dem Rankegerüst habe der Beklagte bei der Bemessung der Grundfläche des Rankegerüsts mit berücksichtigt. Offensichtlich habe er die beiden getrennten Anlagen als eine einheitliche Anlage angesehen, so dass er auf eine größere Grundfläche als 20m² komme. Er selbst habe das trapezförmige Gerüst ausgemessen und sei auf eine Grundfläche von 18,2 m² gekommen. Außerdem habe er dem Beklagten im Vorfeld der Einmessung dargelegt, dass er das Plastikdach entfernen werde, sollte der Beklagte auf einer Einmessung bestehen. Denn dann wäre bereits mangels Überdeckung die Gebäudeeigenschaft entfallen. Trotz dieses Hinweises habe der Beklagte dann entgegen einer Absprache am
1 Satz 2 HVGG in Verbindung mit § 1 Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes– HVGGAusfVO - vom
1 HVGG anzusehen sind. Dies folgt für das Gericht aus folgenden Überlegungen. Randnummer 17 Das Liegenschaftskataster, um dessen Fortführung es stets bei der notwendigen Einmessung von Gebäuden geht, konzentriert sich auf den Nachweis und die Darstellung der Flurstücke und Gebäude. Es dient sowohl dem Grundbuch als amtliches Verzeichnis der realen Grundstücke als auch als großmaßstäbliches Flächeninformatisonsytem. Es erfüllt seine Aufgabe nur dann, wenn sämtliche Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen werden ( § 9 Abs. 1 Satz 1 HVGG ). Nach der Legaldefinition sind Liegenschaften Flurstücke und Gebäude. Seiner besonderen Bedeutung kann das Liegenschaftskataster aber nur dann gerecht werden, wenn das gesamte Landesgebiet auch tatsächlich flächendeckend und vollständig abgebildet wird. Dabei spielt die Vollständigkeit der in ihm erfassten Liegenschaften eine besondere Bedeutung. Dies ergibt sich aus den in §§ 19 ff HVGG normierten Pflichten und Befugnissen, die primär den Grundstückseigentümern gesetzlich die Verpflichtung zur Fortführung aufgeben. Diesen, die Werthaltigkeit und Gebrauchsfähigkeit des Liegenschaftskatasters garantierenden Vollständigkeitsgrundsatz schränkt das Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 2 HVGG jedoch hinsichtlich solcher Liegenschaften ein, die für die Aufgabe und Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht „bedeutsam“ sind. Was in diesem Sinne „bedeutsam“ ist, hat der Gesetzgeber über die in § 9 Abs. 1 Satz 3 HVGG enthaltene Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen. Die Ermächtigung betrifft die Festlegung derjenigen Gebäude, die nach Größe, Wert und Lebensdauer für das gesetzlich normierte Qualitätsmerkmal „Vollständigkeit“ keine besondere Relevanz entfalten (vgl. Drucksache 16/7234, Seite 35). Dies soll nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVGGAusfVO dann der Fall sein, wenn das Gebäude eine Grundfläche von weniger als 20 m² aufweist. Der Verordnungsgeber hat damit als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung liegenschaftsrechtlich bedeutsamer Gebäude von nicht bedeutsamen Gebäuden auf die Grundfläche abgestellt. Als Ausnahmeregelung ist die Vorschrift restriktiv auszulegen, um den gesetzlichen Auftrag zu Aktualität und Vollständigkeit nicht zu negieren. Randnummer 18 Da allein die Größe der Grundfläche dafür entscheidend ist, ob es sich um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude handelt, kann nach Sinn und Zweck der Regelung auch eine Vielzahl von kleineren baulichen Anlagen, die aber funktional und vom Nutzungskonzept her gesehen eine einheitliche bauliche Anlage darstellen, ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames (Gesamt-)Gebäude darstellen, das einzumessen und zur Fortführung des Liegenschaftskatasters auch zu übernehmen ist. Andernfalls könnte es der Grundstückseigentümer durch die Gestaltung der Einzelanlagen in Hand haben, die vom Vermessungs- und Geoinformationsgesetz zwingend intendierte vollständige Darstellung aller relevanten Liegenschaften im Liegenschaftskataster zu umgehen. Deshalb kann es schwerpunktmäßig bei der Beurteilung der „Bedeutsamkeit“ im Sinne des § 9 Abs. 1 HVGG nicht allein auf den bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes an sich ankommen, also darauf, ob die bauliche Anlage sich als statisch selbständig und isoliert von anderen baulichen Anlagen gleicher Art abgegrenztes Gebäude darstellt. Letztendlich entscheidend ist das Gesamtgebilde, das Ensemble in seiner funktionalen Bedeutung, wie es sich bei natürlicher Betrachtung dem vor Ort tätigen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darstellt. Überschreitet eine aus mehreren baulichen Anlagen zusammenhängende Grundfläche die Bedeutsamkeitsschwelle von 20 m², ist der Grundstückseigentümer zur Einmessung der baulichen Gesamtanlage verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Kontrollüberlegung, dass ansonsten der Grundstückseigentümer mehrere kleinere Gebäude mit jeweils weniger als 20 m² Grundfläche zu einem Gesamtbauwerk verbinden könnte, ohne das ihn die Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 HVGG trifft. Dies widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes und würde den vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 HVGG normierten Grundsatz der Vollständigkeit in Frage stellen. Dass der Aktualität des Liegenschaftskatasters als Geobasisinformation in diesem Sinne eine überragende Bedeutung zukommt, ist auch der Regelung des § 9 Abs. 8 HVGG zu entnehmen. Danach können bei Vorlage geeigneter Unterlagen auch solche Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, im Liegenschaftskataster geführt werden. All dies spricht nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass bei der Entscheidung darüber, ob es sich um ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gebäude handelt, in Zweifelsfällen wie dem vorliegenden dem Grundsatz der Qualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters der Vorrang einzuräumen ist. Randnummer 19 Danach waren die vom Kläger auf seinem Grundstück im Zeitpunkt der Einmessung errichteten beiden selbständigen baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 HBO , einerseits das Rankegerüst und andererseits das Vordach, als ein liegenschaftsrechtlich bedeutsames Gesamtgebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 HVGG anzusehen. Denn nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2013 wurde, um einen Regenschutz zwischen dem am Haus angebrachten Vordach und dem Rankegerüst zu gewährleisten, eine Dachfläche aufgelegt. Diese Ausführung hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung dahingehend modifiziert, dass das Vordach an das Rankegerüst anstoße. Er hat aber zugleich klargestellt, dass sowohl das Rankegerüst als auch das Vordach als eine Einheit angedacht gewesen seien. Die sich aus der Konstruktion ergebende funktionale Einheit bestand nach seinen eigenen Angaben darin, eine Unterstellmöglichkeit zu bieten, die vor Nässe schützen sollte. Damit handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine einheitliche Anlage, die allein den Zweck hatte, funktional eine Fläche von 26 m² zu verbinden um dem Schutz von Sachen zu dienen. Dabei ist es nicht entscheidend, dass die beiden baulichen Anlagen technisch miteinander verbunden sind. Zur Beurteilung der funktional einheitlichen Anlage reicht es aus, dass die beiden selbständigen baulichen Anlagen so zueinanderstehen, dass sie eine gemeinsame Fläche abdecken, die größer als 20 m² ist. Randnummer 20 Der Kostenbescheid ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe rechtmäßig. Nach Nummer 7151 Kostenverzeichnis ist für die technische Bearbeitung der Einmessung von Gebäuden bzw. baulichen Veränderungen an Gebäuden die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten der Anlage 2 Staffel C zu entnehmen. Danach entstehen für eine Gebäudeeinmessung bei einer Rohbausumme bis unter 10.000 € Verwaltungskosten in Höhe von € 201 €. Für die Nummern 7152 und 7153 sind jeweils Gebühren in Höhe von 40 € bzw. 60 € festzusetzen. Da die Kostenordnung eine niedrigere Rohbausumme als 10.000,00 € nicht vorsieht, konnte der Beklagte die dafür ausgewiesene Gebühr von 201 € auch dann geltend machen, wenn die Baukosten – wie vom Kläger ausgeführt – tatsächlich niedriger lagen. Randnummer 21 Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 23 Beschluss Randnummer 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 358,19 € festgesetzt. Randnummer 25 Gründe Randnummer 26 Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, da der Antrag des Klägers eine im Kostenbescheid bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe für die Bestimmung des Streitwertes maßgebend ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034478
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