für eine Urlaubsabgeltung anders als im vorliegenden Fall die Dienstunfähigkeit des Beamten vor dessen Ausscheiden bzw. Tod erforderlich sei. Randnummer 4 Hierauf legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. September 2014 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 30. September 2014 dahingehend begründete,
die Beklagte verkenne,
es zum einen für den unionsrechtlichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht darauf ankomme, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei, oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund falle, sodass sämtliche Beendigungsgründe des § 30 BBG bzw. § 21 BeamtStG dieses Merkmal der Anspruchsgrundlage erfüllten und zum anderen auch der Tod ein Beendigungsgrund in diesem Sinne sei. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 (Bl. 9 ff. d.A.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus,
zwar tatsächlich jeder Beendigungsgrund, und damit auch der Tod, anspruchsbegründend sei und der Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Mindesturlaub führen dürfe, dem Urteil des EuGH jedoch ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, wonach der verstorbene Arbeitnehmer vor seinem Ableben dienstunfähig gewesen sei und deshalb seinen ihm noch verbliebenen Urlaub nicht habe nehmen können. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zum hier gegenständlichen Fall, sodass eine unmittelbare Herleitung eines Anspruchs aufgrund dieser Rechtsprechung nicht gegeben sei. Voraussetzung für einen vererbbaren Abgeltungsanspruch sei daher nicht nur,
der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Todes weder verfallen noch verjährt sei, sondern auch,
der Urlaub aufgrund vorangegangener Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte. Randnummer 6 Am
durch den erlittenen Herzinfarkt sehr wohl eine bis zum Tode in der darauffolgenden Nacht bestehende Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, sodass selbst nach der Rechtsauffassung der Beklagten ein Anspruch gegeben sei. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am
GH, Urteil vom
der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Begründet wurde dies damit,
der Urlaubsabgeltungsanspruch nur in der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers entstehen könne. Da dieser jedoch zum Zeitpunkt einer möglichen Entstehung bereits verstorben sei, erlösche der Urlaubsanspruch ersatzlos. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Problematik – soweit ersichtlich – nicht abschließend behandelt worden; das OVG Münster (Beschluss vom
auch der Tod einen Beendigungsgrund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 der RL darstellt. Er führt hierzu in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 - C-118/13 -, zit. nach juris) aus: „Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt,
der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern,
ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 56, sowie Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29). Der Gerichtshof hat daher befunden,
2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 62). Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob in dem Fall,
das Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, der Tod des Arbeitnehmers ist, ein solches Ereignis eine Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung verhindern kann. Dazu ist festzustellen,
der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union darstellt und
dieser Grundsatz auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der vom Unionsgesetzgeber u. a. in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verwendete Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet nämlich,
für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschrift das Entgelt für den Arbeitnehmer beizubehalten ist. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16). Um sicherzustellen,
dieses im Unionsrecht verankerte grundlegende Arbeitnehmerrecht beachtet wird, darf der Gerichtshof Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv auslegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann stellt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, wie von der ungarischen Regierung in ihren Erklärungen vorgebracht, für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige,
zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und
zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Schließlich erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge,
ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde. Aus allen diesen Gründen kann Art. 7 der Richtlinie 2003/88 somit nicht dahin ausgelegt werden,
der besagte Anspruch durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen kann.“ Randnummer 21 Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich diesem Urteil jedoch nicht entnehmen,
eine Abgeltung nur dann erfolgen muss, wenn der Betreffende vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst dienstunfähig war. Zwar lag in dem vom EuGH entschiedenen Fall eine Dienstunfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vor, eine Beschränkung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf diese Fälle findet sich aber weder in den Urteilen noch in der Richtlinie selbst. Randnummer 22 Vielmehr folgt aus der Tatsache,
der Anspruch eines Arbeitnehmers (und Beamten) auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, von dem nicht abgewichen werden darf,
2 RL 2003/88/EG zugunsten der Arbeitnehmerrechte weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11). Denn für die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs ist es unerlässlich,
nicht ein unwägbares Ereignis, wie der Tod eines ist, rückwirkend zu dessen vollständigem Verlust führt. Vor diesem Hintergrund darf es keine Rolle spielen, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht genommen hat oder nehmen konnte, ob er also durch eine vorangegangene Dienstunfähigkeit hierzu nicht in der Lage war oder aber der Tod ihn plötzlich im Dienst ereilte. Sachliche Gründe, warum der Anspruch anders als im ersten Fall im zweiten ins Leere laufen müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der rechtlichen Grundlage des Anspruchs. In beiden Varianten ist es dem Arbeitnehmer wegen einer Unwägbarkeit nicht möglich, seinen unionsrechtlich gesicherten Urlaubsanspruch zu realisieren. Beide Fälle sind daher gleich zu behandeln, sodass gerade auch vor der besonderen Bedeutung des vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes ein Abgeltungsanspruch auch bei Dienstbeendigung durch Tod ohne vorangegangene Dienstunfähigkeit besteht. Randnummer 23 Dem kann daher auch nicht die Tatsache entgegenstehen,
beim sofortigen Eintritt des Todes im Dienst ohne vorherige Dienstunfähigkeit dem Arbeitnehmer ohnehin der Genuss des bezahlten Jahresurlaubs, sowohl in natura als Erholungsurlaub als auch in finanzieller Form durch eine Abgeltung, unmöglich war und daher bei teleologischer Betrachtung ein Anspruch in diesem Fall den Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfüllen kann. Randnummer 24
die Beklagte den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt durch einen Erlass in einem anderen Sinne geregelt hat, steht einem Anspruch schließlich auch nicht entgegen. Da der Beklagten vorliegend kein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum zustand, kann ein Erlass die Rechtslage nicht abändern. Randnummer 25 Zusammenfassend bestand damit im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin ein Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Randnummer 26 Dieser Anspruch ist mit dem Tod des Beamten A. auf dessen Erbin, die Klägerin, übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Auch hier trägt vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Grundsatzes des bezahlten Jahresurlaubs das Argument nicht, wonach die Vererbung eines Erholungs- und Kompensationsanspruchs dem Sinn und Zweck desselbigen als einen höchstpersönlichen Anspruch zuwiderliefe, wie dies noch in der älteren Rechtsprechung des BAG angenommen worden war. Es ist auch nicht mehr erforderlich,
der Arbeitnehmer bei der Entstehung des Abgeltungsanspruchs noch am Leben ist (offen gelassen von OVG Münster, a.a.O.). Würde man dies verlangen, käme es nie zu einer Geltendmachung eines im Tode des Arbeitnehmers bzw. Beamten entstandenen Anspruchs. Randnummer 27 Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung des von ihrem verstorbenen Ehemann noch nicht genommenen Urlaubs, wobei lediglich insoweit eine Abgeltung zu erfolgen hat, als der Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG noch nicht genommen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12– juris). In welcher Höhe der Klägerin eine Geldzahlung zusteht, kann den Behördenakten nicht entnommen werden, da die Beklagte insoweit noch keine Ermittlungen vorgenommen hat. Aus diesem Grund hat das Gericht von der Möglichkeit des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO Gebrauch gemacht und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034521
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