Bemessungssatz für Beihilfe für Transportkosten Leitsatz Keine Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Transportkosten und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gem. § 15 Abs. 6 HBeihVO . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt für Aufwendungen, die er für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges („NEF“) und eines Notarztes im Zusammenhang mit einem Transport ins Krankenhaus tätigen musste, die Gewährung von Beihilfe unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes in Höhe von 75 % anstatt 60 %. Randnummer 2 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Hessen und daher beihilfeberechtigt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz („HBG“). Randnummer 3 Mit Beihilfeantrag vom 20. Juni 2014 beantragte er die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die ihm am 16. Oktober 2014 für den Einsatz eines NEF und für eine notärztliche Leistung entstanden waren. Dem Beihilfeantrag fügte er zwei Rechnungen der B-Stadt in Höhe von 259,90 EUR für den NEF-Einsatz und in Höhe von 389,00 EUR für den Notarzt bei. Der Einsatz des NEF und des Notarztes war erforderlich geworden, nachdem der ärztliche Bereitschaftsdienst, den der Kläger am betreffenden Tag aufgesucht hatte, eine sofortige Einweisung des Klägers ins Krankenhaus verordnet hatte und der Transport des Klägers auf Grund des hohen Risikos eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles nicht ohne Notarztbegleitung erfolgen konnte. Der Transport des Klägers ins Krankenhaus war unter Begleitung des Notarztes dann im Krankenwagen erfolgt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 gewährte die Beklagte Beihilfe zu diesen Aufwendungen in Höhe von 60 %. Für die separat abrechneten Aufwendungen des Klägers für den Transport im Krankenwagen gewährte er Beihilfe auf Grundlage des erhöhten Bemessungssatzes von 75 %. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 legte der Kläger gegen die Festlegung des niedrigeren Bemessungssatzes für die Aufwendungen für das NEF und den Notarzt Widerspruch ein und beantragte, diesen um 15 % zu erhöhen. Zur Begründung führte er an, die Aufwendungen seien – ebenso wie der Transport im Krankenwagen - im Zusammenhang mit seiner stationären Behandlung erfolgte. Dementsprechend habe die private Krankenversicherung des Klägers die Kosten dem stationären Versicherungsschutz zugordnet und nur eine Erstattung in Höhe von 25 % der Kosten vorgenommen. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung und Leistungseinstufung der privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle seien nun 15 % der Kosten von ihm selbst zu tragen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Widerspruch als unbegründet ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO nur bei einer stationären Krankenhausleistung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO erfolgen könne. Aufwendungen für den Transport ins Krankenhaus gehörten zwar auch zu Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der stationären Krankenhausbehandlung stünden. Allerdings handele es sich bei den streitgegenständlichen Kosten nicht um Transportkosten, sondern um Aufwendungen für die erste Hilfe, da der eigentliche Transport des Klägers im Krankenwagen erfolgt sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine private Krankenversicherung die für den Notarzteinsatz in Rechnung gestellten Kosten als stationäre Leistung erstattet habe, weshalb auch eine Gewährung von Beihilfeleistungen zum stationären Bemessungssatz erfolgen müsse. Die Beihilfe sei ein eigenständiges System, dass nicht auf die Leistungen privater Krankenversicherung abgestimmt sein müsse. Zudem ergänze die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, so dass der Beihilfeberechtigte mit finanziellen Eigenbeteiligungen zu rechnen habe. Randnummer 7 Am 21. August 2014 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass die Kosten für den Notarzt und das NEF in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krankentransport gestanden hätten, da der Krankentransport ohne den zusätzlich angeforderten Notarzt nicht hätte stattfinden können. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 25. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfeleistungen nach einem Bemessungssatz von 75 % zu bewilligen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014. Randnummer 11 Mit Schriftsätzen vom 27. März 2014 und 7. April 2014 haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat für die streitgegenständlichen Aufwendungen keinen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe nach dem erhöhten Bemessungssatz von 75 %. Daher erweisen sich auch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 14 Aufwendungen für den Transport in das Krankenhaus zu einer stationären Behandlung und andere mit dem Transport verbundene Kosten, wie zum Beispiel für die Begleitung durch einen Notarzt, fallen nicht unter den Begriff der Aufwendungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung, für die eine Erhöhung des Bemessungssatzes gilt. Randnummer 15 § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO lautet: „ Bei einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 2, § 14) […] erhöht sich der Bemessungssatz nach Abs. 1 und 4 um 15 vom Hundert, höchstens jedoch auf 85 vom Hundert. […] “ Randnummer 16 Danach erhöht sich der für den Kläger grundsätzlich geltende Beihilfebemessungssatz von 60 % um 15 % auf 75 % für Aufwendungen „bei einer stationären Krankenhausbehandlung“. Zur Erläuterung, welche Aufwendungen von § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO erfasst sind, verweist die Regelung unter anderem auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO . § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO zählt auf, welche Leistungen stationäre (sowie teilstationäre und vor- und nachstationäre) Krankenhausleistungen sind. Randnummer 17 § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO lautet: „ Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für […] 6) stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen […] und zwar
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.