dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers dahingehend auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 09.03.2016 (6 K 376/16.KS.A) gegen die
dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung festzustellen, hat Erfolg. Randnummer 2 Der Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, denn nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung berühmt sich die Antragsgegnerin der Vollziehbarkeit ihrer Abschiebungsandrohung. Randnummer 3 Der Antrag ist auch begründet, denn der Klage kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zu. Randnummer 4 Aufschiebende Wirkung kommt der Klage nach dem AsylG zwar nicht zu, denn das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weshalb gemäß §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 5 Der Klage kommt aber deshalb aufschiebende Wirkung zu, weil dem Antragsteller unmittelbar durch Artikel 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
ternationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 S. 60 ("Verfahrensrichtlinie"), der Verbleib
der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage gestattet ist. Randnummer 6 Nach Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.07.2015 unmittelbar anzuwenden ist, gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 6 den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Hiernach ist der Verbleib im Hoheitsgebiet - grundsätzlich - bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache gestattet. Randnummer 7 Dieses Bleiberecht ist für den Antragsteller nicht ausgeschlossen, da im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der
6 Buchstabe
Fällen der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 32 Abs. 2 auszuschließen und verpflichtet sie gleichzeitig, für diesen Fall ein gerichtliches Verfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Randnummer 9 Im nationalen Recht der Antragsgegnerin ist eine derartige Konstruktion für Fälle der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach §§ 29 a Abs. 1 AsylG für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten vorgesehen, nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylG, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen oder offensichtlich ist, dass der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde oder nach § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG
den Fällen,
denen der Asylantrag (einfach) unbegründet ist und eine weitere Voraussetzung gegeben ist, z.B. eine schwerwiegende Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten.
diesen Fällen hat die Klage nach §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung und es besteht die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Randnummer 10 Der Ausschluss des Bleiberechts
Fällen der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet ist nach Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie jedoch nur zulässig, wenn der Antrag "im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet" betrachtet wird, was aufgrund des Asylgesetzes
seiner jetzigen Fassung gerade nicht der Fall sein kann. Randnummer 11 Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der
8 der Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
8 Buchstaben a bis g und i bis j der Verfahrensrichtlinie sind die Umstände im Einzelnen und abschließend aufgeführt, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, Anträge als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Randnummer 12 Das Asylgesetz
seiner derzeit geltenden Fassung weicht schon
seiner Konstruktion von dieser durch die Verfahrensrichtlinie eröffneten Möglichkeit ab. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet allein wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten, wie sie
G vorgesehen ist, geht zurück auf die Vorgaben der am 20.07.2015 außer Kraft getretenen Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie a.F.). Dort wurde den Mitgliedsstaaten
2 die Möglichkeit eingeräumt, "
den
Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen und im Falle von unbegründeten Asylanträgen, bei denen einer der
Absatz 4 Buchstabe a und Buchstaben c bis o aufgeführten Umstände gegeben ist, ... einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist."
4 der Verfahrensrichtlinie a.F. heißt es
soweit u.a.: "
einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt ....."
war zudem eine Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat nur für die Dauer des erstinstanzlichen (behördlichen) Verfahrens, nicht aber bis zur Entscheidung über einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen. Randnummer 13 Demgegenüber findet sich die Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet allein wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten, wie er derzeit
G vorgesehen ist,
der Aufzählung des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie zumindest explizit nicht wieder. Entscheidungen, die auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden, können daher nach Auffassung der Kammer schon deshalb keine den Anforderungen des Art 45 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie genügende Ausnahme von dem nach Art. 45 Abs. 5 grundsätzlich garantierten Bleiberecht begründen. Randnummer 14 Das AsylG bietet im Übrigen deshalb keine Grundlage für die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, weil der Antrag nach Art. 2 Buchstabe b im Sinne der Verfahrensrichtlinie
der Neufassung grundsätzlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Eine im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie stehende Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet setzt daher nunmehr eine nationale Regelung voraus, dass auch der Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet betrachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 7 L 3863/15.A - und vom 15.12.2015, - 5 L 3947/15; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, jeweils bei juris; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Dezember 2015, § 30 Rn. 6). Randnummer 15 Abgesehen davon, dass das Bundesamt vorliegend den Asylantrag hinsichtlich des
ternationalen subsidiären Schutzes nur als unbegründet und nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (Ziffer 3. des Bescheides vom 22.02.2016), sieht das Asylgesetz
den maßgeblichen Bestimmungen des § 30 AsylG die Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des
ternationalen subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht vor. Randnummer 16 Auch die Regelungen des § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG, nach denen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, sobald eine der dort aufgeführten weiteren Voraussetzungen gegeben ist, können nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des Art 45 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie genügende Ausnahme von dem nach Art. 45 Abs. 5 grundsätzlich garantierten Bleiberecht begründen. Randnummer 17 Dies folgt zunächst aus der Überlegung, dass auch
diesen Fällen eine Ablehnung des gesamten Asylantrages (also auch des Antrages auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) als offensichtlich unbegründet erfolgen muss, was aber wie dargestellt im Asylgesetz bislang nicht vorgesehen ist, zum anderen daraus, dass die
den § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG aufgeführten weiteren Voraussetzungen dem Katalog des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen, so dass auch
sofern eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich wäre. Randnummer 18 Die nationalen Regelungen können nach Auffassung der Kammer auch nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass ein Asylantrag dann
sgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn neben dem offensichtlichen Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Asylberechtigung auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG offensichtlich nicht vorliege. Auch eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass eine "bleiberechtsschädliche" offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages im Sinne des § 30 AsylG nur noch aus den
8 lit.
diesem Bereich zumindest für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge. Randnummer 20 Einer solchen Auslegung steht schon entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie Anträge nur dann als offensichtlich unbegründet betrachtet werden können, wenn dies so
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, was wie oben ausgeführt hinsichtlich der Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nicht der Fall ist. Randnummer 21 Für eine derartige ergänzende Auslegung besteht auch keine Notwendigkeit, denn die Frage eines Bleiberechts bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist
5 der Verfahrensrichtlinie eindeutig
dem Sinne geregelt, dass ein derartiges Bleiberecht grundsätzlich besteht. Ein Antragsteller kann sich auch auf dieses Bleiberecht unmittelbar berufen, denn die Verfahrensrichtlinie
ihrer aktuellen Fassung ist gemäß Art. 52 Abs. 1 auf den Asylantrag des Antragstellers anwendbar. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf
ternationalen Schutz nach dem
haltlich bestimmt sind (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom
dem er es versehentlich unterlassen hat, seine nationalen Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Neufassung der Verfahrensrichtlinie mit den über die Vorgängerrichtlinie hinausgehenden Regelungen bislang nicht umgesetzt, obwohl dies durchaus beabsichtigt ist, was bestätigt wird durch den
halt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des
nern zum "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" (Bearbeitungsstand:
soweit den Ausführungen des VG Münster
dem bereits zitierten Beschluss vom 26.02.2016 sowie den Ausführungen des VG Düsseldorf im ebenfalls bereits zitierten Beschluss vom 22.12.2015 an. Randnummer 23 Eine derartige ergänzende Auslegung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Regelungen der Richtlinie für den Antragsteller günstiger seien (so VG Aachen, Beschlüsse vom 25.02.2016 - 8 L 1065/15 - und 01.03.2016 - 4 L 35/16 - juris, jeweils für den Fall eines vor dem 20.07.2015 gestellten Asylantrages). Zwar erscheint eine Prüfung auf das Vorliegen offensichtlicher Unbegründetheit auch im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus im Gegensatz zu der Prüfung der "schlichten" Unbegründetheit günstiger. Im Vergleich zu der daraus folgenden Einschränkung des Bleiberechts wäre die Folge einer derartigen ergänzenden oder erweiternden Auslegung allerdings ungünstiger. Die Richtlinie räumt den Antragstellern ein grundsätzliches Bleiberecht ein, welches nur durch Regelungen des nationalen Gesetzgebers, die sich im Rahmen der Richtlinie bewegen müssen, eingeschränkt werden kann.
wieweit die Möglichkeiten der Richtlinie, das Bleiberecht einzuschränken, übernommen werden oder es bei der grundsätzlich günstigeren Regelung des Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie verbleibt, bleibt dem Gesetzgeber überlassen, der
soweit von seinem Gestaltungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 24 Die Praxis, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung - wie im vorliegenden Fall geschehen - als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz nur als unbegründet abzulehnen, lässt sich demnach nicht mit Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie vereinbaren. Allein aus der durch Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie für die Mitgliedsstaaten eröffneten Alternative, einen unbegründeten Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet zu betrachten, oder einen Antrag (
einem beschleunigten Verfahren) nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 als unbegründet zu betrachten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es nach Unionsrecht unschädlich sei, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die erste Alternative wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorschreibt und bezüglich des subsidiären Schutzes den der zweiten Alternative eröffnet, weil
beiden Fällen die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie zu prüfen seien ( so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, - 5 L 4047/15 - juris, Rn. 16 f.). Dieser Schluss widerspricht dem Grundgedanken, dass über einen Asylantrag nur einheitlich entschieden werden kann, d.h. dass das negative Offensichtlichkeitsurteil sich kumulativ auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des
ternationalen Schutzes beziehen muss (vgl. BeckOK AuslR/ AsylG § 30 Rn. 9; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 30 Rn. 9,13). Dieser Schluss verbietet sich nunmehr aber auch bereits deshalb, weil der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" vom 11.03.2016 mit Einfügung des § 30 a AsylG ein beschleunigtes Verfahren entsprechend Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eingeführt und festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Damit steht fest, dass das Bleiberecht im Einklang mit Art. 46 Abs. 6 nunmehr entfällt, wenn ein Antrag
diesem beschleunigten Verfahren als unbegründet betrachtet wird. Ein Rückgriff auf Art. 31 Abs. 8 für Anträge auf subsidiären Schutz
anderen Verfahrensarten dürfte damit endgültig ausscheiden. Randnummer 25 Da das Gericht durch die ausgesprochene Feststellung dem Antrag des Antragstellers entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprochen hat, endet die Ausreisefrist nunmehr gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034556
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