Relevanz des besonderen Artenschutzrechts im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung; Auswirkungen auf Kulturdenkmäler und deren Bewertung im Rahmen der UVP-Vorprüfun Leitsatz Prüfungsmaßstab de
§ 3cSatz 1 UVPG i.
V. m. sämtlichen Kriterien der Anlage 2 des UVPG im Rahmen des Anspruches aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zugrunde gelegt werden. Randnummer 68 Für Vorhaben, die nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen
§ 3c
Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine UVP vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage im Regelfall nicht erforderlich erscheint (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG,
- Aufl., § 3c Rn. 16). Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der "Schutzkriterien"; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten "Nutzungskriterien" und die in der Nummer 2.2 definierten "Qualitätskriterien". Die Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien sind damit nicht heranzuziehen. Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte haben kann, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom
- Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, Rn. 41, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- März 2015 - 2 L 184/10 -, Rn. 81, juris). Randnummer 69 Gemessen hieran waren im Rahmen der UVP-Vorprüfung ausschließlich die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 des UVPG zu prüfen. Randnummer 70 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu
- ergibt sich nichts daraus, dass der Antragsgegner ausweislich des Ergebnisvermerks zur UVP-Einzelfallprüfung vom
- Mai 2015 (Bl. 562 ff. BA Hefter 3) sämtliche Kriterien der allgemeinen Vorprüfung aufgeführt und berücksichtigt hat. Randnummer 71 Zum einen hat er, wie er auf Seite 1 des Vermerks ausführt, selbst erkannt, dass es sich lediglich um eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles handelte. Zum anderen ist es der Behörde auch bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nicht verwehrt, bei der Sachverhaltsermittlung die Kriterien nach Nr. 1 und 3 der Anlage 2 des UVPG zu Hilfe zu nehmen (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 36) Randnummer 72 Ohnehin kann die Beigeladene zu
- auch dann, wenn der Antragsgegner irrtümlicherweise von der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles ausgegangen sein sollte sollte, hieraus keine Rechte für sich herleiten. Randnummer 73 Dies würde der gesetzlichen Regelung des § 3c Satz 2 UVPG zuwiderlaufen. Allein hieran ist die Genehmigungsbehörde in dem vorliegenden dreipoligen Rechtsverhältnis zu messen. Denn der Vorhabenträger hat keinen Einfluss auf den von der Genehmigungsbehörde tatsächlich angewendeten Prüfungsmaßstab. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass diese bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles auch tatsächlich lediglich die hierfür maßgeblichen Schutzkriterien der Anlage 2 des UVPG prüft. Etwaige Verfahrensfehler können daher nicht zu seinen Lasten gehen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Genehmigungsbehörde durch Zugrundelegung eines falschen Prüfungsmaßstabes und damit einhergehend auch den durch Dritte im Wege des § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG möglichen Aufhebungsanspruch eigenmächtig erweiterte. Randnummer 74 Nichts anderes folgt auch aus dem Hinweis der Beigeladenen zu 2., wonach die weitere standortbezogene Vorprüfung dem Muster der allgemeinen Vorprüfung folgt, wenn es möglich erscheint, dass geschützte Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 durch Umweltauswirkungen in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 35). Dies ist indes - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht der Fall. Randnummer 75
(2)Von dem Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ausgehend sind formelle Fehler nicht ersichtlich. Randnummer 76 Es stellt weder einen Fehler der UVP-Vorprüfung dar, dass diese ausweislich des Ergebnisvermerks vom
- Mai 2015 erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens vollständig durchgeführt wurde, noch, dass hierfür nähere Untersuchungen vorgenommen und Gutachten angefertigt wurden. Randnummer 77 Nach § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, Rn. 29, juris). Es entspricht dabei dem gewöhnlichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens, wenn im Rahmen der Beteiligung von Fachbehörden bei der UVP-Vorprüfung Nachbesserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachtlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung selbst entstehen, und dass dazu auch weitere Gutachten angefordert und vorgelegt werden können. Denn da die UVP-Vorprüfung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2008 - 4 C 11/07 -, juris sowie § 4 Abs. 1b Nr. 2 UmwRG) und damit dann gegebenenfalls auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch durchgeführt werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Ergebnis einer UVP-Vorprüfung schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- März 2015 - 9 B 1791/14 -, Rn. 13 , juris). Randnummer 78 Gemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass hier ein "schuldhaftes" Zögern der Behörde zu einer "verspäteten" UVP-Vorprüfung geführt hat. Das Nachfordern von Unterlagen, insb. im Hinblick auf etwaige Rotmilanvorkommen war vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Diese waren erforderlich, um die Genehmigungsbehörde bzw. die Obere Naturschutzbehörde aufgrund der in der Vergangenheit teils divergierenden Erfassungen des Rotmilans seit dem Jahr 2003 (vgl. Seite 11 ff. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom
- November 2015 im Verfahren 1 K 1027/15.KS, Bl. 295 ff. d. dortigen A.) in die Lage zu versetzen, das Vorhaben vollständig und ausreichend zu bewerten. Ein widersprüchliches Verhalten der Behörde bzw. ein Widerspruch zur verfahrenslenkenden Funktion der UVP-Vorprüfung ist daher - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu
- - darin nicht zu sehen. Randnummer 79 Ohnehin ist auf Seite 2 des Schreibens vom
- August 2013 (Bl. 27 BA Hefter 1) zur Aufforderung der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit dokumentiert, dass die Genehmigungsbehörde frühzeitig eine Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass eine UVP nicht durchzuführen sei, vorgenommen hat. Hierauf bezieht sich wohl auch die Vorbemerkung im Ergebnisvermerk zur UVP-Vorprüfung vom
- Mai
- Daher ist schon zweifelhaft, ob das Vorbringen der Beigeladenen zu 2., wonach nicht in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens die UVP-Vorprüfung durchgeführt worden sei, zutrifft. Die Durchführung der UVP-Vorprüfung und deren Ergebnis sind zwar gemäß § 3c Satz 6 UVPG zu dokumentieren. Allerdings macht die Vorschrift keine Vorgaben zum Zeitpunkt der Dokumentation, so dass aus Sicht der Kammer nichts dagegen spricht, wenn die bereits zu Beginn des Verfahrens durchgeführte UVP-Vorprüfung erst im Ergebnisvermerk vom
- Mai 2015 ausführlich dokumentiert worden ist. Ähnliches gilt für die Rüge der Beigeladenen zu 2., wonach der Vermerk unzulässigerweise auf den Inhalt der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde, welche wiederum wortgleich mit dem Inhalt der Genehmigung sei, verweise. Zur Art und Weise der Dokumentation bestehen - wie dargelegt - keine gesetzlichen Anforderungen, so dass entsprechende Verweise zulässig sind. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Genehmigung Bestandteile der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde übernimmt. Randnummer 80
(3)Die standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist auch inhaltlich rechtsfehlerfrei. Randnummer 81 Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 - NVwZ 2015, 1223 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 70, juris, vgl. dazu auch § 4a Abs. 2 UmwRG). Randnummer 82 Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen erheblich sind, kommt es entscheidend darauf an, ob mögliche nachteilige Umweltauswirkungen bei Anlegung der Maßstäbe des einschlägigen Fachrechts erheblich oder nicht erheblich sind. In den Fällen, in denen bei überschlägiger Prüfung festgestellt werden kann, dass die möglichen Umweltauswirkungen zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, kann eine erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigung gegeben sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesen Fällen sinnvoll, z. B. um zu prüfen, ob Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen getroffen werden können, mit denen diese Umweltauswirkungen zumindest so vermindert werden können, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben ist. Darüber hinaus ist eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen immer dann gegeben, wenn sie zwar nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, für die Entscheidungsfindung jedoch insoweit von Bedeutung sind, dass sie als gewichtige Belange in die Abwägung eingestellt werden müssen und insoweit zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen können und/oder von einer solchen Schwere, Nachhaltigkeit und Bedeutung sind, dass das Vorhaben ohne Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen bei der in der Vorprüfung gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht zugelassen werden kann (vgl. Schink, Die Vorprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG, NVwZ 2004, 1182, 1187, Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 26). Randnummer 83 Nach diesen Grundsätzen ist die am Prüfungsmaßstab der standortbezogenen UVP-Vorprüfung ausgerichtete Einschätzung des Antragsgegners, dass keine UVP durchzuführen ist, nach summarischer Prüfung nachvollziehbar und plausibel. Randnummer 84 Der Antragsgegner hat in seiner Prüfung die in Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang alle unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben überprüft. Randnummer 85 (
- a)Die Feststellungen zu den Schutzgebieten nach Nr. 2.3.1 bis 2.3.10 sind nachvollziehbar und plausibel. Randnummer 86 Dabei stellt der Antragsgegner im Ergebnisvermerk vom 8. Mai 2015 fest, dass durch das Vorhaben FFH-Gebiete nicht direkt in Anspruch genommen werden, sondern sich diese nur im Umfeld des geplanten Windparks befinden. Unter Hinweis auf die vorgelegte FFH-Vorprüfung seien keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die FFH-Gebiete zu erwarten. Für die Arten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus, welche als Erhaltungsziel des 500 m entfernten FFH-Gebietes "Werra- und Wehretal" (4825-302) und des 1.500 m entfernten FFH-Gebietes "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" (4625-331) aufgeführt sind, sei aus naturschutzfachlicher Sicht eine Betroffenheit nicht gegeben. Das Große Mausohr jage nur in geringen Höhen von 0-15 m, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht zu erwarten sei. Die Bechsteinfledermaus sei eine typische Waldfledermaus, deren Wochenstuben und Jagdgebiete sich überwiegend innerhalb geschlossener Waldflächen befänden. Zudem würde sie meist bodennah fliegen, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch für diese ausscheide. Randnummer 87 Auch Beeinträchtigungen von Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25, 26 BNatSchG, Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten seien und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte seien im Untersuchungsgebiet entweder nicht vorhanden oder seien nicht erheblich betroffen (vgl. Seite 3 ff. des Ergebnisvermerks vom 8. Mai 2015, Bl. 564 d. BA Hefter 3). Randnummer 88 Dass diese Feststellungen unvollständig oder unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung der Beigeladenen zu 2., dass aufgrund der Vielzahl und Nähe von FFH-Gebieten nicht offensichtlich und in einer frühzeitigen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei, genügt nicht, um die Einschätzung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Allein wegen der Vielzahl von FFH-Gebieten ist nicht zu erwarten, dass der Windpark sich auf diese erheblich auswirkt. Vielmehr ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass eine Betroffenheit der FFH-Gebiete ausscheidet. Diese umfassen als Erhaltungsziele neben den genannten Fledermausarten z. B. den Frauenschuh (FFH-Gebiet "Kreideberg bei Ellerode") oder den Kammmolch (FFH-Gebiet "Ermschweder Heegen") Inwiefern sich die geplanten Windkraftanlagen hierauf auswirken sollen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 89 Soweit die Beigeladene zu 2. bzgl. der geschützten Fledermausarten ausführt, dass der Antragsgegner den Prüfgegenstand der Vorprüfung verfehle, da er letztlich allein die signifikant erhöhten Tötungsrisiken von Individuen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG betrachte, werden hierdurch keine Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des Antragsgegners erweckt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Erhalt der Fledermäuse Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus, welche die jeweiligen FFH-Gebiete sichern sollen, durch etwaige Tötungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beeinträchtigt werden kann, so dass der Antragsgegner seine Einschätzung hierauf maßgeblich stützen konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der in Bezug genommen FFH-Vorprüfung (Bl. 1078 d. BA Ordner 2), dass die Schutzzwecke der FFH-Gebiete auch deshalb nicht beeinträchtigt werden, da weder geschützte Lebensraumstrukturen und -elemente entfallen noch ihre Funktionen beeinträchtigt werden. Randnummer 90 Soweit die Beigeladene zu 2. aufgrund der verfügten Nebenbestimmungen zu den Fledermausarten (z. B. Abschaltalgorithmus) das Erfordernis einer UVP schließen will, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Behörde hat im Rahmen der UVP-Vorprüfung auch in den Blick zu nehmen, ob etwa festzustellende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit Verhinderungs- und/oder Vermeidungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c Satz 3 UVPG) und aus diesem Grund keine UVP erforderlich ist. Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltveträglichkeitsprüfung besteht daher nicht schon dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in der Gestalt von Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 9 B 1051/15 , 9 E 1161/15 -, juris). Dies gilt auch für die weiteren verfügten Nebenbestimmungen. Randnummer 91 (
- b)Soweit die Beigeladene zu 2. umfangreich zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan ausführt, kann sie hiermit nicht gehört werden. Randnummer 92 Offenbar ist sie der Auffassung, die Durchführung einer UVP sei bereits immer dann erforderlich, wenn möglich erscheine, dass ein Vorhaben gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Insofern ist sie der Ansicht, dass die Prüfung von Belangen des besonderen Artenschutzrechts auch bei Einschlägigkeit der Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG geboten sei. Zu den Schutzkriterien gehörten Betroffenheiten der in den Nr. 2.3.1 ff. genannten Schutzgebiete nur als eine Fallgruppe aller standortbezogenen Kriterien der Belastbarkeit der Schutzgüter Natur und Landschaft, wozu das besondere Artenschutzrecht als Teilelement des Schutzgutes Tiere und Pflanzen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UVPG zähle. Randnummer 93 Dies trifft nicht zu. Randnummer 94 Hierzu hat das bereits zitierte Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend ausgeführt. "Denn auch unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prinzipiell für die standort- und damit schutzgebietsbezogene UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG fruchtbar machen lässt (vgl. dazu mit verschiedenen Ansätzen VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46/13 - , juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 - , juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 - , juris), ist im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer UVP-Prüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 - , juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - , juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW - , juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 - , juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS. 674/00 vom 10.11.2000, S. 115 f.; s. auch "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten", Endfassung vom 14.08.2003)." Randnummer 95 An diesem Bezug zwischen den von dem Windpark betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG fehlt es im Hinblick auf die Rotmilane. Randnummer 96 Durch eine etwaige Gefährdung des Rotmilans infolge der Errichtung und des Betriebs der geplanten fünf Windkraftanlagen dürfte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisungen der im einzelnen im Ergebnisvermerk vom 8. Mai 2015 aufgeführten FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete mit der Folge einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht eintreten. Unstreitig zählt der Rotmilan zu keinem der Erhaltungs- oder Schutzzwecke dieser Gebiete, welche durch die geplanten Anlagen gefährdet werden könnten. Eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, Rn. 93, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2015 - AN 11 K 15.00630 -, Rn. 133, juris). Randnummer 97 Somit gehen sämtliche weiteren Einwände der Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf den Rotmilan, etwa bzgl. des Überfliegens des Vorhabengebietes, Rückschlüsse auf die künftige Nutzung nicht besetzter Brutplätze, Zerstörungen von Rotmilanhorsten, Vorhandensein von Brutvorkommen innerhalb eines 1.000-m bzw. 1.500-m-Radius um die geplanten Windkraftanlagen ins Leere. Randnummer 98 (
- c)Gleiches gilt für ihr Vorbringen bzgl. der Bewertung von Beeinträchtigungen der Bevölkerung wegen zu erwartender Lärmimmissionen. Die Frage der Betroffenheit konkreter Anwohner (Schutzgut Mensch) stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2015 - AN 11 K 15.00630 -, Rn. 133, juris). Diese Frage stellt sich allenfalls in der hier nicht einschlägigen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Nr. 1.4 und Nr. 3.1 der Anlage 2 des UVPG. Randnummer 99 (
- d)Die UVP-Vorprüfung begegnet auch im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Bewertung des Schlosses Berlepsch und des Gutes Ellerode nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 des UVPG keinen rechtlichen Bedenken. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass von dem geplanten Windpark diesbezüglich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist nachvollziehbar und plausibel. Randnummer 100 Dass dieser hierzu auf die Begründung des Bescheides verweist, ist unbedenklich, da § 3c Satz 6 UVPG - wie bereits ausgeführt - keine Vorgaben zur Art und Weise der Dokumentation macht, so dass hieraus entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. kein Fehler der Vorprüfung resultiert. Randnummer 101 Die Beigeladene zu 2. kann jedoch zunächst im Rahmen des Aufhebungsanspruches aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG denkmalschutzrechtliche Aspekte rügen, da diese Bestandteil der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls betreffen. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG nennt ausdrücklich in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, wozu das Schloss Berlepsch und das Gut Ellerode unstreitig zählen. Randnummer 102 Ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab zur Erheblichkeit von Umweltauswirkungen ist die Bewertung des Antragsgegners zu den Auswirkungen des geplanten Windparks auf das Schloss Berlepsch unter Beachtung seiner Einschätzungsprärogative nachvollziehbar und plausibel. Randnummer 103 Der Antragsgegner hat den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt. Randnummer 104 Dass dieser bei seiner Bewertung den richtigen rechtlichen Maßstab verkannt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 105 Nach § 16 Abs. 2 HDSchG bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals u. a. Anlagen errichten will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Nach § 16 Abs. 3 HDSchG soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Behörde hat sowohl private als auch öffentliche Interessen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie den Grad der Schutzwürdigkeit der Denkmäler in angemessener Weise zu berücksichtigen. Randnummer 106 Durch die Regelung des § 16 Abs. 2 und 3 HDSchG wird materielle Norm und formelle Erlaubnispflicht verquickt. Es genügt für das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wenn die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen auf den Bestand des Kulturdenkmales oder dessen Erscheinungsbild besteht. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Frage der Genehmigungsfähigkeit, die nach § 16 Abs. 3 HDSchG zu beurteilen ist (vgl. Viebrock, HDSchG, 3. Aufl., § 16 Rn. 16). Randnummer 107 Im Rahmen des § 16 Abs. 3 HDSchG ist zu prüfen, welche öffentlichen und privaten Interessen und mit welcher Gewichtung diese in die Abwägung einzustellen sind. Das Gewicht der denkmalpflegerischen Interessen ist im Wesentlichen danach zu bestimmen, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führt. Fehlt es an einer derartigen Beeinträchtigung oder ist die zu befürchtende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals geringer zu bewerten als die Interessen, die für eine Veränderung sprechen, stehen überwiegende Gründe des Gemeinwohls der Maßnahme nicht entgegen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1995 - 4 UE 3505/88 -, Rn. 58 f., juris). Ob eine geplante Maßnahme das Kulturdenkmal nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt, ist gerichtlich voll überprüfbar und ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters (so Viebrock, a. a. O., § 16 Rn. 26 m. w. N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 2. März 2006 - 4 UE 2636/04 -, Rn. 25 , juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1990 - 1 S 2998/89 -, Rn. 21, juris). Randnummer 108 Hiervon ist auch der Antragsgegner bei seiner Bewertung ausgegangen. Randnummer 109 Dabei ist er nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Windpark gemäß § 16 Abs. 2 HDSchG auf die Kulturdenkmäler Schloss Berlepsch und das Gut Ellerode auswirken kann. Randnummer 110 Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. noch keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Denn hieraus resultiert allein - wie aufgezeigt - das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 3 HDSchG. Zutreffend verweist der Antragsgegner darauf, dass die Ansicht der Beigeladenen zu 2. bereits deshalb nicht überzeugen kann, weil hiernach stets von einer UVP-Pflicht bei Windkraftanlagen bzw. sonstigen Vorhaben, für welche eine UVP-Vorprüfung durchzuführen ist, auszugehen wäre. Denn solche bedürfen einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, welche durch § 13 BImSchG gebündelt werden. Ginge man in diesen Fällen stets von der Pflicht zur Durchführung einer UVP aus, würde Sinn und Zweck der UVP-Vorprüfung bzw. die Kategorisierung von Vorhaben in Anlage 2 des UVPG unterlaufen. Ferner übersieht die Beigeladene zu 2., dass § 16 Abs. 2 HDSchG die Genehmigungspflicht bereits bei einem bloßen "Auswirken" der Anlage auf ein Kulturdenkmal auslöst. Prüfungsmaßstab der standortbezogenen
§ 3c
Satz 2 UVPG ist hingegen die Prognose, ob erhebliche Umweltauswirkungen nach dem obigen Maßstab zu erwarten sind. Randnummer 111 Sodann ist der Antragsgegner bei seiner weiteren Prüfung plausibel und im Einklang mit dem richtigen rechtlichen Maßstab zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmäler nicht gegeben ist, so dass es einer weitergehenden Abwägung i. S. d. § 16 Abs. 3 HDSchG und damit einer UVP offensichtlich nicht bedurfte. Randnummer 112 Diese Wertung ist nicht bereits deshalb unplausibel, weil die untere Denkmalschutzbehörde keine Bedenken gegen die Errichtung von fünf Windkraftanlagen geäußert hat (Bl. 368 ff. d. BA Hefter 2), während das Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalpflegerische Zustimmung nicht erteilte (Bl. 135 ff. d. BA Hefter 1). Allein dieser Dissens hätte den Antragsgegner nicht zur Durchführung einer UVP veranlassen müssen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom
- Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, Rn. 15, juris). Hierfür spricht schließlich, dass zwar dem Landesamt für Denkmalpflege ausweislich seiner Aufgabenzuweisung in § 4 HDSchG eine hohe Fachkompetenz zukommt. Allerdings ist für Genehmigungen nach § 16 Abs. 3 HDSchG grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 HDSchG zuständig. Hierbei haben die Denkmalschutzbehörden die Denkmalfachbehörden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 HDSchG zu beteiligen. Kommt kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen. Vorliegend obliegt jedoch die Frage der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde. Daher hat allein diese die fachrechtlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 und 3 HDSchG zu prüfen und dementsprechend im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles überschlägig zu berücksichtigen. Randnummer 113 Dabei war auch zu beachten, dass das Landesamt für Denkmalpflege von zum Teil nicht mehr zutreffenden Tatsachen ausging und daher deren rechtliche Bewertung zu Recht durch den Antragsgegner kritisch zu würdigen war. Randnummer 114 Das Landesamt für Denkmalpflege bemängelte u. a., dass allein die südlichste der fünf Windkraftanlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie liege. Dies war nach der zweiten Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen indes nicht mehr zutreffend. Hiernach liegen nunmehr sämtliche Anlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes, so dass ausgehend von der ursprünglichen Argumentation des Landesamtes für Denkmalpflege - entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu
- - weder das Ziel einer Konzentration von Windkraftanlagen verfehlt, es noch zu einer Einkreisung von Ortschaften kommen wird. Randnummer 115 Ferner sei nach der Auffassung des Landesamtes eine Wohnnutzung des Gutshofs Ellerode möglich, was im Sinne des Denkmalschutzes sei. Insofern wurde kritisiert, dass die Errichtung von zwei Windkraftanlagen den Mindestabstand von 600 m zu Wohnen im Außenbereich unterschreite. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass eine Wohnnutzung keinen Einfluss auf den Denkmalwert hat, findet eine solche seit 15 Jahren nicht mehr statt und ist auch künftig nicht geplant (vgl. Stellungnahme des Eigentümers Herr Y. vom
- September 2014, Bl. 233 d. BA Hefter 2). Randnummer 116 Im Übrigen ist die gegenüber der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege gegensätzliche Wertung des Antragsgegners auch in der Sache plausibel. Randnummer 117 Der Antragsgegner ist für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine gravierende Beeinträchtigung der Ansicht des Schlosses Berlepsch nicht vorliegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Schloss Berlepsch den Charakter als hochgelegene Landmarke mit kulturlandschaftsprägender Wirkung verlöre bzw. aus westlicher sowie nordwestlicher Richtung und aus Richtung der Autobahn A 7 diese nur noch zu erahnen sei. Diesen Schluss hat das Landesamt für Denkmalpflege aufgrund des Fotos 5 der Visualisierung gezogen. Dem ist der Antragsgegner plausibel nicht gefolgt. Das Schloss tritt aus diesem Blickwinkel wegen des dahinter liegenden bewaldeten Berges fast vollständig in den Hintergrund (vgl. Foto 5 der Fotomontage, Bl. 1118 d. BA Ordner 2). Es ist lediglich bei genauerem Hinsehen erkennbar. Dass aus nordwestlicher Richtung tatsächlich eine das Landschaftsbild beherrschende Stellung des Schlosses vorliegt, hat der Antragsgegner daher schlüssig verneint. Auch aus Blickrichtung der A 7 ist keine Beeinträchtigung zu erkennen. In sich stimmig verweist der Antragsgegner darauf, dass die Autofahrer den Schwerpunkt ihrer Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr und nicht die Aussicht legen werden und im Übrigen weder ein Aussichtspunkt noch ein Parkplatz vorhanden ist. Aufgrund der Autobahn im näheren Umfeld ist es auch nachvollziehbar, dass diese Blickrichtung selten von Erholungssuchenden - etwa Fußgängern - genutzt werde. Randnummer 118 Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Windkraftanlagen ausgehend von Blicken vom Schloss in die Umgebung das Bild dominieren. Sie sind allenfalls mit Blickrichtung Westen bzw. ins Werratal erkennbar, wobei sie ausweislich Foto 7 der Visualisierung von Bäumen nahezu vollständig verdeckt würden oder der Blick auf eine einzelne Anlage (Foto 8) nicht erheblich ins Gewicht fiele. Randnummer 119 Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Beigeladenen zu 2., wonach die Visualisierungen für die Bewertung ungeeignet seien. Unabhängig davon, ob die Visualisierungen im Einzelnen stets maßstabsgetreu sind, zum Teil verzerrt, Höhenmesspunkte nicht angeben seien oder die Platzierung der Windkraftanlagen teilweise, z. B. auf Foto 11 deplatziert wirken, genügen diese zur überschlägigen Prognose und Bewertung im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles, da sie jedenfalls für die hier maßgeblichen Fragen der Beeinträchtigung des Schlosses Berlepsch und des Gutes Ellerode eine zureichende Darstellung, insbesondere durch das Foto 5, der geplanten Anlagen darstellen. Randnummer 120 Plausibel hat der Antragsgegner auch den Einwand des Landesamtes für Denkmalpflege, wonach es zu einer technischen Überprägung der Landschaft durch die Windkraftanlagen komme, mit dem Argument der sechsspurigen Autobahn A 7 zurückgewiesen. Diese mag - worauf die Beigeladene zu
- zwar zu Recht hinweist - nicht derart hervorgehoben in die Landschaft wirken wie knapp 200 m hohe Windkraftanlagen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass durch die ständig von der Autobahn A 7 ausgehende Geräuschkulisse im Vorhabengebiet der störungsfreie Genuss der Ansicht des Schlosses Berlepsch ohnehin massiv beeinträchtigt wird. Randnummer 121 Ferner konnte der Antragsgegner im Einklang mit der unteren Denkmalschutzbehörde bei seiner Bewertung auch auf die Anzahl der geplanten Windkraftanlagen abstellen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu
- ist es nachvollziehbar, dass die Anzahl der geplanten Anlagen sich auf die Beeinträchtigung eines Denkmals auswirken kann, denn je mehr Windkraftanlagen geplant und gebaut werden, umso eher können geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt werden. Insbesondere im Hinblick auf das Schloss Berlepsch bestünde die Gefahr einer erheblichen Sichtbeeinträchtigung, welche im vorliegenden Fall - wie dargelegt - nachvollziehbar noch nicht gegeben ist. Randnummer 122 Ausweislich des Fotos 5 ist der Beigeladenen zu
- zwar darin zuzustimmen, dass die geplanten Windkraftanlagen um das Gut Ellerode eine prägende und hervorgehobene Stellung einnehmen werden. Allerdings führt der Antragsgegner hierzu plausibel aus, dass es sich bei dem Gut Ellerode um kein Denkmal mit hoher Ausstrahlung in die Umgebung handelt, sondern der Denkmalwert vielmehr in der Gebäudesubstanz liegt. Auch diesbezüglich war die Nähe der Autobahn als technische Vorprägung zu berücksichtigen. Randnummer 123 Im Übrigen wird unter Verweis auf § 4 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf die nachvollziehbaren und plausiblen weiteren Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom
- November 2015 im Verfahren 1 K 1027/15.KS zur denkmalschutzrechtlichen Bewertung Bezug genommen. Randnummer 124 Aus alledem folgt, dass auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, welcher zur Durchführung einer UVP hätte führen können, fernliegt. Randnummer 125 c) Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung fällt sodann zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die von den Beigeladenen gegen die Genehmigung vom
- Mai 2015 eingereichten Klagen werden nach dem oben Gesagten voraussichtlich erfolglos bleiben. Deshalb überwiegen nach Auffassung der Kammer die öffentlichen und privaten Interessen der Antragstellerin daran, die fünf Windkraftanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu errichten, das Interesse der Beigeladenen an einem Aufschub. Eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs wäre gegenüber der Antragstellerin unbillig. Randnummer 126 Ob allein das Interesse der Antragstellerin an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme des Windparks ein besonderes Vollzugsinteresse begründen könnte, erscheint zwar fraglich. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienstchancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Antragstellerin gehören; der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Antragstellerin können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Beigeladenen der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt ihrer Rechtsmittel verloren geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 22, juris m. w. N.). Randnummer 127 Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Dieses Ziel hat im EEG seinen Ausdruck gefunden, dessen Zielsetzung darin besteht, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern; um dies zu erreichen soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 40% bis 45% betragen (vgl. § 1 EEG). Durch die Errichtung der Anlagen werden auch noch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, denn sie können wieder entfernt werden, wenn die Klagen der Beigeladenen doch erfolgreich sein sollten. Darüber hinaus kann etwa von diesen Anlagen ausgehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen auch durch Auflagen und Betriebsbeschränkungen Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom
- März 2011 - 9 B 121/11 -, Rn. 7, juris) Randnummer 128
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen zu
- kam indes nicht in Betracht, da dieser keine eigenen Sachanträge gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Daher waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
- aus Billigkeitsgründen nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Randnummer 129 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Demnach wäre je Hauptsache (Verfahren 1 K 1027/15.KS und 1 K 1375/15.KS) ein Streitwert von 15.000 € zugrunde zu legen. Diese Werte sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges jeweils zu halbieren, weshalb insgesamt ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 € festzusetzen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034557