Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit
entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Abänderung eines Bescheides vom 16. Dezember 2015, mit dem von ihm erzielte Einkünfte auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wurden. Randnummer 2 Der am ... ... 1951 geborene Kläger war als Finanzbeamter der Besoldungsgruppe A14
den Diensten des Landes Hessen tätig. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wurde er auf seinen Antrag hin
den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Randnummer 3 Am
den Einrichtungen des Landes Hessen, vornehmlich beim Regierungspräsidium Z.
der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) und deren Standorte, betraut.
Ziffer 2 DV wurde darauf hingewiesen, dass keine Eingliederung
die Dienstorganisation des Auftraggebers erfolge und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie kein Urlaubsanspruch bestehe. Laut § 1 Ziffer 3 DV sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 für dieses Dienstleistungsverhältnis ohne Geltung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart werde, gälten die Vorschriften des allgemeinen Dienstleistungsrechts. Darüber hinaus richte sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Vorgaben des Auftraggebers.
DV wurde ferner geregelt, dass der Auftragnehmer die
aus § 1 DV folgende Dienstleistung nicht selbstständig, sondern nach Maßgabe der näher zu bezeichnenden Anforderungen zu erbringen hat. Für die Vergütung wurde
Ziffer 1 DV eine stundenweise Abrechnung auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 25,00 € brutto für die nach § 1 DV zu erbringende Leistung vereinbart. Die von dem Arbeitsnehmer erbrachten Leistungen seien monatlich gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
sbesondere der Werbungskosten, die für den Kläger festgesetzte Höchstgrenze nicht erreiche. Randnummer 6 Laut dem Bescheid erfolgt jedoch ab dem Monat Januar 2016 eine vorläufige Kürzung des Versorgungsbezuges, wobei Werbungskosten
Höhe von 83,33 € berücksichtigt werden. Des Weiteren wurde im Rahmen der Berechnung des Kürzungsbetrages das Einkommen aus dem Monat November 2015 als Schätzungsgrundlage für die Folgemonate verwendet. Der Bescheid wurde unter den Vorbehalt späterer Neuberechnung gestellt. Randnummer 7 Am
die Dienstorganisation des Auftraggebers, der Ausschluss von Entgeltfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall und Urlaubsansprüchen, die Bezahlungsvereinbarung auf Basis eines Stundenhonorars sowie die freie Gestaltung der Arbeitszeit. Als
diz einer selbstständigen Tätigkeit gelte die Vergütungsregelung
soweit, als sie gerade nicht als Lohn oder Gehalt bezeichnet worden und auf Vorlage einer prüffähigen Rechnung seitens des Auftragnehmers vorzunehmen sei. Hinsichtlich der freien Arbeitsgestaltung ergebe sich die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Nichtbindung an Dienstzeiten, dem fehlenden Weisungsrecht des Auftraggebers sowie der Nichtgeltung von Tarifvertragsbedingungen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen. Die Ausführungen
DV seien als Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und nicht als Einordnung unter die Bezeichnung nichtselbstständige Tätigkeit zu verstehen. Randnummer 8 Des Weiteren sei die im Bescheid vom 16. Dezember 2015 vorgenommene Differenzierung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
Bezug auf die Anrechnungsregelung
VG grundsätzlich verfehlt.
VG werde klargestellt, dass das Erwerbseinkommen sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen als auch einer nicht selbstständigen Tätigkeit umfasse. Die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen erfolge gemäß § 57 Abs. 4 S. 4 HBeamtVG monatsbezogen. Für den Fall, dass eine Erzielung
Monatsbeträgen nicht möglich sei, müsse das Einkommen des Kalenderjahres gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG geteilt durch zwölf Monate angesetzt werden, ohne dass
soweit eine Unterscheidung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vorgenommen werde. Randnummer 9 Der Kläger erziele sein Monatseinkommen nicht
regelmäßigen Monatsbeträgen, da ihm mangels Fristvereinbarung für die Monatsabrechnung frei stehe, nach einem längeren Zeitraum die Abrechnungen mehrerer Monate einzureichen, die
einem Folgemonat zusammen ausgezahlt würden. Randnummer 10 Des Weiteren würde eine Differenzierung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit bei den Anrechnungsmöglichkeiten des § 57 HBeamtVG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Unselbstständige Tätigkeiten seien gegenüber selbstständigen Tätigkeiten unangemessen benachteiligt. Hierfür sei ein sachlicher und anerkennungsfähiger Grund nicht ersichtlich. Zudem müsse die Anrechnungsweise des Einkommens an die Vorgehensweise bei tatsächlichen Werbungskosten (Anrechnung auf das Kalenderjahr) angepasst werden, da andernfalls ein Argumentationswiderspruch vorläge. Die Anrechnung der Einkünfte müsse aus den vorgenannten Gründen gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG verteilt auf die Monate und nicht monatsbezogen erfolgen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
folge des Dienstvertrages wahrnehme, handele es sich um Aufgaben, die jeder Angestellte oder Beamte des Landes Hessen ebenfalls ausübe. Die Unterschiede zwischen den sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beamten und den sonstigen Angestellten oder Beamten beruhe auf der bereits bestehenden sozialen Absicherung durch ihr Ruhegehalt und den Beihilfeanspruch. Bei der im Dienstvertrag vereinbarten Tätigkeit ließen sich das für eine selbstständige Tätigkeit typische unternehmerische Risiko und die typische unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht erkennen. Der Kläger bekomme mangels Geltendmachung entsprechender Kosten vermutlich auch die notwendigen Arbeitsmittel vom Land Hessen gestellt und arbeite
den Diensträumen des Landes. Ferner spreche für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit, dass aus dem Dienstvertrag nicht ersichtlich sei, ob die nähere Bezeichnung der Anforderungen der Tätigkeiten dem Kläger schriftlich oder mündlich bekannt gegeben worden seien. Randnummer 14 Der
VG verwendete Begriff der Einkünfte sei nicht mit dem steuerrechtlichen Einkunfts- bzw. Einkommensbegriff gleichzusetzen. Es handele sich vielmehr um einen für das Beamtenversorgungsrecht eigenständigen Begriff, der vorrangig nach den für die Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen sei. Der Bescheid vom
sbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Der Bescheid vom
seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung dieses Bescheides entsprechend seiner Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Einkünfte des Klägers auf seine Versorgungsbezüge ist § 57 HBeamtVG . Danach sind Erwerbseinkommen bis zu einer Höchstgrenze auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, und zwar solange, bis der Ruhestandsbeamte die für ihn geltende Altersgrenze für den Eintritt
den Ruhestand erreicht hat. Bei dem Kläger ist Letzteres nicht der Fall, so dass grundsätzlich eine Anrechnung von Erwerbseinkommen zu erfolgen hat. Es ist auch unstreitig, dass die von ihm erzielten Einkünfte als Erwerbseinkommen i.S.d. § 57 Abs. 4 S. 1 und 2 HBeamtVG einzuordnen sind. Randnummer 20 Umstritten ist lediglich, ob diese Anrechnung jeweils monatsbezogen zu erfolgen hat, wie dies § 57 Abs. 4 S. 4 HBeamtVG als Regelfall vorsieht, oder ob der Kläger sich auf die Ausnahmevorschrift des § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG berufen kann, wonach das Einkommen jahresbezogen anzurechnen ist, wenn der Ruhestandsbeamte sein Einkommen "nicht
Monatsbeiträgen erzielt" hat. Randnummer 21 Der Vorschrift des § 57 Abs. 4 HBeamtVG liegt der Grundsatz des Zuflussprinzips zugrunde. Danach ist für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
Ansatz gebracht wird. Typischerweise wird dies u.a. der Fall sein bei selbständigen Gewerbetreibenden, da sie ihre Einkünfte erst nach Erstellung einer Rechnung erzielen und Rechnungstellung bzw. Begleichung oft nicht planbar sind (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris). Randnummer 23 Die Anwendbarkeit der Vorschriften richtet sich damit nach der Einordnung als nichtselbstständige oder selbstständige Tätigkeit. Dies ist die Folge der
den Vorschriften beschriebenen, für die Tätigkeiten typischen Abrechnungsweisen. So ist für die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit die monatliche Abrechnung des Einkommens regelmäßig kennzeichnend.
Anlehnung an diese Abrechnungsweise soll nach § 57 Abs. 4 S. 4 HBeamtVG auch die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge monatsbezogen erfolgen. Im Umkehrschluss ist bei Ausübung der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig eine monatliche Abrechnung des Einkommens nicht möglich, so dass gemäß § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG dieser Umstand auch bei der Anrechnung durch eine auf die Kalendermonate verteilte Anrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss. Maßgeblich ist daher nicht die im Einzelfall vereinbarte bzw. durchgeführte Abrechnungsweise. Vielmehr sind die Vorschriften dahingehend auszulegen, dass die allgemeine Differenzierung der
VG aufgezählten Tätigkeitsformen auch im Rahmen der Anrechnung entsprechend Berücksichtigung findet. Randnummer 24 Dies stellt auch keine unangemessene Benachteiligung zu Lasten derjenigen dar, die eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, da hierfür nicht nur ein Vergleich der einzelnen Anrechnungssummen herangezogen werden darf. Ein Vergleich der beiden Tätigkeitsarten erfordert eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Faktoren, da nur so der allgemeinen Differenzierung der beiden Tätigkeitsformen Rechnung getragen werden kann. Zu berücksichtigen ist
sbesondere das unternehmerische Risiko, das der Selbstständige trägt und die unterschiedliche allgemeine steuerrechtliche Berücksichtigung. Randnummer 25 Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG nicht vor. Er erzielt sein Einkommen monatsbezogen und übt keine selbständige Tätigkeit aus, mit der er unregelmäßige und nicht planbare Einkünfte erzielt. Randnummer 26 Dies ergibt sich aus den konkreten Regelungen des zwischen dem Kläger und dem Land Hessen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages (DV), der Grundlage für die Zahlungen an den Kläger ist. Randnummer 27 Unabhängig von der Einordnung der Tätigkeit aus dem Dienstvertrag ist
soweit zunächst festzustellen, dass aufgrund der eindeutigen Regelung des § 5 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages eine monatliche Abrechnung vereinbart wurde. Anders als beim typischen Fall eines selbständig Tätigen wird der Kläger also regelmäßig, nämlich jeweils für den vergangenen Monat, entlohnt, sobald er diese Kosten gegenüber dem Land Hessen geltend gemacht hat. Bereits diese Regelung genügt zur Überzeugung des Gerichts, eine jahresbezogene Anrechnung auszuschließen, da der Kläger gem. § 57 Abs. 4 S. 4 und 5 HBeamtVG sein Einkommen "
Monatsbeträgen erzielt". Randnummer 28 Dass es ihm freisteht, die Abrechnung auch später einzureichen und damit den Zufluss an Geldmitteln entsprechend zu steuern, steht dem nicht entgegen, denn entlohnt wird der Kläger jeweils für den betreffenden Monat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom
den Grenzen der
DV beschriebenen näheren Bezeichnung der Anforderungen und kann nicht als völlige Entscheidungs- oder Weisungsfreiheit verstanden werden. Randnummer 33 Aus der stundenweisen Vergütung und der Nichtbezeichnung des Einkommens als Lohn oder Gehalt lässt sich eine selbstständige Tätigkeit ebenfalls nicht ableiten, da nicht die Begrifflichkeiten, sondern die tatsächliche Vergütungsweise maßgeblich ist. Die Vereinbarung eines regelmäßigen und monatlich abzurechnenden Einkommens ist vielmehr charakteristisch für nichtselbstständige Tätigkeiten. Randnummer 34 Der Ausschluss der Tarifvertragsbedingungen für den öffentlichen Dienst ist für die Einordnung der Tätigkeit ebenfalls nicht ausschlaggebend, da mit dem Dienstleistungsvertrag keine für den öffentlichen Dienst typische Tätigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Es geht um befristete Unterstützungstätigkeiten im Rahmen der Flüchtlingsverwaltung. Der Dienstleistungsvertrag ist unter Berücksichtigung der flüchtlingsbedingten Sondersituation so gestaltet, dass Sonderregelungen, die von den typischen Angestelltenverträgen abweichen, vereinbart wurden. Dies berührt jedoch nicht die Einordnung der Tätigkeit, da sich mit Ausnahme dieser Abweichungen keine relevanten Unterschiede zu den üblichen, nichtselbstständigen Arbeitsverträgen ergeben. Randnummer 35 Aus den aufgezählten Unterschieden zu den üblichen Arbeitsverträgen der Beamten und Angestellten des Landes Hessen kann daher nicht von einer Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden. Randnummer 36 Die Anrechnung des Einkommens muss auch nicht an die Anrechnungsweise der absetzbaren Werbungskosten angepasst werden, da es für die Anrechnung nach § 57 HBeamtVG nur auf das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten ankommt. Die Berücksichtigung von Werbungskosten beruht auf steuerrechtlichen Erwägungen zur Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens. Die Anrechnungsmethoden bei Werbungskosten und zusätzlichem Einkommen neben Versorgungsbezügen weisen unterschiedliche Zielrichtungen auf. Mittelbare Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anrechnung der Werbungskosten sind für die Differenzierung der Einkommensanrechnungsweise daher ohne Relevanz, so dass
soweit auch kein Argumentationswiderspruch vorliegt. Randnummer 37 Zusammenfassend handelt es sich daher bei den Einkünften des Klägers um solche, die monatsbezogen erzielt werden. Die Beschäftigung bei dem Land Hessen erfolgt über einen Dienstleistungsvertrag, bei dem nichtselbständige Elemente im Vordergrund stehen, so dass dem Kläger nicht die Privilegierung des § 57 Abs. 4 S. 5 HBeamtVG zugutekommen kann, die typischerweise bei selbständig Tätigen gewährt wird. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwertbeschluss: Der Streitwert beträgt 2.400,00 €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 f, noch zur alten, aber wortgleichen Fassung des GKG) ist der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen gewährten und begehrten Versorgungsbezügen als Streitwert (sog. Teilstatuswert) anzusetzen. § 42 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, denn dieser greift nur dann ein, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der unmittelbar die Zahlung eines bezifferten Geldbetrages zum Gegenstand hat. Das Gericht hat einen monatlichen Kürzungsbetrag
Höhe von 100,00 €
Ansatz gebracht und diesen sodann mit 24 multipliziert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034562
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.