der Impfung mit Twinrix am
Einholung eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 15 der Behördenakte) die Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG mit der Begründung ab, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Twinrix-Impfung und dem Auftreten der Symptome der Multiplen Sklerose-Erkrankung in Anbetracht des Gutachtens des Dr. X. aus dem Bundeswehrzentralkrankenhauses in Koblenz vom
der ersten Twintix-Impfung spreche für die Ursächlichkeit der Impfung für den Ausbruch der Multiplen Sklerose. Damit sei die Erkrankung der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die im Februar 2002 erfolgte Twinrix-Impfung hervorgerufen worden. Diese Einschätzung decke sich mit der Beurteilung durch Frau Dr. Y. vom 12. Mai 2010, wo es heißt, dass aus fachärztlicher und vertrauensärztlicher Sicht das von der Beamtin vorgetragene Krankheitsbild mit ausreichender Wahrscheinlichkeit durch die im Februar 2001 erfolgte "Twinrix-Impfung" verursacht worden sein könne. Es lägen umfangreiche Erkenntnisse hinsichtlich der Wirkung des auch in Twinrix zur Wirkungsverstärkung enthaltenen Adjuvans Aliminiumhydroxit vor, die die mögliche Ursächlichkeit von Twinrix-Impfungen für den Ausbruch neurologischer Krankheiten bestätigen. Randnummer 11 Des Weiteren habe eine Bewilligung der Dienstunfallfürsorge hilfsweise über die "Kann-Versorgung" analog § 1 Abs. 1 BVG oder über Nr. 4
den Feststellungen des Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses Koblenz vom 19. April 2011 bestehe diesbezüglich keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einer Twinrix-Impfung und einer Multiplen Sklerose-Erkrankung. Entsprechend den aktuellen Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut im Epidemiologischen Bulletin bestehe keine Klarheit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Multipler Sklerose und der Hepatitis-B-Impfung. Auch das Institut für Virologie e.V. komme zum selben Ergebnis. Randnummer 14 Zudem sei die Anerkennung der Gesundheitsstörung im Rahmen einer "Kann-Versorgung"
dem Dienstunfallrecht für Beamte nicht möglich. Das Beamtenversorgungsgesetz enthalte hierzu keine entsprechende Regelung und eine analoge Anwendung sei
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der Soldatenversorgungsverordnung nicht vor, da die Twinrix-Impfungen in dem Zeitpunkt erfolgt seien, als sich die Klägerin im Status als Beamtin und nicht als Soldatin befunden habe. Randnummer 15 Die Klägerin hat am
dem ersten Auftreten von Symptomen der Erkrankung maßgeblich sei. Randnummer 23 Für die entzündliche Erkrankung des peripheren und zentralen Nervensystems durch eine autoimmune Attacke werde für einen Zusammenhang mit einer verabreichten Impfung derzeit ein plausibles Zeitintervall von bis zu 42 Tagen angesehen (Stratton K et al.: Adverse Events associated with Childhood vaccines. Evidence bearing on Causality. Institute of Medicine, National Academy Press, Washington; 47, 1994). Innerhalb dieses als plausibel geltenden Zeitfensters von etwa drei Wochen
der ersten Twinrix-Impfung sei bei der Klägerin zu einer initialen Erkrankungsepisode mit Gefühlsstörungen und abnormer Müdigkeit gekommen. Diese Krankheitsepisode markiere die ersten zentralnervösen Symptome und damit liege ein plausibles zeitliches Intervall vor. Die unerwünschte Reaktion einer immunologisch vermittelten Entzündung des Gehirns sei
der Hepatitis A/B-Impfung und der Diphterie-Impfung als bekannt zu betrachten. Es gebe plausible Hypothesen zur Pathophysiologie solcher Autoimmunreaktionen und den experimentellen allergischen Enzephalitis. Dieser zeige, dass solche Reaktionen durch Immunisierungen ausgelöst werden könnten. Alternative Ursachen der Erkrankungen könnten nicht festgestellt werden. Randnummer 24 Ferner verlange das Kriterium des "gesicherten Zusammenhangs" einen "positiven" Re-Expositionsversuch. Bei der Klägerin sei
Ausbruch der entzündlichen Hirnerkrankung eine nochmalige Twinrix-Impfung am 20. August 2002 durchgeführt worden, was einen unbeabsichtigten Re-Expositionsversuch darstelle. Es sei zu einer Beschwerdezunahme
dieser Impfung gekommen, was als "positiver" Re-Expositionsversuch bewertet werden müsse. Damit lägen
den WHO-Kriterien eine Impfschädigung vor, die durch die Impfung mit Twinrix am 20. Februar 2002 verursachten worden sei. Unter Bezugnahme des Vorgutachtens durch Dr. X. legt der Sachverständige dar, dass die von Dr. X. aufgeführten Arbeiten aus dem Paul-Ehrlich-Institut kein Beleg für eine mangelnde Kausalität zwischen Impfungen und einer Multiplen Sklerose als Komplikation seien. Bei diesen Arbeiten gehe es um eine Beschreibung der damals vorliegenden Spontanerfassungsdaten. Dabei gehe es nicht um die prinzipielle Beantwortung des Zusammenhangs zwischen Impfungen und einer MS-Erkrankung. Im Vorgutachten durch Dr. X. werde auf die aktuellen Arbeiten wie der von Shoenfeld et. al. nicht eingegangen und eine transparente Einzelfallbewertung anhand der WHO-Kriterien nicht vorgenommen. Randnummer 25 Der Sachverständige führt abschließend aus, dass
aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand mehr für als gegen einen solchen Ursachenzusammenhang spreche. Hierbei habe die Impfung mit Twinrix am 20. Februar 2002 die zentrale Rolle bei der Verursachung gespielt. Auch die anderen vorgenommen Impfungen wie die Diphtherie-Impfung könnten zum komplexen Entstehungsmechanismus der autoimmunen Erkrankung MS beigetragen haben. Unter Zugrundelegung der bestehenden Symptomatik im August 2002
der letzten Twinrix-Impfung als "positiven" Re-Expositionsversuch müsse der Zusammenhang zwischen der MS und der Impfserie bei der Klägerin als "gesichert" gelten. Randnummer 26 Ferner komme eine Anerkennung
der Kann-Versorgung in Betracht. Die genauen pathophysiologischen Abläufe bei einer entzündlichen Hirnerkrankung seien wissenschaftlich noch nicht geklärt. Randnummer 27 Den Beteiligten wurde von Seiten des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweiserhebung gegeben. Hierauf führte die Beklagte aus, dass
dem Gutachten des Dr. C. die für die Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG erforderliche Kausalität nicht
gewiesen worden sei. Das vorliegende Gutachten beruhe auf der Feststellung von Wahrscheinlichkeiten des kausalen Zusammenhangs. Hierbei seien andere Kausalitätsbegriffe verwendet worden, die dem im Dienstunfallrecht geltendem Kausalitätserfordernis nicht entsprächen. Stattdessen definiere das Gutachten den ursächlichen Zusammenhang für die Anerkennung eines Impfschadens
dem BSeuchG und dem IFSG. Überdies stelle das Gutachten stelle lediglich fest, dass
dem aktuellen Kenntnisstand mehr für als gegen einen Zusammenhang zwischen der Twinrix-Impfung und der Erkrankung an Multipler Sklerose spreche. Randnummer 28 Daraufhin hat das Gericht den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert. In der ergänzenden Stellungnahme vom
dem Kausalitätsbegriff im Dienstunfallrecht eine Anerkennung des Impfschadens-Verdachtsfall der Klägerin als Dienstunfall geboten erscheine. Hier sei eine komplexe immunologische Fehlreaktion wie bei einer MS-Erkrankung
einer Impfung als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die Impfung zur Entstehung der Erkrankung im natürlich-logischen Sinne wesentlich mitgewirkt habe. Ernsthafte Zweifel am Zusammenhang zwischen der Auflösung einer Autoimmunerkrankung wie der Multiplen Sklerose durch eine Impfung wie Twinrix bei einem disponierten Menschen bestünden unter Wissenschaftlern nicht. Randnummer 29
den vorgestellten WHO-Kriterien liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Impfschädigung vor. Diese Bewertungskriterien seien bei der Einzelfallbetrachtung von Verdachtsfällen von unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen herangezogen worden. Randnummer 30 Die Beklagte erwiderte, dass auch die ergänzende Stellungnahme durch Dr. C. nicht auf einem hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Hepatitis-Impfung und der Multiple-Sklerose-Erkrankung schließen lasse. Der volle Beweis, dass die Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sei, sei nicht erbracht worden. Das Fehlen ernsthafter Zweifel begründe keinesfalls die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs. Randnummer 31 Das Gutachten des Dr. C. weise erkennbare Mängel auf, und beruhe nicht auf dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Außerdem bestünden Zweifel an der Sachkunde und an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Dieser müsse aufgrund seiner Veröffentlichungen als Impfkritiker bezeichnet werden. Randnummer 32 Mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 VwGO. Randnummer 33 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die als Verpflichtungsklage
GO zulässige Klage ist begründet. Randnummer 35 Der Ablehnungsbescheid vom
VG gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Die vom Dienstherrn in einem separaten Schriftsatz angebotene und angeordnete Impfung als Vorbereitung für den Auslandseinsatz ist als dienstliche Veranstaltung einzustufen. Die Impfungen gegen Hepatitis A/B erfolgten im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Auslandseinsatz der Klägerin. Randnummer 38 Das Adjektiv "dienstlich" setzt voraus, dass die Veranstaltung formell und materiell dienstbezogen sein muss. Für die Annahme einer formellen und materiellen Dienstbezogenheit muss die Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Die förmliche Bezeichnung als "dienstlich" ist nicht vonnöten. Besonders entscheidend ist hierbei, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Beachtung der objektiven Aspekte auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
Eintritt des Unfalls) nicht eingehalten, die Klägerin hat jedoch die weitere Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gewahrt, wonach eine Meldung auch erfolgen kann, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 24. Juni 2010 dargelegt, dass sie erst vor kurzem von Fällen erfahren habe, bei denen eine Multiple Sklerose durch eine Impfung verursacht worden sei. Damit hat die Klägerin dargelegt, warum sie ihren Antrag nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG stellen konnte, nämlich weil sie mit einer Kausalität zwischen Impfung und Erkrankung nicht rechnen konnte. Angesichts der schwierigen Kausalitätsfragen, die auch zwischen den Beteiligten umstritten sind, ist diese Begründung ausreichend. Randnummer 43 Durch den Dienstunfall, die Impfungen im Jahr 2002, ist auch ein Körperschaden eingetreten. Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden
der Einholung des Sachverständigengutachtens zu bejahen. Randnummer 44 Maßgeblich für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Danach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Dabei muss der
weis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
der Theorie der wesentlichen Verursachung ist vorliegend eine Kausalität gegeben. Randnummer 47 Zur Klärung der Frage, ob die streitgegenständlichen Impfungen die Erkrankungen der Klägerin verursacht haben, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten bei Herrn Dr. C. in Auftrag gegeben. Randnummer 48 Zunächst bestehen hinsichtlich der Qualifikation und insbesondere in Bezug auf Sachkunde und Unvoreingenommenheit keine Bedenken an der Person des beauftragten Sachverständigen. Randnummer 49 Der Sachverständige Dr. C. ist ein promovierter Arzt aus C-Stadt. In seiner Dissertation beschäftigte er sich mit der Erfassung und Bewertung unerwünschter Arzneimittelwirkungen
Anwendung von Impfstoffen-Diskussion der Spontanerfassungsdaten des Paul-Ehrlich-Instituts 1987 bis 1995. Zudem veröffentlichte er Publikationen mit Z. zu Fragen der Impfstoffsicherheit, unter anderem zum Thema "Rekombinante Hepatitis B-Impfstoffe und Verdachtsfälle unerwünschter Reaktionen- Eine Bewertung der Spontanerfassungsdaten des Paul-Ehrlich-Instituts 1995 bis 2000" sowie "Auswertung der Meldungen von Verdachtsfällen von Impfkomplikationen
dem Infektionsschutzgesetz-Analysis of reports of suspect complication after vaccination". Randnummer 50 Diese Ausführungen zeigen, dass Dr. C. besonders qualifiziert ist, Aussagen zu Impfschäden zu treffen und auch diesbezüglich Kausalitätsfragen zu klären. Diese Thematik zählt, wie der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, zu seinen Tätigkeits- und Forschungsschwerpunkten. Randnummer 51 Anlass, an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Die von der Beklagten angesprochenen Veröffentlichungen und seine kritische Haltung zu Impfungen sind nicht geeignet, eine Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Allein aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen und einer bestimmten fachlichen Auffassung kann eine Befangenheit eines Sachverständigen nicht abgeleitet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Sachverständiger - insbesondere wenn er durch seine Qualifikation hervortritt und sich deshalb für eine Auswahl besonders empfiehlt - zur wissenschaftlichen Diskussion durch Veröffentlichungen bzw. veröffentlichte Äußerungen beiträgt, in denen er eigene Standpunkte deutlich vertritt. Ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit daraus kann so lange nicht hergeleitet werden, als er die Schranken der Sachlichkeit nicht verlässt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 C 10.1227 -, Rn. 14, juris). Randnummer 52 Im Übrigen hat die Beklagte die Befangenheit des Sachverständigen zu spät gerügt, so dass sie mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden kann.
GO sind auf die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht die Bestimmungen der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist
2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens zwei Wochen
der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung, zu stellen.
2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Prozessbeteiligte glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Die Vorschrift verlangt außerdem, dass ein erst im weiteren Verlauf des Verfahrens bekannt gewordener Ablehnungsgrund "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht wird, wobei
der Rechtsprechung ein Zeitraum von 2 Wochen als maximale Überlegungsfrist angesehen wird. Diese Maßstäbe gelten auch für die Ablehnung eines Sachverständigen im Verwaltungsprozess (vgl. zu Vorstehendem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Mai 2016 - 3 ZB 15.924 -, Rn. 19, juris m.w.N.). Randnummer 53 Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Beklagte die ihrer Meinung
vorliegende fehlende Unparteilichkeit des Sachverständigen bzw. dessen Befangenheit zu spät gerügt. Dass ihr die Veröffentlichungen des Dr. C. nicht schon vorher bekannt waren, wurde nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 54 Im Gegenteil hat die Beklagte sogar der Bestellung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014 ausdrücklich zugestimmt und den Sachverständigen dort als "Spezialisten" bezeichnet. Das Gericht geht davon aus, dass die Bezeichnung "Spezialist" von einer Behörde nicht gewissermaßen "ins Blaue hinein" verliehen wurde, sondern erst
Überprüfung der Person und der Vita des Dr. C. Von daher stehen die erstmals mit Schriftsatz vom
den Impfungen, der Zusammenfassung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands zu autoimmunen entzündlichen ZNS-Erkrankung
Anwendung vom Impfstoffen und der Bewertung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Impfung mit Twinrix und der Erkrankung der Klägerin in der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten widerspruchsfrei ausgeführt, dass die Anerkennung des Impfschadens-Verdachtsfall der Klägerin als Dienstunfall geboten erscheine. Das Gutachten überzeugt durch seine Grundlagen, seine Ausführungen zum aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und seine Bewertung des kausalen Zusammenhangs. Randnummer 57 Im Falle der Klägerin sei auch eine komplexe immunologische Fehlreaktion wie bei einer MS-Erkrankung
einer Impfung als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die Impfung zur Entstehung der Erkrankung im natürlich-logischen Sinne wesentlich mitgewirkt habe. Das Gutachten gelangt in seiner zusammenfassenden Antwort auf die Frage des Beweisbeschlusses vom 12. Juni 2014 ausdrücklich zu der Feststellung, dass die Impfung zur Entstehung der Erkrankung wesentlich mitgewirkt habe. Auch bestünden unter Wissenschaftlern keine ernsthaften Zweifel am Zusammenhang zwischen der Auslösung einer Autoimmunerkrankung wie der MS durch eine Twinrix-Impfung bei einem disponierten Menschen. Randnummer 58 Des Weiteren werde beim Impfstoff Enerix B und Twinrix gegen Hepatitis A/B als beobachtete Nebenwirkung unter anderem auf Multiple Sklerose aufmerksam gemacht.
derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand riefen die mit Aliminiumverbindungen adjuvantierte Impfstoffe wie Enerix B, Havrix, Diphtherie-Adsorbat-Impfstopf Behring für Erwachsene und Twinrix Autoimmunreaktionen des zentralen Nervensystems hervor. Dabei wurde auf die Übersichtsarbeiten von Wraith et al. und Sheonfeld et al. Bezug genommen. Hierbei führe Prof. Shoenfeld aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Autoimmunerkrankungen bei einer Veranlagung des Impflings durch Impfungen hervorgerufen werden könnten. Für diesen wissenschaftlichen Kenntnisstand spräche auch eine Vielzahl experimenteller Untersuchungen. Randnummer 59 Zudem führte der Sachverständige überzeugend aus, dass für den Ursachenzusammenhang zunächst von entscheidender Bedeutung die Frage
dem ersten Auftreten von Symptomen der Erkrankung sei. Für entzündliche Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems durch autoimmune Attacke werde für einen Zusammenhang mit einer verabreichten Impfung derzeit ein plausibles zeitliches Intervall von bis zu 42 Tagen angesehen. Auch innerhalb dieses Zeitfensters sei es bei der Klägerin
der Twinrix-Impfung zu einer initialen Erkrankungsepisode mit Gefühlsstörungen und abnormer Müdigkeit gekommen. Danach markiere diese Krankheitsepisode die ersten zentralnervösen Symptome, sodass ein plausibles zeitliches Intervall vorliege. Als bekannt zu betrachten seien die unerwünschte Reaktion einer immunologisch vermittelten Entzündung des Gehirns
der Hepatitis A/B-Impfung und der Diphtherie-Impfung. Es gebe plausible Hypothesen zur Pathophysiologie solcher Autoimmunreaktionen und den experimentellen Ansatz der experimentellen Enzephalitis, der zeige, dass solche Reaktionen durch Immunisierungen ausgelöst werden könnten. Alternative Ursachen wie
gewiesene Infektionen im plausiblen Intervall der Erkrankung könnten nicht festgestellt werden. Randnummer 60 Des Weiteren könne bei der Klägerin in Anbetracht der Familienanamnese kein erhöhtes Erkrankungsrisiko festgestellt werden. Die Klägerin legte auch glaubhaft dar, dass sie sich zum Zeitpunkt der vorgenommenen Impfungen vollständig gesund und fit gefühlt habe. Randnummer 61 Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr Dr. C. unter falschen rechtlichen Voraussetzungen sein Gutachten erstellt hat.
dem es diesbezüglich Anlass zu
fragen gegeben hatte, hat das Gericht den Sachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens hinsichtlich des Kausalitätsbegriffs gebeten. Herr Dr. C. hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. August 2016 schlüssig und
vollziehbar dargelegt, dass man auch unter Anwendung des Kausalitätsbegriffs des Beamtenversorgungsrechts zu keinem anderen Bewertungsergebnis komme. Dabei hat der Sachverständige die Veröffentlichungen in der wissenschaftlichen Literatur und Feststellungen von neurologischen Störungen
unterschiedlichen Impfungen in der Vergangenheit, den Ursachenzusammenhang unter Verwendung klinischer Daten und des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand für den Einzelfall überzeugend beurteilt. Randnummer 62 Diese Einschätzung wurde auch durch die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Herr Dr. C. hat erneut seine Schlussfolgerungen dargelegt und erläutert und darauf abgestellt, dass eine Kausalität der Impfungen jeweils im Einzelfall entschieden und dabei die jeweiligen Umstände, insbesondere die Krankengeschichte berücksichtigt werden müssten. Randnummer 63 Die Einwände der Vertreter der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf allgemeine Stellungnahmen, z.B. des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts bezogen, vermögen es nicht, Zweifel an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu begründen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Vertreter der Beklagten, wenngleich im Besitz medizinischer Fachkunde, die Klägerin zu keiner Zeit persönlich untersucht haben. Der Umstand, dass die Hersteller des Impfstoffs selbst eine Multiple Sklerose als mögliche Folge ansehen, zeigt für das Gericht, dass bei einer so umstrittenen und auch öffentlich diskutierten Fragestellung allgemeine Feststellungen nicht weiterhelfen. Der gerichtliche Sachverständige hat - losgelöst von diesen allgemeinen Behauptungen - eine fundierte und
vollziehbare Begutachtung im Einzelfall vorgenommen und ist zu dem von ihm festgestellten Ergebnis gekommen. Zur Überzeugung des Gerichts hat dieses den Vorrang vor den allgemeinen Erwägungen der Beklagten, denen im Übrigen lediglich der Beweiswert eines Parteivortrags zukommt. Randnummer 64 Es ist auch nicht so, dass das Ergebnis des Gutachtens den aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung außer Acht ließe, wie dies von Seiten der Beklagten behauptet wird. Die im Schriftsatz vom 10. Januar 2017 zitierten Stellungnahmen u.a. des Paul-Ehrlich-Instituts belegen vielmehr, dass die Kausalität von Impfungen für Multiple Sklerose als ungeklärt und nicht
gewiesen gelten muss. Dies belegt auch die das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.