Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die am
- Januar 1983 geborene Klägerin ist Beamtin des Landes Hessen beim Finanzamt B-Stadt und gehört zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Randnummer 2 Am
- März 2016 machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für einen sogenannten Praena-Test der Firma ........... AG in Konstanz sowie für das Präparat/die Substanz Glucose, welches der Klägerin laut Rezept vom
- Februar 2016 verordnet worden war, unter Beifügung der entsprechenden Rechnungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums B-Stadt geltend. Der Praena-Test kostete 449,00 € und das Präparat/die Substanz Glucose 1,05 €. Der Bemessungssatz für die Klägerin liegt bei 55 %, damit lagen die beihilfefähigen Kosten für den Praena-Test bei 246,95 €. Randnummer 3 Bei dem Test handelt es sich um einen nicht-invasiven molekulargenetischen pränatalen Diagnostiktest aus mütterlichem Blut. Ausweislich der von der Klägerin übersandten Informationsbroschüre über den Praena-Test handelt es sich bei dem Test um einen Bluttest, bei dem mütterliches Blut auf sog. Chromosomenstörungen bei dem ungeborenen Kind untersucht wird. Dies ist ein sog. nicht-invasiver Test, der für das ungeborene Kind ungefährlich ist. Festgestellt werden könnten die Trisomien 21, 18 und 13, das Klinefelter- und das Turner-Syndrom sowie das Triple-X-Syndrom und das XYY-Syndrom sowie auf Wunsch das Geschlecht. Randnummer 4 In der Informationsbroschüre heißt es weiter, dass in Studien zur Beurteilung der Aussagekraft des Praena-Tests bei Einlingsschwangerschaften bei 99,8 % aller Blutproben ein richtiges Ergebnis bestimmt worden sei. Bei Zwillingsschwangerschaften sei das Ergebnis bei allen untersuchten Blutproben richtig gewesen. Da in diesen Studien keine Fälle mit Trisomie 13 und 18 vorgelegen hätten, gäbe es hierzu zum Stand Februar 2014 noch keine wissenschaftlichen Daten. Die Aussagekraft des Praena-Tests zur Bestimmung von zahlenmäßigen Fehlverteilungen der Geschlechtschromosomen (X und Y) sei ebenfalls in klinischen Studien untersucht worden. Sie sei derzeit geringer als die Aussagekraft bei den Trisomien 21, 18 und 13 und könne je nach untersuchter Chromosomenstörung unterschiedlich sein. Randnummer 5 Ein unauffälliges, negatives Testergebnis bedeute, dass das Vorliegen der untersuchten Chromosomenstörungen bei dem ungeborenen Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Trotzdem werde der Arzt den weiteren Verlauf der Schwangerschaft besonders aufmerksam verfolgen. Randnummer 6 Ein auffälliges, positives Testergebnis bedeute, dass das ungeborene Kind mit hoher Sicherheit die betreffende Chromosomenstörung trage. Laut ärztlicher Empfehlungen solle das Testergebnis dann durch eine invasive Untersuchung, meist eine Fruchtwasseruntersuchung, weiter diagnostisch abgeklärt werden. Dies sei auch deshalb notwendig, weil in sehr seltenen Fällen die nachgewiesene Chromosomenstörung zwar im Mutterkuchen vorliegen könne, aber das ungeborene Kind selbst nicht davon betroffen sei. Randnummer 7 Ausweislich der Broschüre handelt es sich bei dem Praena-Test um eine sogenannte Selbstzahlerleistung. Die Kosten müssten selbst getragen werden. Es hätten aber bereits über 50 private als auch gesetzliche Krankenkassen in Deutschland und in der Schweiz die Kosten in vielen Einzelfällen übernommen. Randnummer 8 Die Klägerin entschied sich für den Praena-Test Option 3, die umfangreichste Variante. Diese umfasst die Trisomien 21, 18 und 13, die Fehlverteilung der Geschlechtschromosomen und die Geschlechtsbestimmung. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- März 2016 lehnte der Beklagte die Erbringung von Beihilfeleistungen für den Praena-Test und für das Präparat/die Substanz Glucose ab. Die Ablehnung begründete er bezüglich des Praena-Tests damit, es handele sich um kein wissenschaftlich anerkanntes Testverfahren. Gem. § 6 Abs. 2 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) seien Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkennten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Randnummer 10 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem
- April 2016 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Sie begründete Ihren Widerspruch bezüglich des Praena-Tests damit, die Begründung im Beihilfebescheid sei wenig aussagekräftig und für sie nicht nachvollziehbar. Selbst auf der Internetseite der Beklagten unter "Ausgeschlossene Behandlungsarten" und der dort aufgeführten VV zu § 6 Abs. 2 HBeihVO werde der Praena-Test nicht erwähnt. Ihres Erachtens sei diese VV eine abschließende Aufzählung und keine exemplarische. Der Test sei von einem der bekanntesten Kasseler Frauenärzte, Herrn Dr. K. (Chefarzt der Frauenklinik .................... Abteilung für Geburtshilfe und Pränatalmedizin - Schwerpunkt spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin), welcher besonders qualifiziert sei, veranlasst worden. Randnummer 11 Als Hintergrunde führt sie aus, ihr behandelnder Frauenarzt Herr Dr. L. habe ihr mitgeteilt, dass ein Bluttest zu Auffälligkeiten hinsichtlich einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auf Trisomie 21 (Risikoberechnung) geführt habe. Daraufhin habe er sie an den Spezialisten Herrn Dr. K. verwiesen. Dieser habe ihr erklärt, dass man Trisomie 21 nicht sehr sicher über eine Ultraschalluntersuchung ausschließen könne. Er habe ihr zwei Verfahren zur sicheren Feststellung erklärt: Die Fruchtwasseruntersuchung oder einen nicht-invasiven Bluttest, hier Praena-Test genannt. Beide Verfahren seien beinahe gleich sicher, nur bei dem Bluttest gäbe es keinerlei Risiko für das ungeborene Baby. Bei einer Fruchtwasseruntersuchung könne es zu einer Fehlgeburt kommen. Randnummer 12 Die Klägerin habe bereits in 2012 eine Fehlgeburt erlitten, was sich auch aus den Unterlagen der Beklagten ergebe. Dies sei die schlimmste Erfahrung ihres Lebens gewesen, die sie niemals wieder durchmachen wolle. Inzwischen wisse sie dank des Praena-Tests, dass das Baby gesund sei. Sie habe kein gesundes Baby gefährden wollen, aus diesem Grund hätten ihr Mann und Sie sich zu der ungefährlicheren und sogar kostengünstigeren Untersuchung mit dem Praena-Test entschieden. Randnummer 13 Durch das Testergebnis habe ausgeschlossen werden können, dass die Risikoberechnung aufgrund des ersten Bluttestergebnisses von den Werten des Babys negativ beeinflusst wurde, sondern aller Voraussicht nach von der Klägerin selbst. Beim Ultraschall seien sog. Notch bei ihr diagnostiziert worden. Daher sei ihr ein blutverdünnendes Mittel verschrieben worden, welches sie bis heute einnehmen müsse und welches dabei helfe, dass sie eine gute Blutversorgung für das Baby erreichen könne, ohne dass bisher Komplikationen wie beispielsweise Bluthochdruck dabei aufgetreten seien. Der Praena-Test habe also nicht nur Aufschluss über den Gesundheitszustand ihres noch ungeborenen Babys gegeben, sondern auch dazu beigetragen, die Ursache für die auffällige Risikoberechnung aus dem ersten Bluttest zu finden und eine daher erforderliche Behandlung aufzuzeigen. Randnummer 14 Die private Krankenversicherung der Klägerin, die ........, habe ihren Anteil der Aufwendungen für den Praena-Test anstandslos übernommen. Dies belegte die Klägerin durch die Leistungsmitteilung der ........ vom
- März
- Randnummer 15 Die Klägerin führte aus, auch andere (gesetzliche) Krankenkassen sollten diese Aufwendungen übernehmen. Eine Fruchtwasseruntersuchung wäre ihres Wissens nach dreimal so teuer gewesen wie der Praena-Test. Nach ihren Kenntnissen würde auch Schwangeren ab 35 Jahren regelmäßig zu einer Fruchtwasseruntersuchung geraten und diese könnten dann gegebenenfalls auch eine Alternative wählen, deren Kosten nicht nur von den Krankenkassen übernommen würde. Randnummer 16 Bezüglich der Glucose begründete sie ihren Widerspruch damit, es handele sich nicht um ein Arznei- oder Verbandsmittel, sondern um eine Substanz zur Durchführung des Gestationsdiabetes-Tests. Dies ergebe sich aus der Rechnung von Dr. L. vom
- März 2016 und aus der Rechnung des medizinischen Labors ..... vom
- März
- Eine Kürzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO sei daher nicht vorzunehmen. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dies begründete er bezüglich des Praena-Tests damit, dieser sei nicht beihilfefähig gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 HBeihVO . Laut Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und Sport vom
- November 2012 könne der Test nicht als abschließende Diagnostik angesehen werden. Selbst der Hersteller äußere sich dahingehend, dass bisher nur vorläufige Ergebnisse vorlägen. Es handele sich daher nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Testverfahren. Randnummer 18 Zur ergänzenden Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Praena-Test seien Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes beim Regierungspräsidium C. eingeholt worden. Aus den der Festsetzungsstelle vorliegenden Stellungnahmen gehe hervor, dass der Einsatz des Praena-Tests weiterhin umstritten sei. Zum einen sei die rechtliche Stellung nicht eindeutig, zum anderen ergäben sich keine abschließenden diagnostischen Aussagen. Randnummer 19 Weil die Beihilfefähigkeit zu den Aufwendungen für einen Praena-Test sowohl durch das HMdIS, welches die Beihilfevorschriften erlasse, verneint worden sei, als auch der ärztliche Dienst die Beihilfefähigkeit nicht befürwortet habe, könne eine Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für den Test nicht gewährt werden. Randnummer 20 Bei dem Praena-Test handele es sich auch nicht um eine Untersuchung, die als Vorsorgeleistung gem. Mutterschafts-Richtlinie vorgesehen sei. Diese Untersuchung gehöre auch nicht zu den nach Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien genannten zusätzlichen Untersuchungen zur Erkennung und besonderen Überwachung der Risikoschwangerschaften und Risikogruppen. Randnummer 21 Bezüglich der Wissenschaftsklausel seien im Beihilfenrecht die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 1995 (Az.: 2 C 15.94) sei eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten aus ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteile. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sei grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Diese verpflichte nicht zum Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheit entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Wegen der nur ergänzenden Funktion der Beihilfeleistungen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 HBeihVO müsse der Beamte ungeachtet seines Heilerfolges grundsätzlich Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus einer pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben und die keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Hierzu verwies der Beklagte auch auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom
- März 1994 Az.: 4 S 2953/93). Randnummer 22 Die Kosten für die ärztlich verordnete Substanz Glucose in Höhe von 1,05 € fielen unter die Kürzungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO , sodass keine Beihilfe gewährt werden könne. Randnummer 23 Die Beihilfe sei eine ergänzende Hilfeleistung, die neben die zumutbare, aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge des Beamten und Versorgungsempfängers trete, § 1 Abs. 1 S. 2 HBeihVO . Die durch die Beihilfe konkretisierte Fürsorgepflicht gebiete weder den Ausgleich jeglicher aus Anlass insbesondere von Krankheiten oder dauernder Pflegebedürftigkeit entstandener Aufwendungen noch deren Erstattung in vollem Umfang. Leistungsansprüche der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen seien für die Gewährung von Beihilfen unmaßgeblich. Randnummer 24 Die Klägerin hat am
- Mai 2016 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, bei dem Praena-Test handele es sich nach den Vorgaben des Urteils des BVerwG vom
- Mai 1995 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Sie habe auch in ihrer Widerspruchsbegründung vom
- April 2016 umfassend die Gründe dargelegt, weshalb bei ihr der streitgegenständliche Test durchgeführt worden sei. Der Beklagte habe sich in ihrem Widerspruchsbescheid mit dieser Begründung nicht in ausreichender Art und Weise bzw. überhaupt nicht auseinander gesetzt. Aus diesem Grund liege ein Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung vor. Randnummer 25 Hinsichtlich der Substanz Glucose sei ebenfalls keine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin vorgenommen worden, wonach es sich nicht um ein Arznei- oder Verbandmittel, sondern um eine Substanz zur Durchführung des Gestationsdiabetes-Tests handele. Danach sei eine Kürzung nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO nicht vorzunehmen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung seines Ausgangsbescheides vom
- März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2016 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung seines Ausgangsbescheides vom
- März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2016 an die Klägerin weitere 248,00 € zu zahlen. Randnummer 27 Der Beklagte stellt keinen Antrag. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom
- Dezember 2016 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Randnummer 30 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 31 Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Hauptantrages scheitert insbesondere nicht daran, dass die Klägerin mit diesem lediglich eine Bescheidung des Beklagten begehrt, statt sogleich die Verpflichtung zur Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu beantragen. Die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HBeihVO steht nicht im Ermessen der Behörde. Vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der die Begriffe der "Notwendigkeit" und der "Angemessenheit" als unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar sind. Randnummer 32 Die damit ohne Grund auf eine Bescheidung beschränkte Klage ist aber deshalb zulässig, weil in einem Anspruch auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes stets auch als "Minus" ein Anspruch auf Neubescheidung enthalten ist, so dass die Klägerin ihre Klage im Hauptantrag dergestalt einschränken durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- A., 2015, § 113 Rn. 201 m.w.N.). Randnummer 33 Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung weiterer Leistungen der Beihilfe abgelehnt. Der angefochtene Ausgangsbescheid vom
- März 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom
- Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 34 Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin die anteiligen Kosten für den Praena-Test zu erstatten, denn dieser ist nicht notwendig gem. § 5 Abs. 1 S. 1 HBeihVO . Die Beihilfe ist gem. § 1 Abs. 1 S. 2 HBeihVO eine Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht den Ausgleich jeder aus Anlass von Krankheit entstandener Aufwendung noch deren Erstattung in voller Höhe, sondern die Gewährung von Beihilfen ist durch die Notwendigkeit und Angemessenheit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 HBeihVO begrenzt (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Mai 1994, - 6 A 1153/91 -, juris). Randnummer 35 Notwendig sind Aufwendungen, die zwangsläufig und unabwendbar bei der Verwirklichung eines beihilfeberechtigten Tatbestandes entstehen, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen. Aber nicht alles, was medizinisch sinnvoll ist, kann beanspruchen, notwendig zu sein (Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 5 Abs. 1, Ziff. 2). Randnummer 36 Eine Heilbehandlung ist insbesondere dann notwendig, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern oder einer Verschlechterung entgegenzuwirken (vgl. auch BGH, Urteil vom
- März 2003, - IV ZR 278/01 -, juris). Umstrittene und neue Behandlungsmethoden sind grundsätzlich dann medizinisch notwendig und vertretbar, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfassen und auf den pathologischen Zustand mit dem Ziel der Heilung, Besserung usw. einwirken (vgl. Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 5 Abs. 1, Ziff. 3). Randnummer 37 Gem. § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Diese Regelung resultiert daraus, dass die Fürsorgepflicht weder aus Verfassungs- noch sonstigem Recht gebietet, für jeden krankheitsbedingten Aufwand und das in vollem Umfang einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1995, - 2 C 15.94 -, juris). Zugleich entspricht diese Regelung dem Gebot sparsamer Haushaltsführung, nach dem das Gebot effektiver und sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel auch bei der Beihilfengewährung beachtet werden muss (vgl. Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 6 Abs. 2, Ziff. 149). Aus diesem Grund können Untersuchungen oder Heilbehandlungen, deren Wirksamkeit nicht oder nicht ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen ist, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden (vgl. Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 6 Abs. 2, Ziff. 149 m. w. N.). Randnummer 38 Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG vom
- Mai 1995,- 2 C 15.94-juris). Randnummer 39 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verordnungsgeber die fragliche Behandlungs- oder Untersuchungsmethode ausdrücklich in der Verordnung oder einem ergänzenden Erlass als wissenschaftlich nicht anerkannt bezeichnet hat. Bei den in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 2 HBeihVO aufgeführten Behandlungsmethoden handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Aus der Tatsache, dass bestimmte Methoden oder Mittel - wie hier der Praena-Test - nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, kann also nicht gefolgert werden, dass diese beihilfenfähig wären. Dies richtet sich vielmehr allein nach § 6 Abs. 2 HBeihVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Januar 1999, - 4 S 1086/96 -, juris). Randnummer 40 Ausgehend von dieser Rechtslage ist der an der Klägerin durchgeführte Praena-Test nicht wissenschaftlich anerkannt (so auch VG Ansbach, Urteil vom
- November 2015 - AN 1 K 14.01382 -, juris). Randnummer 41 Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Herstellers in seiner Broschüre. Der Praena-Test bestimmt zwar zum Stand Februar 2014 bei Einlingsschwangerschaften eine Trisomie 21 mit 99,8 %-iger Genauigkeit und bei Zwillingsschwangerschaften in allen Fällen, Studien zu Trisomie 13 und 18 liegen jedoch noch nicht vor. Die Bestimmung von zahlenmäßigen Fehlverteilungen der Geschlechtschromosomen ist derzeit geringer als die Aussagekraft bei den Trisomien 21, 18 und
- Randnummer 42 Es handelt sich ausweislich der Broschüre auch nicht um ein abschließendes Testverfahren. Ein auffälliges positives Ergebnis sollte weiter durch eine invasive Untersuchung wie einer Fruchtwasseruntersuchung weiter abgeklärt werden. Es könne mittels des Praena-Tests nicht festgestellt werden, ob die Chromosomenstörung tatsächlich beim ungeborenen Baby oder nur im Mutterkuchen vorliege. Randnummer 43 Auch ein unauffälliges, negatives Testergebnis schließt lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer der untersuchten Chromosomenstörungen bei dem ungeborenen Kind aus. Der Arzt müsse, so heißt es in der Broschüre, trotzdem den weiteren Verlauf der Schwangerschaft aufmerksam verfolgen. Randnummer 44 Damit handelt es sich bei dem Praena-Test um eine grundsätzlich nicht beihilfefähige Untersuchungsmethode. Der Klägerin kann folglich zugemutet werden, auf eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die Fruchtwasseruntersuchung, zuzugreifen, so dass die im Einzelfall notwendige ärztliche Behandlung gewährleistet ist und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch Beihilfe zu diesem Verfahren genügt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Mai 1994, - 6 A 1153/91 -, juris). Randnummer 45 Eine abweichende Entscheidung war auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin bereits im Jahr 2012 eine Fehlgeburt erlitten hat und bei einer Fruchtwasseruntersuchung ein Risiko besteht, eine Fehlgeburt zu erleiden (ausweislich des "Stern"-Artikels kommt dies in 0,5-1 % der Fälle vor). Mit der Fruchtwasseruntersuchung steht ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren zur Verfügung. Wie oben ausgeführt, kann eine solche durch den Praena-Test auch nicht verhindert werden, denn ein auffälliges Testergebnis muss nochmals durch ein invasives Verfahren wie beispielsweise einer Fruchtwasseruntersuchung bestätigt werden. Randnummer 46 Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, aufgrund der besonderen Situation der Klägerin von seiner Bewilligungspraxis abzuweichen. Denn die Beihilfevorschriften können Art und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn am Maßstab durchschnittlicher Verhältnisse pauschalierend festlegen. Der Beamte muss auch in solchen Fällen im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus einer pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. Im Rahmen der generalisierenden und pauschalisierenden Betrachtung hatte die Festsetzungsstelle vorliegend auch keine abweichende Entscheidung im Einzelfall aus dem Grund zu treffen, dass die Klägerin bereits eine Fehlgeburt erlitten hat. Randnummer 47 Auch ist unerheblich, ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist. Denn die Systematik der Beihilfevorschriften legt generalisierend und pauschalierend die Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen fest, ohne nach dem Heilerfolg im Einzelfall zu fragen. Eine "Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1995 - 2 C 15.94 -, juris). Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, dass bei der Klägerin der Anfangsverdacht einer Chromosomenstörung in Form der Trisomie 21 bei ihrem ungeborenen Baby vorlag, welcher durch den Praena-Test entkräftet werden konnte. Ebenso unerheblich ist für die Beihilfenfähigkeit, dass bei der Klägerin selbst aufgrund des Praena-Test-Ergebnisses und einer darauffolgenden Ultraschalluntersuchung ein sog. Notch diagnostiziert wurde. Diese Diagnose machte es erforderlich, dass sie ein blutverdünnendes Mittel verschrieben bekam, welches ihr dabei half, eine gute Blutversorgung für das ungeborene Baby sicherzustellen. Randnummer 48 Eine besondere Qualifikation des behandelnden Arztes, hier Herrn Dr. K., ausweislich der Klägerin einer der bekanntesten Kasseler Frauenärzte, kann ebenfalls nicht zu einer Beihilfefähigkeit führen. Eine ärztliche Begutachtung überlagert oder verdrängt nicht die Entscheidungskompetenz der Beihilfestelle (vgl. Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 5 Abs. 5, Ziff. 3). Die Festsetzungsstellen entscheiden über die Notwendigkeit und die Angemessenheit in eigener Verantwortung. Die Entscheidung ist anhand der Merkmale des Einzelfalles zu treffen, hat aber nach objektivem Maßstab und ohne Bindung an die Ansicht des behandelnden Arztes zu ergehen (vgl. Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 5 Abs. 1, Ziff. 5). Randnummer 49 Der damit fehlenden Beihilfefähigkeit steht eine abweichende Bewertung im Rahmen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen, da die Regelungssysteme gegenüber der Beihilfe unterschiedlich sind (vgl. Gottfried Nitze, Hessische Beihilfenverordnung,
- Auflage 2015, § 6 Abs. 2, Ziff. 149). Daher rechtfertigt auch eine Kostenübernahme seitens der Debeka, der privaten Krankenversicherung der Klägerin, laut Leistungsübermittlung vom
- März 2016, keine andere Bewertung. Auch dass ausweislich eines von der Klägerin eingereichten Artikels aus der Zeitschrift "Stern" bereits seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses das Prüfverfahren für die Aufnahme des Praena-Tests in die gesetzliche Krankenversicherung eingeleitet worden sei, kann sich nicht auf dessen Beihilfefähigkeit auswirken. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, Schwangeren ab 35 Jahren werde regelmäßig zu einer Fruchtwasseruntersuchung geraten und diese könnten dann gegebenenfalls auch eine Alternative wählen, deren Kosten von den Krankenkassen übernommen würden. Randnummer 50 Auch die Tatsache, der Praena-Test werde inzwischen häufiger angewandt, führt schließlich auch nicht zu einer Bejahung der wissenschaftlichen Anerkennung. Zwar können Aufwendungen für eine sogenannte "Außenseitermethode" dann beihilfefähig sein, wenn keine wissenschaftlich anerkennten Methoden zur Verfügung stehen und die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1995, - 2 C 15.94 -, juris, m. w. N.). Hierfür ist jedoch erforderlich, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d. h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht. Für eine solche Annahme ist erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1998, - 2 C 24-97 -, juris). Hieran mangelt es mangels einer abschließenden Aussage des Praena-Tests. Randnummer 51 Bezüglich des Glucose-Präparates scheidet ein Beihilfeanspruch ebenfalls aus. Randnummer 52 Der Preis für dieses Präparat betrug 1,05 € haben, bei der Klägerin war gem. § 15 Abs. 1 S. 2 HBeihVO ein Bemessungssatz 55 vom Hundert in Ansatz zu bringen. Dies ergäbe einen Beihilfebetrag von 0,58 €. Das Präparat fällt somit unter die die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO . Hiernach sind die Aufwendungen beihilfefähig, die vom Arzt bei Leistungen nach Nr. 1 verbraucht wurden, oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrags von 4,50 € für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO umfasst ärztliche Leistungen. Der Klägerin wurde die Substanz Glucose mit Rezept vom
- Februar 2016 verordnet. Es handelt sich gemäß dem Vortrag der Klägerin und ausweislich der Rechnungen vom
- März 2016 und
- März 2016 um eine Aufwendung für eine ärztliche Leistung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO , namentlich der Durchführung eines Gestationsdiabetes-Tests. Diese sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO erst ab einem Betrag, der 4,50 € übersteigt, beihilfefähig. Randnummer 53 Aus vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Randnummer 54 Ausführungen zur Frage der Zulassung der Berufung waren im Hinblick auf § 124a Abs. 1 S. 3 VwGO nicht nur nicht geboten, sondern unzulässig. Verneint - wie hier - das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, darf es weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausführen, dass und warum es die Berufung nicht zulässt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 L 117/10 -, Rn. 5, juris). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 VwGO analog i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 248,00 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034588