dem "Interimsverfahren" zu erfolgen hat. In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. Die
träglich geänderte Berechnung der Schallimmissionsprognose hat keinen Einfluss auf die die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung. Eine dem Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom
Ziffer IV.2.1.1 der Genehmigung auf maximal 104,1 dB(A) festgelegt. Hiergegen haben die Kläger am
Ziffer IV.2.1.1 der Genehmigung auf maximal 106 dB(A) festgelegt. Die Kläger verweisen zur Begründung vor allem auf ihren Vortrag im Eilverfahren (Az.: 3 L 330/15 KS). Dort rügen die Kläger das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese hätte durchgeführt müssen, da die Vielzahl von Windenergieanlagen (20 Stück) in der Umgebung der Kläger einen gemeinsamen Windpark bildeten und daher kumuliert betrachtet werden müssten. Auf die Entfernung zwischen den Anlagen komme es dabei nicht an. Es reiche vielmehr, wenn sich einzelne Anlagen der Windfarm in ihren Einwirkungsbereichen berührten oder überschnitten. So kumulierten sich auch die Lärmbelästigung und die Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere auf den Rotmilan. Zudem seien Uhus und Schwarzstörche im Nahbereich der geplanten Anlagen gesichtet worden. Ferner führe das Vorhaben zu einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks der Kläger. Zudem wirke die Befeuerung der Anlagen auf dem Grundstück der Kläger wie ein "Rundum-Erlebnis". Die Kläger seien daher Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" gemäß § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG. Darüber hinaus könnten sie sich auch
RG auf § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, da dies einen Verfahrensfehler darstelle. Auch sei die durchgeführte UVP-Vorprüfung fehlerhaft. Dies ergebe sich schon daraus, dass die streitgegenständliche Genehmigung Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen vorschreibe. Diese Tatsache impliziere die Besorgnis erheblicher Umweltbeeinträchtigungen und damit die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zudem sei das Vorkommen verschiedener Fledermausarten nicht ausreichend ermittelt worden. Eine Ermittlung anhand des Leitfadens "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V12-103b26-4/2011 - und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - I 1 93c 06/03 - vom 29. November 2012 - im Folgenden: Leitfaden Windenergie 2012) sei nicht ausreichend. Von den leise ortenden Fledermausarten (Fransenfledermaus, Langohrfledermaus, große und kleine Bartfledermaus, Bechsteinfledermaus, Rauhhautfledermaus) sei lediglich ein Exemplar erfolgreich telemetriert worden. Auf eine umfassende Erfassung per Netzfang und Telemetrie hätte nicht verzichtet werden dürfen. Insbesondere wirkten sich Rodungen und das Zerschneiden der Lebensräume durch die Verkehrswege negativ auf die Fledermäuse aus. Ferner bestünde ein artenschutzrechtlicher Konflikt zum
teil eines Uhus, der in 850 m von der nächstgelegenen WEA 7 brüte. Auch hier impliziere die Unterschreitung der im Helgoländer Papier formulierten Abstandsempfehlungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Gleiches gelte für das Landschaftsbild, welches durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Die Kläger gehen zudem davon aus, dass auch die tatsächliche Erschließung Gegenstand der UVP-Vorprüfung sei. Derzeit sei jedoch nicht erkennbar, wie die streitgegenständliche Windfarm erschlossen werden solle. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die konkrete Erschließung im Rahmen der UVP-Vorprüfung Berücksichtigung gefunden habe. Selbst wenn nicht alle Windenergieanlagen kumuliert betrachtet werden müssten, so hätten die vier Anlagen nördlich der Kläger sowie der Windpark ......... im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung berücksichtigt werden müssen. Die wegen der Änderungsgenehmigung erneut durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls sei ebenfalls fehlerhaft, da keine neue Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe. Die Nebenbestimmungen der angegriffenen Genehmigung zum Schutz der Vögel seien zu undifferenziert. Zudem seien die Umweltauswirkungen der Erschließung und des Wegebaus im Rahmen der Vorprüfung nicht berücksichtigt worden. Ferner rügen die Kläger unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die geplanten Anlagen. Eine Ermittlung der Vorbelastung habe nicht stattgefunden. Der Grenzwert von 40 dB (A) sei schon theoretisch kaum eingehalten. Auch sei der addierte Sicherheitszuschlag offensichtlich nicht ausreichend. Das der Berechnung zu Grunde liegende "Alternative Verfahren" sei als Prognosemodell ungeeignet. Schließlich rügen die Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung durch langwelligen Schall. Dieser sei bislang nicht ausreichend erforscht, was zu einer unzureichenden Gefahrenanalyse führe.
dem sich die Kläger mit ihrer Klage zunächst gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2015 gewendet haben, beantragen die Kläger
Erlass der Änderungsgenehmigung vom
SchG vom 22. Februar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Schriftsätze im Eilverfahren. Dort trägt er vor, dass die UVP-Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sei. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls
UVPG sei die nordöstlich der Kläger stehende, einzelne Windenergieanlage mit einbezogen worden. Die anderen Windenergieanlagen seien zu diesem Zeitpunkt noch im Genehmigungsverfahren gewesen und außerdem zu weit weg. Mit ihnen gebe es keine überschneidenden Wirkbereiche. Es käme auch zu keiner Beeinträchtigung des Rotmilans, da sich das nächstgelegene bekannte Brutvorkommen ca. 3 km von den Anlagenstandorten entfernt befinde. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot in Bezug auf Fledermäuse sei ausgeschlossen. Man habe die vorkommenden Arten gemäß dem Leitfaden Windenergie 2012 ermittelt. Danach seien sowohl Netzfänge, Telemetrierungen und Dauerbeobachtungen durchgeführt worden. Zur Rauhautfledermaus führt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass diese keine Wochenstuben im Umkreis der Anlage hätten und daher nur die Zugproblematik relevant sei. Ein signifikantes Tötungsrisiko in dieser Zeit werde durch die Abschaltlogarithmen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bechsteinfledermaus erläutert sie, dass man Quartiere in einer Entfernung von 900 bis 1.000 m zu den streitgegenständlichen Anlagen ermittelt habe. Diese Vorkommen seien von den Anlagen derart weit entfernt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Der Uhu sei als Brutvogel in den Jahren 2013 und 2014 nicht
gewiesen worden. Weitere Vorkommen von Großvogelarten (Specht, Mäusebussard, Habicht, Sperber) seien nicht windkraftempfindlich oder zu weit weg. Auch werde das Landschaftsbild nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zudem seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen zu erwarten. Alle zu beachtenden Sicherheitszuschläge seien in das Schallgutachten eingeflossen und durch die Angabe der so genannten "oberen Vertrauensgrenze" sowohl für die Vor- als auch für die Zusatzbelastung der neuen Anlagen im Beurteilungspegel hinzugerechnet worden. Bereits an dem von den Klägern 200 m entfernten Messpunkt 03 läge die Gesamtbelastung bei 38 bzw. 39 dB (A). Der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB (A) werde damit eingehalten. Zudem werde durch die Nebenbestimmung 2.1 des Bescheides sichergestellt, dass der berechnete Schalleistungspegel der streitgegenständlichen Anlagen auch im Realbetrieb eingehalten werde. Die Schallberechnung sei auch
dem richtigen Verfahren erfolgt. Zwar habe das LANUV-NRW eine Aktualisierung der LAI-Hinweise in Bezug auf die Schallausbreitung hochliegender Quellen angeregt, jedoch sei die Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt maßgeblich. Ferner würden die Kläger durch die geplanten Anlagen keinem gesundheitsschädlichen tieffrequenten Schall und keinem Infraschall ausgesetzt. Eine etwaige Wertminderung des Grundstücks der Kläger sei bei einem gesetzlich zulässigen Vorhaben hinzunehmen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung nimmt auch sie Bezug auf ihr Vorbringen im Eilverfahren. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger nicht antragsbefugt seien. Es fehle an einer drittschützenden Norm. Aufgrund der hohen Entfernung der streitgegenständlichen Anlagen sei eine Verletzung
barlich relevanter Vorschriften auszuschließen. Die Klage sei auch unbegründet. Eine UVP- Pflicht bestehe nicht. Die fünf geplanten Anlagen der Beigeladenen bildeten mit den übrigen Windenergieanlagen um A-Stadt - mit Ausnahme der einzelnen WEA nördlich der Kläger, die mit einbezogen worden sei - keine gemeinsame Windfarm. Sie stünden räumlich und optisch in keiner Beziehung zueinander. Die Abstände zwischen dem streitgegenständlichen Standort und den Standorten der einzelnen Windfarmen im Norden (3.100
barschützend. Veränderungen des Landschaftsbildes seien zudem nicht drittschützend. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei ohne Beurteilungsfehler zustande gekommen. Fledermausvorkommen seien telemetriert und durch Netzfänge ermittelt worden. Durch die mit Nebenbestimmungen festgesetzten Abschaltzeiten werde zudem ein Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der bestehende Uhu-Horst sei nicht besetzt. Sonstige Großvogelarten seien nicht kollisionsgefährdet. Ferner sei die Erschließung der WEA durch den Beklagten im Rahmen der Vorprüfung berücksichtigt worden. Schließlich gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Grundlage der Schallprognose sei die TA Lärm. Dass
der TA Lärm vorgegebene Prognosemodell sei weiterhin anwendbar. Die entsprechenden Richtwerte würden auch eingehalten. Auch gehe von den Anlagen kein schädlicher Infraschall aus. Ferner trägt die Beigeladene vor, dass trotz des LAI-Beschlusses eine Schallberechnung
dem "alternativen Verfahren" nicht überholt sei. Bei dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
ihrem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie). Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kläger Tatsachen vortragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass sie durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 -, Rn. 34, juris). Maßgebend ist also das substantiierte Klagevorbringen. Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es mithin, dass die Kläger Tatsachen behaupten, die - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2014 - 3 B 70/13 -, Rn. 18, juris). Die "Möglichkeit" der Rechtsverletzung ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8/01 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 30.3.1995 - 3 C 8/94 -, Rn. 39, juris). Ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht an die Kläger gerichtet, werden diese (nur) dann in ihren Rechten verletzt, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Wirkungen entfaltet und gegen solche Vorschriften verstößt, die
dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (sog. Schutznormtheorie) (BVerwG, Urteil vom 3.8.2000 - 3 C 30/99 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36/85 -, Rn. 41, juris). Eine Verletzung subjektiver Rechte scheidet aus, wenn sie sich nicht auf eine Norm stützen können, die - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können (BVerwG, Urteil vom 28.6.2000 - 11 C 13/99 -, Rn. 33, juris). Vorliegend können die Kläger geltend machen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2015 und der Änderungsbescheid vom 22. Februar 2016 möglicherweise gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die
barn drittschützend. Als
barn einer immissionschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten der Kläger gehender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vorneherein ausgeschlossen, da sie vortragen, dass von den genehmigten WEA schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen auf ihre Grundstücke verursacht werden. So liegen die klägerischen Grundstücke nicht offensichtlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitgegenständlichen WEA, sodass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können. Denn ausweislich des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten ergänzten Schallimmissionsgutachtens vom 14. Juli 2015 ist für das Grundstück der Kläger eine nur knapp unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) -
ts - liegende Lärmbelastung von 38 dB (A) zu erwarten. Besteht demnach bereits die Möglichkeit, dass die Kläger in eigenen materiellen Rechtspositionen betroffen sind, so kann offen bleiben, ob ihre Klagebefugnis auch aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - im Folgenden in der bis zum
barschutz gewahrt (1.). Die genehmigten Windenergieanlagen verstoßen auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2.). Ferner wurde die UVP-Vorprüfung für die streitgegenständlichen Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und 2 UmwRG i. V. m. § 3c UVPG a. F. ordnungsgemäß durchgeführt (3.). Schließlich können sich die Kläger nicht auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange, wie Arten- und Habitatsschutz berufen (4.).
ts vor.
dem Schallgutachten der ............ vom
timmissionswerte unter Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit an allen Immissionsorten eingehalten. Danach ergibt sich bei einem maximalen Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) unter Einbeziehung der Bestandsbelastung, dass der noch zulässige Schallpegel von 40 dB(A) sowohl am Messpunkt IO 03 "H-Straße" als auch auf dem Grundstück der Kläger, Messpunkt IO 30 "A-Straße, A-Stadt" eingehalten wird. Da die Grenzwerte
der Variantenberechnung vom
den Vorgaben der TA-Lärm (Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm mit Verweis auf DIN ISO 9613-2) erfolgte, obwohl dieses nunmehr überwiegend als überholt gilt. Hintergrund ist, dass der TA-Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Danach ist das in der TA-Lärm geregelte "Alternative Verfahren" anzuwenden. Diese Bindungswirkung kann jedoch entfallen. Dies ist dann der Fall, wenn die in ihr enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (BVerwG, Beschluss vom 21.03.1996 - 7 B 164/95 -, Rn. 19, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 36, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.02.2018 - 12 ME 7/18 -, Rn. 29, juris). Aktuell wird es als gesicherte neue Erkenntnis der Wissenschaft und Technik angesehen, dass die Schallberechnung - entgegen der Regelung in der TA-Lärm -
dem "Interimsverfahren" zu erfolgen hat (vgl. LAI Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen; Beschluss der Umweltministerkonferenz vom
trägliche Änderungen zu seinen Gunsten sind zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 - juris). Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage
träglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei nicht um
trägliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, handelt, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, Rn. 92, juris). Bei der
träglichen Neubewertung des Standes der Technik handelt es sich jedoch nicht um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Zwar wird dies vertreten, da die Neubewertung des Standes der Technik keiner Rechtsumsetzung bedarf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 -, Rn. 56, juris). Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass bei Änderung einer Prognosemethode diese neuen Erkenntnisse nicht den zugrundeliegenden Sachverhalt tangieren, sondern allein die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen (so auch ausführlich: Bay VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 37, juris). Eine solche Prognose unterliegt stets dem Risiko der Fehlvoraussage. Wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erstellung den aktuellen fachlichen Anforderungen entsprach, wird sie auch bei tatsächlicher Fehleinschätzung nicht
träglich als fehlerhaft bewertet (Bay VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 37, juris). Zudem wirkt eine Neubewertung des Standes der Technik wie eine Änderung der Rechtslage. Zwar bedarf es keiner Rechtsumsetzung. Aber da die Neubewertung ab dem Zeitpunkt ihres gesicherten Erkenntnisfortschritts zur maßgeblichen Rechtslage wird, würde ihre Beachtung eine unzulässige Berücksichtigung einer
träglichen Änderung der Rechtslage bedeuten (so auch: VG Arnsberg, Urteil vom 17.10.2017 - 4 K 2130/16 -, Rn. 100, juris; hierauf Bezug nehmend: Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, Rn. 38, juris). Schließlich lässt sich vertreten, dass der, durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse geänderte, objektive Wissensstand eine Änderung der Sachlage darstellt, die zulasten des Bauherren nicht berücksichtigt werden darf (so: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, Rn. 173 , juris; Agatz, Die Einführung der neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen aus Sicht einer Unteren Immissionsschutzbehörde, ZNER 2017, 469, 473 f.; Schmidt/Sailer, Schallberechnung bei Windenergieanlagen - die Anwendung der neuen LAI-Hinweise in den Bundesländern und in der Rechtsprechung, ZNER 2018, 124, 128 m. w. N.). Auf die durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichte Berechnung
dem Interimsverfahren vom 29. Mai 2018,
welchem sich am Haus der Kläger eine Lärmimmission von 38,2 dB(A) ergibt, kommt es
dem Vorgenannten nicht mehr an. 1.5 Für das Anwesen der Kläger ergeben sich auch keine belästigenden Immissionen durch Infraschall oder durch tieffrequente Geräusche. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren Töne. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von Windenergieanlagen belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von Windenergieanlagen zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 300 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Wissenschaftlich gesicherte Hinweise, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht, bestehen nicht. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht daher davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den bei Windenergieanlagen auftretenden tieffrequenten Schall oder Infraschall jedenfalls außerhalb der oben genannten Mindestabstände - vorliegend liegen die Wohnhäuser der Kläger deutlich mehr als 300 m von der nächtsgelegenen Anlage (WEA 2) entfernt - ausgeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 8 S 534/15 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - jeweils juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem belästigenden Ausmaß erzeugen (Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - juris). Aus verschiedenen Untersuchungen folgt, dass Infraschall von Windkraftanlagen ebenso wie der von natürlichen Quellen erzeugter Infraschall - Wind, Meeresbrandung - die Schwelle der Belastung nicht überschreitet (Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2011 - 9 A 482/11.Z - und vom 21.01.2010 - 9 B 2922/09 - m.w.N., so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 - juris). Sollten
Inbetriebnahme der Anlage relevante tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten, so kommt
entsprechender Überprüfung der Anlage im Rahmen der Überwachung gegebenenfalls die Anordnung
träglicher Minderungsmaßnahmen
SchG in Betracht (Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - juris). 2. Von den Windenergieanlagen der Beigeladenen geht keine optisch bedrängende Wirkung für das Grundstück der Kläger aus, die gegen das bauplanungsrechtliche, bei Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 3 Satz1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. 2.1 Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnbebauung auswirkt, ist
der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess.VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - juris) sowie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stets eine Bewertung des Einzelfalles vorzunehmen. Diese orientiert sich im Ausgangspunkt an den folgenden groben Einheitswerten: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 - folgendes aus: "Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. ... Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls .... Für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung entfällt dieser Schutzanspruch zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Denn wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich
GB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 - 8 A 2042/06 -juris)." Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der nächstgelegenen Windenergieanlage (WEA 3) 1.987 m und damit deutlich mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, so dass auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze eine optisch bedrängende Wirkung durch die Anlage ausscheidet. 2.2 Von einer erdrückenden Wirkung aufgrund einer Umklammerung des Grundstücks der Kläger kann auch nicht ausgegangen werden. Denn
dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial liegen die Standorte der neu geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen in einem Waldgebiet südwestlich des Grundstücks der Kläger. Dazwischen liegen noch erhebliche Teile des Ortes, die im Vordergrund des Blickfeldes liegen. Das Grundstück der Kläger ist durch die eine nördlich gelegene Windenergieanlage auch nicht derart vorbelastet, dass durch die hinzutretenden, ca. 2 km südwestlich geplanten Anlagen von einer beherrschenden Dominanz die Rede sein kann. Ferner vermittelt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dem
barn auch keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht.
RG zusteht.
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG unter anderem verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles (Nr. 2) weder durchgeführt noch
geholt worden ist. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist bei einer Vorprüfung des Einzelfalls die Einschätzung über die Zulässigkeit des Vorhabens gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben
UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis
vollziehbar ist (Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 11).
Satz 1 UVPG (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige und zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann.
Satz 2 UVPG (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) gilt gleiches, wenn nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche
teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei der Prüfung sind auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG). Dabei gilt, dass auch
trägliche Änderungen der erstmaligen Verwirklichung des Vorhabens gleichgestellt sind (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, Rn. 44). Die zuständige Behörde hat über die Prüfungstiefe der Vorprüfung
den gesetzlichen Vorgaben und ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Es handelt sich um eine überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 14 m. w. N.). Sie hat dabei überschlägig, aber nicht oberflächlich, zu prüfen, ob schädliche Umweltwirkungen möglich sind und ist dabei auch nicht daran gehindert, eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung abzugeben (Hess VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, Rn. 43 , juris, m. w. N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen weist die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung keine Fehler auf, die der Klage zum Erfolg verhelfen können. Die durchgeführte Vorprüfung im Vorfeld der Änderungsgenehmigung (Bl. 157 d. Akte 1 des Änderungsverfahrens) genügt den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. 3.1 Allein aus der Anzahl der zu berücksichtigen Windenergieanlagen ergibt sich keine Pflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die streitgegenständlichen Anlagen bilden keine gemeinsame Windfarm von mehr als 20 WEA im Sinne von Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG mit den Windparks in der Umgebung. Eine Windfarm (neuerdings einschränkend in § 2 Abs. 5 UVPG legaldefiniert) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 705/17 -, Rn. 14 f. m. w. N., juris). Vorliegend befinden sich die einzelnen Anlagen der Windparke ........ und .......... mit ca. 3.750 m und ca. 6000 m derart weit von dem streitgegenständlichen Windpark ........ entfernt, dass ein gemeinsamer Windpark nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus stehen die Anlagen auf gesonderten Vorrangflächen. Ferner ist eine Überschneidung ihrer Wirkbereiche nicht ersichtlich. Selbst bei einer gemeinsamen Betrachtung des streitgegenständlichen Windparks ...... mit den Anlagen nördlich des Grundstücks der Kläger ergibt sich hieraus allein aufgrund der Anzahl der Windenergieanlagen keine Pflicht,
Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 3.2 Die UVP-Vorprüfung leidet auch nicht schon deshalb an einem erheblichen Fehler, weil die Zuwegung zur Erschließung der Windfarm aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung herausgenommen wurde und deshalb diesbezügliche Umweltbeeinträchtigungen von der Prüfung nicht umfasst waren. Denn die UVP-Pflichtigkeit von Windfarmen richtet sich allein
der Größe und Anzahl der Windkraftanlagen innerhalb einer Windfarm (Anlage 1 zum UVPG, Nr. 1.6). Die Flächeninanspruchnahme durch Zuwegungen und Kabeltrassen stellen dafür kein maßgebliches Kriterium dar (Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, Rn. 41 , juris). 3.3 Die UVP-Vorprüfung ist auch nicht fehlerhaft durchgeführt worden. 3.3.1. Ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die erneute UVP-Vorprüfung im Rahmen des Änderungsverfahrens liegt nicht vor. Die UVP-Vorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zum einen sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf Sachverhaltsebene zu ermitteln und im zweiten Schritt zu bewerten. Für die Tatsachenebene werden Daten zu den wesentlichen Wirkfaktoren der Anlage und standortbezogene Angaben über die Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets benötigt (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 9 ff). Dabei ist
m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) UVGP die Änderung eines Vorhabens der erstmaligen Verwirklichung des Vorhabens gleichgestellt (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 44). Vorliegend sind der UVP-Vorprüfung unter anderem die Antrags- und Ergänzungsunterlagen des Änderungsverfahrens, Stand
dem Leitfaden Windenergie 2012 vorgegangen. Dieser Leitfaden enthält eine Zusammenstellung der bestehenden fachlichen Standards, die der behördlichen Prüfung und der Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zu Grunde zu legen sind. Auch die Rechtsprechung orientiert sich an diesem Rahmen (vgl. nur: Hess. VGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 9 A 1785/15.Z , Rn. 12 , juris; Hess. VGH, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15 , Rn. 40 , juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 9 B 2184/13 , Rn. 17 , juris; VG Kassel, Urteil vom 02.03.2016 - 1 K 1122/13.KS , Rn. 63 , juris; VG Kassel, Urteil vom 25.10.2017 - 7 K 2267/15.KS -, Rn. 31 , juris). Eine diesem Leitfaden entsprechende Sachverhaltsermittlung ist im Rahmen der UVP-Vorprüfung grundsätzlich ausreichend. Der Leitfaden ist in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung bei Fledermäusen auch nicht durch einen neueren Stand der Wissenschaft überholt. 3.3.3 Im Rahmen der UVP-Vorprüfung durften auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Sowohl die in der Nebenbestimmung Nr. 3.13 der angefochtenen Genehmigung bestimmte Implementierung eines Abschaltlogarithmus als auch das ersatzweise vorgesehene Monitoring gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die von dem Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden sind (Hess.VGH, Beschluss vom 04.08.2016 - 9 B 2744/15 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auch in der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen sind, wie sich unmittelbar aus § 3c Satz 3 UVPG ergibt (Hess VGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, Rn. 43 , juris). Vorliegend sind in der Nebenbestimmung Nr. 3.13 des Bescheides vom 22. Februar 2016 Abschaltzeiten vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s und Temperaturen von über 10 Grad Celsius sowie in der Zeit vom 15. März bis 31. August eine Stunde vor und
dem Sonnenaufgang und im Zeitraum vom
Sonnenaufgang angeordnet. Diese sind im vorliegenden Fall geeignet, das Tötungsrisiko für die ermittelten Fledermausarten unter die Signifikanzschwelle des § 44 BNatSchG zu senken. 3.3.4 Der Vortrag, dass die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu den Arten Specht, Eule und Hohltaube undifferenziert seien und die Kläger eine differenziertere Vorstellung haben, bietet keinen Anlass, eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung anzunehmen. Denn diese hat nur eine verfahrenslenkende Funktion und ist in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau und gerichtlich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Der Hess. VGH hat in seinem Beschluss vom
barn - wie bereits ausgeführt - keine subjektiven Abwehrrechte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.