Aktualität einer Regelbeurteilung Leitsatz Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich für den folgenden Beurteilungszeitraum hinreichend aktuell. Die vollständige Freistellung als Personalratsmitglied begründet nicht von vornherein eine derartig wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches, dass sich dem Dienstherr die Erstellung einer Anlassbeurteilung aufdrängen muss. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 14.576,88 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist als Technischer Amtsrat Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Antraggegners und wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Stellenbesetzung in einem Auswahlverfahren. Seit dem Juli 2016 ist der Antragsteller als Mitglied des Personalrats vollständig freigestellt. Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 datierte ursprünglich auf den 25. Januar 2017. Nach einer Entscheidung der Kammer vom 16. November 2017 - 1 L 2797/17.KS - wurde die Beurteilung geändert und unter dem 7. März 2018 neu gefasst (Bl. 19-20R d. Personal-Nebenakte PNA A.). Die letzte Regelbeurteilung des Beigeladenen für denselben Zeitraum datierte ursprünglich auf den 11. Januar 2017. Sie wurde geändert und unter dem 12. September 2018 neu gefasst (Bl. 19-20R PNA C.). Auf beide Beurteilungen wird Bezug genommen. Mit der Stellenausschreibung vom 24. August 2018 schrieb der Antragsgegner den Beförderungsdienstposten "Herausgehobene technische Sachbearbeitung im Dezernat 32.2" der Besoldungsgruppe A 13 gD aus, auf die Stellenausschreibung (Bl. 7-9 d. A.) wird Bezug genommen. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 6. September 2018 (Bl. 10 d. A.) auf diese Stelle. Mit Schreiben vom 27. September 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen seine modifizierte Beurteilung. Mit Schreiben vom 28. September 2018, dem Antragsteller am 29. September 2018 zugestellt, wurde ihm mitgeteilt, dass die Beförderung des Beigeladenen beabsichtigt werde. Die Auswahlentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beigeladene bei den zugrunde gelegten letzten Regelbeurteilungen mit einer vollen Stufe besser bewertet worden sei und daher nach dem Prinzip der Bestenauslese auszuwählen gewesen sei. Durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Mitteilung über die Auswahl des Beigeladenen. Am selben Tag begehrte der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz. Er ist der Auffassung, er sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Die Regelbeurteilung sei auch in der modifizierten Fassung rechtswidrig. Die Beurteilung lasse nicht erkennen, in welcher Art und Weise die teilweise Freistellung angemessene Berücksichtigung gefunden habe. Es sei Ausdruck eines besonderen Engagements, dass der Antragsteller einen Dienstposten mit anspruchsvoller Tätigkeit bekleidet habe, obwohl er einer weiteren Tätigkeit für die Personalvertretung nachgekommen sei. Der Bildung des Gesamturteils fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die aufgeführte Begründung sei floskelhaft. Die Gewichtung der Einzelmerkmale werde nicht näher ausgeführt. Es sei nicht transparent, was "verstärkt" bedeute. Diese Gründe sprächen auch für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Gelegenheit zu einem offenen und erschöpfenden Gespräch bezüglich der Beurteilung gehabt. Des Weiteren habe für ihn und den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen, da der Regelbeurteilungszeitraum - trotz späterer Neueröffnung der Beurteilungen - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon 27 Monate zurückgelegen habe. Angesichts dieses Alters und der Tatsache, dass sich mit der vollständigen Freistellung seit dem 14. Juli 2016 für die Personalratstätigkeit das Tätigkeitsfeld des Antragstellers umfassend geändert habe, habe der Antragsgegner prüfen müssen, ob die Beurteilungen noch dem aktuellen Leistungsstand der Bewerber einer Vergleichsgruppe entsprochen hätten. Es habe eine fiktive Nachzeichnung erfolgen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die innegehabte Tätigkeit des Antragstellers bereits einem höherwertigen Dienstposten entsprochen habe. In seiner Regelbeurteilung seien die Tätigkeiten des Antragstellers nur unvollständig wiedergegeben. Auch sei er nicht bezüglich seiner interkulturellen Kompetenz beurteilt worden. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle "Herausgehobene technische Sachbearbeitung im Dezernat 32.2" zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die als korrekt anzusehende Auswahlentscheidung beruhe in erster Linie auf dem festgestellten Unterschied der Gesamtnote, lediglich hilfsweise sei - ohne Gewichtung - auf die Einzelmerkmale abgestellt worden. Dies sei zu unterscheiden von der Begründung des Gesamturteils, in der eine auf das Statusamt bezogene Gewichtung der Einzelmerkmale vorgenommen worden sei. Die neu gefasste Beurteilung sei auch inhaltlich gegenüber der vorherigen Beurteilung überdacht worden, Erst- und Zweitbeurteiler hätten die neue Beurteilung im Rahmen ihrer Ermessensausübung erstellt. Die Freistellung für den Personalrat sei dergestalt berücksichtigt worden, dass die Tätigkeit des Antragstellers für den Personalrat weder positiv noch negativ gewertet wurde, sondern allein auf die nicht von der Freistellung umfasste Diensttätigkeit (50% der Arbeitszeit) des Antragstellers abgestellt worden sei. Das besondere Engagement des Beamten sei im Rahmen der einschlägigen Einzelmerkmale mit "übertreffen erheblich die Anforderungen" bewertet worden. Die Begründung des Gesamturteils beruhe weder auf der Annahme der Gleichwertigkeit, noch auf einer lediglich mathematischen Berechnung - insbesondere nicht auf einer Verzwei- oder -dreifachung. Vielmehr seien die Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der Anforderungen des Statusamtes gewichtet worden. Die Auswahlentscheidung habe sich zu Recht lediglich auf die letzten dienstlichen Beurteilungen in der jeweils neu gefassten Form gestützt; eine Anlassbeurteilung sei nicht notwendig gewesen. Das Ende des Beurteilungszeitraumes habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keine drei Jahre zurückgelegen. Eine fiktive Fortschreibung der Leistungen des Antragstellers sei nicht notwendig gewesen, weil sich nicht aufdränge, dass sich das Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten seit der letzten Regelbeurteilung merklich verändert habe. Es sei offen, wie sich eine mögliche Vergleichsgruppe entwickelt hätte. Im Übrigen entspräche es nicht dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der vergleichbaren Beamten in der Dienststelle des Antragstellers, sich um eine ganze Notenstufe von "übertreffen die Anforderungen" auf "übertreffen erheblich die Anforderungen" zu verbessern. Auch die Beurteilung des Beigeladenen sei vor dem Hintergrund der noch nicht abgelaufenen Dreijahresfrist des § 39 Abs. 1 Satz 3 HLV noch hinreichend aktuell. Die wahrgenommenen Tätigkeiten des Antragstellers seien in der Beurteilung hinreichend gewürdigt worden, insbesondere genüge die Aufzählung den Anforderungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller habe nicht im Merkmal "interkulturelle Kompetenz" beurteilt werden müssen, weil der Antragsteller - im Gegensatz zu den Beamten im für das Ausländerrecht zuständigen Dezernat 42 und ebenso wie die anderen Beamten seines Dezernats - nur in seltenen Fällen mit Ausländern zu tun habe. Es sei mehrfach versucht worden, mit dem Antragsteller ein Beurteilungsgespräch zu führen. Dies habe jedoch der Antragsteller nicht wahrgenommen. Die Ausführungen des Antragstellers zur Wertigkeit der Dienstposten beruhten lediglich auf Spekulation, im Übrigen obliege die Bewertung von Dienstposten allein dem Dienstherrn. Die vom Antragsteller wahrgenommenen Tätigkeiten seien Erst- und Zweitbeurteilern bekannt gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten (5 Hefter und 1 Heftstreifen) sowie der beigezogenen Akte 1 L 2797/17.KS Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. A. Er ist zur Sicherung der vom Antragsteller geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. B. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich ("glaubhaft") sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers auf die ausgeschriebene Stelle seine Berücksichtigung endgültig verhindert. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1248/11, n. v.; Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 L 2421/18.KS , juris). Die Ernennung des Beigeladenen war für den Oktober 2018 geplant, wie der Antragssteller der Mitteilung über die Auswahl vom 28. September 2018 (Bl. 11 d. A.) entnehmen musste. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das durchgeführte Auswahlverfahren berücksichtigt den aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in ausreichender Weise. 1) Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993, 1 TG 1585/93 , juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 - M 5 E 16.4509, juris). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15, NVwZ 2016, 59) und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (VG München, Beschluss vom 7. Februar 2017 - M 5 E 16.4509, juris). Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30. Juni 2017 - 1 L 2007/17.KS, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 1 L 2133/15.KS , juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen - in dem sie sich frei bewegen kann - verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung können nur dann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier Beurteilung deutlich besser abschneiden würde als der Konkurrent. Dementsprechend können nur solche Fehler der Beurteilung zum Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz verhelfen, die offen zu Tage treten und eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 228/14 , juris Rn. 13 ; st. Kammerrechtsprechung, etwa VG Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 L 2133/15.KS , juris Rn. 29 ). 2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wird in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Insbesondere leiden die zugrunde gelegten Beurteilungen an keinem im Eilverfahren erheblichen Mangel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.