(Anrechnung von Duldungszeiten nach § 102 Abs. 4 AufenthG 2004) Leitsatz Auf die 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG dürfen gemäß § 102 Abs. 4 AufenthG nur solche Duldungszeiten angerechnet werden, an die sich die Aufenthaltserlaubnis nahtlos anschließt. Unterbrechungen von weniger als einem Jahr können gemäß § 85 AufenthG außer Betracht bleiben. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit seiner am 22.10.2007 rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weiter. Randnummer 2 Der Kläger, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, lebt seit Dezember 1991 in der Bundesrepublik. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens ist er seit 1996 ausreisepflichtig, erhielt jedoch bis April 2006 Duldungen, weil es der Beklagte versäumte, ein Rücknahmeersuchen gemäß dem deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen zu stellen. Seit dem 20.04.2006 ist er im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse (§ 25 Abs. 5 AufenthG) zur Wahrung seiner Beziehung zu seiner deutschen Tochter, auf die er erstmals im Verfahren 4 E 1178/05 mit Schriftsatz vin 03.11.2005 hinwies. Randnummer 3 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Niederlassungserlaubnis zustehe. Auf die 7-Jahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG müssten die Zeiten seiner Aufenthaltsgestattungen und Duldungen vor dem 01.01.2005 angerechnet werden. Dies ergebe sich aus § 102 Abs. 2 AufenthG. Teilte man die Ansicht des Beklagten, würden die Vorschriften der §§ 26 Abs. 4 und 102 Abs. 2 AufenthG ins Leere laufen. Auch unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs, er habe immerhin bereits am 17.7.2001 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, was erst am 31.03.2004 negativ beschieden worden sei und nach Ruhen des Klageverfahrens 4 E 1178/05 zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 20.04.2006 geführt habe, stehe ihm die begehrte Niederlassungserlaubnis zu, da er danach die vermeintliche Unterbrechung der Aufenthaltszeit nicht zu vertreten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse er auch keinen Sprachtest ableisten, denn er sei ohne weiteres in der Lage, sich in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form in deutscher Sprache zu verständigen. Dies wisse der Beklagte auch selbst, denn der Kläger sei dort seit über 15 Jahren bekannt. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das vorangegangene Verwaltungsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG seien die Zeiten des Besitzes einer Duldung im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr anrechenbar. Die Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 AufenthG solle bewirken, dass Personen, die nach alter Rechtslage lediglich eine Duldung besaßen, nicht benachteiligt würden. Begünstigt werden sollten diejenigen, die nach dem alten Ausländergesetz eine Duldung besessen hätten, während ihnen nach der neuen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zusteht. Gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG bestehe aber uneingeschränkt die weitere Voraussetzung, dass es sich bei dem Gesamtzeitraum von 7 Jahren um eine ununterbrochene Zeitspanne handeln müsse. Für unwesentliche Unterbrechungen könnten die Grundsätze des § 85 AufenthG herangezogen werden. Vorliegend sei die anrechenbare Frist über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten unterbrochen, somit die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Randnummer 7 Auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 und 7 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Randnummer 8 Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens 4 E 1178/05 wurde aufgrund der Anregung des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 18.12.2007 beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 10 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Der Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Der Kläger ist nämlich erst seit dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.