Leitsatz Das JAG kennt weder die Einholung eines Obergutachtens im Fall von differenten Bewertungen noch eine Aufrundung von Durchschnittspunktzahlen. Es stellt einen Bewertungsfehler dar, wenn eine zivilrechtliche Klausur als wertvoller gewertet würde, wenn Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage gemacht würden, obgleich in der Zulässigkeit keine Probleme enthalten sind. Tenor Der Präsident des Justizprüfungsamtes wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 17.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die von der Klägerin geschriebene Klausur Z I 425 erneut in Erstkorrektur bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt die Neubewertung mehrerer schriftlicher Aufsichtsarbeiten, nachdem sie zum zweiten Mal die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat. Randnummer 2 Durch Bescheid vom 17.04.2007 schloss der Beklagte die Klägerin von der weiteren Prüfung aus und stellte fest, dass die Klägerin die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, da die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten liege. Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin waren wie folgt bewertet worden: Klausur Punkte Punkte Z I 0 1 Z II 6 4 Z III 2 3 S I 3 3 S II 2 2 AW 2 2 Ö I 5 4 Ö II 5 5 Randnummer 3 Der Beklagte ermittelte hieraus einen Gesamtdurchschnitt von 3,06 Punkten. Randnummer 4 Auf den am 19.04.2007 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 08.05.2007 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die erzielte Gesamtdurchschnittspunktzahl sei auf 3,1 Punkte aufzurunden, so dass die Klägerin nicht von der weiteren Prüfung habe ausgeschlossen werden dürfen. Im Übrigen wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung der Z I Klausur seitens des Erstkorrektors, die Bewertung der Z II Klausur seitens des Zweitkorrektors, der Z III Klausur seitens des Erstkorrektors und der Ö I Klausur seitens des Zweitkorrektors. Nachdem der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellungnahmen der Korrektoren eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch durch Bescheid vom 05.11.2007 zurück. Randnummer 5 Auf den am 09.11.2007 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 05.12.2007 Klage erhoben. Randnummer 6 Die Klägerin ist der Ansicht, für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sei eine Punktzahl von 3,1 erforderlich. Die vorliegend erzielte Punktzahl von 3,06 sei auf 3,1 zu runden. § 49 JAG treffe keine Regelung, wie mit der zweiten Dezimalstelle zu verfahren sei. Es werde nicht deutlich, ob eine Punktzahl von unter 3,10 gemeint sei. Nach dem Wortlaut des § 49 JAG komme ein Abbruch des Berechnungsvorgangs nach der ersten Dezimalstelle oder eine Rundung auf die erste Dezimalstelle in Betracht. Fehle es an einer ausdrücklichen Regelung, so gebiete es Art. 12 GG die für den Betroffenen günstigere Berechnungsweise vorzunehmen. Randnummer 7 Hinsichtlich der Bewertung der Z I Klausur trägt die Klägerin vor, es seien Lösungsansätze zu erkennen, die eine Bewertung mit "mangelhaft (1 Punkt)" richtig erscheinen lasse und nicht eine solche mit "ungenügend (0 Punkte)". Die Lösung sei nicht völlig unbrauchbar. Randnummer 8 Es treffe nicht zu, dass die Verwendung von Abkürzungen im Rubrum (RA, PV) ungeeignet sei. Jedenfalls handele es sich nicht um eine unverständliche und daher auch nicht ungeeignete Abkürzung. In diesem Zusammenhang müsse auch der erhebliche Zeitdruck während einer Klausur berücksichtigt werden. Randnummer 9 Es werde sich gegen die Bewertung der bloßen Feststellung der Zulässigkeit als nur "vertretbar" gewendet. Weitere Feststellungen wären hier nicht zweckmäßig gewesen, die Feststellung der Klägerin sei das einzig Richtige. Randnummer 10 Die Klägerin habe in ihrer Lösung den Vertragsschluss geprüft und verneint. Die Zusendung des Entwurfs der Vereinbarung an die Beklagte (der Klausur) sei zwar durch die Klägerin falsch bewertet worden. Es sei aber der zutreffende Ansatz für die Prüfung gewählt worden. Die Klägerin habe in der Klausur auch die Möglichkeit eines Schuldanerkenntnisses gesehen. Die Ablehnung mit der unzutreffenden Begründung habe dazu geführt, dass sie auf andere problematische Punkte in diesem Zusammenhang nicht mehr habe eingehen können. Die Klägerin habe einen für die Ablehnung maßgeblichen Grund herausgearbeitet. Weitere Gründe, warum ein Schuldanerkenntnis zu verneinen sei, habe sie damit aus ihrer Sicht nicht mehr anführen müssen. Randnummer 11 Die Arbeit sei zwar im Ganzen nicht mehr brauchbar, leide aber lediglich an Mängeln. Dies müsse zu einer Bewertung mit "mangelhaft" führen. Randnummer 12 Die Bewertungen der Korrektoren litten an fehlender Transparenz, das heißt, es sei auch nicht im Ansatz erkennbar, welche Differenz zwischen einer "völlig unbrauchbaren Leistung" und einer solchen, die "an erheblichen Mängeln" leide und "im ganzen nicht mehr brauchbar" sei, bestehe. Der Erstkorrektor habe die positiven Ansätze nicht hinreichend in Rechnung gestellt. Randnummer 13 Zur Bewertung der Z II Klausur führt die Klägerin aus, in der Zweitkorrektur werde bemängelt, es werde nicht deutlich, dass das Wege- und Fahrrecht im Grundbuch eingetragen werden solle. Dies könne so nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe diesen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt. Die Klägerin habe aber folgendes ausgeführt: "Die Beklagte verpflichtete sich aber, im Falle der Erschließung des Grundstücks das Wege- und Fahrrecht löschen zu lassen ..." Dies bedeute, dass die Klägerin die Eintragungsverpflichtung erkannt habe, da sie es in der von ihr gewählten Formulierung voraussetze. Zudem sei es auch eine geforderte Prüfungsleistung, den Tatbestand zu verdichten und den Sach- und Streitstand gedrängt darzustellen. Randnummer 14 Der Vorwurf, die Klägerin habe die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Notars nicht zutreffend wiedergegeben, sei nur scheinbar zutreffend. Die Klägerin habe das Anschreiben durch den Notar erwähnt und im folgenden zweiten Halbsatz festgestellt: "..., von der Beklagten erfolgte aber keine Reaktion." Dies sei auch richtig hinsichtlich des direkt auf das Anschreiben folgenden Beklagtenverhaltens gegenüber dem Notar bzw. der Klägerin. Dies allein habe die Klägerin beschreiben wollen. Die Nachverhandlungen der Beklagten seien aber bereits im folgenden Satz erwähnt worden. Die Klägerin habe den Anspruch auf eine einfache Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB gestützt, so dass die weiteren Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2 oder 3 BGB nicht zu prüfen gewesen seien. Dadurch seien zwar Probleme abgeschnitten worden, dies sei aber nicht als Mangel anzusehen. Randnummer 15 Es treffe nicht zu, dass die Ausführungen in Bezug auf die abgetretene Forderung auf Zahlung der Maklerprovision "nur am Anfang brauchbar" gewesen seien. Die Klägerin habe mit der Frage des Tätigwerdens des Maklers für beide Seiten einerseits und des vereinbarten Abtretungsverbots und die Wirkungen des § 354a HGB andererseits für eine überzeugende Lösung notwendige Punkte zutreffend bearbeitet und dies nicht nur am Anfang. Bei der Gewichtung der beiden letztgenannten Punkte einerseits und der Frage der Verjährung andererseits müsse berücksichtigt werden, dass sich beides ungefähr die Waage halte. Dann könne aber nicht gefolgert werden, die Ausführungen seien nur "am Anfang brauchbar". Die Diskrepanz zwischen Erst- und Zweitkorrektur hätte das Justizprüfungsamt veranlassen müssen, nicht lediglich eine arithmetische Mittelung vorzunehmen, sondern ein Obergutachten einzuholen. Randnummer 16 Hinsichtlich der Z III Klausur trägt die Klägerin vor, die Klausur sei mindestens mit 3 Punkten zu bewerten. Randnummer 17 Die Klägerin sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist infolge einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei sachlich unrichtig gewesen, soweit es den Beginn der Frist betreffe. Wenn für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgeblich sei, werde bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt falle. Somit beginne der Fristlauf nicht "frühestens mit dem Erhalt der Belehrung", sondern frühestens am Folgetag. Das in Anhang 2 der InfoV vorgeschlagene Muster sei in dieser Hinsicht schlicht falsch. Randnummer 18 Danach sei das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 Satz BGB nicht erloschen, so dass die Klägerin zu Recht davon ausgegangen sei, die Widerrufsfrist habe noch nicht begonnen. Randnummer 19 Hinsichtlich der Bewertung der Ö I Klausur führt die Klägerin aus, der Zweitkorrektor habe seine abweichende Bewertung inhaltlich nicht begründet. Sie sei auch nicht zu begründen, denn die Erstkorrektur sei zutreffend. Nicht ausreichend sei insoweit die Feststellung, ein Urteilsentwurf ohne Tatbestand könne "in der Gesamtwertung nur dann besser als ausreichend sein, wenn der Inhalt der Entscheidungsgründe ohne Beanstandungen sei". Die Note ausreichend reiche von 4 - 6 Punkte, so dass sich vorliegend nicht notwendig eine Punktzahl von 4 ergebe. Ein Urteil ohne Tatbestand sei nach der Rechtsprechung erst dann aufzuheben, wenn sich der für die Beurteilung der Rechtsfragen maßgebliche Sach- und Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht hinreichend ergebe. Randnummer 20 Angesichts des fehlerfreien Rubrums und Tenors, der inhaltlich zutreffenden Ausführungen zur Begründetheit und der Tatsache, dass mit der (Un-)Verhältnismäßigkeit der von der Klägerin beanstandeten Maßnahme der Schwerpunkt der Arbeit zutreffend erkannt worden sei, lasse sich eine Bewertung mit nur 4 Punkten nicht rechtfertigen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007 verpflichtet, die Klausuren Z I, Z II, Z III, Ö I der Klägerin im zweiten juristischen Staatsexamen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er ist der Auffassung, seine angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Im Juristenausbildungsgesetz sei eindeutig festgelegt, dass die Durchschnittspunktzahl mit zwei Dezimalstellen zu bilden sei, da die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibe. Da die Klägerin hiernach nur eine Durchschnittspunktzahl von 3,06 Punkten erreicht habe, sei sie von der weiteren Durchführung der Prüfung ausgeschlossen gewesen. Randnummer 24 Die seitens der Klägerin angegriffenen Bewertungen der Klausuren seien auch nicht verfehlt. Die vergebenen Punkte seien Ausfluss des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums, der von den Prüfern ordnungsgemäß wahrgenommen worden sei. Randnummer 25 Wegen des übrigen Vorbringens des Beklagten und insbesondere auch wegen des Inhaltes der Stellungnahmen der Prüfer wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.12.2007, auf die in der Widerspruchsakte des Beklagten enthaltenen Stellungnahmen der Prüfer und die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzte Stellungnahme des Prüfers Dr. XXX vom 14.01.2008 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die in der Form der Bescheidungsklage zulässige Verpflichtungsklage ist nur insoweit begründet, als die Klägerin die Neubewertung der Z I Klausur in Erstkorrektur begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34) müssen Prüfungsbescheide, die Einfluss auf die Berufswahl haben, sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Angesichts des Umstandes, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten im Bewertungsvorgang an Grenzen stößt, sollen die prüfungsspezifischen Wertungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sein. Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum soll nur dann überschritten sein, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit es aber um fachspezifische Wertungen geht, also um die Frage, ob die gefundene Lösung zutreffend ist, ist es den jeweiligen Prüfern verwehrt, eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten. Eine gerichtliche Aufhebung der Prüfungsentscheidung soll aber nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein Bewertungsfehler - welcher Art auch immer - auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. Randnummer 28 Angesichts der nur eingeschränkten rechtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen fordert das Bundesverfassungsgericht, dass die Prüflinge ihren Standpunkt wirksam vertreten können. Sie müssen hiernach rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert werden und es muss gewährleistet sein, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden (BVerfGE a. a. O.; vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.