Ist-Ausweisung eines iranischen Staatsangehörigen, kein besonderer Ausweisungsschutz Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich de
§ 56Aufenth
G. Die Ausweisung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 12 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (2 Bände) Bezug genommen. Randnummer 13 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26.03.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, nach § 53 Nr. 2 AufenthG wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (zwingende Ausweisung). Randnummer 16 Ein Fall des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG liegt beim Kläger nicht vor. Randnummer 17 Da er seit dem 26.02.2005 über keinen Aufenthaltstitel verfügt, liegen die Voraussetzungen eines Ausweisungsschutzes nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 AufenthG nicht vor. Auch kann sich der Kläger nicht auf einen
§ 56Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Aufenth
G berufen, denn sein Asylverfahren endete mit Rücknahme des Asylantrages 1993. Randnummer 18 Selbst wenn der Kläger den
§ 56Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Aufenth
G genösse, wovon, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten aber nicht auszugehen ist, da die Verlobte keine Familienangehörige ist und eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft i.S.d. § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfasst (so auch OVG NRW - Beschluß vom
- März 2006, Az: 18 B 130/06), läge immer noch ein Fall der Regelausweisung vor (§§ 56 Absatz 1 Satz 3 und 4, 53 Abs. 1 AufenthG) und die Ausweisung wäre auch unter Würdigung anhand dieser Vorschriften rechtmäßig, weil ein Ausnahmefall vorliegend nicht angenommen werden kann. Randnummer 19 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 AufenthG (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vor. Ein Ausnahmefall, der dann ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigen könnte, kann zugunsten des Klägers aber nicht festgestellt werden. Dabei steht nicht in Frage, dass die in §§ 53 ff. AufenthG normierten Gründe für die Ausweisung sowohl spezial- als auch generalpräventiver Art sind; vor allem kommt den Maßnahmen der Ist- und Regelausweisung von Natur aus generalpräventive Wirkung zu (vgl. Renner, Ausländerrecht -
- Auflage 2005 -, § 53 Rdnr. 4; Discher, a.a.O., § 53 Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Ausweisung, die aus Anlass einer oder mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erfolgt, aufgrund einer entsprechenden kontinuierlichen Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten (BVerwG, Urteil vom
- September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 68 mit weiteren Nachweisen). Hierfür spricht, dass eine Ausweisung für den betroffenen Ausländer eine erhebliche Belastung bedeutet und ihre allgemeine Androhung durch eine stringente Ausweisungspraxis neben der drohenden strafgerichtlichen Verurteilung eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten lässt (vgl. Discher, a.a.O., vor §§ 53 ff. Rdnr. 432 mit weiteren Nachweisen). Dass sich der Kläger immerhin über einen Zeitraum von ca. 11 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausweisungsentscheidung unberücksichtigt bleiben müssen. Gegen diese Auffassung des Klägers ist anzuführen, dass diesem Umstand grundsätzlich bereits durch den
§ 56Aufenth
G, der, wie bereits oben ausgeführt tatbestandlich schon nicht gegeben ist, Rechnung getragen wird, aber auch in diesen Fällen generalpräventive Gesichtspunkte der Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl. Renner, a.a.O., § 56 Rdnr. 7). Auch weist der Fall keine Besonderheiten auf, die, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, zur Annahme eines Ausnahmefalls nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG führen könnten. Zwar hält sich der Kläger seit rund 19 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihm ist es aber in keiner Weise gelungen, sich zu integrieren. Nach der Einschulung in Deutschland und dem Besuch der Gesamtschulen in ... und ... wurde der Kläger in der
- Klasse der Schule verwiesen. Einen Abschluss konnte er auch im Folgenden aufgrund des Besuches verschiedener Schulen im ... Raum nicht erlangen. Die Berufsausbildung wurde nicht zu Ende gebracht, vielmehr kurze Zeit nach Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses wieder beendet. Der Lebensunterhalt wurde im wesentlichen durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Nur gelegentlich arbeitete der Kläger in Aushilfsjobs. Größere Einnahmen verschaffte er sich aus Straftaten. Auch bei einem sehr langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und selbst bei Ausländern, die hier geboren sind, liegt nicht bereits von Verfassungswegen ein Ausnahmefall vor, wenn der Ausweisungsgrund wie hier schwer wiegt. Die Bindungen des Klägers zu seiner deutschen Verlobten begründen ebenfalls keinen Ausnahmefall. Das Aufenthaltsgesetz hält es grundsätzlich für zumutbar, dass ein Ausländer, der schwerwiegende Straftaten im Sinne des § 53 AufenthG begangen hat, selbst von seinen deutschen Ehegatten bzw. Familienangehörigen getrennt zu werden. Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Folgen der Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Hinblick auf verlöbliche und familiäre Belange im Verhältnis zu dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Ausländers unverhältnismäßig hart sind. Randnummer 20 Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht gegeben. Das Aufenthaltsgesetz enthält in den §§ 53 ff. AufenthG ein differenziertes Regelungswerk, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisung von straffälligen Ausländern der zweiten Generation - faktischer Inländer - lässt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers aber nicht feststellen, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten der Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten und seines Alters bereits durch die Abstufungen des Ausländerrechts in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG) sowie durch den besonderen Ausweisungsschutz für Ausländer, die sich langjährig im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung getragen wird (BVerfG, Beschluss der
- Kammer des
- Senats vom
- März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852). Randnummer 21 Im Hinblick auf die Achtung des Familien- und Privatlebens des Klägers spricht letztlich nur sein langer Aufenthalt zu seinen Gunsten. So ist er seit seinem neunten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und hat teilweise eine Schulausbildung erfahren. Er ist zum christlichen Glauben übergetreten. Über einen Zeitraum von ca. elf Jahren hielt sich der Kläger legal im Bundesgebiet auf und es ist nach seinem Vorbringen davon auszugehen, dass seine wesentlichen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Andererseits hat er weder seine Schul- noch seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und seine Integration ist insgesamt gesehen nicht gelungen. Er war auf staatliche Unterstützung - Sozialhilfe und Leistungen nach Hartz IV - zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen. Darüber hinaus gehende Bedürfnisse hat er durch fortgesetzte Straftaten finanziert, wie z.B. mit dem Handel mit gefälschter Markenbekleidung bzw. Handel mit Betäubungsmitteln. Randnummer 22 Auf der anderen Seite kommt dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zu. Dies begründet sich in den zahlreichen erheblichen Straftaten, die der Kläger über einen längeren Zeitraum als Erwachsener begangen hat. Selbst die Erwartung, dass die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 19.08.2004) den Kläger in einem hinreichenden Maße beeindrucke und eine günstige Prognose, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, gegeben sei, ging fehl. Denn diese Erwartungen haben sich als unzutreffend erwiesen. Der Kläger ist erneut erheblich straffällig geworden. Besonders hervorzuheben ist die zunehmende Schwere der Taten und die hierin zum Ausdruck kommende, über die Jahre hin steigende kriminelle Energie. Schließlich hat er Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben und gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln getrieben. Randnummer 23 Trotz einschneidender strafrechtlicher Sanktionen, insbesondere die Verbüßung einer Jugendstrafe, ist der Kläger immer wieder straffällig geworden und die Art und Schwere der letzten Straftaten belegen eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers. Es existieren keine fundierten Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde sich nach seiner Haftentlassung nunmehr straffrei verhalten. Die Bindungen zu Familie und Verlobten haben ihn nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten zu begehen. Das Lebensumfeld des Klägers hat sich zu keinem Zeitpunkt entscheidend und dauerhaft geändert. Eine verlässliche wirtschaftliche und soziale Perspektive besteht nicht. Randnummer 24 Weiter erachtet das Gericht die Rückkehr des Klägers in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht für unzumutbar. Der Kläger macht im Hinblick hierauf geltend, dass er bereits im Kindesalter in die Bundesrepublik eingereist sei. Das ist zwar zutreffend, aber der Kläger, der im Alter von 9 Jahren mit seiner Mutter gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, ist doch zunächst mit der persischen Sprache und Kultur in seinem Heimatland aufgewachsen und somit auch mit den dortigen Lebensverhältnisse vertraut. Randnummer 25 Im Hinblick auf die Regelung in Art. 8 Abs. 2 EMRK kann es notwendig sein, die Ausweisung auch dann zu befristen, wenn der Kläger einen Antrag auf Befristung der Ausweisungswirkungen nicht gestellt hat; die Regelung verlangt aber nicht, die Ausweisung stets zu befristen. Ob die Entscheidung über die Dauer der Wirkungen einer Ausweisung gleichzeitig mit der Ausweisungsverfügung oder erst nachträglich in einem gesonderten Verfahren erfolgt, ist keine Frage der EMRK, sondern des deutschen Verfahrensrechts. Insofern ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG, dass über die Dauer der Sperrwirkung einer Ausweisung nur auf Antrag entschieden werden muss und dass eine Verbindung diese Befristungsentscheidung mit der Ausweisung rechtlich nicht geboten ist. Da der bundesdeutsche Gesetzgeber diese Regelung auch nicht im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom
- August 2007 geändert hat, geht das Gericht davon aus, dass Ausweisungs- und Befristungsentscheidung nicht zwingend miteinander zu verbinden sind. Randnummer 26 Die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheides vom 05.12.2007 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gemäß § 59 Absatz 1 soll die Androhung schriftlich unter Bestimmung einer Frist erfolgen. Eine Fristsetzung ist nach dieser Soll-Vorschrift im Regelfall erforderlich; auf sie kann aber in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Der Beklagte ist bei Abfassung seines Bescheides vom 05.12.2007 ersichtlich davon ausgegangen, dass bei Abschiebung aus der Haft ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Dafür spricht, dass ein inhaftierter Ausländer grundsätzlich nur begleitet abgeschoben wird, so dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise im Hinblick auf den Hauptzweck der Fristsetzung, eine Abschiebung zu vermeiden, keinen Sinn hat. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nunmehr durch Einfügung des § 59 Absatz 5 Satz 1 AufenthG im Rahmen des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes erneut ausdrücklich klargestellt, dass es bei einer Abschiebung aus der Strafhaft keiner Fristsetzung bedarf. Vielmehr wird dem Interesse des Ausländers, Klarheit über den Zeitpunkt der Abschiebung zu erlangen, dann Rechnung getragen werden, wenn der Abschiebungstermin feststeht. Gemäß § 59 Absatz 5 Satz 2 AufenthG soll die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Mit dieser Regelung wird allerdings nur erneut klar gestellt, was in den o.g. Strafhaftfällen auch schon auf der Grundlage des § 59 Absatz 1 AufenthG Geltung beanspruchen konnte. Daher gilt das Ankündigungserfordernis des § 59 Absatz 5 Satz 2 AufenthG auch in den Fällen entsprechend, in denen die Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung erfolgte. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034716