G, hilfsweise die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, in seiner Person vorlägen. Er sei weiterhin Mitglied der ENSF, dazu überreiche er eine Bescheinigung vom 13.03.
G beim Kläger vorliegen. Aus dem sogenannten subsidiären Schutzstatus der QLR könne der Kläger Rechte für sich und seine Familie ableiten, die weiter gingen als solche nach nationalem Recht. Dies gelte insbesondere für die Erteilung von Reisedokumenten, die Vorrangstellung bei der Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage im Rahmen der Prüfung der Arbeitserlaubnis, der Vergünstigungen beim Familiennachzug und dem gesamten familienrechtlichen Status eines Flüchtlings. Der Kläger habe ein minderjähriges nicht-eheliches Kind. Derzeit könne er weder den Umzug von Mutter und Kind zu sich herbeiführen noch eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Situation. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger am ersten Augustwochenende 2008 an dem Festival der ENSF teilgenommen habe, ein entsprechender Zeitungsausschnitt und Internetausdrucke würden überreicht. Darauf sei der Kläger im Bereich der Essensversorgung zu sehen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen,
G vorliegen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie bezieht sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid. Randnummer 11 Für die erneute (hilfsweise) Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das gelte auch für die übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG. Die vom Gesetzgeber durch § 60 Abs. 7 AufenthG getroffene Entscheidung stehe in Einklang mit supranationalem Recht auch nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten (auch der der vorangegangenen Verfahren) Bezug genommen. Randnummer 13 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 QLR. Er hat im nunmehr zweiten Folgeverfahren keine neuen verfolgungsrelevanten Umstände vorgetragen. Der Kläger fordert vielmehr die Neubewertung seiner politischen Betätigung und die Zuerkennung eines "besseren" Schutzstatus. Die in der Klageschrift zitierten Gutachten und Auskünfte sind weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 71 AsylVfG, abgesehen davon, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht durchgängig eingehalten wurde. Das Gericht hat das exilpolitische Engagement des Klägers bereits im ersten Folgeverfahren bewertet und als politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen auslösend eingestuft. Diese Einschätzung wird durch die in der Klageschrift zitierten Gutachten und Auskünfte bestätigt. Insoweit fehlt es an der Eignung der neuen Beweismittel, eine für den Betroffenen günstigere Beurteilung herbeizuführen. Randnummer 16 Unabhängig von der Frage, ob im (zweiten) Folgeverfahren nicht ohnehin § 28 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 QLR eingreift, hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil er sowohl im Erstverfahren (durch Nichtbetreiben) als auch im ersten Folgeverfahren (durch Klagebeschränkung) auf die Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs verzichtet hat. Randnummer 17 Was den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG i.V.m. Art. 15 und 18 QLR betrifft, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit besteht - unabhängig von der Frage, ob überhaupt neue Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung gebieten - kein Rechtsschutzbedürfnis. Alle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind gleichwertig und führen nach § 25 Abs. 3 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2008, Az.: A 11 K 552/07 - Juris -; VG Augsburg, Urteil vom 20.08.2007, Az.: Au 2 K 07.30174 - Juris -). Es gibt insoweit keinen Unterschied zwischen dem humanitären Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (und ggf. in verfassungskonformer Auslegung des Satzes 3) AufenthG und dem Schutzstatus, der durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 i.V.m. Art. 15 QLR vermittelt wird (vgl. Art. 24 Abs. 2 QLR). Der Kläger ist auch tatsächlich bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eines Ausweisersatzpapiers. Randnummer 18 Als subsidiär Schutzberechtigter nach der QLR hätte der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach der GFK (wie er ihn als "Blauen Pass" erstrebt), sondern (nur) auf Ausstellung eines Dokuments, mit dem er reisen kann, falls er keine nationalen Pass erhalten könnte (Art. 25 Abs. 2 QLR). Auch nach nationalem Recht kann der Kläger, wenn er keinen Pass erlangen kann, einen Pass- oder Ausweisersatz erhalten (§ 48 AufenthG). Einen Ausweisersatz hat er bereits. Einen Reiseausweis kann er über § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 5 AufenthV erhalten, wenn er keinen Pass auf zumutbare Weise erlangen kann. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist keine Verschärfung gegenüber den Regelungen der QLR, sondern eine selbstverständliche Voraussetzung auch bei der Prüfung, ob Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, keinen nationalen Pass "erhalten können" (Art. 25 Abs. 2 1.HS QLR). Sollte die Ausländerbehörde im konkreten Fall die Zumutbarkeitsschwelle aus der Sicht des Klägers höher legen als bei einem subsidiär Schutzberechtigten, wäre dies in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Asyl- und Folgeschutzverfahren, in dem es in erster Linie um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geht, zu klären. Randnummer 19 Auch im Übrigen gibt es keine maßgeblichen Unterschiede zwischen den Auswirkungen des subsidiären Schutzstatus und denen des humanitären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG über den Wortlaut der Qualifikationsrichtlinie hinaus dem subsidiären Schutz vergleichbaren (nationalen) Abschiebungsschutz auch dann bietet, wenn die Gefahr für Leib und Leben nicht auf willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder unmenschlicher Behandlung durch die in Art. 6 QLR genannten Akteure beruht, kann nicht dazu führen, diesen weitergehenden Schutz als anders und insbesondere geringer anzusehen, als den nach dem Wortlaut der Qualifikations-richtlinie i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 7 Satz 2 AufenthG. Die Mindestnormen der Richtlinie fließen in das nationale Recht ein, stehen aber günstigeren Regelungen des Mitgliedsstaates nicht entgegen. Der Abschiebungsschutz vor politisch motivierten Nachstellungen ist nicht mehr wert als derjenige, der aus humanitären Gründen zum Schutz von Leib und Leben gewährt wird. So räumt zum Beispiel Art. 26 Abs. 3 QLR den Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine grundsätzliche Vorrangstellung auf dem Arbeitsmarkt ein, sondern erlaubt den Mitgliedsstaaten eine Vorrangprüfung nach nationalem Recht. Im konkreten Fall wurde dem Kläger bereits die Arbeitsaufnahme erlaubt, so dass sich hier eine weitere Prüfung erübrigt. Dasselbe gilt für die von ihm aufgeworfene Frage der Beschränkungen nach dem AsylbLG. Weil der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, sind die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG nicht mehr gegeben (§ 1 Abs. 2 AsylbLG). Vielmehr erhält der Kläger Zugang zu Sozialleistungen (§ 23 SGB XII), wie ihn auch Art. 28 QLR gewährt. Soweit der Kläger sein nicht-eheliches Kind ins Feld führt, hat dieses mittlerweile über die Mutter eine eigene Rechtsstellung erhalten. Im Übrigen entspricht Art. 23 Abs. 1 QLR dem grundrechtlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und überlässt die Ausformung im Einzelnen den Mitgliedsstaaten (Art. 23 Abs. 2 und 5 QLR). Randnummer 20 Da der erstrebte subsidiäre Schutzstatus keinen anderen Schutzumfang hat als der bereits gewährte humanitäre (nationale) Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt dem Kläger für die darauf gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger durch die (fingierte) Klagerücknahme im Asylerstverfahren, die teilweise Rücknahme im ersten Folgeverfahren und die dortige Beschränkung des Klageantrags auf die Geltendmachung von - aus seiner heutigen Sicht weitergehenden - Ansprüchen verzichtet hat. Randnummer 21 Die Klage ist daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG abzuweisen. Randnummer 22 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034734
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