Nichtigkeit einer Zwangsmittelandrohung Leitsatz Eine Zwangsmittelandrohung, die entgegen § 53 Abs. 1 Satz 3 HSOG ohne Fristsetzung erfolgte, ist nichtig. Hinsichtlich Entscheidungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen. Tenor Es wird festgestellt, dass die im Bescheid des Beklagten vom 05.05.2008 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit Schreiben vom 30.04.2008 wandte sich die Klägerin an die Zulassungsstelle des Beklagten und teilte mit, die Klägerin habe das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX von dem XXX übernommen. Gleichzeitig fügte die Klägerin eine Deckungskarte der XXX-Versicherung bei. Durch Bescheid vom 05.05.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, unverzüglich eine neue Deckungskarte vorzulegen oder die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder zur Außerbetriebsetzung vorzulegen. Andernfalls drohte der Beklagte der Klägerin die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme an. Des Weiteren setzte der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 31,20 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, die Versicherungsgesellschaft habe mitgeteilt, dass für das Fahrzeug der Klägerin keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe. Am Ende des Bescheides vom 05.05.2008 heißt es, die heute bei der Zulassungsstelle eingegangene Versicherungsbestätigung könne nicht anerkannt werden. Das Fahrzeug sei noch auf die Firma XXX zugelassen und die Versicherung der Klägerin akzeptiere keinen abweichenden Halter. Randnummer 2 Auf den am 06.05.2008 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 02.06.2008 Klage. Randnummer 3 Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, eine Versicherung bestehe sehr wohl. Im Übrigen sei der Bescheid vom 05.05.2008 nichtig. Eigentümer des betroffenen Fahrzeuges sei am 05.05.2008 der XXX gewesen. Da dieses Unternehmen aber nicht mehr bestehe, sei Eigentümer des Fahrzeuges nunmehr der Besitzer des Fahrzeugbriefes. Dieser befinde sich im Besitz der XXX Bank AG. Es sei willkürlich, der Klägerin das Fahrzeug als Eigentümerin zuzuordnen. Randnummer 4 Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Klage ist dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 05.05.2008 und hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheides begehrt. Randnummer 7 Das Gericht ist zunächst zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass sie sich im Wege einer Anfechtungsklage allein gegen die im Bescheid vom 05.05.2008 enthaltene Kostenfestsetzung wenden wollte. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2008 aber ausdrücklich die im Bescheid vom 05.05.2008 enthaltenen Regelungen als nichtig rügt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und hilfsweise die Aufhebung des gesamten Bescheides vom 05.05.2008 begehrt. Randnummer 8 Die zulässige Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, soweit die Klägerin sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 05.05.2008 enthaltene Zwangsmittelandrohung wendet, denn der Bescheid vom 05.05.2008 ist insoweit nichtig. Randnummer 9 Anhaltspunkte dafür, dass spezielle Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 HVwVfG gegeben sein könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Zwangsmittelandrohung ist allerdings im Hinblick auf § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Randnummer 10 Rechtsgrundlage für die Zwangsmittelandrohung ist § 53 HSOG . Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift ist der betroffenen Person in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine „angemessene Frist“ zu bestimmen. Eine solche Fristsetzung, aus der die Klägerin hätte erkennen können, ab wann mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen ist, enthält der Bescheid vom 05.05.2008 nicht. Der Hinweis, die Klägerin sei „unverzüglich“ verpflichtet, die Deckungskarte vorzulegen oder das Fahrzeug abzumelden, enthält keine hinreichend bestimmte Fristsetzung im Sinne des § 53 Abs. 1 HSOG (vgl. dazu die im Beschluss vom 08.08.2008 gegebenen Nachweise). Randnummer 11 Dieser Fehler ist auch besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG , denn zum einen konnte die Klägerin nicht wissen, ab wann mit einer Vollstreckung zu rechnen war und zum anderen war mangels Fristsetzung eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme überhaupt nicht möglich (vgl. HessVGH NVwZ 1982, 514). Dieser Fehler ist auch offensichtlich gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG . Von einer Offensichtlichkeit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig sein könnte, für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen könnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
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