Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung; schützenswerte Interessen des in Deutschland lebenden Kindes; Begleichung der Abschiebekosten Leitsatz Ein Ausnahmefall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer die im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Abschiebekosten noch nicht beglichen hat, wenn dieser in Deutschland lebende Familienangehörige hat. Bei der Auslegung des Begriffs "Regelfall" ist nämlich insoweit der von Art. 6 GG gebotene Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Danach kann im Falle einer tatsächlich nachgewiesenen Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines in Deutschland lebenden Kindes diesem allein der Umstand nicht entgegengehalten werden, dass er die Pflicht zur Erstattung der Abschiebekosten noch nicht erfüllt hat. Solche fiskalischen Aspekte sind nach Ansicht der Kammer gegenüber den schützenswerten Interessen des hier in Deutschland lebenden Kindes an einem unmittelbaren Kontakt zu dem leiblichen Vater bzw. der leiblichen Mutter nachrangig. Tenor
(2)), welches nach der hier verfahrensgegenständlichen Bescheidung eingestellt worden ist, vor. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist auch begründet, denn die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Randnummer 11 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Randnummer 12 Sie ist auch begründet.Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Befristung der Wirkungen der erfolgten Ausweisung und Abschiebung, da ein Ausnahmefall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist. Randnummer 13 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die in der Regelung des § 11 Abs. 1 zuvor genannten Ausschlusswirkungen einer Ausweisung oder einer Abschiebung "auf Antrag in der Regel befristet". Die Frage, wann ein Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung vorliegt, ist einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich, da es sich bei dem Begriff "in der Regel" um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt.Liegt demgegenüber ein "Regelfall" vor, ist eine weitere Ausgestaltung einer Befristung, also Zeitraum und Bedingungen, welche verstrichen bzw. erfüllt sein müssen, bevor einem Ausgewiesenen die Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt werden kann, in das Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Randnummer 14 Die Beklagte ist im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Randnummer 15 Ein Ausnahmefall kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer die im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Abschiebekosten noch nicht beglichen hat, wenn dieser in Deutschland lebende Familienangehörige hat. Bei der Auslegung des Begriffs "Regelfall" ist nämlich insoweit der von Art. 6 GG gebotene Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Danach kann im Falle einer tatsächlich nachgewiesenen Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines in Deutschland lebenden Kindes diesem allein der Umstand nicht entgegengehalten werden, dass er die Pflicht zur Erstattung der Abschiebekosten noch nicht erfüllt hat. Solche fiskalischen Aspekte sind nach Ansicht der Kammer gegenüber den schützenswerten Interessen des hier in Deutschland lebenden Kindes an einem unmittelbaren Kontakt zu dem leiblichen Vater bzw. der leiblichen Mutter nachrangig. Die ausstehende Begleichung der Abschiebekosten kann im Fall des Klägers daher allein nicht rechtfertigen, ihn dauerhaft aus Deutschland fernzuhalten.Die Kammer gibt insoweit ihre Rechtsprechung auf, nach der allein nicht beglichene Abschiebekosten bereits zur Annahme eines Ausnahmefalls i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausreichten (so noch: VGH Kassel, Beschluss vom 25.06.1998, Az.: 13 UZ 1215/98 , InfAuslR 1998, S. 445 f.). Randnummer 16 Auch die übrigen von der Beklagten angeführten Umstände vermögen im Falle des Klägers keinen Ausnahmefall zu begründen.Sowohl die Rauschgiftabhängigkeit wie auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen schweren Raubes als auch der dabei bestehende Zusammenhang im Form einer Beschaffungskriminalität vermögen als solcher keinen Ausnahmefall zu begründen. Der Werdegang des Klägers ist vielmehr beispielhaft für eine Vielzahl von ausgewiesenen drogenabhängigen Straftätern und weist insoweit keine Besonderheiten auf. Dies gilt namentlich für den Umstand, seit seinem
- Lebensjahr häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, wie auch für den Umstand, dass der Höhepunkt seiner strafrechtlichen Karriere in einem ihm nachgewiesenen schweren Raub mündete und zu einer Verurteilung wegen dieses Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren führte. Derartige Fallkonstellationen unterfallenden in der Praxis häufig anzuwendenden Bestimmungen des § 53 AufenthG über die dann vorzunehmenden zwingenden Ausweisungen. Randnummer 17 Allein das Verhalten des Klägers während seiner Unterbringung in der forensisch-psychiatrischen Klinik C könnte die Annahme eines Ausnahmefalles begründen. Das damalige Verhalten des Klägers brachte eine gewisse Therapieunwilligkeit zum Ausdruck, so dass zu befürchten stand oder steht, dass er erneut in den Drogenkonsum und dann weiter in die Beschaffungskriminalität abrutscht. Andererseits ist jedoch zu beachten, dass der Kläger Vater zweier in Deutschland lebender Kinder ist und nach Aussage der Kindesmutter nicht nur mit dieser sondern auch in Kontakt zu diesen leiblichen Kindern steht. Damit sind der von der Beklagten in der angegriffenen Verfügung zu Recht beschriebenen Gefahr eines Rückfalls des Klägers in den Drogenkonsum, so er denn überhaupt bislang davon frei gekommen sein sollte, und damit in eine erneute Straffälligkeit die Interessen des Klägers aber auch insbesondere seiner beiden Kinder an der Aufrechterhaltung oder überhaupt erst Ermöglichung eines dem Kindeswohl dienenden Vater-Kind-Verhältnisses gegenüberzustellen. Nach den in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin E gemachten glaubhaften Angaben kümmert sich der Kläger um sowohl die Ex-Gattin, welche sich religiös noch immer verheiratet fühlt, wie auch die beiden erst 2004 und 2008 auf die Welt gekommenen Töchter.Nach Einschätzung der Zeugin nimmt der Kläger derzeit auch keine illegalen Drogen, andernfalls bräche sie die wieder aufgenommene Beziehung auch sofort ab.Danach besteht die reelle Aussicht, dass der Kläger nicht nur eine dem Kindeswohl dienende, förderliche Rolle spielen kann und wird, sondern umgekehrt im Falle des familiären Zusammenlebens in Deutschland ausreichend Halt und Motivation findet, um nicht wieder straffällig zu werden. Insoweit weist die Kammer auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Dezember 2008 hin (Az.: 2 BvR 1830/08), in der zu einer Eltern-Kind-Beziehung ausgeführt wird, dass "eine auch nur vorübergehende Trennung nicht als zumutbar angesehen werden kann, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet". Dabei komme (im dortigen Fall einer Aufenthaltsbeendigung) - so das BVerfG - den Folgen einer vorübergehenden Trennung ein hohes Gewicht insbesondere dann zu, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen sei, "dass den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt", wobei die
- Kammer des
- Senats des Bundesverfassungsgerichts auf einen den Beschluss der
- Kammer des
- Senats vom
- Januar 2006 (Az.: 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, S. 682, 683) hinweist. Randnummer 18 Die erkennende Kammer kommt danach zu dem Schluss, dass im Falle des Klägers von einem so genannten Regelfall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auszugehen ist mit der Folge, dass die Beklagte die hier folgerichtig noch nicht ausgeübte Ermessensentscheidung nachzuholen hat. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausgestaltung einer Befristungsregelung auch mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden und dabei die Begleichung von Abschiebekosten einbezogen werden kann. Die Vaterschaft hinsichtlich eines deutschen Kindes führt nicht dazu, dass auf eine Regelung der Erstattung der mit der notwendig gewordenen Abschiebung verbundenen Kosten verzichtet wird. Darüber hinaus kann das Wirksamwerden einer Befristungsregelung von der Vorlage geeigneter Nachweise über einen erfolgten Entzug von Rauschgiften abhängig gemacht werden. Randnummer 19 Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034751