Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil Leitsatz Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht losgelöst von dem Gesamtzusammenhang des Verlaufs des Strafverfahrens gesehen werden. Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.01.2009 wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte führte der Antragsteller am 15.09.2006 unter Alkoholeinfluss (0,56 ‰) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Randnummer 2 Nachdem der Antragsteller am 18.11.2007 abermals unter Alkoholeinfluss (ca. 1,25 ‰ Blutalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug geführt hatte, entzog das Amtsgericht D dem Antragsteller durch Beschluss vom 02.01.2008 vorläufig die Fahrerlaubnis und beschlagnahmte den Führerschein. Zur Begründung führte das Amtsgericht u. a. aus, es sei anzunehmen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werde, weil sich aus der Tat ergebe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Randnummer 3 Mit Strafbefehl vom 27.03.2008 verhängte das Amtsgericht D gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 25,- Euro und entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht führte u. a. aus, der Antragsteller habe sich durch die am 18.11.2007 unternommene Fahrt unter Alkoholeinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 StGB). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Antragsteller Einspruch. Zur Begründung führte der Antragsteller u. a. aus, er sei zusammen mit seiner Ehefrau am 17.11.2007 auf einer privaten Feier gewesen. Zuvor habe er mit seiner Ehefrau abgeklärt, dass diese das Auto nach der Feier auf dem Weg nach Hause fahren sollte. Dementsprechend habe die Ehefrau des Antragstellers auch zunächst das Kraftfahrzeug auf dem Nachhauseweg gesteuert. Während der Fahrt sei es zu einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Die Ehefrau habe daraufhin das mitten auf der Straße befindliche Auto verlassen. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, seine Ehefrau dazu zu bewegen, das Auto wenigstens noch in die nächste Parkbucht zu bewegen. Der Antragsteller habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als das Fahrzeug selbst auf den nächsten Parkplatz zu fahren. Randnummer 4 Am 30.07.2008 verurteilte das Amtsgericht D den Antragsteller wegen der bereits durch Strafbefehl vom 27.03.2008 festgestellten fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 25,- Euro. Zugleich verbot das Amtsgericht dem Antragsteller, für die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen führte das Amtsgericht u. a. aus, es sei nur noch über die Rechtsfolgen der Tat zu befinden gewesen, nachdem der Antragsteller in der Hauptverhandlung seinen Einspruch auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt habe. Der Entziehung der Fahrerlaubnis habe es nicht bedurft. Die Beweisaufnahme habe die Einlassungen des Antragstellers bestätigt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 09.09.2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf dessen Trunkenheitsfahrten am 15.09.2006 und 18.11.2007 auf, bis spätestens 26.11.2008 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dieses Schreiben enthielt auch einen Hinweis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Bis zum 25.09.2008 sollte der Antragsteller der Behörde eine Einverständniserklärung betreffend die Beibringung eines Gutachtens vorlegen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen war, entzog die Antragsgegnerin ihm durch Bescheid vom 16.10.2008 die Fahrerlaubnis. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.10.2008 zugestellt. Am 24.10.2008 sprach der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Vereinbarung getroffen folgenden Inhalts: „Die Frist zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens wird Letztmalig bis zum 26.11.2008 gewährt. Sollte innerhalb der genannte Frist das erforderliche Gutachten nicht zustande kommen, oder aus sonstige Gründe nicht durchgeführt werden kann wird die Entziehung der Fahrerlaubnis als wirksame Entscheidung dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet. Auf die Einlegung von Rechtsmitteln wird verzichtet.“ Randnummer 6 Laut einem Vermerk in der Behördenakte teilte der Antragsteller am 01.12.2008 telefonisch mit, die Untersuchung habe stattgefunden, der Antragsteller sei aber mit dem Gutachten nicht einverstanden. Randnummer 7 Nach vorangegangener Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.01.2009 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzugeben, andernfalls wurde angedroht, die Polizei werde mit der Einziehung des Führerscheins beauftragt werden. Schließlich setzte die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 122,70 Euro fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, der Antragsteller habe sich aufgrund seiner beiden Trunkenheitsfahrten zwar noch nicht als eindeutig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, doch gäben diese Verstöße Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller eventuell künftig weitere Alkoholfahrten begehen werde. Mit Schreiben vom 09.09.2008 sei der Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet worden. Für die Vorlage des Gutachtens sei eine Frist bis zum 26.11.2008 eingeräumt worden. Dieses Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden. Randnummer 8 Auf den am 06.01.2009 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 08.01.2009 Widerspruch. Gleichzeitig hat er sich an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Randnummer 9 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fänden auch im Falle einer Vereinbarung zwischen dem Bürger und der Behörde die Belehrungspflichten nach § 11 Abs. 8 FeV Anwendung. Dem genüge die getroffene Vereinbarung nicht. Überdies sei die Antragsgegnerin durch das Urteil des Amtsgerichts D vom 30.07.2008 gebunden gewesen, nachdem sich das Strafgericht zur Frage der Fahreignung geäußert habe. Randnummer 10 Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 08.01.2009 verwiesen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 05.01.09, zugestellt am 06.01.2009, wiederherzustellen. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Auffassung, ihr Bescheid vom 05.01.2009 sei rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt gewesen, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen, nachdem sich dieser geweigert habe, das angeforderte Gutachten vorzulegen. Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens sei auch rechtmäßig gewesen, da der Antragsteller sowohl am 15.09.2006 als auch am 18.11.2007 unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Eine ausreichende Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens sei mit Schreiben vom 09.09.2008 erfolgt. Bei der Vereinbarung sei lediglich die ursprünglich festgelegte Frist für die Vorlage des Gutachtens verlängert worden. Durch das Urteil vom 30.07.2008 sei auch keine Bindungswirkung eingetreten, denn das Amtsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller fahruntüchtig gewesen sei und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Randnummer 14 Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze vom 29.01.2009 und 13.02.2009 verwiesen. Randnummer 15 II. Das Gericht geht in Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) davon aus, dass der Antragsteller lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruch hinsichtlich der durch Ziffer 1 des Bescheides vom 05.01.2009 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Zum einen ergibt sich dies aus dem Antragsbegehren („wiederherzustellen“). Hätte der Antragsteller auch gegen die Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 05.01.2009 im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen wollen, so hätte er die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen müssen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.