Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde durch Physiotherapeuten ohne Zulassung als Heilpraktiker. Leitsatz 1. Für die Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung als Heilpraktiker beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie mit Ausnahme bestimmter Behandlungen sind die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst.
(4). Randnummer 37 1. Nach Rechtsauffassung der Kammer üben die Kläger Heilkunde im Sinne des HeilPrG aus. In § 1 Abs. 2 HeilPrG wird die Ausübung der Heilkunde definiert als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Darüber hinaus setzt die Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilPrG nach allgemeiner Auffassung sowohl medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, NJW 1984, 1414) als auch die Möglichkeit voraus, dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308 = NJW 1970, 1987 f.). Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilPrG ist dabei entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 25.06.1970, a. a. O.). Randnummer 38 Nach dieser Definition üben die Kläger die Heilkunde aus, denn ihre Tätigkeiten dienen der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirken unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Dies geschieht auch zum Zwecke der Heilung von Erkrankungen, wie sich aus der Inbezugnahme der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I, S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2008 (BGBl. I, S. 1910) - MPhG - ohne weiteres erkennen lässt (so auch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06.OVG -, GesR 2007, 222 = MedR 2007, 496 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.1996 – 8 M 6826/95; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 – 4 K 5891/07 - GewArch 2008, 453; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008 – 7 A 3665/07 - GewArch 2008, 450; Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008 – AN 9 K 08.00410; VG Gießen, Urteil vom 27.01.2009 - 10 K 2306/08.GI -). Randnummer 39 Der Einwand der Beklagten, bei dem Physiotherapeuten handele es sich lediglich um einen Heilhilfeberuf, da nach § 8 MPhG dem behandelnden Arzt „Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt, so dass nur der Arzt als diejenige Person angesehen wird, die Heilkunde ausübt, lässt keine gegenteilige Beurteilung zu. Randnummer 40 Denn vorliegend möchten die Kläger die Tätigkeit des Physiotherapeuten aber gerade nicht im Sinne der Erlaubnis des MPhG, also nicht als „Hilfe“, sondern im Sinne der Erlaubnis des HeilPrG, mithin eigenverantwortlich und selbstständig ausüben. Die zwei möglichen Genehmigungen im MPhG und im HeilPrG sind demnach nicht identisch. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügen die Kläger auch über die nach allgemeiner Auffassung notwendigen medizinischen (heilkundlichen) Fachkenntnisse. Dies ergibt sich zum einen aus dem von den Klägern dargelegten standardisierten Messverfahren in der Physiotherapie, die verschiedene Therapieziele zum Inhalt haben, die jeweils umfassende Detailkenntnisse erforderlich machen. Zum anderen lässt sich aus der von den Klägern in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV - vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786), insbesondere aus dem Katalog der Ausbildungsgegenstände in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 PhysTh-AprV entnehmen, dass ein staatlich geprüfter Physiotherapeut über vielfältige Kenntnisse, beispielsweise auf den Gebieten der Anatomie, der Physiologie, der Allgemeinen und Besonderen Krankheitslehre, der Hygiene und der Psychologie, verfügen muss. Da dieser Ausbildungsaufwand von grundsätzlich 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie von 1.600 Stunden praktischer Ausbildung (siehe § 1 Abs. 1 PhysTh-AprV) keinen Selbstzweck darstellt, sondern im Interesse der Gesundheit der Patienten betrieben wird, liegt bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise die Annahme nahe, dass die heilkundliche Betätigung auf dem Gebiet der Physiotherapie mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, und sei es nur mit mittelbaren Gesundheitsgefahren, beispielsweise weil anderenfalls ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, 2736 f.). Randnummer 42 Die Kläger benötigen auch die beantragte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. An der Erforderlichkeit einer Erlaubnis könnten nun Zweifel bestehen, weil die Kläger durch ihre Ausbildung bereits die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG haben und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt sind. Nach Auffassung des VG Stuttgart wäre hierfür eine Gesetzesänderung erforderlich (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; anders die von den Klägern mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält). Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz handelt es sich genehmigungsrechtlich um ein „Aliud“ ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; siehe dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Grundsätzlich sollten heilkundliche Tätigkeiten im Hinblick auf die zu gewährleistende „Volksgesundheit“ nicht erlaubnisfrei sein, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Randnummer 43 2. Weiterhin ist die Kammer der Überzeugung, dass die Kläger als staatlich geprüfte Physiotherapeuten bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen keine Gefahr für die Gesundheit der Patienten darstellen und aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht verpflichtet sind, dies im Rahmen einer Heilpraktikerprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)der 1. DVO-HeilPrG nachzuweisen. Randnummer 44 Die auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis darf den Physiotherapeuten nur dann erteilt werden, wenn dem Anliegen keine Versagungsgründe nach Maßgabe der § 1 Abs. 3 Halbs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilPrG entgegenstehen. Dabei ist in erster Linie auf den Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG abzustellen, wonach die Erlaubnis nicht erteilt wird, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die „Volksgesundheit“ bedeuten würde. Randnummer 45 Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine berufseröffnende Eignungskontrolle (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.; siehe dazu ausführlich Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008 - AN 9 K 08.00410 -). Sie ist ein Negativattest, wonach die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter die „Volksgesundheit“ nicht gefährden darf, und soll Personen mit schwerwiegenden medizinischen Fehlvorstellungen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen ( OVG Koblenz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor „Kurpfuschertum“ schützen (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Randnummer 46 Eine solche Überprüfung ist im Regelfall notwendig, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild, sondern nur ein Berufsfeld ohne staatlich reglementierte Ausbildung existiert (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Diese Norm hat jedoch offenkundig lediglich den "eigentlichen" Heilpraktiker ohne einschlägige Vorbildung im Blick. Die Verordnungsbestimmung kann aufgrund ihrer weiten Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei der Überprüfung die Ausbildung zu berücksichtigen ist oder dass deren Nachweis allein ausreicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Randnummer 47 Vorliegend muss vor dem Hintergrund der verfassungskonformen Reduktion des Regelungsgehaltes der Vorschrift keine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger durch das Gesundheitsamt vorgenommen werden, da das Gericht aufgrund von anderweitigen Erkenntnissen überzeugt ist, dass die Ausübung der Heilkunde durch die Kläger keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ darstellt. Randnummer 48 Eine verfassungskonforme Reduktion des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG ist zunächst im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon deshalb angezeigt, weil die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger auf den durch den Genehmigungsvorbehalt erfassten Gebieten bereits Gegenstand entsprechender Staatsprüfungen waren. Unter diesen Umständen ist ein Festhalten an der Eignungskontrolle durch das Gesundheitsamt, wie sie hier in Rede steht, nur dann verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, wenn der Zweck dieser Überprüfung anderweitig nicht oder nicht vollständig erreichbar ist. Bei der von den Klägern angestrebten eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist eine solche Substituierbarkeit jedoch gegeben. Die von den Physiotherapeuten abzulegende Staatsprüfung geht über den spezifischen Erkenntniswert der Überprüfung in § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG weit hinaus. Ihr Bestehen dokumentiert nämlich, dass der Prüfungskandidat den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und sich bei seiner Tätigkeit nicht von medizinischen Fehlvorstellungen leiten lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.). Randnummer 49 Zu diesem Personenkreis zählen auch die Kläger. Dem Kläger zu 1) wurde im Jahre 1989 und der Klägerin zu 2) im Jahre 1986 die Erlaubnis erteilt, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Krankengymnast“ auszuüben. Damit ist ihnen nicht eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt worden, jedoch gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 MPhG eine vor Inkrafttreten des MPhG erteilte Erlaubnis als "Krankengymnast" als eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Gleiches gilt für die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“, die der Kläger zu 1) im Jahre 1984 erworben hat. Randnummer 50 Diese Berufsqualifikationen berechtigen die Kläger zur Ausübung der erlernten Berufstätigkeit innerhalb des Berufsbildes der Physiotherapeuten. Der Physiotherapeut verfügt nach seiner Ausbildung über Kenntnisse, die mit den Grundsätzen der Schulmedizin übereinstimmen. Sein Betätigungsfeld ist - anders als beim Heilpraktiker - von vornherein die Schulmedizin; die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz berechtigt demgegenüber grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Diagnostik und therapeutischen Tätigkeit, was wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Diagnostik und Therapie mit - aus Sicht der Schulmedizin - vielfältigen und unüberschaubaren Gefahren für die „Volksgesundheit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG verbunden sein kann (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O., VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.). Randnummer 51 Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" zu führen ( § 1 Abs. 1 MPhG) setzt, wie oben bereits ausgeführt, nach §§ 12, 13 PhysTh-APrV voraus, dass der Bewerber die für seine Berufstätigkeit notwendigen Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und spezieller Krankheitslehre sowie in Trainings- und Bewegungslehre, Prävention und Rehabilitation sowie in der methodischen Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten nachweist. Ihm werden mithin Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Er lernt Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. So müssen Physiotherapeuten oftmals nicht aufgrund einer genauen Diagnose des Arztes, sondern nach einem von ihnen angegebenen Beschwerdebild behandeln, weshalb in aller Regel – zumindest ergänzend – ein selbständiger Befund festzustellen ist. Dabei umfasst nach § 1 PhysTh-APrV die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. Dabei werden nach Ziffer 15 der Anlage 1 100 theoretische und praktische Unterrichtsstunden zu physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken abgehalten. Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Randnummer 52 Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß Ziffer 4.3.3 der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikerrechts (HP-RL) Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß Ziffer 4.3.6 die Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügen soll. Randnummer 53 Wer nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie ausgebildet und examiniert ist, hat bereits deshalb die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Heilkunde, wenn und solange er sein Behandlungsbemühen auf dieses Gebiet begrenzt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Physiotherapeut die notwendigen oder zumindest durchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Berufstätigkeiten nicht hat (OVG Koblenz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.). Hierfür ist im Falle der Kläger nichts vorgetragen oder ersichtlich. Randnummer 54 Für diese Überzeugung des Gerichts sind auch die gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. A. vom 13.05.2008 und Dr. B vom 27.02.2008 maßgeblich, die zu dem Ergebnis kommen, dass Physiotherapeuten, Masseure und Medizinische Bademeister ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung ihre heilkundlichen Leistungen bei Patienten ohne Gefährdung der Volksgesundheit durchführen können und dass sie hinreichende differenzialdiagnostische medizinische Erkenntnisse während ihrer Ausbildung erworben haben, die verhindern, dass sie durch ihre selbständige Behandlung die ihnen anvertrauten Patienten gefährden. Randnummer 55 Zwar handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um "Parteigutachten" der Kläger. Es bestehen aber keine Bedenken an der Verwertbarkeit dieser Gutachten für die hier entscheidungserheblichen Fragen. Durch diese Stellungnahmen hält es das Gericht nicht für erforderlich, zu den hier streitigen Fragen weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die Verwertung der beiden gutachterlichen Stellungnahmen ist in diesem Verfahren zulässig und ausreichend, da die beiden Gutachten vollständig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend sind. Die Gutachter gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und verfügen erkennbar als ärztliche Praktiker und Oberärzte von großen Krankenhäusern über die notwendige Sachkunde. Zweifel an der Unparteilichkeit der Herren Prof. A. und Dr. B. sind nicht indiziert und auch von der Beklagte bislang nicht vorgetragen. Randnummer 56 Aus diesen Begründungen zur Ausbildungs- und Prüfungswirklichkeit der Physiotherapeuten, wird deutlich, dass es keinen rechtlich anerkennenswerten Grund dafür geben kann, von einem staatlich geprüften Physiotherapeuten, der erklärtermaßen außerhalb seines Fachgebiets nicht behandeln will, eine Befähigungsüberprüfung nach dem HeilPrG zu verlangen. Allein aus dem Fehlen der speziellen Überprüfung kann damit nicht schon auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes geschlossen werden. Randnummer 57 Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des VG Gelsenkirchen, wonach im Rahmen einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG mindestens geklärt werden muss, ob die Kläger dazu in der Lage seien, vor einer Erstbehandlung festzustellen, ob eine physiotherapeutische Behandlung oder Massage zur Behebung oder Linderung der Beschwerden angezeigt sei, und ob ausgeschlossen werden könne, das die Beschwerden Ursachen hätten, die mit solchen Maßnahmen nicht angemessen behandelt werden könnten oder die sogar kontraindiziert seien ( VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 – 7 K 2003/05). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kläger aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs diesen Anforderungen genügen (siehe dazu VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.). Dass der Gesetzgeber den Beruf des Physiotherapeuten eindeutig den Heilhilfsberufen zugeordnet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- oder Rechtslage. Hierfür ist maßgeblich, dass nach den Vorschriften über die Ausbildung und die Prüfung des Physiotherapeuten eine Gefährdung der „Volksgesundheit“ ausgeschlossen werden kann (§ 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG), wenn die Kläger – wie hier – lediglich auf ihrem Fachgebiet tätig sein wollen. Randnummer 58 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die auf den Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 16.04.2007 i.V.m. den Hessischen Richtlinien zur Durchführung des HeilPrG verweist, welche keine Differenzierungen im Erlaubnisverfahren zuließen, steht der verfahrensgegenständlichen Erlaubniserteilung nach dem HeilPrG auch nicht entgegen, dass die Kläger ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde auf bestimmte physiotherapeutische Tätigkeiten beschränkt haben möchten. Randnummer 59 Zwar sehen das HeilPrG und seine 1. DVO-HeilPrG für Heilpraktiker eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Daraus folgt jedoch bei zweckentsprechender Auslegung des Gesetzes kein diesbezügliches Verbot, dies auch und gerade vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seine dahingehende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat. Zwar betraf diese Entscheidung das Berufsbild des Psychotherapeuten, doch können die tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf dieses Tätigkeitsfeld beschränkt bleiben (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395). Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Anpassungsnotwendigkeit in diesem Sinne nicht nur in dem gerichtlich entschiedenen Einzelfall anzunehmen ist, sondern überall dort besteht, wo der Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetz mit Normkomplexen in Beziehung zu setzen ist, durch die heilkundliche Berufe nachkonstitutionell verfasst worden sind. Dies gilt auch für die im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und des medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Wer den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung genügt, hat damit Zutritt zu einem hinreichend definierten und abgegrenzten heilkundlichen Aufgabenfeld, das der Heilpraktikererlaubnis insgesamt aber auch in Teilen zugänglich ist, weil seine Materien sich dazu eignen, selbständig und eigenverantwortlich durch den Physiotherapeuten bearbeitet zu werden. Randnummer 60 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Abgrenzung dieser Tätigkeiten des Physiotherapeuten von solchen, die nach Maßgabe dieser Überlegungen außerhalb des MPhG liegen und bei ihrer Ausübung bei ihrer selbständigen Wahrnehmung der Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst.
- i)1. DVO-HeilPrG unterliegen müssten, nicht immer einfach ist. So bedürfen etwa bestimmte Anwendungen wie Bäder nach wie vor einer vorgängigen Diagnostik und Verschreibung durch einen Arzt. Dieser Bereich ist indes so überschaubar, dass die erstrebte Verpflichtung der Beklagten unter Bestimmtheitsgesichtspunkten (noch) nicht bedenklich wäre. Randnummer 61 Hinzukommt, dass der Beruf des Physiotherapeuten zum einen im MPhG und in der hierzu erlassenen PhysTh-APrV geregelt und damit als Beruf gesetzlich anerkannt ist. Weiterhin ist die Physiotherapie ein nach § 124 Abs. 1 SGB V neben der Sprachtherapie und der Ergotherapie anerkanntes, abgrenzbares Heilmittel, deren Maßnahmekatalog in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) enthalten ist. Die genannten Bestimmungen reichen damit aus, um die Aufgaben des Physiotherapeuten genau zu definieren und sie von anderen Aufgaben hinreichend abzugrenzen. Eine Grenzziehung ist daher möglich und auch aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG geboten (VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.; Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.). Randnummer 62 4. Die Kläger haben schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3, Halbs. 2 HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Randnummer 63 Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a. a. O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Für eine solche Regelung spricht auch der Verkehrsschutz, da Berechtigte wie die Kläger nur eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis haben und dies in der Berufsbezeichnung mangels geeigneter Zusätze nicht angemessen abgebildet werden kann. Zur Vermeidung von Irritationen über ihr berufliches Tätigkeitsfeld sind die Kläger daher nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu der bisher geführten Bezeichnung nach § 1 MPHG hinzuzufügen oder aber letztere gänzlich zu verschweigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, a. a. O.; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.); VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2008, a. a. O.) Randnummer 64 Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung als ein weiterer Schritt der grundgesetzkonformen Modernisierung des Berufsrechts des Heilpraktikers angesehen wird. So ist es zwingend notwendig auf die Wandlung der Funktion des HeilPrG zu reagieren, die sich von einer repressiven Ausnahmevorschrift, die ursprüngliche auf die Beseitigung des Heilpraktikerstandes gerichtete war, hin zu einer anspruchsbegründenden Norm verändert hat. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 67 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine zusätzliche Prüfung bei Physiotherapeuten für die selbständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 68 Beschluss: Randnummer 69 Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt: Randnummer 70 Gründe Randnummer 71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich die Kammer an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (2004, 1327 ff.) orientiert. Danach ist für eine Berufsbezeichnung der Jahresbeitrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,-- Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.1.3. sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034768