Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Plakaten Leitsatz Bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis hat sich die Behörde an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren. Des Weiteren hat die Behörde zu beachten, dass das Aufhängen von Plakaten als Vorbereitungshandlung dem Schutzbereich der Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG unterfallen. Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die mit Schreiben vom 12.03.2009 beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen von 100 Plakaten in Wiesbaden zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes auf 500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Antragsteller, ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Wiesbaden, verfolgt laut seiner Satzung als Vereinszweck die Hilfe und die Unterstützung von Menschen und betreibt die Förderung der Erziehungs- und Volksbildung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Randnummer 3 Zu diesem Zweck führt der Antragsteller meist alle 2 Wochen Informationsveranstaltungen durch, zu denen jedermann Zugang hat. Seit Anfang 2008 hängt der Antragsteller im Wiesbadener Stadtgebiet Plakate im Format DIN A 1 auf, auf denen für die Veranstaltungen des Antragstellers geworben wird. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller hierfür zunächst die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 08.03.2009 beantragte der Antragsteller die Genehmigung für das Aufstellen von 100 Plakaten. Diesem Schreiben war ein Plakat beigefügt. Auf diesem Plakat wird zum einen zur Teilnahme an einer Demonstration am 28.03.2009 in Frankfurt aufgerufen. Zum anderen wird auf eine Veranstaltung des Antragstellers am 24.03.2009 in Wiesbaden hingewiesen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 12.03.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf die Sondernutzungserlaubnis ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Zu den im Rahmen dieses Ermessens zu beachtenden Gesichtspunkten gehöre auch der Schutz des Stadtbildes vor Beeinträchtigung durch übermäßige Plakatierung. Dem werde u. a. durch die Behörde dadurch Rechnung getragen, dass ortsansässigen Vereinen nur für Veranstaltungen, die im Wiesbadener Stadtgebiet stattfänden, das Aufstellen von Werbetafeln gestattet werde. Da auf dem Plakat des Antragstellers auch für eine in Frankfurt geplante Demonstration geworben werde, werde die beantragte Sondernutzungserlaubnis versagt. Abschließend wird in dem Bescheid vom 12.03.2009 darauf hingewiesen, dass es sich bei der am 24.03.2009 geplanten Veranstaltung um ein regelmäßig wiederkehrendes Treffen handele. Randnummer 6 Am 18.03.2009 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Wiesbaden gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Randnummer 7 Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2009 sei rechtswidrig, denn der Bescheid sei ermessensfehlerhaft ergangen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis. Die Antragsgegnerin dürfe die Sondernutzungserlaubnis nur aus Gründen ablehnen, die einen Bezug zur Straße hätten. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Bescheid zwar straßenrechtliche Argumente angebracht. Aus den Erfahrungen, die der Antragsteller inzwischen mit der Antragsgegnerin gemacht habe, ergebe sich allerdings, dass diese straßenrechtlichen Erwägungen lediglich vorgeschoben seien. In Wahrheit gehe es darum, den Antragsteller praktisch mundtot zu machen. So habe die Antragsgegnerin in der Vergangenheit zunächst ohne vorherige Vorlage der Plakate die begehrten Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Erst als der Antragsteller der Antragsgegnerin unbequem geworden sei, habe der Antragsteller die Plakate zunächst der Antragsgegnerin vorlegen müssen. Die Antragsgegnerin habe dann auch Einfluss auf die Gestaltung der Plakate genommen. Im Übrigen sei auch festzustellen, dass die Antragsgegnerin es in der Vergangenheit auch erlaubt habe, wenn für Veranstaltungen außerhalb Wiesbadens durch Plakate geworben worden sei. Der generelle Ausschluss von Sondernutzungserlaubnissen für das Plakatieren auswärtiger Veranstaltungen sei aber auch ohnehin unzulässig. Selbst wenn es sich bei der Veranstaltung am 24.03.2009 um eine regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung im Rahmen der Vereinsarbeit handeln sollte, so stellte dies keinen straßenrechtlichen Versagungsgrund dar. Im Übrigen würden auch andere Vereine auf Veranstaltungen hinweisen, die sich wiederholten. Schließlich behauptet der Antragsteller, bei der Veranstaltung am 24.03.2009 handele es sich auch nicht um ein regelmäßiges Treffen im Rahmen der Vereinsarbeit, sondern um einen Vortragsabend zum Thema "G". Randnummer 8 Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 18.03.2009 und 19.03.2009 verwiesen. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufhängung von 100 Plakaten entsprechend dem Antrag vom 08.03.2009 zu erteilen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie ist der Auffassung, ihr angegriffener Bescheid sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des der Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG zustehenden Ermessens dürfe auch der Schutz des Stadtbildes vor Verschandelung berücksichtigt werden. Inzwischen träte an vielen Orten im Stadtgebiet die Plakatierung massiv auf, wodurch das Erscheinungsbild äußerst ungünstig beeinflusst werde. Es sei zu beobachten, dass einzelne Vereine in besonderer Weise zu dieser Massierung beitrügen, da sie ständig mit Veranstaltungsplakaten in ungewöhnlich hoher Zahl im Ortsbild präsent seien. Zu diesen Vereinen gehöre auch der Antragsteller. Derzeit würden neue Ermessensrichtlinien erarbeitet. Die Ablehnung des Plakats des Antragstellers orientiere sich an deren Grundgedanken. Es sei an eine Reduzierung der pro Veranstaltung erteilten Zahl der Sondernutzungserlaubnisse von derzeit 100 auf 50 gedacht. Zudem solle eine Obergrenze der pro Veranstalter im Jahr erteilten Zahl der Sondernutzungserlaubnisse eingeführt werden, um die extreme Plakatierung durch einzelne Erlaubnisnehmer einzudämmen. Außerdem solle Plakaten für örtliche Veranstaltungen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen der Vorrang zukommen. Auch für Veranstaltungen, die lediglich vereinsinterne Treffen darstellten, solle die Erlaubnis in der Regel nicht erteilt werden. Bei der Veranstaltung am 24.03.2009 handele es sich um das vereinsinterne Treffen der Initiative, das regelmäßig in der Gaststätte "F" stattfinde. Randnummer 12 Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 20.03.2009 verwiesen. II. Randnummer 13 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden. Randnummer 14 Nach der im vorliegenden Verfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist und der Antragsteller einen Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis hat, so dass der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Randnummer 15 Für das Aufhängen der Plakate im öffentlichen Straßenraum benötigt der Antragsteller eine behördlichen Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG . Nach der genannten Vorschrift bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch (vgl. insoweit § 14 HStrG ) hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung (vgl. nur Steiner in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht,
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