G hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. in seinem Bescheid aus, der Kläger habe als männlicher Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er von den Taliban als Gegner betrachtet werde und asylrelevante Maßnahmen gegen ihn ergriffen würden. Randnummer 2 Nach vorangegangener Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 06.05.2008 die im Bescheid vom 29.06.2001 getroffene Feststellung,
G vorliegen (Ziffer
G nicht vorliegen (Ziffer
G vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung sind nicht gegeben. Randnummer 12 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, der Flüchtling nach Abs. 1 des § 3 AsylVfG ist. § 3 Abs. 1 AsylVfG verweist insoweit auf § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Vorschrift umfasst tatbestandlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und geht noch darüber hinaus. Dementsprechend regelt sich der Widerruf der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (InfAuslR 2006, 244) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend derart verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Eine entsprechende Prüfung wird auch durch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gefordert. Art. 14 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen ist, wenn der Betroffene gem. Art. 11 nicht länger Flüchtling ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e Qualifikationsrichtlinie erlischt die Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren der Betroffene als Flüchtling anerkannt worden ist, und wenn der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die entsprechende Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Art. 11 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gebietet u. a. auch bei der Prüfung von Abs. 1 Buchst. e, dass zu untersuchen ist, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. dazu, dass mit der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 73 Abs. 1 AsylVfG, auch die Erlöschensgründe in § 11 Abs. 1 Buchst. e und f Qualifikationsrichtlinie durch den Bundesgesetzgeber aufgenommen worden sind, BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Afghanistan aber nicht gegeben. Randnummer 14 Das Taliban-Regime hat aufgrund der militärischen Intervention insbesondere der USA im November 2001 seinen beherrschenden Einfluss in Afghanistan zwar verloren. Allerdings kann inzwischen nicht mehr mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Einfluss der Taliban auf absehbare Zeit zurückgedrängt worden wäre. So heißt es im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 03.02.2009 u. a., in weiten Teilen Afghanistans fänden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen hätten im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen gewesen seien, u. a. das Wiedererstarken der Taliban bestimme das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschlägen nähmen landesweit weiter zu. Die Infiltration islamistischer Kräfte nach Afghanistan sei ungebrochen bzw. nehme zu. Auch die Druckmedien berichten von dem wachsenden Einfluss der Taliban. So heißt es in der Neuen Züricher Zeitung vom 09.12.2008, die Taliban hätten ihren Einfluss in Afghanistan erheblich ausgeweitet. Sie seien mittlerweile auf 72 % des Landesterritoriums präsent. Im vergangenen Jahr habe der Vergleichswert bei 54 % gelegen. Mittlerweile stünden die Taliban auch bereits vor den Toren der Hauptstadt. Fichtner berichtet im Spiegel (Heft 12/2009: „Die letzte Schlacht“), seit mindestens 2 Jahren mache der Feind wieder Boden gut in Afghanistan. Im Süden, im Osten und im Westen regiere er ohnehin, aber nun habe er im Zentrum wieder Fuß gefasst. In den Hauptstädten der Welt müsse jetzt auch die Wahrscheinlichkeit einer Niederlage von NATO, UNO, EU und der USA erwogen werden. Randnummer 15 Zu berücksichtigen ist überdies auch, dass Hazaras in Afghanistan traditionell - insbesondere auch durch die Taliban - diskriminiert wurden (Lagebericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 03.02.2009). Randnummer 16 Angesichts dieser Erkenntnislage kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend ist der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034774
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