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VG Wiesbaden 3. Kammer 3 L 1323/09.WI(2) Beschluss Aufhebung bzw. Änderung eines obergerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs 7 Satz 1 VwGO § 80 Abs 7

Aufhebung bzw. Änderung eines obergerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs 7 Satz 1 VwGO Leitsatz Die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO geht einem Verfahren nach § 80 Abs 7 Satz 1 VwGO vor. Die Aufhebung

Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Änderung eines Beschlusses

Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines in A-Stadt gelegenen Grundstückes (Gemarkung E., Flur 0, Flurstück 0), das inzwischen mit einem Wohnhaus samt Doppelgarage bebaut ist. In der dem Bauantrag vom 04.10.2004 beigefügten Bauzeichnung (Ansichten/Schnitt) war u. a. im Bereich der geplanten Garage die natürliche Geländeoberfläche mit 154,00 NN angegeben. Am 20.09.2005 erhielt die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Baugenehmigung. Randnummer 3 Mit dem am 21.12.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Genehmigung der Erweiterung der Doppelgarage in südöstlicher Richtung. Der vorhandene Geländeverlauf im Bereich der Garage wurde auf einer beigefügten Bauzeichnung mit 154,60 bis 154,20 angegeben (Ansicht Süd-Westen Garage). Die Oberkante Fußboden der Garage wurde nunmehr mit 155,10 NN angegeben (vgl. Bauzeichnung Ansicht Süd-Westen Garage und Bauzeichnung Grundriss Erdgeschoss Garage). Mit Bescheid vom 23.02.2007 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung, wobei sie u. a. auch die genannten Bauzeichnungen mit einem sog. Grünstempel („Bauaufsichtlich geprüft“) versah. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15.07.2008 erhob ein Nachbar Widerspruch gegen die erteilten Baugenehmigungen. Zur Begründung berief er sich u. a. darauf, das Grundstück der Antragstellerin werde auf einer Fläche von 500 – 1000 qm um etwa 1 – 2 m aufgeschüttet. Hierdurch komme es bei Regen zu Überschwemmungen

nachbarlichen Grundstückes. Randnummer 5 Nach vorangegangener Anhörung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 30.03.2009 u. a. auf (Ziffer 2.1

Bescheides), die im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgenommenen Geländeveränderungen entsprechend einem dem Bescheid beigefügten Planausschnitt zurückzubauen. Insoweit ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.2

Bescheides). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, die erteilten Baugenehmigen legten keinerlei Geländeveränderungen im Bereich

Einfamilienhauses auf der Gartenseite zum Kurpark und zu angrenzenden Grundstücken fest. Durch die im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgenommenen Aufschüttungen würden auch Belange

Wasserrechts berührt. Das Grundstück befinde sich teilweise im Überschwemmungsgebiet

F.. Die untere Wasserbehörde könne das Benehmen für den eingetretenen Retentionsraumverlust nicht herstellen. Randnummer 6 Am 09.04.2009 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2009. Randnummer 7 Am 23.04.2009 wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Wiesbaden und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Randnummer 8 Die Antragstellerin vertrat u. a. die Ansicht, Ziffer 2.1

Bescheides sei rechtswidrig, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Antragsgegnerin habe durch die Baugenehmigung vom 23.02.2007 das Bestandsgelände in einer Höhe von 155,10 m ü. NN festgelegt. Die Antragstellerin behauptete, der Leiter der Bauaufsichtsbehörde habe vor der Bauausführung gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin mündlich erklärt, die geplanten Gebäude könnten gegenüber der ursprünglichen Planung angehoben werden. Im Zusammenhang mit dem Bauantrag zur Erweiterung der Garage habe die Antragstellerin sodann diese mündliche Zusage in die Genehmigungsvorgänge einfließen lassen. Dass die untere Wasserbehörde nicht im Verlauf

Baugenehmigungsverfahrens beteiligt worden sei, habe die Antragsgegnerin zu vertreten. Schließlich sei bislang auch nicht belegt, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück verändernde Aufschüttungen vorgenommen habe. Der Erdwall sei bereits im Bestand

Grundstücks vorhanden gewesen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte mit Beschluss vom 02.07.2009 die aufschiebende Wirkung

Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2.1

Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.03.2009 wieder her (3 L 505/09.WI). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, es spreche sehr viel dafür, dass die im Bescheid vom 30.03.2009 enthaltene Aufforderung, die Geländeaufschüttungen zu beseitigen, rechtswidrig sei, so dass das private Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Regelung. Zum einen könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Erdwall, der ebenfalls durch Ziffer 2.1

Bescheides vom 30.03.2009 erfasst sei, zumindest nicht bereits teilweise von der Antragstellerin vor Einleitung der Baugenehmigungsverfahren vorgefunden worden sei. Zum anderen spreche zumindest für den Bereich der Garage und den sich anschließenden Garten sehr viel dafür, dass durch die Baugenehmigung vom 23.02.2007 bauaufsichtlich eine Aufschüttung

Geländes auf eine Höhe von 155,10 über NN genehmigt worden sei. Randnummer 10 Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.2009 (4 B 2166/09) den Beschluss

Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und lehnte u. a. den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, es stehe fest, dass der Erdwall nicht bereits vor Einleitung

Baugenehmigungsverfahrens vorhanden gewesen sei. Die Baugenehmigung vom 23.02.2007 enthalte auch keine Genehmigung einer Geländeschüttung im Bereich der Garage. Randnummer 11 Am 19.10.2009 hat sich die Antragstellerin mit einem Begehren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewandt. Nachdem die Antragstellerin am 22.10.2009 schriftsätzlich erklärt hat, der Antrag sei lediglich „systembedingt“ an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet worden, verwies dieses Gericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Randnummer 12 Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. So habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass sich die jetzige Lage aus zwei im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegenden Umständen ergebe, nämlich der Gestattung der Anhebung

Geländes seitens

ehemaligen Leiters

Bauamtes einerseits und der fehlenden Beteiligung der unteren Wasserbehörde andererseits. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gehe auch fehlerhaft davon aus, dass in Landschaftsplänen Aufschüttungen grün schraffiert darzustellen seien. Die Genehmigung von Aufschüttungen oder Abtragungen in Bauanträgen folge vielmehr durch Angabe der Höhenlagen

Grundstückes. Die Antragsgegnerin könne der sofort vollziehbaren Rückbauverfügung auch aus tatsächlichen Gründen nicht nachkommen. Die aufgegebenen Maßnahmen machten den Einsatz von schwerem Baugerät erforderlich. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten sei es nicht möglich, den Abtransport

Erdreiches vorzunehmen. Ein Heranfahren von Lastkraftwagen von der Danziger Straße aus in den hinteren Bereich

im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks sei aufgrund der Bebauung auf dem vorderen Grundstücksteil nicht möglich. Eine Auffahrt auf das Grundstück von Richtung Süden, also aus Richtung

F., sei in der gesamten „nassen“ Jahreszeit nicht möglich. Die Baufahrzeuge müssten nämlich Waldwege befahren und sodann den F. überqueren. Randnummer 13 Wegen

übrigen Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze vom 19.10.2009 und 17.11.2009 verwiesen. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss

Senats vom 29.09.2009 abzuändern und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.07.2009 abzulehnen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Abänderung abzulehnen. Randnummer 16 Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin trage keine Tatsachen vor, die nachträglich eingetreten seien oder die nicht bereits im vorhergehenden Verfahren hätten vorgetragen werden können. Soweit die Antragstellerin geltend mache, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt, sei sie auf die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO zu verweisen. Im Übrigen sei die ergangene Beseitigungsverfügung auch rechtmäßig. Randnummer 17 Wegen

übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 16.11.2009 verwiesen. Randnummer 18 II. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann keinen Erfolg haben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind. Hiernach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Randnummer 19 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände sind nicht neu bzw. hätten im ursprünglichen Verfahren bereits vorgetragen werden können. Dass die Antragstellerin dies nicht getan hat, ist ihr zum Vorwurf zu machen. Randnummer 20 Indem und soweit die Antragstellerin vorträgt, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt, wird deutlich, dass es sich nicht um neues Vorbringen handelt i. S.

§ 80Abs. 7 Satz 2 Vw

GO. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, in der „nassen“ Jahreszeit sei der Abtransport

Erdreichs nicht möglich, lässt das Gericht offen, ob dem überhaupt zu folgen ist. Jedenfalls wäre es der Antragstellerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, dies bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. innerhalb

Beschwerdeverfahrens, das bis in den Herbst hinein lief, vorzubringen. Demgemäß handelte die Antragstellerin insoweit schuldhaft i. S.

§ 80Abs. 7 Satz 2 Vw

GO. Randnummer 21 Das Gericht sieht davon ab, den Beschluss

Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufzuheben bzw. zu ändern. In dem Hinweis der Antragstellerin darauf, der Beschluss

Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sei rechtswidrig, soweit verkannt worden sei, dass die Aufschüttung im Bereich der Garage baurechtlich genehmigt worden sei, sieht das Gericht eine Anregung, auch gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Änderung

obergerichtlichen Beschlusses in Erwägung zu ziehen. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Eine Bindung an die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen besteht mithin nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., 2009, § 80 Rn. 192 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Zwar spricht nach Ansicht

erkennenden Gerichts auch weiterhin einiges dafür, dass im Bereich der Doppelgarage die Aufschüttung durch Bescheid vom 23.02.2007 bauaufsichtlich genehmigt worden ist. In der dem Bauantrag beigefügten Bauvorlage (Ansicht Süd-Westen Garage) wird der vorhandene Geländeverlauf mit 154,60 bis 154,20 und die beabsichtigte Geländeoberfläche mit 155,10 NN angegeben (vgl. dazu, dass in den Bauzeichnungen die vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen darzustellen sind: Nr. 4.2 der Anlage 2 zum Bauvorlagenerlass vom 20.09.2007). Dies wurde auch bauaufsichtlich genehmigt (vgl. im Übrigen auch dazu, dass den Maßangaben in einer Bauvorlage grundsätzlich der Vorrang gegenüber zeichnerischen Darstellungen zukommt: VGH Mannheim BRS 59 Nr. 151). Schließlich ist auch der Prozessvertreter der Antragsgegnerin im Verlauf

Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, der Bescheid vom 23.02.2007 solle als rechtswidrig seitens der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben werden (vgl. Schriftsatz vom 19.05.2009, Bl. 8). Randnummer 22 Gleichwohl sieht das Gericht von einer Aufhebung bzw. Änderung

Beschlusses

Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2009 ab. Ausschlaggebend hierfür ist die Erwägung, dass die Verwaltungsgerichtsordnung auch im Bereich

vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht vorsieht und dementsprechend dem Oberverwaltungsgericht die Kompetenz zuspricht, Entscheidungen

Verwaltungsgerichts auch zu ändern oder aufzuheben. Dieses Kompetenzgefüge würde tangiert, wenn das Verwaltungsgericht im Wege

§ 80Abs. 7 Satz 1 Vw

GO die obergerichtliche Entscheidung schon dann aufheben würde, wenn es von deren Richtigkeit nicht überzeugt ist. Nach Auffassung

erkennenden Gerichts sollte daher ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in Bezug auf das Obergericht grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn

sen Entscheidung grob fehlerhaft ist. Anhaltspunkte hierfür vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Randnummer 23 Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht nach Ansicht

erkennenden Gerichts das Verfahren nach § 152 a VwGO dem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vor. Dies beruht zum einen darauf, dass § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kein Rechtsbehelf i. S.

§ 152a Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO ist, denn ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wird von Amts wegen eingeleitet (in diesem Sinne auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. A. 2009, § 152 a Rn. 6, Fußnote 9). Zum anderen würde ansonsten § 152 a VwGO umgangen werden können. Die Anhörungsrüge ist nämlich fristgebunden (§ 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und für das Anhörungsverfahren ist die Zuständigkeit

Gerichts gegeben,

sen Entscheidung angegriffen wird (§ 152 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), denn nach der Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zum Gerichtkostengesetz sind mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren anzusehen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. A., 2008, Rn. 1195). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034787

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