6 BKAG fehlte, welche die Art der Daten festzulegen hat, die nach § 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen.
Freitext Widerstand“, Erfassungsdatum 02.10.2004. Randnummer 10 Aufgrund dessen wurde vom BKA A-Stadt SG xx Lage am 11.02.2009 vermerkt: Randnummer 11 „Nach der Überprüfung des polnischen Staatsangehörigen A., ….. in INPOL und INPOL-Fall sowie nach Auswertung der im BKA geführten ST-Akte, liegen die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisse zu dem A. vor (siehe auch Anlage 1). Herr A.. hat sich bei der NATO online Akkreditierung für o.g. Ereignis als Journalist (Arbeitgeber: XXXXXXX /Polen) eingetragen. Randnummer 12 In der Vergangenheit trat er in Deutschland zweimal polizeilich in Erscheinung: Randnummer 13 04.10.2004 – Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot) sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei einer Demonstration in A-Stadt, Randnummer 14 06.06.2007 – Verstoß gegen das Versammlungsgesetz – A. wurde bei einer Vorkontrolle im Rahmen des G8-Gipfels in Heiligendamm in Rostock kontrolliert, dabei wurden bei ihm zwei Messer und ein Besenstil gefunden und beschlagnahmt. Randnummer 15 A. wird in der BKA-Auswerterdatei „international agierende, gewaltbereite Störer (IGAST)“ geführt (Aussonderungsprüfdatum: 06.06.2010). Randnummer 16 A. hat am 08.04.2008 über einen Rechtsanwalt ein Auskunftsersuchen zu den über ihn im BKA vorliegenden Erkenntnissen gestellt.“ Randnummer 17 Mit Vermerk vom 17.03.2009 wurde festgestellt „aufgrund des Vermerks von SG xx/Lage vom 11.02.2009 wird vorgeschlagen, den A., von der Veranstaltung auszuschließen.“ Randnummer 18 Bezüglich der Eintragung des LKA A-Stadt wurde das Strafverfahren
PO mit einer Geldauflage von 300,-- € eingestellt. Bezüglich des Verfahrens in C-Stadt wurde das Ermittlungsverfahren
PO eingestellt. Randnummer 19 Mit Antrag vom 31.03.2009 suchte der Kläger zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nach (Az. 6 L 354/09.WI). Der in erster Instanz zunächst zu Gunsten des Klägern ergangene Beschluss vom 31.03.2009 (Az. 6 L 354/09.WI) wurde aufgrund der Beschwerde der Beklagten aufgehoben und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den HessVGH mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az. 8 B 1041/09 u.a.) abgelehnt. Randnummer 20 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.03.2010, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Abgabe einer „Empfehlung“ an die NATO eine Übermittlung eines personenbezogenen Datums sei.
7 Satz 1 BKAG unterbleibe die Übermittlung personenbezogener Daten an eine internationale Organisation, soweit Grund zu der Annahme bestehe, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen werden würde. Darüber hinaus unterbleibe nach Absatz 7 der Norm die Übermittlung ferner, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre. Über ein NATO-Datenschutzstatut sei öffentlich nichts bekannt geworden. Einer Verwendung der übermittelten Empfehlung durch die Speichung und Verwertung bei der NATO in einem anderen Kontext könne nicht ausgeschlossen werden. Die Übermittlung erweise sich schon aus diesem Grunde als rechtswidrig und löse einen Anspruch auf Folgenbeseitigung – hier in Gestalt des Widerrufs der kompromittierenden Negativbewertung – aus. Die Übermittlung verstoße auch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes. Darüber hinaus greife die Bewertung in die Berufsfreiheit des Klägers ein. Eine Übermittlung der Daten an die NATO im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens sei gesetzlich nicht geregelt. Die Beklagte dürfe eine negative Empfehlung allenfalls dann erteilen, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der um Akkreditierung nachsuchende Antragsteller durch sein Verhalten den NATO-Gipfel störe oder Leib und Leben von Teilnehmern gefährden wolle. Ausweislich der Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 29.04.2008 sowie der weiteren Mitteilung vom 31.03.2009 fehle es bereits an einer tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, welche eine Negativempfehlung tragen könne. Randnummer 21 Im weiteren Verfahren überreichte der Kläger eine Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4/41 und 4/42 der Abgeordneten E. in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 22.04.
6 BKAG vorgesehene Verordnung über die Art der zu speichernden Daten erlassen hatte (vgl. VG Gießen, Urt. v. 29.04.2002, Az. 10 E 141/01 ; VG Karlsruhe; Urt. v. 14.04.2010, Az. 3 K 1988/09 u.a.; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2008, Az. 11 LC 229/08; a.A. HessVGH, Urt. v. 16.12.2004, Az. 11 UE 2982/02 ). Dies mit der Folge, dass die Speicherung unzulässig war und daher zu diesem Zeitpunkt die Daten hätten gelöscht sein müssen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BKAG, entspricht § 20 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Randnummer 34 Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers beim Bundeskriminalamt und damit natürlich auch ihre Nutzung war zum Zeitpunkt der Beauskunftung an die NATO allein deshalb unzulässig, weil es zu diesem Zeitpunkt an der Rechtsverordnung
6 BKAG fehlte, welche die Art der Daten festzulegen hat, die nach § 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen. Erst nach Festlegung der Art dieser Daten durch die Rechtsverordnung bedarf es auf die jeweilige Datei bezogen der Umsetzung durch die jeweils konkrete Errichtungsanordnung, für deren Rechtsmäßigkeit die Rechtsverordnung
6 BKAG zwingende Voraussetzung ist. Hierauf kann auch nicht verzichtet werden, denn hätte der Gesetzgeber die vom Bundeskriminalamt zur speichernden Daten als bestimmt genug angesehen, hätte er nicht auf eine entsprechende weitere Konkretisierung dieser Daten durch Rechtsverordnung bestanden. Im Gegenteil, in der amtlichen Begründung wurde zu § 7 ausgeführt: „Abs. 6 bestimmt, dass der Bundesminister des Inneren mit Zustimmung des Bundesrates nähere Entscheidung der Datenspeicherung aufgrund der §§ 8, 9 durch Rechtsverordnung festlegt“ (BT-Drucksache 13/1550, B, zu 7 Abs. 6, S. 25 –VG Gießen, Urt. v. 29.04.2002, Az. 10 E 141/01 ). Randnummer 35 Die Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen, wurde jedoch erst am 29.05.2010 als Verordnungsentwurf vorgelegt. Diesem hat der Bundesrat am 04.06.2010 zugestimmt. Die Verordnung ist erst am 09.06.2010 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung enthält die Verordnung nicht. Damit wäre die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten in den Dateien erst ab dem 09.06.2010 zulässig. Randnummer 36 Die Übermittlung von personenbezogenen Daten als eine Form der Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 4 BDSG) hinsichtlich der von dem Bundeskriminalamt vorgenommenen Gefährdungsprognose an die NATO war auch unabhängig von dem zuvor ausgeführtem rechtswidrig. Denn eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Randnummer 37 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass § 5 BKAG eine ausreichende Rechtsgrundlage sei, ergibt sich dies aus dem Gesetz nicht. § 5 BKAG (Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane) regelt, dass unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und den Polizeien der Länder es dem Bundeskriminalamt obliegt, den erforderlichen Personenschutz für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonderen festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten sowie der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten durchzuführen. Insoweit handelt es sich bei der Norm um eine Aufgabennorm, nicht jedoch um eine Datenübermittlungsnorm. Sie beinhaltet allenfalls die Möglichkeit des Zugriffs der Personenschützer des Beklagten auf die eigenen rechtmäßig gespeicherten Daten beim Bundeskriminalamt zuzugreifen um „die im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Schutzperson stehenden Gefahrenquellen festzustellen und geeignete Maßnahmen zu treffen“, wie die Beklagte zu Recht selbst festgestellt hat. Randnummer 38
BKAG (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten) kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben zum Schutze von Mitgliedern von Verfassungsorganen erforderlich ist. Die Übermittlung der im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen Daten ist jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 – 14 BKAG zulässig. Randnummer 39 Vorliegend handelt es sich aber um eine Datenübermittlung an eine exterritoriale Organisation, die NATO.
6 BKAG kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II, S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Übermittlung von Daten an ausländische Streitkräfte, welche in Deutschland stationiert sind, sondern um die Übermittlung von Daten an das NATO-Hauptquartier in Brüssel, welches durch diese Norm gerade nicht genannt ist. Eine weitere Übermittlungsnorm ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der NATO nicht um eine internationale kriminalpolizeiliche Organisation (§ 14 Abs. 5 BKAG - vertiefend vergleiche VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 6 L 353/09.WI , S. 5 ff.). Randnummer 40 Eine Regelung wie in § 19 Abs. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz fehlt im Bundeskriminalamtsgesetz und zwar zu Recht. Nach § 19 Abs. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz ist das Bundesamt für Verfassungsschutz und gerade nicht das Bundeskriminalamt berechtigt personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischen Stellen zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgabe oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn u.a. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Zusätzlich sind weitere Handlungen zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Randnummer 41 Selbst diese Norm einmal zugrunde gelegt, wäre eine rechtmäßige Übermittlung allein schon deshalb fraglich, weil weder eine Aufgabe des Bundeskriminalamtes bezüglich der NATO vorliegt, noch ein erhebliches Sicherheitsinteresse der NATO auch nur im Ansatz dargelegt wurde. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da § 19 Bundesverfassungsschutzgesetz nicht auf das Bundeskriminalamt Anwendung findet. Randnummer 42 Mangels weiterer Rechtsgrundlage im Bundeskriminalamtsgesetz findet ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Randnummer 43
1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
a BDSG bedarf die Einwilligung jedoch zu ihrer Wirksamkeit der freien Entscheidung des Betroffenen. Dabei ist er auf dem vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Randnummer 44 Eine direkte Einwilligung des Klägers gegenüber dem Bundeskriminalamt wurde unstreitig nicht erteilt. Wenn überhaupt erfolgte eine Erklärung ausschließlich gegenüber der NATO. Randnummer 45 Bei dieser mangelt es bereits an der Schriftform. Die Akkreditierung erfolgte per Internet. Es mag dahingestellt sein, ob insoweit, da die Akkreditierungseintragung über das Internet in Deutschland erfolgte, das Telemediengesetz Anwendung findet und damit die elektronische Form der Einwilligung
2 TMG erforderlich wäre. Eine solche liegt auf jeden Fall unbestritten nicht vor. Auf die Frage, ob die Erklärung gegenüber der NATO als solche bereits rechtmäßig war kommt es vorliegend auch nicht an. Denn für die vorliegende Rechtsfrage muss eine wirksame Einwilligungserklärung nach deutschem Recht bezüglich des Bundeskriminalamtes vorliegen. Damit müsste die NATO eine Einwilligungserklärung des Klägers dem Bundeskriminalamt vorlegen die der Einwilligungsregelung des § 4 a BDSG entspricht. Randnummer 46 Das ist nicht der Fall. Denn soweit der Kläger erklärt hat, dass seine Daten gespeichert und in Verbindung mit seiner Akkreditierung verwendet werden dürfen, hat er weder erklärt, dass die NATO Daten an das Bundeskriminalamt zum Zwecke einer Prognoseentscheidung übermitteln darf, geschweige denn eine Einwilligung erteilt, die das Bundeskriminalamt berechtigt hätte, ein Votum an die NATO zu übermitteln. Die in Englisch benutzte Formulierung weist vielmehr nur darauf hin, dass die Daten im Rahmen des bei der NATO durchgeführten Akkreditierungsvorgangs benutzt werden sollen. Von einer Datenübermittlung an Dritte und einer Datenerhebung bei Dritten (hier das Bundeskriminalamt) ist jedoch in dieser Erklärung keine Rede. Auf Berufserfahrung, Gebräuchlichkeiten und Vermutungen, wie in der Frage 42 von der Bundesregierung erklärt kommt es insoweit gerade nicht an. Randnummer 47 Soweit die Beklagte vorträgt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das NATO-Hauptquartier nicht über einen angemessenen Datenschutzstandard verfüge, kommt es vorliegend auf ein angemessenes Datenschutzniveau bei der NATO nicht an (vgl. insoweit § 4 b und § 4c BDSG - welche nach § 37 BKSG ausgeschlossen sind). Die vorgelegte „Einwilligungserklärung“ widerlegt aber ein angemessenes Datenschutzniveau mehr als deutlich. Denn im Rahmen des europäischen Datenschutzstandards hätte die NATO mindestens eine Einwilligungserklärung abfordern müssen, welche Art. 2 Buchst. h) und Art. 7 Buchst. a) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31 ff., genannt: EG-Datenschutzrichtlinie) entspricht – was nicht der Fall ist. Weitere Informationen über Regelungen bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten bei der NATO wurden dem Gericht nicht vorgelegt und dürften auch nicht existieren. Randnummer 48 Zwar findet
2 EG-Datenschutzrichtlinie die Richtlinie nach ihrem Wortlaut auf die Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates keine Anwendung. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber mit seinen Regelungen im Bundeskriminalamtsgesetz keine eigenständige Einwilligungsregelung zur Einwilligung, die öffentliche Sicherheit betreffen, geschaffen. Er verweist vielmehr auf die allgemein datenschutzrechtlichen Regelungen, mithin auch denen, die der EG-Datenschutzrichtlinie unterliegen. Randnummer 49 Hinzu kommt, dass mit dem Vertrag von Lissabon seit dem 01.12.2009 der Art. 3 Abs. 2 EG-Datenschutzrichtlinie nicht mehr vertragskonform ist und insoweit, zumindest seit dem 01.12.2009, die EG-Datenschutzrichtlinie auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates sowie im Bereich der Strafrechtspflege entsprechend anzuwenden ist. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Denn zur Auskunftserteilung und Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt an die NATO hat es immer einer Einwilligungserklärung gem. § 4a BDSG bedurft, welche das Bundeskriminalamt ausdrücklich ermächtigt, personenbezogene Daten und damit auch Einschätzungen zu einer Person (persönliche und sachliche Verhältnisse) an die NATO zu übermitteln. Randnummer 50 Soweit die Einwilligung per Internet abgegeben wurde ist auch zu beachten, dass das Schriftformerfordernis auch nicht im Sinne von § 126 a BGB in Form der elektronischen Einwilligung gegeben wurde. Liegt eine digitale Signatur bei der elektronischen Einwilligung nicht vor, ist diese nichtig. Dies deckt sich insoweit mit den Folgen einer Verletzung der Schriftform (Simitis in Simitis a.a.O., § 4 a Rdnr. 39). Randnummer 51 Besondere Umstände, die eine andere Erklärungsform vorliegend rechtfertigen, liegen ebenfalls nicht vor und sind vom Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Randnummer 52 Insoweit liegt von dem Kläger eine wirksame Einwilligung gegenüber der NATO zur Datenübermittlung durch das Bundeskriminalamt an die NATO als Rechtsgrundlage im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG nicht vor. Hinzu kommt, dass öffentliche Stellen auf eine Einwilligung grundsätzlich nur dann zurückgreifen dürfen, sofern eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht, die auch die Verweigerungsfolgen umschreibt (vgl. Simitis in Simitis BDSG-Kommentar, 6. Auflage, § 4 a Rdnr. 17). Hieran fehlt es ebenfalls. Randnummer 53 Dies hat zur Folge, dass die Datenübermittlung an die NATO mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Randnummer 54 Auf die Frage der inhaltlichen Bewertung der über den Kläger vorliegenden Unterlagen – welche zum Teil zumindest rechtswidrig gespeichert waren bzw. sind (siehe oben) – kommt es insoweit ebenfalls nicht an; genauso wie auf die Rechtsfragen einer innerstaatlichen Akkreditierung. Die insoweit von der Beklagten gemachten Ausführungen und Verweise auf die Rechtsprechung des VG A-Stadt und des VG Hamburg beinalten nichts zu der Frage einer zulässigen Datenübermittlung an eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, vorliegend die NATO. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 56 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 57 Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Vorliegend geht es insbesondere um die Fortbildung des Rechtes bezüglich einer Datenübermittlung an eine internationale Organisation und der Frage der damit verbundenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 58 Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens erwägen sollte, die Klage abzuweisen, wäre zu prüfen, inwieweit eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf den Anwendungs- und Auslegungsbereich der EG-Datenschutzrichtlinie ebenso einzuholen wäre, wie für die Frage der Datenspeicherung eines EU-Inländers in die Datei „IGAST“ (vgl. EuGH Große Kammer, Urteil vom 16.12.2008, Az. C-524/06, zum Ausländerzentralregister). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034812
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