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VG Wiesbaden 3. Kammer 3 L 1139/12.WI Beschluss Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst § 17 BBG, § 5 DRiG, § 19 BLV, § 20 BLV, § 114 ZPO, ...

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst Leitsatz Allein das erste juristische Staatsexamen vermittelt nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Tenor 1. Der Antrag wird zurückg

§ 5aAbs. 3 DRi

G berücksichtige das juristische Studium auch die verwaltende Praxis. Bei fehlender Anerkennung entstünde eine von dem Gesetzgeber nicht intendierte Lücke zum Nachteil der Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums. Diesen werde durch den Studienabschluss zudem verwehrt, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu erwerben. Ihre praktische Tätigkeit als Rechtsreferendarin und ihre Tätigkeit für den XXX seien zu berücksichtigen. Dort sowie bei XXX habe die Antragstellerin ihre flexiblen Einsatzmöglichkeiten in Zentral- und Verwaltungsaufgaben unter Beweis gestellt. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt,

  1. gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen hinsichtlich der drei noch nicht besetzten Planstellen von einer Einstellung und Ernennung eines anderen Bewerbers abzusehen,
  2. festzustellen, dass die Absageentscheidung vom 13.07.2012 und die nähere Begründung der Absage vom 19.09.2012 des Bundeskriminalamtes fehlerhaft sind,
  3. estzustellen, dass ein universitäres Hochschulstudium der Rechtswissenschaften, welches mit einer ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wurde, die Befähigung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verleiht,
  4. anzuordnen, die Antragstellerin zum Bewerbungsverfahren im engeren Sinne zuzulassen und das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts zu wiederholen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie rügt das Fehlen eines Anordnungsgrundes. Für die drei freien Dienstposten seien noch keine Bewerber vorgesehen. Im Übrigen verweist sie auf ihren Bescheid vom 19.09.2012 und vertieft dessen Begründung. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 04.10.2012 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin. Randnummer 12 II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragstellerin steht der sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf (weitere) Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, der mit ihrem Antrag gesichert werden soll, nicht zu. Die Antragstellerin erfüllt nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen

§ 17Abs.

4 Nr. 2 BBG für eine Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Das Gericht hat hierzu in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 04.10.2012 ausgeführt: Randnummer 13 „

§ 17Abs.

4 Nr. 2 BBG ist für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes als sonstige Voraussetzung erforderlich Randnummer 14

  1. a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder Randnummer 15
  2. b)ein inhaltlich diesen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder Randnummer 16
  3. c)ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. Diese muss mindestens 18 Monate betragen und zusammen mit der Hochschulprüfung geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln (§ 20 Satz 1 Nr. 2 BLV). Die hauptberufliche Tätigkeit muss überdies nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen (§§ 20 Satz 2, 19 Abs. 3 BLV). Randnummer 17 An dieser sonstigen Voraussetzung fehlt es der Klägerin. Randnummer 18 Eine abgeschlossene Laufbahnprüfung (lit
  4. a)kann die Klägerin nicht vorweisen. Randnummer 19 Ein inhaltlich den Anforderungen eines mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium (lit
  5. b)kann die Klägerin ebenfalls nicht vorweisen. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Studiengang die einem fachpraktischen Vorbereitungsdienst nach lit
  6. a)entsprechende berufspraktische Ausbildung mit umfasst und durch eine der Laufbahnprüfung im wissenschaftlichen und praktischen Teil gleichwertige Prüfung (Bachelor oder gleichwertiger Abschluss) abgeschlossen wird. Der Absolvent dieses Studiengangs muss also in gleicher Weise einsatzfähig sein wie der Beamte, der den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung abgelegt hat. Dies muss im Vorhinein generell feststehen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 17 BBG 2009 RdNr. 25). Daran fehlt es bei der ersten juristischen Staatsprüfung, mit der das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen wird (§ 5 Abs. 1 DRiG). Randnummer 20 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen von lit
  7. c)bei der Klägerin nicht vor, da sie keine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 18 Monaten vorweisen kann. Dabei kann die Referendarzeit der Klägerin nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden. Vielmehr ist der Vorbereitungsdienst wie eine Ausbildungszeit zu werten.

§ 17Abs.

6 BBG muss die hauptberufliche Tätigkeit geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Die Tätigkeit muss deshalb nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn entsprechen (Plog/Wiedow, BBG, § 17 BBG 2009 RdNr. 26). Dies ist hinsichtlich der Anforderungen beim Vorbereitungsdienst nicht der Fall. Zweck des Vorbereitungsdienstes ist es, die für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 5 RdNr. 19). Der Referendar hat dabei zwar praktische Aufgaben zu bewältigen; diese bleiben aber regelmäßig Ausbildungsaufgaben, für die der Ausbilder und nicht der Referendar die Verantwortung trägt. Soweit der Referendar an die Stelle des funktionell zuständigen Richters tritt (vgl. § 10 GVG), hat dieser die Tätigkeit des Referendars zu überwachen und auf die sachgerechte, richtige Erledigung einschließlich der Protokollierung hinzuwirken (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 10 GVG RdNr. 2). Auch die Anforderungen des Praktikums bei XXX bleiben hinter der Schwierigkeit der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn zurück. Dort hat die Antragstellerin ausweisliches des Zeugnisses vom 31.10.2008 im Wesentlichen unterstützende Tätigkeiten erbracht. Aus dem gleichen Grund kann auch das Praktikum bei XXX nicht berücksichtigt werden. Dort war die Antragstellerin ausweislich des Internship Assessment Reports vom 14.12.2011 überwiegend mit bloßen organisatorischen Fragestellungen befasst. Die sonstigen Tätigkeitszeiten der Antragstellerin erreichen insgesamt den erforderlichen Umfang von 18 Monate nicht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und folgt der Begründung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Randnummer 21 Die Einwendungen der Antragstellerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Berücksichtigung des Positionspapiers der 178. Innenministerkonferenz im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung des Hochschulabschlusses ist nicht zu beanstanden, da sich aus ihm die unverzichtbaren Studieninhalte ergeben, die in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden müssen, damit die Gleichwertigkeit eines Abschlusses festgestellt werden kann. Die dort enthaltene Gewichtung zugunsten der Rechtswissenschaften führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht dazu, dass die übrigen Studieninhalte bei der Gleichwertigkeitsprüfung außer Betracht gelassen werden dürften. Es ist unerheblich, ob das erste juristische Staatsexamen hinsichtlich der damit dokumentierten Rechtskenntnisse einem entsprechenden Bachelorabschluss höherwertig ist. Der von § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit

  1. b)BBG geforderte gleichwertige Abschluss muss nämlich nicht nur einer juristischen Bachelorausbildung gleichwertig sein, sondern einem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, das den Anforderungen des mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes entspricht, also insbesondere auch dessen praktischen Teil mit umfasst. Allein das erste juristische Staatsexamen vermittelt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit
  2. b)BBG, da es – wie ausgeführt – die Anforderungen an die berufspraktische Ausbildung nicht erfüllt. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Beleg bei Battis (BBG, 4. Auflage 2009, § 17 RdNr. 27) folgt schon deshalb nichts Anderes, weil sich diese Kommentierung auf § 17 Abs. 5 BBG und damit auf die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes bezieht.“ Randnummer 22 Hieran hält die Kammer nach erneuter Prüfung aus den dargelegten Gründen fest. Die Ausführungen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 15.10.2012 gebieten keine andere Beurteilung. Randnummer 23 Indem § 5a Abs. 3 DRiG die Berücksichtigung der verwaltenden Praxis im juristischen Studium vorsieht, befähigt er den Absolventen dieses Studiengangs nicht – wie es für § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit.
  3. b)BBG erforderlich wäre – in gleicher Weise einsatzfähig zu sein wie der Beamte, der den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung abgelegt hat. Das Studium umfasst nämlich nicht die einem fachpraktischen Vorbereitungsdienst nach lit.
  4. a)entsprechende berufspraktische Ausbildung. Für die Zulassung zum gehobenen Dienst sind allein die gesetzlichen Voraussetzungen in § 17 Abs. 4 BBG maßgeblich. Ob Absolventen des juristischen Studiums damit verwehrt wird, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst an der Fachhochschule des Bundes zu erwerben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Hinsichtlich der praktischen Beschäftigungszeiten wiederholt die Antragstellerin lediglich ihre von der Rechtsauffassung der Kammer abweichende Meinung. Randnummer 24 Die erhobenen Feststellungsaussprüche sind zur Sicherung des behauptenden Anspruchs auf weitere Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren nicht erforderlich und überdies aus den dargelegten Erwägungen nicht begründet. Randnummer 25 Da es somit an einem Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Randnummer 26 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Wie sich aus dem Antrag ergibt, geht es der Antragstellerin um die Berücksichtigung ihrer Bewerbung durch Zulassung zum Bewerbungsverfahren, mithin um ihre (weitere) Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Hierfür ist vom Auffangstreitwert auszugehen, der nach der Rechtsprechung der Kammer für das Eilverfahren zu halbieren ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190034893

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