Zur Kostenfestsetzung bei abgetrennten Verfahren Leitsatz Werden erledigte Verfahrensteile abgetrennt, so entsteht in dem abgetrennten Verfahren keine neue Verfahrensgebühr und es kann lediglich aus dem Gesamtstreitwert Kostenfestsetzung beantragt werden, wobei die Kosten anteilig auf die Verfahren zu verteilen sind. Tenor Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2012 in dem Verfahren xxx aufgehoben und der zu erstattende Betrag auf 26,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2,7 % und der Erinnerungsgegner zu 97,3 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 961,28 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Im Ausgangsverfahren Az.: xxx suchte der Erinnerungsgegner um Eilrechtsschutz gegen die von der Erinnerungsführerin beabsichtigte Beförderung von 78, später 77 Beamtinnen und Beamten nach. Nachdem zwei ausgewählte Beamte nach xxx versetzt worden waren und nach der Mitteilung der Erinnerungsführerin eine Beförderung dieser Beamten nicht mehr erfolgen konnte, gab der Erinnerungsgegner insoweit Erledigungserklärungen ab. Daraufhin wurde das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Bewerber abgetrennt und unter dem Az.: xxx fortgeführt. Mit Beschluss vom 20.09.2012 wurde das Verfahren Az.: xxx eingestellt und die Kosten wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 16.440,70 € festgesetzt. Randnummer 3 Hierauf beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG und von Auslagen nach Nr. 7002 VVRVG. Mit Beschluss vom 19.10.2012 setzte die Kostenbeamtin die zu erstattenden Kosten dementsprechend auf 961,28 € fest. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 12.11.2012 hat die Erinnerungsführerin Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eingelegt. Randnummer 5 Der Erinnerungsgegner habe bereits im Verfahren Az.: xxx Kostenfestsetzung beantragt. Daneben bestehe kein Anspruch auf Festsetzung auch im vorliegenden Verfahren. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn sich der Streitwert des Ausgangsverfahrens infolge der Abtrennung entsprechend verringert hätte. Dann bestehe ein Wahlrecht, ob die Gebühren aus den jeweiligen Einzelstreitwerten oder aus dem Gesamtstreitwert abgerechnet würden. Bleibe aber wie hier der Streitwert des Ausgangsverfahrens unverändert, so könne der Kostengläubiger nicht noch zusätzlich die Gebühren aus dem abgetrennten Verfahren fordern. Randnummer 6 Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH bilde der Hauptsachestreitwert in Konkurrentenverfahren mit mehreren Beigeladenen die Obergrenze für den Streitwert im Eilverfahren. Damit solle ein unverhältnismäßig hoher Streitwert bei Verfahren mit vielen Beigeladenen vermieden werden. Dem widerspreche es, wenn für jedes abgetrennte Verfahren gesondert Kosten festgesetzt würden. Randnummer 7 Die Beteiligten seien in beiden Verfahren dieselben, lediglich die Anzahl der Beigeladenen habe sich reduziert. Randnummer 8 Die Erinnerungsführerin beantragt, den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Erinnerungsgegner trägt vor, es handele sich bei dem abgetrennten Verfahren und dem Ursprungsverfahren um Verfahren mit verschiedenen Beteiligten und unterschiedlichem Regelungsgegenstand und somit um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. II. Randnummer 10 Die Erinnerung ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet. Randnummer 11 Der Erinnerungsgegner hat im vorliegenden abgetrennten Verfahren nur einen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG auf Grundlage von 2/78 des Gesamtstreitwerts des ursprünglichen Ausgangsverfahrens Az.: 3 L 193/12.WI und Festsetzung der Pauschale nach Nr. 7001 VVRVG in Höhe von ebenfalls 2/78 auf Grundlage der Gebühren des Ausgangsverfahrens. Randnummer 12 Zwar gilt grundsätzlich, dass bei der Abtrennung eines Verfahrensteils die bereits entstandenen Gebühren nicht untergehen. Nach der Trennung entstehen die Gebühren noch einmal aus den Werten der abgetrennten Verfahren, da es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelt. Der Kostengläubiger hat daher bei Abtrennung eines Verfahrens ein Wahlrecht, ob er die Gebühren (einmal) aus dem Gesamtstreitwert oder jeweils aus dem Streitwert der beiden getrennten Verfahren geltend machen will. Sich entsprechende Gebühren kann er aber nicht nebeneinander verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - I-24 W 28/09, 24 W 28/09 -, zitiert nach Juris; Gerold/Schmidt RVG,
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