Disziplinarklage auf Entfernung wegen eines Zugriffsdelikts Leitsatz Einzelfall, bei dem bei einem verwirklichten Zugriffsdelikt keine Milderungsgründe eingreifen. Tenor Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte die Grundschule von 1967-1971, daran schloss sich die Realschule an, die die Beklagte am 00.00.00 mit dem Abschlusszeugnis verließ. Vom 00.00.00 - 00.00.00 war sie als Zahnarzthelferinnen-Lehrling beschäftigt. Ab 00.00.00 besuchte sie für ein Jahr die hauswirtschaftliche und sozialpädagogische Schule in E-Stadt (Berufsgrundschuljahr). Randnummer 2 Mit Wirkung vom 01.09.1978 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Postassistentenanwärterin ernannt und für die Laufbahn des mittleren Postdienstes ausgebildet (Bl. 29 PA). Die Prüfung für den mittleren Postdienst - Fachbereich Postfachdienst - bestand sie am 00.00.00 mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“ (Bl. 53 PA). Am 29.08.1980 wurde die Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zur Postassistentin zur Anstellung ernannt (Bl. 55 PA). Mit Wirkung vom 01.09.1982 wurde ihr das Amt einer Postassistentin beim Postamt F-Stadt übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 BBesG eingewiesen (Bl. 69 PA). Mit Wirkung vom 01.10.1982 wurde sie innerhalb des Amtsbereichs von F-Stadt nach G-Stadt umgesetzt. Am 25.11.1983 wurde sie zur Postsekretärin (A 6 BBesG) beim Postamt F-Stadt befördert (Bl. 76 PA). Da die Beklagte in den Jahren 1982 und 1983 überdurchschnittliche Kassenfehlbeträge verursachte, wurde die Beklagte mit Wirkung vom 01.07.1984 von G-Stadt nach F-Stadt umgesetzt (Bl. 78-82 PA). Mit Wirkung vom 01.12.1984 wurde die Beklagte zur Postobersekretärin (A 7 BBesG) bei dem Postamt F-Stadt befördert (Bl. 86 PA). Mit Wirkung vom 01.09.1987 wurde die Beklagte aus persönlichen Gründen zum Postamt H-Stadt, Dienstort I-Stadt, versetzt (Bl. 121 PA). Am 15.12.1987 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit (Bl. 138 PA). Vom 31.05.1989 bis zum 31.10.1999 befand sich die Beklagte im Erziehungsurlaub. Randnummer 3 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.1995 wurde die Deutsche Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG umgewandelt. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass sie künftig bei der Deutschen Post AG beschäftigt sei (Bl. 191 PA). Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde sie zu der Niederlassung J-Stadt versetzt (Bl. 192 PA), mit Wirkung vom 01.07.1999 zur Niederlassungsfiliale K-Stadt (Bl. 215 PA). Mit Wirkung vom 01.11.1999 wurde die Beklagte aus persönlichen Gründen von der Niederlassungsfiliale in K-Stadt zur Niederlassungsfiliale L-Stadt versetzt (Bl. 229 PA). Dort wurde sie antragsgemäß teilzeitbeschäftigt. Unter Beibehaltung ihres bisherigen Dienstortes wurde sie mit Wirkung vom 01.04.2003 zur Vertriebsdirektion L-Stadt, N. M-Stadt, übergeleitet (Bl. 304 PA). Ab dem 01.01.2006 wurde die Beklagte unter Beibehaltung ihres Dienstortes zur Postbank AG Abteilung Retail O-Stadt versetzt (Bl. 343 PA). Randnummer 4 Seit März 2008 erfolgten regelmäßig Abtretungserklärungen bzw. Pfändungen das Gehalt der Beklagten betreffend. Randnummer 5 Die Beklagte ist zweimal geschieden und hat 2 Kinder (*1988 und *1991). Randnummer 6 Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 7 Aufgrund eines Systemfehlers musste in der Kasse P. des Postbank Finanzcenters M-Stadt eine Korrekturbuchung durchgeführt werden. Da sich die Kassenführerin, die Beklagte, im Urlaub befand, wurde die Kasse von der Innenbetriebsleiterin Q. und ihrer Vertreterin am 05.05.2008 übernommen. Hierbei wurde ein Kassenfehlbetrag an Bargeld in Höhe von 552,97 € festgestellt (Meldung über Kassendifferenz, Bl. 10 Disziplinarverfahren). Die Innenbetriebsleiterin rief die Beklagte am gleichen Tag an, da sie den Fehlbetrag nicht erklären konnte. In dem Gespräch habe die Beklagte zugegeben, dass sie wisse, dass dieser Betrag in der Kasse fehle (Bl. 11 Disziplinarverfahren). Randnummer 8 Nach Urlaubsrückkehr wurde die Beklagte am 20.05.2008 nach § 20 BDG belehrt und zu den Vorwürfen befragt. Sie gab an, es sei bereits alles erwähnt worden (Bl. 6 Disziplinarvorgang). An selben Tage wurde ein Hausverbot für das Finanzcenter M-Stadt ausgesprochen (Bl. 12 Disziplinarvorgang). Randnummer 9 Eine kurze Stellungnahme über Führung und Leistung der Beklagten wurde am 21.05.2008 vorgelegt (Bl. 9 Disziplinarvorgang). Randnummer 10 Am 23.05.2008 wurde die Beklagte unter Anwesenheit des Betriebsrates von einer Mitarbeiterin der Abteilung Sicherheit der Deutschen Post AG befragt (Bl. 15 Disziplinarvorgang). Dort gab die Beklagte an, dass sie am letzten Tag, an dem sie an der Kasse -1345 tätig gewesen sei, zwei private Überweisungen (Zahlschein) getätigt habe. Sie habe mittags die beiden Buchungen gemacht, zunächst ohne das Bargeld in die Kasse zu legen. Nachmittags seien dann die Belege weggegangen. Als sie abends das Geld in die Kasse habe legen wollen, habe sie festgestellt, dass sie ihre Geldbörse nicht dabei gehabt habe. Da die Belege nachmittags weggegangen seien, habe sie die beiden Buchungen nicht mehr stornieren können. Sie habe dann vorgehabt, nach dem Urlaub das Geld wieder in die Kasse zu legen. Zunächst habe sie den Gedanken gehabt, zwischendurch das Geld in die Kasse zu tun. Da sie sich da aber hätte anmelden müssen, habe sie Bedenken gehabt, dass der Filialleiter nachfrage, was sie tue. Sie habe gedacht, dass sie das Geld nach dem Urlaub in die Kasse legen könne, ohne dass dies jemand bemerke, da sie die Kasse ja alleine führe. Sie habe sich nicht getraut, jemandem davon zu erzählen. Es habe sich um Beträge in Höhe von 211 € und ca. 320 € zuzüglich jeweils 8 € Entgelt gehandelt. Ein genaues Datum könne sie nicht mehr sagen. Sie habe zuvor nie private Beträge aus der Postkasse beglichen. Ihre Kasse habe immer gestimmt. Sie bedauere die Sache sehr und wolle den fehlenden Geldbetrag umgehend ausgleichen. Randnummer 11 Am 26.05.2008 zahlte die Beklagte Bargeld in Höhe von 552,97 € ein, um den Unterschiedsbetrag vom 05.05.2008 auszugleichen (Bl. 54 Disziplinarvorgang). Randnummer 12 Aus den Journaldaten wurde die Verbuchung zweier Zahlscheine gefunden, die in der Einzahlerangabe den Namen der Beklagten trugen. Am 27.03.2008 wurde an der Kasse -1345 unter der Belegnummer 0457 um 15:23 Uhr ein Zahlschein über 211,35 €+ 8 € Entgelt an den Empfänger R. gebucht. Unter der Belegnummer 0458 wurde um 15:24 Uhr ein Zahlschein über 226 € plus 8 € Entgelt an den Empfänger S. gebucht (Bl. 14, 15 Kopie der Strafakten). Randnummer 13 Mit Verfügung vom 11.06.2008 wurde der Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 60 BBG verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet (Bl. 21 Disziplinarvorgang). Randnummer 14 Eine erneute Anhörung in Anwesenheit ihres Bevollmächtigten durch eine Mitarbeiterin der Abteilung Sicherheit erfolgte am 16.06.2008 (Bl. 20 Kopie der Strafakten). Dort bestätigte die Beklagte, dass es sich bei den beiden aufgefundenen Zahlscheinen um diejenigen in ihrer Aussage vom 23.05.2008 handele. Die Differenz zwischen den Beträgen aus den Zahlscheinen (453,35 €) und dem festgestellten Kassenunterschiedsbetrag (552,97 €) in Höhe von 99,62 € könne sie nicht erklären. Es sei nicht so, dass sie darüber hinaus noch Bargeld für private Zwecke aus der Postbankkasse entnommen habe. Auf den Vorhalt, sie habe falsche Angaben gemacht bezüglich der Möglichkeit einer Stornierung, gab sie an, sie habe am 27.03.2008 nachmittags die beiden Zahlscheine gebucht, obwohl sie gewusst habe, dass sie das Geld nicht habe. Abends sei ihr dann bewusst geworden, was sie getan habe. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber nicht mehr möglich gewesen, die Zahlscheine zu stornieren, da sie schon weggegangen seien. Es sei richtig, dass sie noch zweimal vor ihrem Urlaub an der Kasse -1345 gewesen sei. Am 28.03.2008 habe sie noch kein Geld gehabt, um es einzahlen zu können. Am 30.04.2008 habe sie eigentlich das Geld einlegen wollen. Sie habe am Abend zuvor bis spät in die Nacht ein aufreibendes Gespräch mit ihrer Tochter gehabt und vergessen, das Geld mitzunehmen. An diesem Abend habe sie einen kompletten Kassenschluss machen müssen. Sie habe das Bargeld gar nicht gezählt, sondern die Zahlen aus dem System übernommen. Ansonsten hätte sie gemerkt, dass noch mehr fehlt als nur der Betrag der beiden Zahlscheine. Randnummer 15 Die Deutsche Post AG stellte mit Schreiben vom 18.06.2008 Strafanzeige gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern (Bl. 1 Kopie der Strafakten). Gleichzeitig verfasste die Mitarbeiterin der Abteilung Sicherheit unter dem Datum des 18.06.2008 einen Ermittlungsbericht über betriebsinterne Ermittlungen gegen die Beklagte (Bl. 34 Disziplinarvorgang). Randnummer 16 Der Vorstand der Postbank AG leitete mit Verfügung vom 12.08.2008 gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und setzte dieses nach § 22 Abs. 1 S. 1 BDG aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wieder aus (Bl. 51 Disziplinarvorgang). In der Einleitungsverfügung wurde der Beklagten vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin Service und Verkauf beim Postbank Finanzcenter M-Stadt vorsätzlich gegen Kassenvorschriften verstoßen und ihr anvertraute Kassengelder veruntreut zu haben. Sie stehe im Verdacht, ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 14.08.2008 zugestellt. Randnummer 17 Mit Verfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 28.08.2009 wurde die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG in Höhe von 50 vom Hundert einbehalten (Bl. 11 Beiheft). Aufgrund der Vorlage einer aktuellen Aufstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten wurde der Einbehalt der Dienstbezüge ab April 2012 auf 25 vom Hundert herabgesetzt (Bl. 56 Beiheft). Randnummer 18 In dem Strafverfahren wegen Untreue gab die Beklagte in der Hauptverhandlung vom 25.03.2010 vor dem Amtsgericht M-Stadt an (Az.: 73 DS - 4460 Js 32029/08, Bl. 66 Kopie der Strafakten), sie habe an dem fraglichen Tag zwei Buchungen gehabt und gewusst, dass sie das Geld nicht zur Verfügung hatte. Sie habe genau gewusst, dass sie falsch handelte. Sie habe an dem Wochenende wegfliegen wollen. Sie sei dann am Freitag direkt zum Flughafen gefahren, dort habe sie die Quittung für die Reise vorlegen müssen. Am 27.03.2008 habe ihr das Geld nicht zur Verfügung gestanden, da sie an diesem Tag zwar einen Termin für einen Kredit bei der Bank gehabt habe, das Geld jedoch erst am nächsten Tag ausbezahlt worden sei. Sie habe trotzdem die Buchung durchgeführt. Bezüglich der Handyrechnung habe sie schon eine Mahnung gehabt. Wenn sie das Geld nicht bekommen hätte, hätte sie nicht fliegen und nicht mehr telefonieren können. Den Differenzbetrag von 99,62 € habe sie nicht aus der Kasse genommen. Als sie am Dienstag zurückgekommen sei, habe sie das Geld auch nicht gehabt. Randnummer 19 Durch Beschluss des Amtsgerichts M-Stadt vom 25.03.2010 wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO für die Dauer von 6 Monaten vorläufig eingestellt. Die Beklagte erhielt die Auflage zur Zahlung eines Betrages von 1500 € in monatlichen Raten von 250 € (Bl. 68 Kopie der Strafakten). Nach Erfüllung der Zahlungsauflage wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts M-Stadt vom 22.09.2010 endgültig eingestellt (Bl. 77 Disziplinarvorgang). Randnummer 20 Mit Verfügung des Vorstandes der Postbank AG vom 03.01.2011 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte fortgesetzt (Bl. 78 Disziplinarvorgang). Mit den Ermittlungen wurde der Gebietsbeauftragte für Disziplinarangelegenheiten Eichinger beauftragt. Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen sowie zur Einstellung des Strafverfahrens zu äußern. Randnummer 21 Der Ermittlungsführer holte unter dem Datum des 10.02.2011 eine schriftliche Zeugenaussage der Innenbereichsleiterin Q. ein, die am 16.02.2011 erfolgte (Bl. 109, 115, 16 Disziplinarverfahren). Randnummer 22 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 117 Disziplinarvorgang) teilte die Beklagte mit, sie räume auch weiterhin vollumfänglich ein, am 27.03.2008 einen schweren Fehler begangen zu haben, als sie sich eine Summe von insgesamt 453,35 € zur Begleichung von Verbindlichkeiten von ihrem Dienstherrn „ausgeliehen“ habe. Rationale Gründe für ihr Verhalten könne sie nicht nennen. Keinesfalls habe sie aus krimineller Absicht gehandelt. Aufgrund privater Umstände, die mit ihrem damaligen in der Türkei lebenden Lebensgefährten in Zusammenhang standen, habe sie sich diesem gegenüber in der Pflicht gefühlt, in die Türkei zu fliegen. Hierfür habe sie einen Privatkredit beantragt gehabt, wobei sie allerdings aufgrund eines Bearbeitungsfehlers ihrer Hausbank erst am Nachmittag des 28.03.2008 über das Geld habe verfügen können. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, am Nachmittag des 27.03.2008 die Summe in Höhe von 453,35 € wieder in die Kasse zu legen. Es handele sich um ein einmaliges Fehlverhalten, welches gänzlich wesensfremd für sie sei. Die damalige private Situation mit dem Lebensgefährten in der Türkei sei zwischenzeitlich geregelt. Wie kopflos sie zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe, belege der Umstand, dass sie ohne Rechtspflicht den Kassenfehlbestand in Höhe von 99,62 € ebenfalls widerspruchslos ausgeglichen habe, obwohl ihr weder ein grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten diesbezüglich nachzuweisen sei. Sie habe jahrelang strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten ihren Dienst getan. Auch dies deute darauf hin, dass der 27.03.2008 ein einmaliger „schwarzer Tag“, ein Augenblicksversagen im Sinne der Rechtsprechung, gewesen sei. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gegen Zahlung einer deutlichen Auflage eingestellt worden. Das Verhalten sei daher somit bereits sanktioniert, was auch im Rahmen einer weiteren Pflichtenmahnung angemessen zu berücksichtigen sei. Randnummer 23 Der Ermittlungsführer legte das Ermittlungsergebnis unter dem Datum des 20.10.2011 vor (Bl. 121 Disziplinarvorgang). Mit Schreiben vom 19.01.2012 wurde das Ermittlungsergebnis an die Beklagte übersandt mit der Gelegenheit, sich abschließend zur Sache zu äußern (Bl. 128 Disziplinarvorgang). Randnummer 24 Die Beklagte trug hierzu vor, dass es sich bei dem Vorgang um ein einmaliges wesensfremdes Fehlverhalten gehandelt habe, zudem sie sich aufgrund einer Kurzschlussreaktion habe hinreißen lassen. Es habe sich um ein Augenblicksversagen aufgrund ihrer damaligen Situation gehandelt. Sie habe ein umfassendes Geständnis abgelegt. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 11.06.2012 beantragte die Beklagte die Beteiligung des Betriebsrates (Bl. 147 Disziplinarvorgang). Der Betriebsrat der Postbank O-Stadt gab keine Stellungnahme ab (Bl. 154 Disziplinarvorgang). Der örtliche Betriebsrat der Postbank Filialbetrieb AG äußerte mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 156 Disziplinarvorgang), dass er die beabsichtigte Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung für zu drastisch halte und schlug vor, eine Zurückstufung auszusprechen. Die Beklagte sei infolge persönlicher Umstände in eine finanzielle Notsituation geraten. Offenbar habe sie es versäumt bzw. aus Unkenntnis unterlassen, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Nach den bisherigen Arbeitsleistungen sei sie eine sehr zuverlässige und bei ihren Kolleginnen und Kollegen sehr beliebte und hilfsbereite Mitarbeiterin gewesen, die jederzeit gerne zu Mehrleistungen bereit gewesen sei und auch in anderen Filialen habe eingesetzt werden können. Sie sei bisher dienstlich nicht auffällig geworden und zum Vorfallszeitpunkt bereits seit 30 Jahren im Unternehmen tätig gewesen. Zudem habe sie sofort ein Schuldanerkenntnis abgegeben und den Schaden beglichen. Das Strafverfahren sei gegen Zahlung einer Auflage eingestellt worden. Als alleinerziehende Mutter von zwei halbwüchsigen Kindern habe sie seinerzeit große Sorgen und Probleme mit ihrer Tochter gehabt, die in falsche Kreise abgerutscht sei. In ihrer Not und Einsamkeit habe sie sich an einen in der Türkei lebenden Mann geklammert, von dem sie sich Trost und Zuspruch erhofft habe. In dem Glauben, es handele sich um die große Liebe, habe sie nicht bemerkt, dass dieser sie lediglich benutzt und ausgebeutet habe. Insofern sei es naheliegend, dass diese Beziehung ihr in keinster Weise bei der Bewältigung ihrer Probleme habe helfen können, sondern im Gegenteil ihr weitere Schwierigkeiten eingebracht habe. Zugute halten müsse man der Beklagten, dass sie sich kurz nach dem Vorfall von diesem Mann aus eigener Kraft getrennt habe und sich seither auch die Situation ihrer Tochter sehr positiv entwickelt und somit normalisiert habe. Der seelische Zustand der Beklagten sei wieder absolut gefestigt und sie habe ihr Leben wieder vollkommen in den Griff bekommen. Randnummer 26 Mit Schreiben des Vorstands der Deutschen Post AG vom 03.09.2012 wurden die Einwendungen des Betriebsrates zurückgewiesen (Bl. 159 Disziplinarvorgang). Randnummer 27 Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation wurde beteiligt (Bl. 161 Disziplinarvorgang). Randnummer 28 Mit Klageschrift vom 12.09.2012, die am 14.09.2012 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, hat die Deutsche Postbank AG durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Randnummer 29 Der Beklagten wird vorgeworfen, als Mitarbeiterin Service und Verkauf (Schaltermitarbeiterin) beim Postbank Finanzcenter M-Stadt vorsätzlich gegen Kassenvorschriften verstoßen und ihr anvertraute Kassengelder veruntreut zu haben. Randnummer 30 In der Klageschrift macht die Klägerin Angaben zur Person der Beklagten und stellt den Sachverhalt anhand des Disziplinarvorgangs und des Strafverfahrens chronologisch dar. Randnummer 31 Die Beklagte habe die unberechtigten Überweisungen sowohl in einem Telefongespräch mit der Innenbetriebsleiterin als auch bei der Befragung durch die Abteilung Sicherheit und in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Wiesbaden eingeräumt. Nach § 23 Abs. 2 BDG könnten die oben genannten tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens der Entscheidung in diesem sachgleichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Die Angaben der Beklagten im Termin vor dem Amtsgericht Wiesbaden könnten nach § 24 Abs. 2 BDG ebenfalls ohne erneute Beweiserhebung in diesem Disziplinarverfahren verwendet werden. Im Übrigen habe die Beklagte in ihrer Äußerung vom 08.03.2011 die Dienstverfehlung unstreitig gestellt. Randnummer 32 Hinsichtlich des Fehlbetrages von 99,62 € könne der Beklagten kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden. Somit stehe fest, dass die Beklagte als allein verantwortliche Kassenführerin der Kasse P. beim Postbank Finanzcenter M-Stadt am 27.03.2008 pflichtwidrig um 15:23 Uhr unter Belegnummer 0457 einen Zahlschein über 211,35 € plus 8 € an den Empfänger R. zur Begleichung einer Handyrechnung und ebenfalls am 27.03.2008 um 15:24 Uhr pflichtwidrig zur Begleichung einer Flugreise einen Betrag über 226 € plus 8 € unter Belegnummer 0458 an den Empfänger S. gebucht und damit gleichzeitig gegen Kassenbestimmungen verstoßen habe. Randnummer 33 Die Beklagte habe mit ihrem unrechtmäßigen Verhalten ihre vorrangigen Beamtenpflichten zu uneigennütziger Wahrnehmung ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung der Anordnung ihrer Vorgesetzten und der allgemeinen Bestimmungen nach §§ 61 Abs. 1 S. 2 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG vorsätzlich verletzt und sich damit eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Randnummer 34 Sie habe bewusst gehandelt, um sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen, der darin bestanden habe, eine private Handyrechnung zu bezahlen und eine private Flugreise zu ermöglichen. Das Handeln sei auch vorsätzlich gewesen, da ihr bewusst war bzw. hätte bewusst sein müssen, dass ihr Handeln von den eindeutigen Bestimmungen nicht gedeckt war bzw. gegen Strafvorschriften verstieß. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit seien weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren vorgetragen worden. Randnummer 35 Der Beklagten sei es nur aufgrund der Tätigkeit in der Filiale möglich gewesen, sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie habe ihre dienstliche Stellung und ihre internen Kenntnisse ausgenutzt, um auf dienstliche Gelder zugreifen zu können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Postbank als Bankinstitut in ganz besonderem Maße auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen sei. Der vertrauensvolle Umgang mit dem Buchungssystem und die strikte Beachtung der dazu erlassenen Regelungen und der Kassenvorschriften sei eine leicht einsehbare Kernpflicht. Randnummer 36 Ein Zugriffsdelikt gebiete regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, sofern nicht anerkannte Milderungsgründe vorliegen. Die Summe überschreite die Geringfügigkeitsgrenze von 50 € bei weitem. Eine Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat bzw. eine Offenbarung der Tat sei nicht gegeben. Die Notwendigkeit, den Lebensgefährten in der Türkei besuchen zu müssen, lasse nicht auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage schließen. Es komme weder der Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation noch der Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden, kurzschlussartigen Gelegenheitstat infrage. Die Beklagte habe zwei private Rechnungen bezahlt, die in keinerlei innerem Zusammenhang miteinander standen. Insoweit liege kein einmaliges Fehlverhalten vor. Nach Abwägung aller Aspekte sei festzustellen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Randnummer 37 Die Klägerin habe nicht gegen die Grundsätze des fairen Disziplinarverfahrens verstoßen. Über die Tatsache der schriftlichen Anhörung der Zeugin Q. gemäß § 24 BDG habe die Beklagte durch Übersendung des Ermittlungsergebnisses Kenntnis nehmen können. Randnummer 38 Dass erste wirtschaftliche Probleme bereits ab 2004 gegeben waren und dass die Drogenprobleme ihrer Tochter zu diesem Zeitpunkt entstanden und sich im Jahr 2007 verstärkten, begründeten keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Beklagten, die die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt haben könnte. Die Beklagte habe sich zum Tatzeitpunkt in keiner fachärztlichen Behandlung befunden. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Verfehlungen auch nicht in einer solch angespannten finanziellen Situation befunden, dass es ihr unmöglich gewesen sei, die Schulden bzw. Rechnungen auf andere Weise zu begleichen. Der dargelegte gänzlich ausgeschöpfte eigene finanzielle Spielraum und die aus Sicht der Beklagten bestehenden Verpflichtung, dem Lebensgefährten die Kreditsumme von 6000 € überbringen zu müssen, um die Beziehung zu erhalten, seien nicht als ausweglose Zwangslage zu sehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte gezielt und planvoll vorgegangen sei, habe diese nicht kopflos, unüberlegt oder spontan gehandelt. Randnummer 39 Der geltend gemachte Entlastungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit stehe der beantragten Entfernung nicht entgegen. Soweit die Beklagte auf ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie vom 20.08.2014 Bezug nehme, sei anzumerken, dass die Verfehlungen rund viereinhalb Jahre vor der psychotherapeutischen Betreuung lagen. Deswegen bringe die Fachärztin auch klar zum Ausdruck, dass alle retrospektiven Aussagen in Bezug auf das Vorgehen im März 2008 eher auf ihre Vermutungen aufgebaut werden könnten. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit könne auch nach deren Gutachten nur vermutet werden, da zwischen dem genannten Geschehen und dem Behandlungsbeginn 4 Jahre lägen. Selbst wenn man das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung bejahen würde, wäre nach der Rechtsprechung des BVerwG bei Zugriffsdelikten nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, da vorliegend gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen worden sei. Deren Beachtung müsse auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Tatzeitraum in der Lage gewesen sei, ihren Dienst zu verrichten, ohne dass es zu besonderen Auffälligkeiten gekommen sei. Das zielgerichtete Vorgehen der Beklagten und ihre sehr ordentliche Dienstverrichtung belege, dass ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern, auch bei Vorliegen einer seelischen Erkrankung nicht in rechtlich erheblicher Weise eingeschränkt gewesen sei. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme unterhalb der Entfernung auszusprechen. Randnummer 42 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, sie räume nach wie vor vollumfänglich die Verfehlungen ein. Randnummer 43 Es werde als wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügt, dass die Beklagte nicht über die Zeugenvernehmung der Zeugin ... informiert worden sei. Die schriftliche Stellungnahme der Zeugin sei weder der Beklagten selbst noch ihrem Bevollmächtigten übersandt worden. Randnummer 44 Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die ihr gemachten Vorwürfe abzustreiten, zu verschleiern oder anderweitige Ausflüchte zu suchen. Bereits am 26.05.2008 sei eine umfassende Schadenswiedergutmachung erfolgt. Randnummer 45 Das Dienstvergehen sei unter Beachtung und Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt würden. Hierbei gebe es keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe mehr. Die Beklagte habe sich im März 2008 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die dazu geführt habe, dass sie kopflos und ohne nachzudenken einen Fehler begangen habe, der für ihre Person und ihren dienstlichen Werdegang atypisch und wesensfremd sei. Die alleinerziehende Mutter habe nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder arbeiten müssen. 2004 seien erste wirtschaftliche Probleme aufgetreten. Durch die dienstbedingten Abwesenheitszeiten sei es der Beklagten entgangen, dass die ältere Tochter angefangen habe, in erheblichem Umfang Drogen zu konsumieren. Diese habe im Jahr 2007 eine stationäre Suchttherapie durchgeführt, wobei es Ende 2007 zu einem weiteren Rückfall gekommen sei. Die Tochter habe endgültig ihre Ausbildungsstelle verloren und sich einer ambulanten Psychotherapie ab Januar 2008 unterzogen. Im Oktober 2006 habe die Beklagte im Urlaub in der Türkei einen Mann kennengelernt, für den sie bereits im November 2006 einen Kredit in Höhe von 15.000 € zur Gründung eines Gewerbebetriebs aufgenommen habe. Anfang 2008 sei er mit der dringenden Bitte an sie herangetreten, sie möge ihm 6000 € überweisen. Er habe es geschafft, die Beklagte psychisch mit dem Bestand der Beziehung unter Druck zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Konto der Beklagten ein minus von 6.155,33 € ausgewiesen. Sie habe sich erneut um einen Privatkredit bemüht, der entgegen der Ankündigung erst am 28.03.2008 ausgezahlt werden konnte. Die Beklagte habe befürchtet, ihr Flugticket nicht zahlen zu können, was nach ihrer Vorstellung zum Ende der Beziehung geführt hätte. In diesem Zeitraum sei auch dann noch die Mahnung der Telekom, ihr den Handyzugang zu sperren, dazu gekommen. Die Möglichkeit, ständig erreichbar zu sein, sei für die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt essentiell gewesen. Sie habe jederzeit für ihre schwer drogenabhängige Tochter erreichbar sein müssen, um gegebenenfalls zeitnah zur Verfügung zu stehen. Sie habe geglaubt, eine Erreichbarkeit gewährleisten zu müssen, wenn sie sich bei ihrem Lebensgefährten in der Türkei aufhielt. Wie angespannt die finanzielle Situation gewesen sei, zeigten die Pfändungsmitteilungen in der Personalakte. Aus Sicht der Beklagten sei ihre Situation am 27.03.2008 ausweglos gewesen. Sie sei blind dafür gewesen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus ihrer Handlung ergaben. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als die beiden Rechnungen über die von ihr verwaltete Kasse zu begleichen. Sie habe dies lediglich damit gerechtfertigt, dass sie das Geld nach Rückkehr aus der Türkei zeitnah zurückerstatten würde. Dieses situativ bedingte Fehlverhalten aufgrund einer psychischen empfundenen Zwangslage stelle ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar. Randnummer 46 Die Beklagte habe begonnen, ihr Leben radikal zu ändern. Die Beziehung zu ihrem türkischen Lebensgefährten sei seit Jahren beendet. Die Beklagte habe sich mithilfe einer anwaltlichen Schuldenberatung detailliert mit ihrer finanziellen Situation auseinandergesetzt. Hieraus resultiere der Schuldenregulierungsplan vom 01.03.
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