Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten Leitsatz Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten nach § 14 Abs. 3 HGIG zu. Die Bezirksrichterräte nehmen in Hessen zugleich die Funktion des Hauptrichterrats wahr. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... zusteht. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 2 Mit Schreiben vom 23.03.2012 bat der seinerzeitige Staatssekretär des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa den Kläger gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG um Zustimmung zu der Verlängerung der Bestellung der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst. Randnummer 3 Dem stimmte der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2012 nicht zu und bat um Erörterung. Hierbei erwähnte er das Verfahren zu der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten, das seit einigen Wochen - und bisher ohne seine Beteiligung - durchgeführt werde. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 06.06.2012 führte der Staatssekretär aus, der Kläger habe mit Schreiben vom 17.04.2012 um Beteiligung bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... gebeten. Diese sei bereits am 31.01.2012 nach interner Ausschreibung im Einvernehmen mit der besonderen Frauenbeauftragten bestellt worden. Eine förmliche Beteiligung des Klägers sei nicht erfolgt, da nach seiner Auffassung dem Kläger bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten im Anschluss an die Entscheidung des VG Gießen vom 14.09.1998 - 22 LG 1426/98 - kein Mitbestimmungsrecht nach § 25 Absatz 2 HRiG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG zustehe. Im Hinblick auf die allgemeinen Aufgaben der Beteiligungsgremien, zu denen auch die Beachtung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen zähle, werde künftig bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten eine Beteiligung des Bezirksrichterrates im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgen. Randnummer 5 Unter dem Datum vom 24.06.2013 teilte der Staatssekretär mit, die Frage der Beteiligung des Klägers sei nochmals geprüft worden. Im Ergebnis sehe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der Bestellung der besonderen Frauenbeauftragten selbst, nicht aber für deren Stellvertreterin. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 13.08.2013 bat der Kläger um Erörterung der Angelegenheit. Diese fand am 09.09.2013 statt. Es kam zu keiner einvernehmlichen Lösung. Randnummer 7 Am 09.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 8 Er trägt vor, seine Mitbestimmung bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten sei schon deswegen erforderlich, weil dem Amt der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten im Hinblick auf den dieser im Vertretungsfall vollständig zugewiesenen Aufgabenkreis der Frauenbeauftragten eine erhebliche innerdienstliche Bedeutung zukomme und das Mitbestimmungsrecht dazu diene zu gewährleisten, dass die Aufgaben einer Frauenbeauftragten sowohl im Falle ihrer Tätigkeit als auch im Falle der Verhinderungsvertretung stets von solchen Personen wahrgenommen würden, bezüglich deren fachlicher und persönlicher Qualifikation und Eignung die zuständige Personalvertretung beteiligt worden sei. Randnummer 9 Der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG schließe ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Stellvertreterinnen von Frauenbeauftragten nicht aus. Randnummer 10 Auch der Umstand, dass die Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten in § 14 Abs. 3 HGlG gesondert geregelt sei, schließe ein Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG sei nicht auf die Bestellungsvorgänge nach § 14 Abs. 1 HGlG beschränkt. Randnummer 11 Hinsichtlich der Dauer der Bestellung und der Voraussetzungen einer Abberufung würden die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin vollständig gleich behandelt. Die Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten sowie ihre dienstliche Stellung und insbesondere die fachliche Weisungsfreiheit stünden der Stellvertreterin uneingeschränkt und in gleicher Weise zu. Randnummer 12 Auch bezüglich des besonderen Benachteiligungs- und Kündigungsschutzes bestehe kein Unterschied. Sowohl die Frauenbeauftragte als auch die Stellvertreterin seien in gleicher Weise geschützt und Maßnahmen ihnen gegenüber bedürften jeweils unter anderem der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung. Randnummer 13 Angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung der Mitbestimmung bei einer vorzeitigen Beendigung des Amtes bzw. der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses sowohl der Frauenbeauftragten als auch ihre Stellvertreterin bedürfe es einer besonderen Festlegung, wenn für die Bestellung der Stellvertreterin gleichwohl keine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung erforderlich sein solle. Randnummer 14 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14.09.1998 verkenne diese gesetzliche Systematik. Die Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten sei an das Benehmen der Frauenbeauftragten geknüpft. Ein positives Einverständnis der Frauenbeauftragten sei daher nicht gefordert. Komme eine Einigung nicht zu Stande, entscheide die Dienststelle alleinverantwortlich. Randnummer 15 Gegenstand der Beteiligung der Personalvertretung sei auch nicht das Votum der Frauenbeauftragten, sondern die beabsichtigte Entscheidung der Dienststelle. Randnummer 16 Auch aus dem Beschluss des Hess. VGH vom 22.07.2014 - 22 A 2226.13 PV - könne für den vorliegenden Rechtsstreit nichts hergeleitet werden. Im Gegensatz zu dem Amt des Vertreters des behördlichen Datenschutzbeauftragten habe die Funktion der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten eine gesetzliche Ausgestaltung in §§ 14 , 15 , 17 und 18 HGlG erfahren. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, festzustellen, dass dem Kläger ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... zusteht. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bestehe ein Mitbestimmungsrecht nur bei der Bestellung der Frauenbeauftragten. Die Verwendung des Plurals lasse nicht darauf schließen, dass die Stellvertreterin von der Regelung umfasst sein solle. Damit habe nur klargestellt werden sollen, dass in einer Dienststelle mehrere Frauenbeauftragte bestellt werden könnten. Randnummer 20 Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 für ein Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau der Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (LTDrucksache 13/4814, Seite 37) ergebe sich ausdrücklich, dass den Personalvertretungsgremien kein Mitbestimmungsrecht bei der Benennung der stellvertretenden Frauenbeauftragten eingeräumt werden sollte. Randnummer 21 Die Trennung der Mitwirkungsrechte im HPVG decke sich mit der Trennung der Regelungen über die Bestellung der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterin in § 14 HGlG . Randnummer 22 Für das Fehlen einer analogiefähigen Regelungslücke spreche auch, dass das HPVG nach Inkrafttreten des HGlG mehrfach geändert worden sei, sowohl § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG als auch § 14 Abs. 3 HGlG jedoch unverändert geblieben seien. Randnummer 23 Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beteiligung des Personalrats die Qualifikation der stellvertretenden Frauenbeauftragten sichern solle. Die Ausführungen des Klägers im Hinblick auf eine vergleichbare Rechtsstellung von Frauenbeauftragter und Stellvertreterin basierten auf der unzutreffenden Annahme, dass für die Benennung der Stellvertreterin die gleichen Grundsätze zu gelten hätten, wie für ihre Stellung bei Wahrnehmung der Aufgaben der Frauenbeauftragten im Vertretungsfall. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Für die Findung einer geeigneten Person sei das Benehmen mit der Frauenbeauftragten, der das Gesetz eine besonders starke Stellung einräume, elementar wichtig, um eine gute Zusammenarbeit im Sinne von einheitlichen Entscheidungen zu gewährleisten. Würde § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht einräumen, so würde dies über das herzustellende Benehmen mit der Frauenbeauftragten hinausgehen, obwohl die Personalvertretung nicht in dem Maße eng mit der Stellvertreterin zusammenwirke, wie die Frauenbeauftragte selbst. Randnummer 24 Die gesetzliche Ausgestaltung verschiedener Rechte der besonderen Frauenbeauftragten belege, dass der Gesetzgeber Rechte von Gremien, die er habe regeln wollen, auch geregelt habe. Dies zeige sich insbesondere an § 18 Abs. 3 Satz 3 HGlG . Dort habe der Gesetzgeber ausdrücklich an ein Zustimmungserfordernis des Personalrats für den Fall der Abordnung oder Versetzung der stellvertretenden Frauenbeauftragten im Arbeitsverhältnis gedacht. Das Fehlen einer Regelung spreche damit dafür, dass dem Personalrat kein Beteiligungsrecht eingeräumt werden sollte. Randnummer 25 Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b Abs. 1 VwGO erlassen. Randnummer 26 Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (drei Hefter). Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist zulässig. Randnummer 28 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HRiG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Gericht entscheidet in der Besetzung nach der VwGO (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 28 HRiG RdNr. 6 unter Verweis auf Hess. VGH, 08.04.1981 - HPV TL 1/80 -; Schmidt-Räntsch, DRiG § 60 RdNr. 5; GKÖD, T § 60 RdNr. 2, 3) und im Urteilsverfahren (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 7; GKÖD T § 60 RdNr. 4). Anderes gilt nach § 28 Abs. 1 Satz 4 HRiG nur für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung. Randnummer 29 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 28 HRiG RdNr. 14; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 14; GKÖD, T § 60 RdNr. 8). Maßgeblich ist der Sitz der Beklagten. Insbesondere handelt es sich weder um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 52 Nr. 2 und 3 VwGO), noch liegt eine Klage aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht,- Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 4 VwGO vor. Randnummer 30 Bei Streitigkeiten aus dem Richtervertretungsrecht handelt es sich um richtervertretungsrechtliche Organstreitigkeiten. Die Beteiligtenfähigkeit des Bezirksrichterrats folgt damit aus § 61 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung (vgl. v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 12; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -). Randnummer 31 Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem Streitgegenstand. Es wird die Beeinträchtigung vertretungsrechtlicher Ansprüche geltend gemacht (GKÖD, T § 60 RdNr. 7). Randnummer 32 Beklagter ist nicht das Land Hessen, sondern das Organ, das die Rechte des klagenden Organs beeinträchtigt haben soll (v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 13; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 13; GKÖD, T § 60 RdNr. 8). Bei der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts ist dies nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG der Leiter der Dienststelle, der gemäß § 69 Abs. 2 HPVG den Personalrat zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen hat. § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG bestimmt für den personalvertretungsrechtlichen Bereich, wer für die Dienststelle und in ihrem Namen gegenüber den bei ihr bestehenden Personalvertretungen zu handeln befugt ist (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 1 BPersVG GKÖD, K § 7 RdNr. 1). Randnummer 33 Die Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der ... im Januar 2012 ist durch das seinerzeitige Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa erfolgt. Dessen Zuständigkeit folgt aus §§ 4 Abs. 2 Satz 5, 14 Abs. 1 Satz 1 und 5 HGlG . Nach § 4 Abs. 2 Satz 5 HGlG werden für Personalstellen der Richterinnen und Richter für die jeweilige Gerichtsbarkeit durch das zuständige Ministerium besondere Frauenförderpläne aufgestellt. Für den hier vorliegenden Fall, dass für mehrere Dienststellen (hier mehrere Gerichte) ein Frauenförderplan aufgestellt wird, bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 5 HGlG , dass bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt wird. Hiermit ist die für die Aufstellung des Frauenförderplans zuständige Dienststelle gemeint (vgl. v. Roetteken, HGlG, § 14 RdNr. 29). Die besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst sind also bei dem Hessischen Ministerium der Justiz angesiedelt. Die Bestellung erfolgt daher durch dieses Ministerium (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 HGlG ). Randnummer 34 Dienststellenleiter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG ist in einem Ministerium der jeweilige Minister, hier die C. bzw. seinerzeit der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Sächsisches LAG, Urteil vom 16.08.1994 - 5 Sa 188/93 -, zitiert nach Juris; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 7 RdNr. 5; GKÖD, K § 7 RdNr. 8). Ständiger Vertreter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG ist der Staatssekretär (vgl. v. Roetteken, HBR, § 8 HPVG RdNr. 27). Randnummer 35 Die Klage ist auch als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Mangels Außenwirkung ist die Gewährung von Rechten aus dem HRiG i.V.m. dem HPVG kein Verwaltungsakt (vgl. v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 7). Beteiligungsrechte sind auch keine echten Ansprüche, sodass über ihr Bestehen nur feststellende Entscheidungen ergehen können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 31.05.1983 - 15 S 2465/82 -; Hess. VGH, Urteil vom 09.07.1980 - I OE 69/79 -, ESVGH 31, 118, der wohl Leistungsklage und Feststellungsklage für zulässig erachtet; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 9; a.A. wohl GKÖD, T § 60 RdNr. 5: vorrangig Leistungsklage). Randnummer 36 Das nach § 43 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung ist gegeben. Es besteht Unklarheit, ob die Vorgehensweise der Beklagten der Rechtslage entspricht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.07.1980 - I OE 69/79 -, ESVGH 31, 118 ff) und auch Wiederholungsgefahr, da nach Ablauf der Amtszeit wiederum eine Stellvertreterin der Frauenbeauftragten zu bestellen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.1996 - 22 TL 1181/95 -). Randnummer 37 Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 38 Dem Kläger steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 25 Abs. 2 HRiG , § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... zu. Randnummer 39 Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht würde dem A. zustehen. Randnummer 40 Im Bereich des HPVG bestimmt § 50 HPVG , dass bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet werden. Nach § 30 HRiG werden im richterlichen Bereich hingegen lediglich Bezirksrichterräte für die einzelnen Gerichtszweige gebildet. Ein Hauptrichterrat ist nicht vorgesehen. Zur Zuständigkeit heißt es in § 37 Nr. 2 HRiG : „Es sind zu beteiligen... der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder ...“ Daraus folgt, dass die Bezirksrichterräte für alle überörtlichen Angelegenheiten zuständig sind, unabhängig davon, ob es sich um eine Angelegenheit auf Ebene der Obergerichte oder des Ministeriums handelt. Hierfür spricht auch der Wortlaut des §38 Abs. 3 HRiG : Randnummer 41 „Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet Randnummer 42
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