Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Um und Ausbau einer Erschließungsanlagebaubeiträge Leitsatz Die Regelung in § 6 der Straßenbeitragssatzung entspricht dem Bestimmtheitsgebot. Bei einer im Wesentlichen gleichen zulässigen Grundstücksnutzung kann auf einen einfachen Vert eilungsmaßstab wie die Grundstücksfläche abgestellt werden. Auf die tatsächliche unterschiedliche Nutzung kommt es in einem solchen Fall nicht an. Die Erdverkabelung der Straßenbeleuchtung sowie deren Erweiterung und Neuplatzierung nach DIN EN 13201 stellen eine objektive Verbesserung dar. Der Verzicht auf Vorausleistungen und in der Folge die Aufnahme höherer Fremdmittel führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Um- und Ausbau der Erschließungsanlage "XXX-Straße" im Stadtteil Lorch der Stadt Lorch am Rhein. Randnummer 2 Der Magistrat der Beklagten stellte durch Beschluss vom 21.02.2011 die endgültige Fertigstellung des Bauprogramms "XXX-Straße" fest; der Beschluss wurde im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt am 10.03.2011 öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 30.08.2011 wurde die Klägerin zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 13.488,38 € herangezogen. Zugrunde gelegt wurde ein Gesamtaufwand für die beitragsfähige Maßnahme in Höhe von 243.921,70 €. 75% hiervon, also 182.941,27 € wurden auf die durch die Maßnahme erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen wurde mit 7.622,34 m 2 zugrunde gelegt, so dass sich ein Beitrag je Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche von 24,00067 € ergab. Unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche der Klägerin von 562 m 2 ergab sich ein Straßenbeitrag in Höhe von 13.488,38 € Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.09.2011 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.10.2011 die Aussetzung der Vollziehung ab. Randnummer 6 Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 14.12.2011, 15.12.2011 und 26.01.2012, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 7 Die Beklagte wies durch Schreiben des Magistrats vom 04.04.2012 die Einwendungen der Klägerin zurück. Auf dieses Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen. Randnummer 8 In der Sitzung des Anhörungsausschusses vom 17.04.2013 vereinbarten die Beteiligten, in Vergleichsverhandlungen zu treten. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 09.09.2013 bereit, einen auf 75% reduzierten Straßenbeitrag zu akzeptieren. Der Magistrat teilte mit Schreiben vom 05.11.2013 mit, dass dieser Vorschlag nicht hinnehmbar sei. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin, zurückgewiesen. Randnummer 10 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten erhob die Klägerin am 23.12.2013 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Randnummer 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das gesamte Vorbringen im Widerspruchsverfahren und vertieft dieses weiter. Randnummer 12 Die Verteilung des Aufwandes sei nach § 6 S. 1 Straßenbeitragssatzung nach der Grundstücksfläche vorgenommen worden. Nach § 6 S. 2 Straßenbeitragssatzung sei nach der Geschossfläche abzurechnen, wenn "eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig" sei. Diese Satzungsbestimmung sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, da nicht erkennbar sei, was mit einer "unterschiedlichen baulichen oder sonstigen Nutzung" gemeint sein solle. Auf eine unwirksame Satzung könne ein Abgabenbescheid jedoch nicht gestützt werden. Es komme eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung ebenso in Betracht wie ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung. Es sei auch nicht zu erkennen, was neben der baulichen Nutzung mit "sonstiger Nutzung" gemeint sein solle. Im unbeplanten Bereich nach § 34 BauGB sei das Maß des baulich Zulässigen überhaupt nicht in dem Maße genau feststehend, als dass hieran anknüpfend in einer dem rechtstaatlichen Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgen könne. Randnummer 13 Vorliegend sei der Aufwand unter Zugrundelegung der Grundstücksflächen verteilt worden; es hätte jedoch eine Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen werden müssen, da eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass in dem Ausbaugebiet Grundstücke durchweg 2-geschossig bebaut werden könnten. Überwiegend befänden sich in der Straße "XXX" eingeschossige Häuser zuzüglich Dachgeschoss. Weiterhin fänden sich hier vielfach Doppelhäuser. Vereinzelt seien dort auch Gebäude, die insgesamt zwei Vollgeschosse hätten. Im Bereich der "XXX-Straße" seien Gebäude mit drei Geschossen vorhanden. Insgesamt ergebe sich, dass schon hinsichtlich der Geschossigkeit eine unterschiedliche bauliche Nutzung zulässig sei. Teilweise könnte 2-geschossig zuzüglich Dachgeschoss gebaut werden, teilweise nur 1-geschossig zuzüglich Dachgeschoss. Damit sei eine Aufwandsverteilung anhand der Grundstücksflächen ausgeschlossen. Randnummer 14 In der Rechnung des Amtes für Bodenmanagement vom 11.10.2007 sei nicht nachzuvollziehen, wie die Kosten der Baumaßnahme nach der Länge der Straßen "XXX" und "XXX-Straße" (320 m/240 m) aufgeteilt worden seien. Es sei nicht erkennbar, wieso 2/3 der Kosten auf die "XXX" und 1/3 der Kosten auf die "XXX-Straße" entfallen. Es sei auch nicht erklärlich, wieso sich jeweils 1/3 dieser Kosten auf den Straßenausbau beziehen sollten. Im Übrigen handele es sich hierbei um Kosten, die sowieso für den Kanal- und Leitungsbau angefallen seien und deshalb nicht umgelegt werden könnten. Randnummer 15 Bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Straßenbau - werde bestritten, dass die unter den Positionen 1.02 - 1.03 aufgeführten Kosten für Kanalisation, Kanalverlegung, etc., sich alleine auf die Straßenentwässerung beziehen. Randnummer 16 Es sei nicht nachvollziehbar, warum in beiden Rechnungen vom 09.12.2010 (Straßenbau und Kanalbau) die Position 1.01.01 für Baustelleneinrichtungen in Rechnung gestellt worden sei. Es habe sich um eine einheitliche Maßnahme im selben Ausführungszeitraum gehandelt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass für den Straßenbau und für den Kanalbau zwei unterschiedliche Baustellen errichtet worden seien, die gesonderte Abrechnungsposten in Höhe von jeweils weit über 7.000,- € rechtfertigen. Die Kosten der Baustelleneinrichtung seien jedenfalls Sowieso- Kosten. Randnummer 17 Die Rechnung beinhalte Stundenlohnarbeiten in Position 1.07.01, die einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürften. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Stundenlohnarbeiten vereinbart worden seien. Randnummer 18 Lastplattenversuche in Position 1.07.03.006 wären bei einer reinen Kanalsanierung nicht angefallen und könnten daher auch nicht anteilig auf die Anlieger umgelegt werden. Randnummer 19 Die Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 - Straßenbau - sei nicht nachvollziehbar. Wie bei einer Straßenlänge für die "XXX" von 320 m und für die "XXX-Straße" von 240 m ein Kostenanteil von 15.373,67 € von insgesamt 43.691,59 € für die Anlieger der Straße "XXX-Straße" zustande komme, sei nicht nachvollziehbar. In der Anlage zur Rechnung vom 14.01.2011 sei bei sämtlichen Leistungsphasen derselbe Betrag 27.289,10 € angesetzt, was nach den Vorgaben der HOAI, die zum Teil von Kostenschätzung und zum Teil von Kostenfeststellung ausgehe, nicht sein könne. Bei den pauschal zugrunde gelegten Losen 1 und 2 seien nicht anrechenbare Kosten angesetzt worden. Die pauschal abgerechneten Nebenkosten in Höhe von 6,5 % seien nicht umlegbar. Die Kosten für die örtliche Bauleitung seien nicht umlegbar. Zahlenwerte in der Kostenaufstellung vom 14.01.2011, die mit dem Abrechnungsordner vorgelegt wurde, stimmten nicht überein mit einer im Gerichtsverfahren vorgelegten Kostenaufstellung. Randnummer 20 Bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Kanalbau - werde bzgl. der Position 1.01.01 auf die Ausführungen zur Berechnung Straßenbau vom 09.12.2010 verwiesen. Die Rechnung beinhalte in Position 1.03.01 Leistungen, die bereits in der Rechnung Straßenbau enthalten seien, z.B. Arbeiten für Hausanschlussleitungen. Auch hier seien in Position 1.07.01 Stundenlohnarbeiten abgerechnet worden. Randnummer 21 Bei der Rechnung XXX vom 01.04.2011 - Straßenbeleuchtung - sei nicht nachzuvollziehen, dass die Straßenbeleuchtung vermeintlich erneuerungsbedürftig gewesen sein soll. Durch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei eine nur geringfügig herbeigeführte Verbesserung der Straßenausleuchtung und damit keine beitragsfähige Verbesserung erfolgt. Auch die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf Erdverkabelung stelle keine Verbesserung der Straße dar. Sie habe jedenfalls nicht zu einer verbesserten Ausleuchtung der Straße geführt, vielmehr sei die Ausleuchtung der Straße noch schlechter geworden. Die Straßenbeleuchtung sei nur wenige Jahre alt gewesen, habe eine ausgezeichnete Straßenausleuchtung geliefert und sei keinesfalls erneuerungsbedürftig gewesen. Randnummer 22 Es sei in einem viel zu geringen Umfang berücksichtigt worden, dass in einem Zuge mit den Straßenbauarbeiten auch die Kanal- und Wasserleitungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die Kostenersparnis werde lediglich mit 16.263,95 € und damit nur 3,6 % der umlagefähigen Kosten für die "XXX" beziffert. Dies spiegele die tatsächliche Kostenersparnis nicht wieder. Randnummer 23 Die Kostenersparnis sei auch fehlerhaft in Ansatz gebracht worden. Von den Gesamtkosten von 449.213 € sei die Hälfte der berechneten Kostenersparnis in Abzug gebracht worden. Von dem so berechneten umlagefähigen Aufwand von 432.949,05 € sei erst dann der Kostenanteil der Stadt mit 25 % abgezogen worden. Richtigerweise hätten zunächst der Kostenanteil der Stadt und dann die berechnete Kostenersparnis herausgerechnet werden müssen, da diese den Anliegern zugutekommen solle. Abgesehen davon, dass die Kostenersparnis zu gering ausfalle, sei nicht nachzuvollziehen, warum lediglich die Hälfte der von der Beklagten berechneten Kostenersparnis in Abzug gebracht worden sei. Randnummer 24 Anlässlich einer Anliegerversammlung im Vorfeld zu den Bauarbeiten am 27.04.2009 seien die auf jeden Anlieger entfallenden Kosten mit 9,76 €/m 2 beziffert worden; es sei auch erklärt worden, dass die Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,8 berücksichtigt werden. Nunmehr werde ein Betrag von 14,91 €/m2 berechnet auf die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Es stelle sich die Frage, wie die Arbeit des beauftragten Planungsbüros zu bewerten sei, wenn die vorab ermittelten und den Anliegern mitgeteilten Kosten derart gravierend von den in Rechnung gestellten Kosten abweichen. Die Abweichung belege, dass die insbesondere von der Firma XXX gestellten Rechnungen deutlich überzogen und in keiner Hinsicht ortsüblich und angemessen seien. Randnummer 25 Ob eine Ausschreibung der Bauleistungen den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend öffentlich erfolgt sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen und werde mit Nichtwissen bestritten. Angesichts der gravierenden Kostenexplosion und der Bauzeitüberschreitung dränge sich der Schluss auf, dass nicht das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten habe. Randnummer 26 Der Ausbau der Straße sei offensichtlich nicht erforderlich gewesen. Es dränge sich der Eindruck auf, die Beklagte habe sich allein deshalb zu den Ausbaumaßnahmen entschlossen, um so die Kosten der Kanalsanierung im Wege der Beitragserhebung auf die Anlieger umlegen zu können. Randnummer 27 Anlässlich der Anliegerversammlung sei mitgeteilt worden, dass Vorausleistungsbescheide erlassen würden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr mache die Beklagte nun Finanzierungskosten geltend. Der Erlass der Vorausleistungsbescheide hätte die Zinslast gesenkt, die nun den Anliegern angelastet werde. Randnummer 28 Die Schlussrechnung der Firma XXX weise für die "XXX" einen Nachtrag II in Höhe von 80.821,61 € für alternatives Betonpflaster in Position 1.08.02 auf. Weiterhin sei ein Nachtrag in Höhe von 3.285,28 € für zusätzlich ausgeführte Leistungen ausgewiesen. Gleiches gelte im Übrigen für die Schlussrechnung betreffend die "XXX-Straße", wo ein Nachtrag II in Höhe von 35.347,19 € für Position 08.02 ( Anm. d. Gerichts: wohl 1.08.02 ) aufgeführt sei. Dies bedeute einen Nachtrag für beide Straßen und Mehrkosten von insgesamt 142.150,35 € brutto nur für die Straßenbauarbeiten. Es befänden sich ebenso massive Nachtragsbeträge in den Schlussrechnungen betreffend die Kanalbauarbeiten, für die "XXX" insgesamt 30.878,14 €. Es stelle sich die Frage, wie es zu solch massiven Nachträgen kommen könne, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Straßenbelag vorher absehbar und geplant gewesen sei. Es stelle sich auch die Frage, von wem diese Nachträge veranlasst worden seien. Randnummer 29 Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Bauarbeiten von August 2009 bis Oktober 2009 dauern. Tatsächlich seien die Bauarbeiten erst im Oktober 2010 abgeschlossen worden. Die Anwohner hätten beobachtet, dass die Baustelle teilweise in jeder Hinsicht unterbesetzt gewesen sei, so dass die Einhaltung der geplanten Bauzeit überhaupt nicht möglich gewesen sei. Die Verzögerung habe zu erheblichen Kostensteigerungen geführt. Baustelleneinrichtung und Baumaschinen hätten länger vorgehalten werden müssen. Die durch die Wintermonate bedingte erschwerte Arbeitsweise habe zu höheren Kosten geführt. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte verbindliche Fristen vereinbart und Vertragsstrafen hieran geknüpft habe. Die mit der Fa. XXX vereinbarte Vertragsstrafe sei nicht gezogen worden, dies wäre ein Betrag von über 50.000 € gewesen. Randnummer 30 Es sei nicht ersichtlich, dass gemeinsame Aufmaßprotokolle gefertigt worden seien. Es stelle sich die Frage, ob die von der Firma XXX und den anderen ausführenden Unternehmen in Ansatz gebrachten Massen gemeinsam und tatsächlich auch nachvollzogen und vor Ort überprüft worden seien, bevor sie auf die Anlieger umgelegt wurden. Randnummer 31 Die Rechnung XXX vom 09.11.2007 sei nicht umlegbar. Nach § 52 Abs. 6 Ziff. 3 HOAI 1996 seien Kosten für Vermessung und Vermarktung nicht anrechenbar. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 den Bescheid vom 30.08.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 aufzuheben, soweit der Ausbaubeitrag den Betrag von 8.000,00 Euro übersteigt. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Widerspruchsverfahren getätigten Äußerungen und vertieft diese. Randnummer 37 Die Regelung des § 6 Abs. 1 Straßenbeitragssatzung sei nicht unwirksam. Es handele sich hierbei um eine übliche Satzungsformulierung, die noch nie gerügt worden sei. Da sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet mit zwei Vollgeschossen bebaubar seien, sei die Abrechnung satzungsgemäß nach der Grundstücksfläche erfolgt Randnummer 38 Es sei kein falscher Verteilungsmaßstab angewendet worden. Die Klägerin gehe davon aus, dass die tatsächlich vorhandene Bebauung auch die zulässige Bebauung darstelle. Da sich die Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB nach der Umgebungsbebauung richte, sei nicht ersichtlich, warum im gesamten Bereich der Erschließungsanlage "XXX-Straße" keine zweigeschossige Bebauung zulässig sein sollte. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass bei Doppelhäusern eine Aufstockung eines Teils zulässig sein könnte. Randnummer 39 In der Rechnung des Amtes für Bodenmanagement vom 11.10.2007 hätten die Kosten für die Vermessungsleistungen sowohl den Kanal-, Wasserleitungs- als auch den Straßenbereich betroffen. Da sich die Rechnungen auf die "XXX" und die "XXX-Straße" beziehen, seien die Kosten für die Vermessung zunächst nach dem Verhältnis der Straßenlänge der beiden Anlagen aufgeteilt worden. Davon seien 1/3 dem Straßenbau zugeordnet worden. Zusätzlich sei ein Teil der Kosten für den Kanalbau in Höhe von 30,4 %, da dieser auch der Straßenentwässerung dient, als Anteil für die Straßenentwässerung zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 40 In der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Straßenbau - betreffe die Position 1.02 Straßenentwässerungsarbeiten, da es sich um Sinkkastenanschlüsse handele, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienten. Randnummer 41 Bei der Position 1.03 handele es sich ebenfalls um Straßenentwässerungsarbeiten, die vollständig als beitragsfähiger Aufwand zu berücksichtigen gewesen seien. Randnummer 42 Die Baustelleneinrichtung sei auf alle drei Baumaßnahmen (Straße, Kanal und Wasserleitung) in den Schlussrechnungen anteilig aufgeteilt worden. Dies ergebe sich jeweils aus den einzelnen Rechnungen. Die Baustelle sei für die Durchführung aller Ausbaumaßnahmen notwendig gewesen und daher richtigerweise auf diese auch aufgeteilt worden. Randnummer 43 Stundenlohnarbeiten gehörten regelmäßig zu den anfallenden Kosten bei Straßenausbaumaßnahmen. Die Rechnung sei durch das beauftragte Ingenieurbüro geprüft worden, so dass hier keinerlei Anlass bestehe, diese nicht als angefallenen Aufwand zu berücksichtigen. Randnummer 44 Lastplattendruckversuche in Position 1.07.03.006 dienten als Nachweis für die Druck- und Tragfähigkeit im Straßenbau; die Kosten hierfür seien im Rahmen des Straßenbaus als beitragsfähiger Aufwand angefallen. Randnummer 45 In der Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 - Straßenbau - sei die Ermittlung des Ingenieurhonorars nicht auf der Grundlage der Straßenlänge, sondern auf der Grundlage der angefallenen Nettobaukosten der beiden Straßen erfolgt. Randnummer 46 Bei der Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Kanalbau - handele es sich um eine durch das beauftragte Ingenieurbüro geprüfte Rechnung, so dass von deren Richtigkeit auszugehen sei. Bei der Position 1.03 handele es sich um Hausanschlusskosten, die separat abgerechnet würden. Randnummer 47 Die Rechnung XXX vom 01.04.2011 - Straßenbeleuchtung - betreffe beitragsfähige Aufwendungen. Die Straßenbeleuchtung sei erneuerungsbedürftig gewesen. Die Mastleuchten seien ca. 30 Jahre alt gewesen und hätten dem Stand der Technik nicht mehr entsprochen. Da eine Umstellung auf Erdverkabelung erfolgt sei, habe dies auch zu einer objektiven Verbesserung geführt, und die neuen Standorte seien nach DIN festgelegt worden. Randnummer 48 Bei der Kostenersparnis gehe es nicht darum, die tatsächlich entstandenen Kosten im Bereich der Kanal- und Wasserleitungstrasse in Abzug zu bringen. Es seien nur die Kosten im Bereich der Kanal- und Wasserleitungstrasse zu berücksichtigen, die notwendig gewesen wären, um die Straße wieder in ihrem ursprünglichen Zustand herzustellen, also mit dem vorher vorhandenen Auf- und Unterbau. Daher würden die ersparten Kosten auch als fiktive oder hypothetische Wiederherstellungskosten bezeichnet. Der Vergleich mit den tatsächlich entstandenen Kosten gehe daher ins Leere. Randnummer 49 In Fällen, in denen Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen miteinander verbunden würden, sei die dadurch entstehende Kostenersparnis auf alle Baumaßnahmen zu verteilen. Die jeweils entstandenen ersparten Wiederherstellungskosten im Bereich der Kanaltrasse seien daher zur Hälfte dem Kostenträger Abwasserbeseitigung und dem Kostenträger Straßenbau zuzuordnen gewesen. Gleiches gelte für die ersparten Wiederherstellungskosten im Bereich der Wasserleitungstrasse, die zur Hälfte dem Kostenträger Wasserversorgung und zur Hälfte dem Kostenträger Straßenbau zuzuordnen gewesen seien. Daher sei es auch richtig gewesen, die anzurechnende Kostenersparnis von den beitragsfähigen Gesamtkosten des Straßenbaus in Abzug zu bringen und nicht vom umlagefähigen Aufwand. Randnummer 50 Der für die Beitragserhebung entstandene tatsächliche Aufwand habe in der Anliegerversammlung im April 2009 noch gar nicht genau beziffert werden können, da noch nicht alle Rechnungen vorgelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass dort lediglich ein voraussichtlicher Beitragssatz aufgrund von Schätzungen genannt worden sei. Vorliegend habe sich die Beklagte bemüht, die Grundstückseigentümer im Vorfeld hinreichend über die Ausbaumaßnahme zu informieren. Der Faktor 0,8 sei vermutlich in der Anliegerversammlung im Zusammenhang mit der Geschossflächenzahl erörtert worden, was von den Anliegern fälschlicherweise als Faktor für die Berechnung interpretiert worden sei. Randnummer 51 Laut Kostenberechnung zur Planung hätten sich die Herstellungskosten des Bauvorhabens für die beiden Straßen "XXX" und "XXX-Straße" auf 849.630,06 € brutto belaufen. Der günstigste Bieter habe ein Angebot in Höhe von 1.016.253,99 € brutto abgegeben. Durch die Neuauflage des Konjunkturpaketes und die dadurch entstandene gute Auftragslage seien die Einheitspreise von den Firmen erhöht worden, was zur Zeit der Kostenberechnung noch nicht absehbar gewesen sei. Zusätzliche Mehrkosten im Bereich Kanalbau seien durch erforderlichen Verbau in der Straße "XXX" und der "XXX-Straße" sowie durch Mehrkosten für das Lösen von Bodenklasse 7 (Fels) in der Straße "XXX" entstanden. Hierbei habe die Bieterfirma einen Nachlass von 1,6 % gewährt. Die Notwendigkeit der Nachträge habe sich erst im Zuge der Bauarbeiten herausgestellt. Die Gesamtkosten der Baumaßnahmen hätten sich nach Vorliegen der geprüften Schlussrechnungen auf 1.051.848,50 € brutto belaufen. Randnummer 52 Die Maßnahme sei öffentlich ausgeschrieben worden. Sechs Firmen hätten Ausschreibungsunterlagen angefordert, aber nur zwei Firmen ein Angebot abgegeben. Die Firma XXX sei der günstigsten Anbieter gewesen. Die Einheitspreise hätten sich während der Bauzeit nicht erhöht. Randnummer 53 Die ausgebauten Straßen seien Anfang bis Mitte der 60er Jahre hergestellt worden und somit nach 45-50 Jahren erneuert worden. Nach der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte liege die Lebensdauer einer Straße bei etwa 30 Jahren. Diese Lebensdauer sei vorliegend erreicht worden. Deshalb sei es unerheblich, ob eine laufende Instandsetzung und Unterhaltung erfolgt sei. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass der Bauhof der Beklagten regelmäßig Ausbesserungsarbeiten an Gehwegen und Bordsteinen, abgesackten Einläufen und der Bitumendecke vorgenommen habe. Vor der Baumaßnahme sei 2009 eine Beweissicherung zum Zustand der Anliegergrundstücken durchgeführt worden, die auch den Zustand der Straße vor der Baumaßnahme sowie die Ausbesserungsstellen dokumentiere. Ein Gutachten über die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße liege nicht vor. Randnummer 54 Die Erhebung von Vorausleistungen stehe im Ermessen der Stadt und stelle keine Verpflichtung dar. Der Verzicht auf Vorausleistungen und in der Folge die Aufnahme höherer Fremdmittel führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Randnummer 55 Bei dem Nachtrag II handele es sich nicht um zusätzliche Kosten, sondern um Ersatzpositionen im Bereich der Pflasterarbeiten, die einen günstigeren Einheitspreis haben. Hieraus habe sich eine Kostenersparnis von ca. 12.000 € im Vergleich zum Hauptangebot ergeben. Bei den zusätzlich ausgeführten Arbeiten in Höhe von 3.285,28 € handele es sich um Anpassungsarbeiten an einer Garagenzufahrt. Randnummer 56 Die Fragen nach der Bauzeitverzögerung sowie einer möglichen Vertragsstrafenregelung seien für die Beitragserhebung irrelevant. Die ursprüngliche Fertigstellung der Maßnahmen sei für Ende Januar 2010 vorgesehen gewesen. Durch einen extrem langen Winter mit Schneefall bis Ende März seien über einen Zeitraum von vier Monaten die Bauarbeiten nur stark eingeschränkt ausgeführt worden. Der Kanal habe nicht in der ursprünglichen Höhenlage verlegt werden können, sondern habe tiefer verlegt werden müssen. Im Bereich der Winkelstützwand "XXX Straße"/"XXX-Straße" habe mit kleineren Verbauabschnitten als vorgesehen gearbeitet werden müssen. Ursprünglich habe die XXX geplant, nur die Straßenbeleuchtung zu erneuern. Erst während der Bauarbeiten habe sich herausgestellt, dass die Leitungen sich alle in einem äußerst schlechten Zustand befanden. Daraufhin habe die XXX kurzfristig beschlossen, alle Hausanschlüsse zu erneuern. Während der Bauzeit hätten sich die Einheitspreise nicht erhöht. Randnummer 57 Die Aufmaßblätter seien wesentlicher Bestandteil der Schlussrechnung und lägen vor. Randnummer 58 Das Straßenbegleitgrün könne selbstverständlich auf die Anlieger umgelegt werden, da es unselbstständiger Bestandteil der Straße sei und damit zu den Straßenkosten gehöre. Randnummer 59 Ergänzend trägt die Beklagte zur Rechnung der Firma XXX vom 09.12.2010 - Straßenbau -, zur Rechnung der Firma XXX vom 14.01.2011 (Straßenbau) und zur Rechnung der XXX vom 16.08.2011 in dem Termin vom 14.09.2016 vor; auf die vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 118 - 130 GA). Ebenso wird verwiesen auf die klägerseits hierzu erfolgte Stellungnahme mit Schriftsatz vom 19.09.2016 (Bl. 135 - 144 GA). Randnummer 60 Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 07.09.2016 Beweis erhoben über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Ausbaumaßnahme "XXX" und "XXX-Straße" durch Augenscheineinnahme vor Ort. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14.09.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (2 gelbe Hefter Ausbaubeiträge mit Satzungen und Verwaltungsvorgang, 1 Leitz-Ordner Ausbaubeiträge "XXX-Straße", 1 Hefter "Ermittlung der Straßenbeiträge") Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 61 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 62 Die Heranziehung der Klägerin zu dem Straßenausbaubeitrag für den Um- und Ausbau der Erschließungsanlage "XXX-Straße" beruht auf § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung (im Folgenden: StrBS) der Gemeinde Lorch vom 27.11.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.