Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.350,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Wohnungsteileigentums des in der Gemarkung XXX liegenden Grundstückes, XXX, XXX, XXX. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet er sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung für die Sanierungsmaßnahme "XXX" in Höhe von 5.400,-- €. Die Gemeinde XXX führt eine grundlegende Sanierung der XXX durch. Mit Bescheid vom 07.06.2016 wurde der Antragsteller zu einer Vorausleistung in Höhe von 80% auf den voraussichtlichen Straßenbeitrag herangezogen. Die Antragsgegnerin geht von voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von 498.544,78 € aus, so dass sich nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 25% ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 373.908,59 € ergibt. 80% hiervon als Vorausleistung (299.126,87 €) verteilte die Antragsgegnerin auf die belastungsfähigen Grundstücksflächen von 25.831,17 m 2 , so dass sich ein Betrag von 11,580074 €/m 2 Grundstücksfläche ergibt. Die Grundstücksfläche des Grundstücks des Antragstellers (753 m 2 ) wurde mit dem Nutzungsfaktor 1,25 bei zweigeschossiger Bauweise multipliziert und ergab eine Veranlagungsfläche von 941,25 m 2 . Heruntergebrochen auf das Wohnungsteileigentum des Antragstellers von 50/100 ergibt sich ein Vorausleistungsbeitrag von 5.449,87 €, der auf 5.400,-- € abgerundet wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.06.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des einzuleitenden gerichtlichen Eilverfahrens verwiesen. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 22.06.2016 den Eingang des Widerspruchs und lehnte mit Bescheid vom gleichen Tage den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass die als belastungsfähig herangezogenen Grundstücksflächen als sogenannte Vorderliegergrundstücke allesamt direkt an der XXX liegen. Zwei Sporthallen, die als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die jeweiligen Benutzer von der XXX aus erreicht werden können, habe die Antragsgegnerin nicht in die Verteilung einbezogen. Hierdurch habe sich der von den übrigen Anliegern zu tragende Anteil an den Ausbaubeiträgen erheblich erhöht. Die Nutzer der beiden Sporthallen parkten ihre Fahrzeuge regelmäßig in der XXX, teilweise aus Vereinfachungsgründen, teilweise, wenn die Parkmöglichkeiten an den Hallen erschöpft seien. Die Sporthallen könnten über einen Zuweg von der XXX aus mit dem Fahrzeug angefahren oder fußläufig erreicht werden. Damit man die Sporthallen besser und sicherer erreichen könne, sei ein Fußgängerüberweg über die XXX in Höhe des Zuwegs sowie eine besondere Beleuchtung eingerichtet worden. Am Abzweig des Zuwegs sei auch Hinweisschild für die Sporthallen angebracht. Der XXX (XXX) gehe direkt von der XXX ab; die anschließende Fläche (XXX) vermittele eine Zugangsmöglichkeit mit einem Kfz sowohl für die Sporthallen als auch für ein weiteres Grundstück (XXX). Der Stichweg sei seit langer Zeit gepflastert. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin dem Pächter des Flurstücks Nr. XX mit Schreiben vom 03.12.2012 bestätigt, dass das Grundstück über den Zuweg (XXX) nunmehr erschlossen sei. Insofern sehe die Antragsgegnerin selbst den Zuweg als befahrbaren Zugang zum XXX an. Auch sei dem Pächter die Befahrung des Zuwegs mit kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen explizit gestattet worden. Soweit Absperrungen auf dem XXX errichtet worden seien, diene dies dem Schutz der von der Sporthalle laufenden Kinder. Diese Barrieren seien mittels Schlüssel leicht zu entfernen, was für ein Anfahren auf die Grundstücke auch genutzt werde. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Sporthallengrundstücke baurechtlich als Gewerbegrundstücke einzustufen seien, mit der Folge, dass sie nur dann ausbaubeitragsrechtlich berücksichtigt werden müssen, wenn die Sporthallen über die XXX mit einem Lkw erreichbar sind. Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1994 - 8 C 24/92 - stelle nur fest, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage sei. Die Sporthallengrundstücke befänden sich jedoch in keinem Gewerbegebiet, so dass hier bereits eine Erreichbarkeit mit normalen Fahrzeugen, wenn nicht sogar bereits eine fußläufige Erreichbarkeit ein Erschlossensein dieser Grundstücke über die XXX begründe. Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht sei die mögliche Nutzung, wie sie die geltenden baurechtlichen Vorschriften zulassen. Diesbezüglich verweist der Antragsteller auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.02.2010 - 6 ZB 08.393 - und 08.03.2010 - 6 B 09.1957 -. Den Sporthallengrundstücken werde auch tatsächlich ein Vorteil durch den Ausbau vermittelt, da die Nutzer regelmäßig in der XXX parkten und dann zu Fuß über den Zuweg die Sporthallen erreichen könnten. Auch die Beschilderung des Zugangs in der XXX, der dort eingerichtete Fußgängerüberweg und die neu installierte Beleuchtung des Zuwegs seien in ihrer Bedeutung sowohl für das Erschlossensein als auch für den durch den Ausbau vermittelten Vorteil unmissverständlich. Es besteht die Möglichkeit der Einfahrt in die Sportanlagengrundstücke, sogar der Zugang mit einem Notarzt- und Krankenwagen, selbst der Transport von Rollstuhlfahrern und Gehbehinderten sei über den Zuweg möglich. Ebenfalls sei eine Befahrbarkeit mittels Fahrzeugen gegeben. Die Frage, ob für die Sporthallengrundstücke ein Artzuschlag zu erheben sei, habe mit der Frage, ob durch den Ausbau ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt werde, nichts zu tun. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werde die XXX vom innerörtlichen und außerörtlichen Durchgangsverkehr als Ausweichroute und Alternative zur XXX benutzt. Die XXX vermittele einen von Ampeln freien und somit schnellen Zugang vom gesamten nördlich gelegenen Wohngebiet in Richtung XXX und in der Gegenrichtung. Aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 50 in der XXX sei diese dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt, da in allen vergleichbaren umliegenden Straßen Tempo 30 gelte. In dem Wohngebiet befinde sich auch das innerhalb und außerhalb XXX beliebte und stark frequentierte XXX Waldschwimmbad. Der Antragsteller habe bereits mehrfach bei der Antragsgegnerin auf eine zur Einordnung der XXX erforderliche Verkehrszählung gedrängt, was bisher nicht durchgeführt worden sei. Daher sei die Einstufung ermessensfehlerhaft vorgenommen worden. Beim Ausbau der XXX seien zugleich Versorgungsleitungen verlegt worden. Hinsichtlich des oberhalb der Leitungen liegenden Belages seien die Versorgungsträger mit einem Anteil von 50% zur Tragung der Kosten des Belages herangezogen worden, während der weitere Anteil auf die Anlieger umgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin habe die Bemessung des Anteils von 50% mit Erfahrungswerten begründet, was ebenfalls einen Ermessensfehler begründe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.06.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Sporthallengrundstücke seien nicht beitragspflichtig für den Um- und Ausbau der XXX. Es handele sich bei den großflächigen Sportanlagen um ein Sondergebiet, so dass auch ein Herauffahrenkönnen erforderlich sei. Der Begriff des Gewerbes im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung sei grundsätzlich weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- bzw. Gewerbesteuerrecht. Erfasst würden daher auch solche Nutzungen, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich seien, da sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Ausbaustraßen auslösten. Daher sei eine Sporthalle als gewerbliches Gebäude zu behandeln. Unabhängig davon handele es sich bei dem XX nur um eine fußläufige Verbindung zu den Sportplatzgrundstücken. Der Fußweg könne auch nicht unselbständiger Bestandteil der XXX sein, sondern sei eine eigenständige Erschließungsanlage, nämlich ein Fußweg im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Da hier aber nicht der Fußweg, sondern die öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße abgerechnet werde, scheide schon aus diesem Grunde eine Beitragspflichtigkeit der Sportplatzgrundstücke aus. Die Flurstücke XXX, XXX und XXX, XXX seien im Grundbuch als Wegeparzellen ausgewiesen. Eine regelmäßige Befahrbarkeit vor allem mit größeren Fahrzeugen sei nicht möglich. Das Flurstück XXX habe eine Breite von ca. 2,40 m und eine Länge von 37 m und sei auf der gesamten Fläche gepflastert. Zur XXX hin befänden sich zwei Absperrungen, die entfernt werden könnten. Am Ende des Weges befinde sich das Eingangstor zur Sportanlage der Turngemeinde A-Stadt. Das Flurstück XXX habe eine Breite von 4,40 m und eine Länge von ca. 20 m. Das Grundstück schließe an das Flurstück XXX in einem Winkel von ca. 45° an. Das Grundstück sei in einer Breite von ca. 3,20 m geschottert. In östlicher Richtung befinde sich das Grundstück des Rheingau- Taunus- Kreises mit der Schulturnhalle und in nördlicher Richtung das Grundstück XXX, das im Grundbuch mit der Bezeichnung Landwirtschaft-Ackerland ausgewiesen sei. Für die Bewirtschaftung sei der Eigentümerin gestattet worden, gelegentlich über die beiden Wege an ihr Grundstück heran zu fahren. Dies mache das Flurstück allerdings noch nicht zu einer öffentlichen befahrbaren Straße, die als Stichweg Teil der abgerechneten Anlage sein würde. Für die Allgemeinheit bestehe lediglich eine Fußwegverbindung, wie aus den Absperrungen auf dem Flurstück XXX deutlich erkennbar werde. Die Einstufung der Straße durch die Antragsgegnerin als vorwiegend dem Anliegerverkehr dienend sei nicht zu beanstanden. Eine Verkehrszählung sei nicht notwendig. Es komme vielmehr darauf an, welche Einstufungsentscheidung die Gemeinde mit ihrer Funktionszuweisung durch die Verkehrsplanung getroffen habe. Mit ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheide die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtlichen oder überörtlichen Verkehrsströme entlangleiten wolle. Mit Schriftsätzen vom 04.07.2016 und 29.07.2016 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen. II. Die Entscheidung erfolgt durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller vom 21.06.2016 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist auch statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben; Straßenausbaubeiträge zählen hierzu. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22.06.2016 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.