Disziplinarmaßnahme bei mehrfachem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst bei verminderter Schuldfähigkeit Leitsatz Im Fall des mehrfachen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst steht für die Bemessung
§ 34Beamtenstatusgesetz i.V.m.
§ 68 HBG begangen, da ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfe, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sei, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Durch das mehrfache Zuspätkommen zum Dienst habe der Beamte
§ 34Beamtenstatusgesetz begangen.
Darüber hinaus habe er durch sein Verhalten auch gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz verstoßen. Soweit er in 27 Fällen später als eine Stunde zum vorgegebenen Dienstbeginn erschienen sei, sei dies ebenfalls als vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst zu werten. Somit sei er nicht nur in 18, sondern insgesamt 45 Fällen unerlaubt vom Dienst ferngeblieben. Bei den 233 verbliebenen verspäteten Dienstantritten habe er in 29 Fällen fahrlässig, in 17 Fällen grob fahrlässig und in 187 Fällen vorsätzlich gehandelt (wird im Einzelnen ausgeführt). In 25 Fällen des unentschuldigten Fernbleibens habe er vorsätzlich gehandelt, in 14 Fällen grobfahrlässig und in sechs Fällen fahrlässig. Soweit der Kläger gegen die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag verstoßen habe, bedeute dies
§§ 34, 35 Beamtenstatusgesetz i.V.m.
§ 68 HBG . Er habe sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen. Darüber hinaus stelle dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. In einem Fall habe er fahrlässig, in acht Fällen grob fahrlässig und in einem Fall vorsätzlich gehandelt. Durch das eigenmächtige und pflichtwidrige Verhalten des Beamten habe er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, weil er größtenteils vorsätzlich und in allen Fällen schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur Dienstleistung, zum zuverlässigen Dienstantritt verbunden mit der Pflicht zur Präsenz im Dienst sowie gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Dienstpflichtverletzungen, die zunächst darauf hindeute, dass der Beamte von sich aus seine Bindung zu seiner Behörde aufgibt, käme grundsätzlich auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bestehe ein Milderungsgrund für die vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Bei dem Dienstvergehen handele es sich nicht um eine Kernpflichtverletzung. Der Umfang des Dienstvergehens, die festgestellte Schuldform und die Tatsache, dass sich der Kläger von der Disziplinarverfügung vom 16.11.2009, mit der eine Geldbuße in Höhe von 1000 € verhängt worden war, nicht habe beeindrucken lassen und sein Verhalten fortgesetzt habe, spreche für die Verhängung einer länger andauernden Kürzung von Dienstbezügen. Mildernd sei hier zu berücksichtigen neben der Nachbearbeitung von Arbeitsstunden auch die Dauer des anhängigen Disziplinarverfahrens. Die bei einer Kürzung von 5% über einen Zeitraum von 24 Monaten einzubehaltende Gesamtsumme betrage insgesamt ca. 2792 € und sei damit etwas höher als ein Netto- Monatsgehalt des Klägers. Dies sei ausreichend, aber auch angemessen, um den Kläger künftig zu pflichtkonformem Verhalten anzuhalten. Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 05.07.2014, seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbescheinigung am 25.06.2014 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 17.07.2014 Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben. Die Disziplinarverfügung sei offensichtlich unwirksam und rechtswidrig. Das Verfahren ziehe sich bereits seit 2008 hin. Gegenstand des Verfahrens sei, dass der Kläger häufig dem Dienst ferngeblieben sei und oft zu spät den Dienst angetreten habe, wobei zum Teil nur Verspätungen von ein bis fünf Minuten vorlägen. Die Verspätung von einer Minute könne durch die Bedienung des Zeiterfassungssystems entstehen und sei mehr als fragwürdig. Auf der Grundlage eines solchen Sachverhaltes eine Disziplinarverfügung anzustreben, erscheine völlig abwegig. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass ursprünglich dies zur Entfernung aus dem Dienst habe führen sollen. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens gehe die Beklagte selbst davon aus, dass hier kein steuerbares Verhalten vorliege, dennoch habe sie die streitgegenständliche Verfügung erlassen. Eine Disziplinarverfügung setze jedoch vorsätzliches oder wenigstens fahrlässiges Verhalten voraus. Mangels schuldhaften Verhaltens liege hier kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vor, so dass die Verfügung aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen sei. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass er sich seit 31.07.2014 in einer Verhaltenstherapie befinde. Soweit der Beklagte nicht von einer Schuldunfähigkeit, sondern lediglich von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, sei dies rechtlich unzutreffend und entspreche nicht dem eingeholten Sachverständigengutachten. Nach dem Gutachten liege gerade eine Aufhebung der Schuldfähigkeit vor. Die erzieherische Wirkung einer Disziplinarmaßnahme könne vorliegend nicht erfolgreich sein, da aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aufgrund einer Krankheit die Disziplinarverfehlung vorgenommen wurde. Eine Einsichtsfähigkeit oder Möglichkeit liege gar nicht vor, ein erzieherischer Effekt könne nicht erzielt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte hier zu Fahrlässigkeit und Vorsatz komme, denn dies sei bereits durch das Gutachten ausgeschlossen. Vorliegend könne der Kläger nur eingeschränkt das Unrecht seiner Tat einsehen. Jedenfalls sei es ihm unmöglich, aufgrund seiner Krankheit entsprechend einer etwaigen Einsicht zu handeln. Es sei gerade das typische Krankheitsbild, dass sich die Personen verschließen, antriebslos seien und Termine und andere Zeitangaben nicht einhalten könnten. Wie der Beklagte zu der Annahme zu Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit komme, möge er substantiieren. Zudem liege keine chronische Unzuverlässigkeit des Klägers vor, sondern eine Krankheit. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Staatssekretärs im Hessischen Ministerium der Justiz vom
- Juni 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, das Ergebnis des eingeholten psychiatrischen Gutachtens stehe der Annahme von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit betreffend der dem Kläger zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen. In dem Gutachten sei lediglich eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und gerade nicht die für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB erforderliche erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt worden. Im Disziplinarrecht hänge die Beurteilung der Erheblichkeit i.S.v. § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Bei der Pflicht zur Dienstleistung handele es sich um eine elementare, selbstverständlicher, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht, so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein werde. Bei den vorliegenden Dienstpflichtverletzungen handele es sich um die Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten des Beamten, zum Dienst zu erscheinen. Auch bezüglich der Pflichten, pünktlich zum Dienst zu erscheinen und Anordnungen des Vorgesetzten zu befolgen, handele es sich um die Verletzung leicht einsehbarer Grundpflichten aus dem Dienstverhältnis. Selbst die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB würde am Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen nichts ändern, da es sich insoweit um einen bloßen Bemessungsfaktor handele. Gerade vor dem Hintergrund des langen Zeitraums der sich ständig wiederholenden Dienstpflichtverletzungen liege ein erhöhtes Bedürfnis erzieherischer Einwirkung vor, dem nur durch die verhängte Disziplinarmaßnahme begegnet werden könne. Vor dem Hintergrund der geradezu chronischen Unzuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich eines pünktlichen Dienstantritts sowie dessen häufigen und nicht einschätzbaren Ausfallzeiten sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch nicht zu beanstanden. Ergänzend trägt der Beklagte vor, in dem psychiatrischen Gutachten sei nicht ausgeführt, dass der Kläger schuldunfähig sei. Es könne lediglich von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten hätten. Im Übrigen seien in der Disziplinarverfügung die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für jede einzelne Pflichtverletzung erschöpfend dargestellt worden. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.03.2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 51 Abs. 2 HDG , § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtskate sowie der vorgelegten Behördenakten (Sonderheft Bd. 1 bis 3, 1 Leitz- Ordner Sonderheft Anlagen) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Staatssekretärs im Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18.06.2014 ist aufzuheben, da die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 für 24 Monate ( § 11 HDG ) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG ). Außerdem ist die Disziplinarmaßnahme nach der Ruhestandsversetzung des Klägers nicht (mehr) zweckmäßig und daher aufzuheben ( § 65 Abs. 3 HDG ). Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und der geständigen Einlassung des Klägers fest, dass der Kläger in der Zeit vom 02.11.2008 bis 22.08.2012 6-mal fahrlässig, 14-mal grob fahrlässig und 25-mal vorsätzlich dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist. Er hat in der Zeit vom 02.10.2008 bis 23.08.2012 29-mal fahrlässig, 17-mal grob fahrlässig und 187-mal vorsätzlich den Dienst verspätet angetreten. Des Weiteren hat er in der Zeit vom 03.04.2011 bis 22.08.2012 2-mal fahrlässig, 8-mal grob fahrlässig und 1-mal vorsätzlich gegen die Anordnung verstoßen, am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Diesbezüglich nimmt das Gericht auf die Aufstellungen in der Disziplinarverfügung (Bl. 22-28; Bl. 28-49; Bl. 49-50; Bl. 61-63) Bezug und macht sich diese zu Eigen. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag berücksichtigen würde, dass es sich in vielen Fällen nur um geringfügige Verspätungen gehandelt habe, würde dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Von den 233 verspäteten Dienstantritten waren 34 mit einer 1-minütigen Verspätung, 21 mit einer 2-minütigen Verspätung, 20 mit einer 3-minütigen Verspätung, 25 mit einer 4-minütigen Verspätung und 14 mit einer 5-minütigen Verspätung. Würde man diese Verspätungen insgesamt disziplinarisch unberücksichtigt lassen, so blieben dennoch 119 Tage, an denen der Kläger den Dienst mehr als 5 Minuten verspätet angetreten hat. Der Kläger hat durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 34 S. 1 BeamtStG i.V.m. § 68 HBG verstoßen, denn als Beamter hat er sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Dienst zu widmen und darf ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, er ist wegen einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit oder andere Hinderungsgründe sind vorliegend nicht gegeben. Durch das mehrfache Zuspätkommen zum Dienst hat der Kläger ebenfalls diePflicht, sich seinem Dienst mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen, verletzt (§ 34 S. 1 BeamtStG). Durch die Verstöße gegen die Verpflichtung, ein ärztliches Attest am ersten Krankheitstag vorzulegen, hat der Kläger gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG verstoßen. Der Kläger war durch Schreiben seines Dienstvorgesetzten vom 23.04.2010 aufgefordert worden, für eine auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten einen Nachweis in Form eines ärztlichen Attestes bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung umgehend bei Erkrankung vorzulegen. Der Kläger handelte schuldhaft; dies ergibt sich eindeutig aus dem im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Gutachten der J., erstellt von der Fachärztin für Psychiatrie /Psychotherapie Dr. med. I., vom 08.08.2013, das eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB verneinte. Zwar stufte das Gutachten die bei dem Kläger vorliegende rezidivierende depressiven Störung als eine krankhafte seelische Störung gemäß §§ 20, 21 StGB ein. Auch bestehe ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der Störung und den Dienstpflichtverletzungen. Diese zählten zu den Unterlassungsdelikten, die bei dieser Art der Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht sehr gut vorkommen könnten. Bei dem Kläger sei ab Oktober 2008 bei vorhandener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns aufgrund seiner mittelgradigen depressiven Episode von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen. Diese eingeschränkte Steuerungsfähigkeit habe sicher von Sommer 2008 bis Sommer 2011 bestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe für den Zeitraum von Sommer 2011 bis Ende August 2012 die Wahrscheinlichkeit, dass bei dem Kläger weiterhin eine leichte depressive Episode in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsakzentuierung zu einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe. Für den Zeitraum vom 02.10.2008 bis Sommer 2011 sei aufgrund einer psychischen Krankheit in Form einer rezidivierenden depressiven Störung sicher eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und die verspäteten Dienstantritte anzunehmen. Weiter sei davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, verspätete Dienstantritte und den Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag in der Zeit von Sommer 2011 bis Ende August 2012 bestanden habe. Somit steht fest, dass der Kläger aufgrund der oben festgestellten Dienstpflichtverletzungen, teils fahrlässig, teils vorsätzlich, mangels vorliegender Schuldunfähigkeit schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen hat. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ( § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG ). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach Juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ( § 16 Abs. 1 S. 2 HDG ) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Vorliegend ist das Fernbleiben vom Dienst in insgesamt 45 Fällen zwischen Oktober 2008 und August 2012 sicher die schwerste Pflichtverletzung. Das Gebot wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist die Grundpflicht eines jeden Beamten. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab. Die Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig. Deshalb wiegt ein Verstoß dagegen über einen längeren Zeitraum oder in einer Anzahl von Fällen so schwer, dass in aller Regel das Vertrauensverhältnis zerstört und der Betreffende dem öffentlichen Dienst nicht mehr zumutbar ist. Die Entfernung aus dem Dienst ist aber kein Grundsatz in dem Sinne, dass nur bei typisierten Ausnahmetatbeständen die Belassung im Dienst noch zu rechtfertigen wäre. Vielmehr steht für die Einzelfallentscheidung der ganze Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Auch hinsichtlich der Dauer des Fernbeliebens gibt es keine festen Grenzen. Es kommt auf die Situation, auf negative Lebensphasen, auf die Persönlichkeit, die bisherige Verhaltensweise im Dienst, die privaten und familiären Verhältnisse, die Gesundheit, die Motive, u.s.w. an (BVerwG, Urteil vom 29.03.2000 - 1 D 62.98 -). Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass es sich bei 27 von den 45 Fällen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst "lediglich" um mehr als eine Stunde verspätete Dienstantritte (zwischen 61 und 154 Minuten) gehandelt hat (6-mal fahrlässig und 21-mal vorsätzlich). Die durch die verspäteten Dienstantritte entstandenen Fehlzeiten hat der Kläger jedenfalls ab September 2009 nachgearbeitet; dies ist auch bei der Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen, da der Kläger letztlich an diesen Tagen noch zum Dienst erschienen ist und seine Dienstleistung auch erbracht hat. In den 18 Fällen des vollständigen unentschuldigten Fehlens hat der Kläger über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg 4-mal vorsätzlich und 14-mal grob fahrlässig gehandelt; er hat also durchschnittlich 4,5 Tage pro Jahr unentschuldigt gefehlt. Diese Verfehlungen sind nicht geeignet, das Vertrauen vollständig zu zerstören ( § 16 Abs. 2 HDG ). Auch unter Berücksichtigung der weiteren Dienstpflichtverletzungen des Klägers, nämlich dem vielfachen Zuspätkommen zum Dienst und der mehrfachen Nichtvorlage ärztlicher Atteste ab dem ersten Tag der Erkrankung, ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren gegangen ist. Bei 114 von den 233 verspäteten Dienstantritten handelt es sich um solche, bei denen der Dienst höchstens 5 Minuten später angetreten wurde. Es bleiben also 119 Verspätungen zwischen 6 und 60 Minuten über einen Zeitraum von 4 Jahren, im Durchschnitt pro Jahr ca. 30 Verspätungen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wäre vorliegend die Zurückstufung die angemessene Disziplinarmaßnahme für die verwirklichten Dienstpflichtverletzungen, die vorliegend aber nicht möglich ist, da sich der Kläger als Obersekretär im Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Justizvollzugsdienstes Dienstes (A 7) befindet. Daher kommt als Disziplinarmaßnahme für den Kläger lediglich eine Gehaltskürzung in Betracht. Hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Dies ist hier der Fall. Vorliegend ist zum einen von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen des Klägers auszugehen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Gutachtens der J. vom 08.08.2013 geht das Gericht davon aus, dass eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit des Klägers aufgrund der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. In dem forensisch-psychiatrischen Gutachten wird bescheinigt, dass eine Störung im Sinne einer "krankhaften seelischen Störung" in Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt. Der Schweregrad der aufgezeigten Störung führe zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit für die Zeit vom Sommer 2008 bis Sommer 2011 sicher vorliege und sich für die Zeit von Sommer 2011 bis Ende August 2012 jedenfalls nicht ausschließen lasse. In den Jahren 2002/2003 und Mitte 2007 bis Frühjahr 2008 habe der Kläger zwei Episoden gehabt, in denen er spielsüchtig gewesen sei und erhebliche Summen verspielt habe. Nach einer Entwöhnungsbehandlung im Sommer 2008 habe sich eine mittelgradige depressive Episode manifestiert, die eine klare Auswirkung auf seinen Antrieb und sein Gefühl von Sinnhaftigkeit zeigten. Infolge dessen sei es nur eingeschränkt möglich, strukturiert und klar vorzugehen, wenn man beispielsweise aufstehen und aus dem Haus muss, um pünktlich anzukommen. Zwar handelt es sich vorliegend bei den verletzten Pflichten, pünktlich oder überhaupt zum Dienst zu kommen, an sich um leicht einsehbare Pflichten. Es ergibt sich jedoch das Problem, dass aufgrund der mittelgradigen Depression die Steuerungsfähigkeit gerade besonders in diesem Bereich eingeschränkt war und der Kläger krankheitsbedingt den "Tatanreizen" erheblich weniger Widerstand entgegenzusetzen vermochte. Die Schwere dieser krankhaften seelischen Störung zeigt sich auch darin, dass der Kläger zwischenzeitlich aufgrund dieser Erkrankung wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Weiter kommt mildernd für den Kläger hinzu, dass er die aufgrund der verspäteten Dienstantritte versäumte Zeit jedenfalls ab September 2009 nachgearbeitet hat und regelmäßig Mehrarbeit verrichtete (Bl. 181-184, 186-121, 245-253, 265-270 Leitz-Ordner Sonderheft Anlagen). Auch ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die disziplinarische Reaktion auf seine Pflichtverletzungen nicht zeitnah erfolgte, sondern durch das Zusammenziehen und Sammeln der Pflichtverletzungen zu einem großen Verfahren lange Zeit benötigte, in der der Kläger auch weiterhin dieselben Pflichtverletzungen beging, ohne dass er eine Pflichtenmahnung erhalten hätte. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist insbesondere die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens mildernd zu berücksichtigen. Eine überlange Verfahrensdauer kann und muss sich bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert, was vorliegend anzunehmen ist. Das Disziplinarverfahren wurde bereits im Dezember 2008 gegen den Kläger eingeleitet und sollte mit einer Disziplinarverfügung im November 2009 abgeschlossen werden. Nach der Entscheidung des Beklagten im Dezember 2011, die Disziplinarverfügung vom November 2009 aufzuheben und alle weiteren Vorwürfe gegen den Kläger zu bündeln, um letztlich seine Entfernung aus dem Dienst zu erreichen, erging die streitgegenständliche Verfügung erst im Juni 2014, mithin sechs Jahre nach der ersten Einleitung des Verfahrens. Unter Hinzurechnung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist eine Verfahrenslaufzeit von acht Jahren erreicht, in der der Kläger zum Teil mit der härtesten Disziplinarmaßnahme rechnen musste. Führen die obigen Ausführungen im Ergebnis dazu, dass aufgrund verschiedener Milderungsgründe nicht eine Gehaltskürzung, sondern eine Geldbuße als angemessene Disziplinarmaßnahme anzusehen wäre, erscheint die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand nicht (mehr) zweckmäßig gemäß § 65 Abs. 3 HDG mit der Folge, dass die Disziplinarverfügung vom 18.06.2014 aufzuheben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Funktion und Geltung einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme in seinem Urteil vom 27.02.2014 - 2 C 1/13 -, zitiert nach Juris, wie folgt ausgeführt: " ... Dies ist bei einer Disziplinarverfügung der Fall, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Durch dieses Ereignis verliert die Disziplinarverfügung ihren Geltungsanspruch, weil feststeht, dass ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis lässt das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis entfallen. Der Zweck des Disziplinarrechts besteht darin, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen. Daher werden Disziplinarmaßnahmen im Unterschied zu Kriminalstrafen nicht verhängt, um begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr sollen die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge, die durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden, den aktiven Beamten die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung vor Augen führen und sie dazu anhalten, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Sie sind darauf gerichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und weitere Funktions- oder Ansehensbeeinträchtigungen zu vermeiden (Urteile vom
- Januar 1973 - BVerwG 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>; vom
- Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - juris Rn. 19 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16>; Beschluss vom
- Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 5). Aus diesem Grund steht der Geltungsanspruch von Disziplinarverfügungen unter dem Vorbehalt, dass die gemaßregelten Betroffenen weiterhin die beamtenrechtlichen Pflichten zu beachten haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind. Ein früherer Beamter kann nicht mehr gemahnt werden, Pflichten zu beachten, die für ihn nicht mehr gelten. Er kann auch nicht mehr die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen." Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht. Eine der Pflichtenmahnung dienende Geldbuße erledigt sich, wenn - wie hier - der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und keine nachwirkenden Pflichten mehr zu beachten hat. Auch ist eine Pflichtenmahnung in Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in den Dienst nach Reaktivierung nicht angezeigt, da sich weder aufgrund des bereits lang andauernden Krankheitsbildes noch aufgrund anderer Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ableiten lässt, dass der Kläger wieder in den aktiven Dienst zurückkehren wird. Dies gilt auch im Hinblick auf das noch vergleichsweise geringe Lebensalter des Klägers. Die Entscheidung, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, beruht auf § 81 Abs. 2 HDG . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG , § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035080