Leitsatz Die ursprüngliche Herstellungserlaubnis ist durch das Gesetz über Medizinprodukte (01.01.1995) erloschen und mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht gegenstandslos geworden.l Einzelfall, in dem die der Klägerin obliegende Darlegung nicht gelungen ist, dass die Heilwässer eine wissenschaftlich festgestellte pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung haben. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG für die Heilquellen mit der Bezeichnung XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXquelle, XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXbrunnen und XXXbrunnen in der Gemarkung A-Stadt, die für Badekuren verwendet werden. Randnummer 2 Mit Urkunde vom 09.04.1979 war dem Hessischen Staatsbad A-Stadt durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 erteilt worden (Bl. 27 VV). Diese Erlaubnis galt für die Heilquellen in der Gemarkung A-Stadt mit den Bezeichnungen XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXquelle, XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXquelle und XXXquelle, die als ortsgebundene Kurmittel als Trink- oder Badekuren zur Anwendung kamen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25.07.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die am 09.04.1979 ausgestellte Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG erneuert werden müsse, da sie nicht (mehr) den Vorgaben der Richtlinie für die Überwachung von Heilwasserbetrieben und Heilquellen entspreche. Es wurde darum gebeten, die Lage der Quellen und Trinkstellen anzugeben, sowie die Anschriften der externen Prüfbetriebe und die Art der in Eigenregie durchgeführten Prüfungen mitzuteilen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 06.09.2013 gab die Klägerin als Quellen den XXXbrunnen, den XXXbrunnen, den XXXbrunnen, den XXXbrunnen, den XXXbrunnen, den XXXbrunnen und den XXXbrunnen an. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2013 eine aktualisierte Herstellungserlaubnis für das Staatsbad A-Stadt. Diese Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG umfasst nur noch den XXXbrunnen, den XXXbrunnen und den XXXbrunnen und bezieht sich ausschließlich auf die flüssige Darreichungsform zur inneren Anwendung (Trinkkuren). Im Begleitschreiben vom 09.09.2013 teilte der Beklagte mit, da der XXXbrunnen, XXXbrunnen, XXXbrunnen und XXXbrunnen nicht für Trinkkuren genutzt würden, sei eine Aufnahme in die Herstellungserlaubnis nicht mehr erforderlich. Die alte Herstellungsurkunde sei zurückzureichen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 27.09.2013 übersandte die Klägerin eine Kopie der alten Herstellungserlaubnis und wies darauf hin, dass das Original zur Zeit nicht auffindbar sei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 29.11.2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Es gebe keinen Rechtsakt der Genehmigungsbehörde, durch den die Herstellungserlaubnis vom 09.04.1979 der Klägerin entzogen oder geändert worden sei. Ein solches Verfahren, in der eine Behörde ohne Vorankündigung eine neue Erlaubnis schicke und erkläre, damit sei die alte, gültige und begünstigende Entscheidung hinfällig, verstoße in grober Weise gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften. Einer Rechtsperson, die im Besitz einer begünstigenden Verfügung sei, müsse rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese begünstigende Verfügung wegfallen oder geändert werden solle. Dies sei nicht geschehen. Eine Übersendung der alten Urkunde komme nicht in Betracht. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 11.12.2013 wies der Beklagte darauf hin, dass Rechtsgrundlage für die notwendige Erneuerung der Herstellungserlaubnis § 67a AMG sei. Die Rechtslage stelle sich so dar wie in der Erlaubnisurkunde vom 09.09.2013 niedergelegt. Die alte Urkunde sei auf der Grundlage von § 52 HVwVfG zurückzufordern, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen sei oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben sei. Der Besitzer dieser Urkunde sei zur Herausgabe verpflichtet. Ihm könne diese Urkunde wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet worden sei. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 20.03.2014 teilte die Klägerin mit, dass durch die neue und unaufgefordert ausgestellte Herstellungserlaubnis für den XXXbrunnen, XXXbrunnen und XXXbrunnen die alte, wesentlich weitergehende Erlaubnis sozusagen "auf kaltem Wege" kassiert werden solle, was die Klägerin mit einer über 400-jährigen Heilbadtradition sich nicht gefallen lassen werde. § 67a AMG stelle keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Erlaubnis dar. Diese Vorschrift betreffe ein datenbankgestütztes Informationssystem. Die Entscheidung über die Herstellungserlaubnis sei nach § 14 AMG eine gebundene Entscheidung. Die neue Herstellungserlaubnis betreffe lediglich die Brunnen, die für Trinkkuren genutzt würden. Da die Brunnen auch für Badekuren genutzt würden, werde die umfassende Erlaubnis vom 09.04.1979 nach wie vor beansprucht. Randnummer 9 Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.05.2014 mit, dass § 67a AMG entgegen der Auffassung der Klägerin die Rechtsgrundlage für die neu ausgestellte Herstellungserlaubnis sei. Die Errichtung dieses datenbankgestützten Informationssystems erfolge dergestalt, dass alle neu zu erteilenden sowie auch alle bereits erteilten Herstellungserlaubnisse nach bundeseinheitlichen Vorgaben in diese Datenbank gegeben würden. Bei dieser Gelegenheit würden die teilweise mehr als 30 Jahre alten Herstellungserlaubnisse gleichzeitig auf ihre Aktualität hin überprüft und erforderlichenfalls entsprechend geändert. Nach einhelliger Meinung der zuständigen Fachkreise handele es sich bei Heilwässern zur äußerlichen Anwendung aufgrund deren nicht auf pharmakologischer Wirkung, sondern aufgrund physikalischer Mechanismen beruhender Wirkung, um keine Arzneimittel, sondern um Medizinprodukte. Aufgrund dieser Einstufung entfalle damit die Notwendigkeit, die nur für Badezwecke genutzten Quellen in die neu erteilte Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG mit aufzunehmen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 01.08.2014 teilte die Klägerin mit, dass sie aufgrund ihrer Rechtsauffassung die alte Herstellungserlaubnis nicht herausgeben werde. Die Begründung, dass es sich bei den A-Stadter Heilwässern zur äußerlichen Anwendung nicht um Arzneimittel, sondern um Medizinprodukte handele, sei rechtlich und wissenschaftlich nicht haltbar. Die Heilquellen in A-Stadt enthielten deutlich mehr als 400 mg/l Kohlenstoffdioxid. Dies sei die international anerkannte Wirkschwelle für eine große Zahl an pharmakologischen Wirkungen beim Baden in kohlensäurehaltigen Heilwässern. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 03.09.2014 übersandte die Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung einen Aufsatz von Dr. iur. Hans-Dieter Lippert in der Fachzeitschrift "Pharma Recht", Ausgabe 12/2013, Seite 517 ff., eine Arbeitshilfe "Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten" vom 29.06.2007, einen Aufsatz von Bernd und Margarethe Hartmann in der Fachzeitschrift "Das Heilwasser" mit dem Titel "Pharmakologische Wirkungen des Badens in Heilwässern" und einen PowerPoint-Vortrag von Universitätsprofessor Dr. Horst Kussmaul vom 24.05.2014. Randnummer 12 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.09.2014 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Die Klägerin sei Inhaberin des Staatsbadbetriebes A-Stadt, der in Form eines Eigenbetriebes geführt werde. Die Klägerin habe diesen Betrieb im Jahr 2004 vom Land Hessen mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Zur Begründung vertieft sie zunächst das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 13 Ausschlaggebend sei, dass die Klägerin Bestandsschutz nach § 49 HVwVfG für ihre seit über 400 Jahren genutzten Heilwässer in Anspruch nehmen könne und sie im Besitz einer bestandskräftigen arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis sei. Selbstverständlich sei die Klägerin bereit, ein neues Erlaubnisformular nach europäischem Muster für ihre Heilwässer entgegenzunehmen, wenn damit keine inhaltliche Änderung verbunden sei. Die Angelegenheit habe für die Klägerin ganz erhebliche Auswirkungen. So sei Werbung für die Kurgäste mit den Heilwässern als Arzneimittel gemacht worden, die nach bisherigem Recht verschreibungspflichtige Arzneimittel gewesen seien. Für Medizinprodukte sei ein weiteres zusätzliches Qualitätsmanagement zu erstellen, was mit erheblichen Mehrkosten für die Klägerin verbunden wäre. Randnummer 14 Die A-Stadter Säuerlinge seien aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkungen beim Trinken und Baden als Arzneimittel einzustufen. Es sei Sache des Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass die A-Stadter Heilwässer nicht mehr als Arzneimittel angesehen werden. Randnummer 15 Die Klägerin und auch andere Bäder machten die Beobachtung, dass es bei den Aufsichtsbehörden eine Tendenz gebe, die Arzneimitteleigenschaften von Heilwässern zum Baden zu bestreiten und diese als Medizinprodukte einzuordnen, nur aufgrund der Anwendung zum Baden und nicht aufgrund der Wirkung auf die physiologischen Funktionen. Randnummer 16 Zusätzlich zu den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen überreicht die Klägerin einen Auszug aus dem Handbuch der medizinischen Bäder von Pratzel/Schnizer, Anmerkungen 7.18, und einen Auszug aus dem Wasserbuch für das Niederschlagsgebiet Lahn im Regierungsbezirk Darmstadt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Arzneimittelgesetz für die Heilwässer der Heilquellen in der Gemarkung A-Stadt XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXquelle, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX, XXXbrunnen, Gemarkung A-Stadt, XXX zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsverfahren habe in erster Linie der rein formalen Anpassung der alten Erlaubnisurkunde vom 09.04.1979 an das vorgegebene einheitliche Format gedient, nachdem bereits seit einigen Jahren alle neuen Herstellungserlaubnisse erteilt würden und auf dem auch die nationalen und europäischen Datenbanken beruhten, in die die Herstellungserlaubnisse aufgenommen werden. Eine sachliche Änderung der Erlaubnis sei damit nicht verbunden. Zwischenzeitlich eingetretene sachliche Änderungen konnten und sollten jedoch zur Vermeidung gesonderter Änderungsverfahren gelegentlich der formalen Umstellung mitberücksichtigt werden. Das aus den vier nicht mehr in der neuen Herstellungserlaubnis vom 09.09.2013 aufgeführten Heilquellen gewonnene Heilwasser werde ausschließlich zu Badezwecken, d. h. zur äußerlichen Anwendung genutzt. Bei Heilwässern zur äußerlichen Anwendung (Badekuren) handele es sich nach heutiger Rechtslage nicht mehr um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, sondern um Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Eine arzneimittelrechtliche Herstellungserlaubnis für eine arzneimittelrechtlich nicht erlaubnispflichtige Herstellung von Medizinprodukten gebe es nicht. Zwar könnten auch Heilwässer zur äußerlichen Anwendung ausnahmsweise Arzneimittel seien. Die bloße Behauptung einer bestimmungsgemäßen pharmakologischen Hauptwirkungsweise genüge allerdings nicht zur Begründung der Arzneimitteleigenschaft. Die Arzneimitteleigenschaft der von der Klägerin hergestellten Heilwässer zur inneren Anwendung (Trinkkuren) sei vom Beklagten nie in Abrede gestellt worden. Die XXXquelle sei von der Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 06.09.2013 an den Beklagten nicht mehr als Quelle genannt und bereits deshalb nicht in die neue Herstellungserlaubnis übernommen worden. Randnummer 18 Bis zum Nachweis der von der Klägerin lediglich behaupteten bestimmungsgemäßen pharmakologischen Hauptwirkungsweise ihrer nur zur äußerlichen Anwendung bestimmten Heilwässer gehe der Beklagte davon aus, dass deren Hauptwirkungsweise auf physikalischen Mechanismen und thermischen Effekten beruhe. Die der Klagebegründung beigefügten Artikel belegten allenfalls, dass Kohlensäurebäder grundsätzlich auch gewisse pharmakologische Wirkungen haben könnten. Ihnen sei aber nicht zu entnehmen, dass diese von solchem Gewicht sind, dass sie die physikalischen Wirkungen und thermischen Effekte überwiegen. Eine entsprechende pharmakologische Hauptwirkungsweise müsste die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, das heißt der teilweisen Erledigung der alten Herstellungserlaubnis nach § 43 Abs. 2 HVwVfG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MPG und der Einfügung der Nr. 7 in § 2 Abs. 3 AMG, tatsächlich beansprucht haben. Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 MPG, in denen Heilwässer zur äußerlichen Anwendung als Arzneimittel eingestuft wurden, seien nicht bekannt. Die staatliche Anerkennung auch der nur zu Badezwecken genutzten Brunnen als Heilquellen nach § 35 HWG und die Befugnis zur Bezeichnung des dort gewonnenen Wassers als Heilwasser werde durch die geänderte Einstufung der ausschließlich zur äußerlichen Anwendung bestimmten Heilwässer als Medizinprodukte statt als Arzneimittel nicht berührt. Es werde darauf hingewiesen, dass in Hessen bei allen alten arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnissen für Heilwässer im Zuge der Umstellung dieser Erlaubnisse auf das einheitliche europäische Format diejenigen Heilwässer, die nur zur äußerlichen Anwendung bestimmt sind, aus der jeweiligen arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis herausgenommen worden seien. Die Klägerin sei in Hessen die einzige Erlaubnisinhaberin, die mit der Herausnahme der nur zur äußerlichen Anwendung bestimmten Heilwässer nicht einverstanden sei. Dies verwundere, weil bereits bei den letzten beiden arzneimittelrechtlichen Inspektionen vom 28.04.2004 und 27.04.2010 diejenigen Quellen, deren Heilwasser nicht zum Trinken bestimmt ist, unter Verweis darauf, dass es sich insoweit um Medizinprodukte handeln dürfte
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