G können Wahlvorschläge von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden, Kreisvorschläge sowohl von Wahlberechtigten, als auch von Parteien, Landeslisten hingegen nur von Parteien. Ob und gegebenenfalls in welchen Wahlkreisen bzw. Ländern Parteien Kreiswahlvorschläge bzw. Listen einreichten, sei nicht geregelt, sondern obliege vielmehr dem Ermessen der jeweiligen Partei selbst. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BWahlG könnten sie Wahlvorschläge einreichen, müssten dies aber nicht. Wähler hätten keinen Anspruch darauf, dass eine Partei Wahlvorschläge in allen Bundesländern einreicht (BT-Drucksache 18/1160, Anlage 6; 17/3100, Anlage 15; 16/5700, Anlage 1; 15/1850, Anlage 39). Bundesweite Wahlvorschläge sehe das Bundeswahlgesetz nicht vor. Es liege im Ermessen der Partei, CDU-Wahlvorschläge in Bayern einzureichen oder auch nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Bundeswahlleiters, die Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften zu prüfen. Diese Kontrolle obliege ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht. Die Argumentation bezüglich der Wahlrechtsgrundsätze treffe nicht zu. Insoweit sei der Antrag sowohl aus formellen, als auch aus materiellen Gründen zurückzuweisen. Die Bescheide beinhalten keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 21.10.2016, eingegangen per Digifax am selben Tage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie sähen in dem Verhalten des Bundeswahlleiters die Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl verletzt und damit den Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorrang der Wahlanfechtung existiere für den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht. Der Bundeswahlleiter sei der richtige Beklagte. Der bayerische Wahlleiter komme als Beklagter nicht in Betracht, er habe nicht das Recht aus § 18 Abs. 3 und Abs. 4 BWahlG, Wahlvorschläge zu prüfen. Die Klage habe unmittelbare bundesweite Implikationen , da umgekehrt Wähler mit Wohnsitz außerhalb des Freistaates Bayern die CDU wählen würden, woran die Kläger gehindert würden. Die Kläger hätten auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Um die Bundeskanzlerin bei den Bundestagswahlen 2017 zu unterstützen, sei dazu die Wahl der Partei, der sie angehöre, erforderlich. Jedoch könnten deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Bayern die CDU nicht wählen. Die CSU habe sich nachhaltig und dauerhaft gegen die Politik der Bundeskanzlerin gestellt. In dieser Situation wäre es absurd, die CSU wählen zu müssen, wenn die Stimmabgabe bei der nächsten Bundestagswahl final dazu dienen solle, die Bundeskanzlerin zu unterstützen. Die den Klägern nicht eingeräumte Wahlmöglichkeit der CDU bei der Bundestagswahl verletze das "höchstpersönliche, subjektive öffentliche Recht der Kläger auf Teilhabe an der Staatsgewalt im Zusammenhang mit der Bildung der parlamentarischen Volksrepräsentation auf Bundesebene". Insoweit würden sie an ihrem Recht der freien Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert. Sie könnten aufgrund ihres Wohnsitzes die CDU bei der Bundestagswahl nicht wählen. Nicht der Staat, nicht die Gesetze verhinderten die Wählbarkeit der CDU für die Kläger, sondern der Umstand, dass die CDU den Anknüpfungspunkt der Ausübung des Wahlrechts mit dem Wahlbezirk bzw. Wählerverzeichnis (vgl. § 14 BWahlG) ausnutze, welche mit dem Melderecht korrespondiere. Die CDU beteilige sich mangels Einreichung einer Landesliste nicht an der Willensbildung des Teils des deutschen Volkes mit Wohnsitz in Bayern und beschädige dadurch die repräsentative Demokratie. Nicht der Staat, sondern die CDU greife daher in die subjektiven Verfassungsrechte der Kläger ein. Es bestünden Zweifel, dass die nur partielle Beteiligung der CDU an Bundestagswahlen auf Länderebene, noch dazu als etablierter Volkspartei und dauerhaft, das Ziel der Beteiligung an Bundestagswahlen mit der notwendigen Konsequenz verfolge. Möglicherweise kenne die CDU nicht mehr den Begriff der Bundespartei, weil sie mit diesem Verhalten die repräsentative Demokratie beeinträchtige. Insoweit verlangen die Kläger die Wählbarkeit der CDU mit ihrer Zweitstimme. Die hier geübte Tradition verstoße gegen republikanische Grundsätze und Grundsätze der repräsentativen Demokratie. Wegen des weiteren Vortrages wird vollinhaltlich auf die umfängliche Klageschrift und die sie ergänzenden Schriftsätze vom 22. und 23.12.2016 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Ablehnung der Anträge der Kläger, ihnen zukünftig bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlich Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen, rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten aus Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG verletzt. Hilfsweise beantragen sie, die Entscheidungen des Beklagten vom 09.09.2016 und vom 11.10.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge der Kläger, ihnen bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlichen Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. In beiden Fällen beantragen die Kläger, die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die geltend gemachten Wahlrechtsvorschriften sähen für die Kläger im Vorfeld der Wahl keine Rechtsgrundlage für ihr Begehren vor. Im Wahlprüfungsverfahren werde gem. § 1 Abs. 1 WahlPrG über die Gültigkeit einer bereits erfolgten Wahl entschieden. Vorliegend begehrten die Kläger indes ein Einschreiten des Bundeswahlleiters im Vorfeld der Wahl und rügten vorbeugend eine Rechtsverletzung. Eine vorbeugende Wahlprüfungsbeschwerde sei nicht vorgesehen. § 1 Abs. 1 WahlPrG regele ausdrücklich, dass über die Gültigkeit der Wahl zum Bundestag und die Verletzung von Rechten und Pflichten bei der Wahlvorbereitung oder Durchführung der Wahl durch den Bundestag entschieden werde. Auch sei der Bundeswahlleiter für das Verfahren nicht der richtige Beklagte. Seine Einflussmöglichkeit auf die Aufklärung von Wahlvorschlägen durch die politischen Parteien stehe ihm nicht zu. Auch bestehe keine Klagebefugnis. Gerügt werde die Einschränkung des aktiven Wahlrechtes, und zwar im Hinblick auf die Grundsätze der freien und gleichen Wahl. Das aktive Wahlrecht der Kläger werde offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise berührt oder gar eingeschränkt. Mit Beschluss vom 08.12.2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Nachdem die Kläger zu Recht die fehlende Anhörung vor dem Beschluss der Kammer rügten und damit ein Nichtbeschluss vorlag, hat die Kammer in Kenntnis der Ausführungen der Kläger mit Beschluss vom 29.12.2016 den Beschluss vom 08.12.2016 aufgehoben und den Rechtsstreit erneut dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die Behördenakten des Bundeswahlleiters (2 Heftstreifen) Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Es ist bereits fraglich, ob die vorliegende Klage gegen den Bundeswahlleiter überhaupt zulässig ist.
G, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur nach dem im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angeordnet werden können. Insoweit ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren ein Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Einen im Sinne der Kläger im Bundeswahlgesetz bzw. der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gibt es nicht. Ein vorgezogenes Wahlprüfungsverfahren ist ebenfalls nicht geregelt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass mit der Wahlprüfungsbeschwerde nicht das Ziel verfolgt werden könne, den Wahlorganen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes konkrete Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Wahlberechtigten vor der Durchführung der Wahl und des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestages findet im geltenden Recht keine Grundlage (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 2 BvQ 30/13; BVerfGE 134, 35 ff.). Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies eine Klage vor den Verwaltungsgerichten als "vorbelegte Wahlprüfungsbeschwerde" aus, auch wenn sie sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richten (zum einstweiligen Anordnungsverfahren s. BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005, Az.: 2 BvQ 31/05, NJW 2005, S. 2982; Beschl. v. 31.07.2009, Az.: 2 BvQ 45/09 - nach Juris). So ist in § 18 Abs. 4 a BWahlG ausdrücklich geregelt, dass gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses, der eine Partei an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, diese Partei oder Vereinigung binnen 4 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verfassungsgericht erheben kann. Insoweit ist nur für vom Bundeswahlausschuss nicht zugelassenen Parteien ein Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht vor der Bundestagswahl eröffnet (vgl. BT-Drucks. 17/9391, S. 5 f.). Auf die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage kommt es jedoch nicht weiter an, denn die Klage ist auf jeden Fall unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch darauf, dass festzustellen sei, dass ihnen künftig bei Bundestagswahlen die Möglichkeit der Wahl der Christlich-Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen sei, noch einen Anspruch darauf, den Bundeswahlleiter zu verpflichten, den Klägern bei der Bundestagswahl die Möglichkeit die Wahl der Christlich-Demokratischen Union (CDU) zu ermöglichen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht dafür nicht.
1 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes.
3 GG wird das Nähere durch Bundesgesetze bestimmt.
1 ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat . Dies beachtend, hat der Gesetzgeber das Bundeswahlgesetz in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 288, 1594; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1062) erlassen. Die Vorgaben des Verfassungsgebers sind dabei in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit zwischen Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten (vgl. § 19 BWahlG). Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 BWahlG). Sie müssen aber nicht von Parteien eingereicht werden. Bundeslisten, wie diese die Kläger fordern, sieht das Bundeswahlgesetz nicht vor, sind auch für die Bundestagswahl vom Gesetzgeber in Umsetzung des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Denn es wäre ein Verstoß gegen die jeweilige Länderhoheit. Insoweit ist die Beschränkung des Bundesgesetzgebers, nur Landeslisten im Bundeswahlgesetz aufzunehmen, in keinster Weise zu beanstanden. Das Gericht vermag auch hierin keinen Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze gem. Art. 38 Abs. 1 GG zu erkennen, da die Landeslisten Ausfluss des föderalen Bundesstaatssystems sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG). Parteien wirken gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Wie sie dies gestalten, ist Sache ihrer inneren Ordnung. Insoweit können Parteien Landeslisten einreichen. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, nach den § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG aufgeführten Kriterien eingereicht werden. Die setzt voraus, dass eine Partei in einem Bundesland überhaupt vertreten ist. Bezüglich der CDU ist festzustellen, dass diese weder einen Landesverband, noch einen Gebietsverband in Bayern führt. Vielmehr hat der CDU-Bundesverband per einstweiliger Verfügung die Gründung eines CDU-Landesverbandes im Freistaat Bayern gerichtlich untersagen lassen (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 11.10.2016, Az. 10 O 384/16). Soweit die CDU im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts als "Verein" das Wahlvolk im Freistaat Bayern nicht erreichen will, mag dem so sein, ein Anspruch darauf besteht jedoch für die Kläger nicht. Die Kläger sind auch nicht an ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten aus Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Denn die Wahlrechtsgrundsätze werden bezüglich der Wahl im Freistaat Bayern ebenso eingehalten wie bei den Wahlen in den übrigen Bundesländern. Ihre verfassungsmäßigen Rechte auf gleiches Stimmgewicht wird allenfalls durch die auf das gesamte Bundesgebiet ausgerichtete Größe der unterschiedlichen Wahlkreise verletzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.07.2016, Az.: 2 BvE 9/11, BVerfGE 131, 316 ff., zur Problematik des negativen Stimmgewichts und für Überhangmandate). Dies machen die Kläger vorliegend aber auch nicht geltend und wäre auch dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten. Soweit die Kläger geltend machen, dass bei den Wahlen zum Europaparlament Bundeslisten möglich sind, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn vorliegend geht es nicht um die Wahl zum Europäischen Parlament, sondern um die Wahl zum Bundestag und damit um dem Ausfluss des Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland mit 16 Bundesländern. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es bei der Bundestagswahl 2013 Parteien gab, die nur in einem oder wenigen Bundesländern zur Wahl angetreten sind. Trotz alledem wären gewählte Vertreter dieser Partei Vertreter des ganzen Volkes, wie sich dies aus Art. 38 GG ergibt. Sie könnten sich nicht darauf berufen, Vertreter der Angehörigen eines Bundeslandes zu sein. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass entgegen den Ausführungen der Kläger durch die Listenwahl nicht eine Kanzlerin oder ein Kanzler gewählt wird, sondern Abgeordnete, welche je nach letztendlich politischer Mehrheit die Regierung bestimmen. Auch wenn dies möglicherweise zwischenzeitlich aufgrund der praktischen Handhabung der Parteien aus dem Blickfeld geraten sein sollte. Auch haben die Kläger selbst keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf ihr Begehren nennen können. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Berufung war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO insbesondere für die Kläger. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035093
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.