ihrer Anmeldung an einer Schule in A-Stadt die Versetzung in die
A-Stadt gezogen. Für das Schuljahr 2017/2018 ist sie am H-Gymnasium in A-Stadt-Reinickendorf angemeldet worden. Dort soll die Antragstellerin die
gesucht. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Versetzung aus pädagogischen Gründen gemäß § 75 Abs. 1 HSchG .
Auffassung der von ihr konsultierten fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen und psychotherapeutischen Praxis werde eine pädagogische Versetzung dringend empfohlen. Ansonsten werde der Therapieerfolg durch eine Wiederholung der 9. Klasse gefährdet und die soziale und emotionale Entwicklungsprognose der Antragstellerin verschlechtert. Der Umgang mit gleichaltrigen Kindern bei einem für sie vertretbaren Lern- und Schulstoff sei für die Antragstellerin entscheidend für die Genesung. Da es hinsichtlich der schulischen Lerninhalte ein deutliches Gefälle zwischen A-Stadt und Hessen gebe, sei die Antragstellerin aufgrund ihrer individuellen Begabung in der Lage, den nicht vermittelten Schulstoff selbstständig
zuarbeiten. Bei ihrer Nichtversetzungsentscheidung habe die Versetzungskonferenz unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin auch frühere Fehlzeiten kompensiert habe. Die Antragstellerin habe bereits im Kalenderjahr 2015 für ein halbes Schuljahr gefehlt. Notenmäßig habe sich dies nicht ausgewirkt. Auch sei das individuelle Lernverhalten der Antragstellerin, die trotz der schweren Erkrankung und der mit damit verbundenen sozialen Situation in der Lage gewesen sei, frühere Fehlzeiten auszugleichen, unberücksichtigt geblieben. Die einstweilige Anordnung sei unumgänglich, da die Antragstellerin rechtzeitig Bücher beschaffen müsse. Sie müsse sich psychologisch darauf einstellen, dass im Falle der Antragsablehnung mit wesentlich jüngeren Kindern in eine Klasse komme. Zeige sich, dass die Antragstellerin wider Erwarten in der
teile für die Antragstellerin mit sich bringe. Angesichts des Alters der Antragstellerin sei kein wesentlicher Altersunterschied mit Schülern der neunten Klasse gegeben. Die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme sei kein ärztliches Gutachten und beruhe auf einer einmaligen Vorstellung am Tag der Anfertigung der Stellungnahme. Sie reiche nicht aus, unzumutbare
teile für die Antragstellerin glaubhaft zu machen. Die Versetzungskonferenz habe sich darüber hinaus ausführlich mit der Versetzung der Antragstellerin gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG befasst. Die Leistungsentwicklung der Antragstellerin sei umfangreich und differenziert gewürdigt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behörden- bzw. Schülerakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, dass der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zusteht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07 -, juris Rn. 11 ), sodass Gegenstand eines Eilantrags nur die Neuverpflichtung der Konferenz zur Entscheidung
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts sein dürfte. Auch ein solcher Antrag hätte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat unter den erhöhten Anforderungen in Verfahren, die auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielen, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei angestrebter Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare
teile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 19 ). Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Antragstellerin im Verfahren
GO einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Entscheidung glaubhaft macht. Entsprechend den im Eilrechtsschutz reduzierten Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - dessen Existenz gegebenenfalls fingiert werden muss - ausschlaggebend. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für die so genannte pädagogische Versetzung der Antragstellerin. Ein Anspruch aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG lässt sich nicht herleiten.
dieser Vorschrift wird die Schülerin in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin zu erwarten ist.
4 entscheidet über die Versetzung oder Nichtversetzung die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
G i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV, ABl. 2011 S. 54, in der Fassung vom 29.04.2014) kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich mit ausreichenden Leistungen eine Versetzung erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin nicht zu vertreten hat.
5 VOGSV ist eine Versetzung auf Probe nicht zulässig. Schon
dem Wortlaut verlangt § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG , dass sich die nicht ausreichenden oder nicht erbrachten Leistungen auf einzelne Fächer beziehen. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Vielmehr hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung - auch wenn sie dies nicht zu vertreten hat - seit Ende November 2016 in keinem Fach eine Leistung erbracht. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz gerade nicht vor, dass die Schülerin versetzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 3 S. 3 der VOGSV, der eine Versetzung unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Denn auch diese Vorschrift knüpft
ihrem grammatikalischen und systematischen Zusammenhang daran an, dass es um den Ausgleich einzelner Fehl- und Nicht-Leistungen in bestimmten Fächern geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Eilverfahren weitergehend die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Demgemäß legt die Kammer den Auffangstreitwert zu Grunde (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035112
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