werde auch angesichts der ca. 30 Meter langen Zufahrt nicht schonend mit Grund und Boden umgegangen. Die Wohnqualität der umliegenden Wohnbebauung werde durch die geplante Zufahrt beeinträchtigt. Auch in der naturschutzrechtlichen Stellungnahme vom 28.08.2015 (Bl. 30 der Bauakte) werden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung sowie des sehr starken Eingriffs in die vorhandene Grünsubstanz vorgebracht. Ersatzpflanzungen seien nicht angegeben. Mit Schreiben vom 09.09.2015 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, den Bauantrag ablehnen zu wollen. Da die Garage nicht notwendige Stellplätze bereitstelle, sei die Garage eine eigenständige Nutzung und nicht dem Wohngebäude auf der G-Straße zugeordnet. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger diese eigenständigen Stellplätze vermiete, müsse die Garage als Gewerbebetrieb gewertet werden. Ferner widerspreche die ca. 30 m lange Zufahrt dem § 1a Abs. 2
, wonach schonend mit Grund und Boden umzugehen sei. Im Übrigen verletze die Errichtung der Garage das Rücksichtnahmegebot, weil die Wohnqualität der umliegenden Wohnbebauung dadurch beeinträchtigt werde. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlich zu würdigende Stellplatzsatzung vor. Gemäß § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung dürfe die Summe der an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Breiten das Maß von 7 m nicht überschreiten. Dies sei aber der Fall. An den Begründungstext schließt sich ein "Hinweis zum Verzicht auf Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 S. 3 HBO " an, wonach die Beklagte gezwungen sei, bis zum 27.10.2015 auf Grundlage ihrer bisher geäußerten Rechtsauffassung den Bauantrag abzulehnen. Allerdings könne die Bauherrschaft gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 HBO den Verzicht erklären. Das sei dann von Vorteil, wenn eine Planänderung erforderlich sei. Dem Schreiben beigefügt wurde ein Formular im Hinblick auf eine Verzichtserklärung gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 HBO . Mit Schreiben vom 18.09.2015 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers und trug vor, Ablehnungsgründe für die Baugenehmigung seien nicht ersichtlich. Die Garage füge sich gemäß § 34 Abs. 2
i.V.m. § 4 BauNVO in die Umgebungsbebauung ein. Mitnichten handele es sich um einen Gewerbebetrieb. In der Baubeschreibung habe der Kläger ausdrücklich dargelegt, dass die Garage für den Privatgebrauch genutzt werde und wegen der vier erwachsenen Familienmitglieder erforderlich sei. Der von der Beklagten angeführte § 1a
richte sich an die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. § 8 Abs. 1 Nr. 2 HBO betreffe nicht überbaute Flächen bei bebauten Grundstücken. Das Grundstück 38/15 sei aber überhaupt noch nicht bebaut. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) sei nicht feststellbar, da Garagen in allen Baugebieten gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die Nachbarn die von Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Ein rückwärtiger ruhiger Gartenbereich liege hier nicht vor, da sich in der G-Straße x eine deutlich größere Garagenanlage befinde. Auch andere Garagen in der unmittelbaren Umgebung verfügten über eine längere Zufahrt, so die Hausnummer 7 als auch die Hausnummern 3, 1 und 1a. Die Stellplatzsatzung gebe für die Notwendigkeit von Garagen nichts her, da sie lediglich die Mindestzahl an Stellplätzen enthalte. Wegen der Zufahrtsbreite und den damit verbundenen Vorgaben der Stellplatzsatzung werde ein Abweichungsantrag gestellt. Der Abweichungsantrag ist formal am 28.09.2015, bei der Beklagten eingegangen am 05.10.2015, gestellt worden. Die Summe der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Breiten von Zufahrten werde auf dem klägerischen Grundstück um 0,55 m (insgesamt 7,55 m) überschritten. Eine Reduzierung der Länge der Garagenzufahrt sei nicht im öffentlichen Interesse, da die Straße von einem Linienbus befahren werde und eine schmalere Garagenzufahrt das kurzfristige Halten eines zweiten Fahrzeuges in der Zufahrt bis zum Öffnen des Garagentors erschweren würde, so dass der Busverkehr behindert werde. Mit Schreiben vom 13.10.2015 kündigte die Beklagte an, den Antrag abzulehnen. In der Kommentarliteratur werde zutreffend vertreten, dass die Zulässigkeit eines reinen Garagengrundstücks entfalle, wenn der rechnerische Bedarf des Baugebiets durch die vorhandenen Stellplätze gedeckt werde (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 12 BauNVO, Rn. 57). Eine rückwärtige Bebauung sei in dem planungsrechtlich zu beurteilenden Bereich um das klägerische Grundstück untypisch. Stark durchgrünte Bereiche seien von Bebauung freizuhalten. Am 13.10.2015 stellte die Beklagte zugleich die Vollständigkeit der Bauvorlagen mit Datum vom 05.10.2015 fest. Mit Schreiben vom 21.12.2015, das der Beklagten auch per E-Mail zugegangen ist, stimmte der Kläger eine Aussetzung der Fiktionsfrist von 3 Wochen zu, so dass die Frist nicht am 06.01.2016, sondern am 27.01.2016 ende. Den Eingang des Schreibens bestätigte die Beklagte mit ebenfalls per Mail zugesandtem Schreiben vom 22.12.2015. Darin heißt es: "Damit tritt die Genehmigungsfiktion am 27.01.2016 ein." Am 26.01.2016 (15:33 Uhr) übersandte die Beklagte per Fax an den Bevollmächtigten des Klägers den Tenor eines Zurückstellungsbescheids gemäß § 15
. Oberhalb der Adresse findet sich die Abkürzung "PZA". Gemäß der Tenorierung solle die Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 15
für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt werden. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies wurde damit begründet, dass das klägerische Grundstück im Bereich des Bebauungsplans "F-Straße" liege, dessen Aufstellung am 16.06.2011 beschlossen worden sei. Dieser sehe die Bewahrung der Siedlungsstruktur des Gebietes und eine behutsame bauliche Entwicklung vor. Zielsetzung des zukünftigen Bebauungsplans sei unter anderem der Erhalt durchgrünter Innenbereiche und der durch Baumbestand und Gartenanlagen gebildeten Grundstrukturen. Dem widerspreche das Bauvorhaben, das eine 30 m tiefe Zufahrt zu drei geplanten Garagen enthalte. Der Bescheid wurde am 29.01.2016 per Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.02.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid ein. Er trug im Begründungsschreiben vom 07.10.2016 vor, der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens die Genehmigungsfiktion des § 57 Abs. 2 S. 3 HBO bereits eingetreten sei. Der Zurückstellungsbescheid sei nicht am 26.01.2016 zugestellt worden, sondern lediglich formlos per Fax eingegangen. Das Zustimmungserfordernis folge aus § 15 Abs. 3, Abs. 1 und § 17 Abs. 1 S. 2
. Eine Heilung nach § 8 VwZG komme nicht in Betracht, sie wäre aber auch erst am 29.01.2016 erfolgt. Schließlich sei eine konkrete Gefährdung der planerischen Absichten der Beklagten nicht zu erkennen. Die im Planentwurf angesprochenen Gefahren gingen von der Garagenanlage nicht aus. Der einzige Eingriff in die Begrünung liege in der notwendigen Fällung einer Buche im Vorgartenbereich des Klägers, die aufgrund ihrer Anordnung nicht im hinteren Grundstücksbereich gar nicht von den Zielen der Bebauungsplanung erfasst sei. Die Beklagte habe im Bereich der F-Straße zahlreiche Neubauten zugelassen, die zu einer intensiven Nachverdichtung geführt hätten. Die bloße Errichtung von drei Garagen falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Kläger habe bereits erste Maßnahmen zur Umsetzung der fiktiv erteilten Baugenehmigung ergriffen. Mit Bescheid vom 02.12.2016, der dem Kläger am 08.12.2016 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch hinsichtlich des Zurückstellungsbescheids zurückgewiesen. Der verfügende Teil des Verwaltungsakts, also die Zurückstellung, sei dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Sie sei fristgerecht erfolgt. Auch in materieller Hinsicht sei der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2016, bekanntgemacht in der lokalen Presse am 20.12.2016, erließ die Beklagte eine Veränderungssperre für das Gebiet des Planaufstellungsbeschlusses "F-Straße". Mit Schreiben vom 27.12.2016 kündigte die Beklagte erneut die Ablehnung des Bauantrags an. Das Vorhaben sei nicht nach § 33
zu beurteilen, da die Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht stattgefunden habe. Das Vorhaben widerspreche den zukünftigen Zielsetzungen des Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 03.01.2017 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass das Vorhaben durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion genehmigt worden sei. Selbst wenn dieses nicht der Fall sei, stehe die Veränderungssperre der Zulassung nicht entgegen, denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der künftige Bebauungsplan eine Zulassung der Garagenanlage ausschließen werde. Mit Schreiben vom 24.01.2017 kündigte die Beklagte die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung (Ziff. 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit an (Ziff. 2). Die Rücknahme wurde gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG damit begründet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es widerspreche der näheren Umgebungsbebauung gemäß § 34
. Mangels Bedarfs komme ein reines Garagengrundstück nicht in Betracht. Im Übrigen füge sich die Garagenanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, was die überbaubare Grundstücksfläche angehe. Die nordöstliche Hälfte des Straßengevierts sei im Inneren von Hausgärten geprägt und frei von Bebauung. Der südliche Teil des Straßengevierts sei hingegen bebaut. Es sei mithin eine Zweiteilung feststellbar. Die Zulassung der Garage leite einen Prozess ein, der sicherlich Nachahmer finde und damit letztlich zur vollständigen Bebauung auch der Grundstücksinnenbereiche der nordöstlichen Hälfte führen werde. Eine Rücknahme auch für die Vergangenheit sei erforderlich, um den baurechtlichen Vorschriften wirksam Rechnung zu tragen. Dies entspreche der Behördenpraxis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse geboten, weil nur so die Schaffung von Tatsachen verhindert werden könne, die dem materiellen Baurecht widersprächen. Nach Rücknahme der Genehmigungsfiktion sei der Bauantrag zu bescheiden. Dieser sei abzulehnen (Ziff. 3). Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben unzulässig. Es verstoße gegen das Abstandsflächengebot des § 6 Abs. 1 S. 1 HBO . Das Grenzgaragenprivileg des § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 HBO komme dem Vorhaben nicht zugute, da es sich beim Flurstück 38/15 nicht um ein Baugrundstück handele. Schließlich habe die Beklagte am 20.12.2016 eine Veränderungssperre erlassen. Insoweit werde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.01.2017,12 Uhr gegeben. Mit am 26.01.2017 um 11:33 Uhr per Mail an die Beklagte übermitteltem Schreiben führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass eine Rücknahme nicht in Betracht komme, da das Vorhaben nicht bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in einen südwestlichen und einen nordöstlichen Teil des Straßengevierts sei willkürlich. Es sei auch zweifelhaft, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Der Hinweis auf eine angeblich bestehende Rechtspraxis bei der Rücknahme von fiktiv erteilten Baugenehmigungen sei unsubstantiiert. Der Kläger habe bereits Vermögensdispositionen getroffen. Er habe Architekt und Statiker beauftragt. Die Kosten bewegten sich im Bereich von 4000-8000 Euro. Insgesamt belaufe sich der Vermögensnachteil in einer Größenordnung von 4500 bis 5000 Euro. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtswidrig. Der Kläger habe am 07.10.2016 den Baubeginn angekündigt. Erst nach drei Monaten habe die Beklagte reagiert. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die die Beklagte behaupte, sei nicht zu befürchten, da es sich um eine Garagenanlage und nicht um ein Einfamilienhaus handele. Aus den genannten Gründen sei die Ablehnung des Bauantrags rechtswidrig. Am 26.01.2017 wurde der angekündigte Bescheid erlassen und dem Kläger um 12:59 Uhr per Telefax und in der Folge dann auch mit der Post übermittelt. Mit Schreiben vom 27.01.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid ein. Ferner beantragte er, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung aufzuheben und die Vollziehung auszusetzen. Mit Schreiben vom 30.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ab. Durch Bescheid vom 05.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 HVwVfG lägen vor. Die Baugenehmigung sei planungsrechtlich unzulässig, da die Garagen mangels Bedarfs nicht nach § 12 BauNVO zulässig seien und sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Dies ungeachtet des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 26.01.2017. Dort habe der Bevollmächtigte auf Schreiben vom 06.11.2015 sowie 22.10.2015 verwiesen und nichts Neues vorgetragen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Behörde erlasse in gleich gelagerten Fällen auch Rücknahmebescheide. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. § 48 Abs. 2 HVwVfG finde keine Anwendung. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im öffentlichen Interesse geboten. Der Kläger habe mit Schreiben vom 07.10.2016 die Ausführung des Bauvorhabens als unmittelbar bevorstehend angekündigt. Die Ablehnung des Bauantrags sei rechtmäßig. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit komme hinzu, dass die Garagen bauordnungsrechtlich unzulässig seien. Die Garage solle im Widerspruch zum Abstandsflächengebot des § 6 Abs. 1 S. 1 HBO errichtet werden. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 10 HBO komme mangels Qualifikation des Grundstücks als Baugrundstück nicht in Betracht. Das Grundstück sei nicht bebaubar. Angesichts der Dimensionen des Garagenbaus und unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstandsflächen bestehe kein Raum, um ein Hauptgebäude zu errichten. Im Übrigen habe die Beklagte wirksam am 20.12.2016 eine Veränderungssperre erlassen. Durch die Errichtung der Garagenanlage werde die in Aussicht genommene Planung im Bebauungsplan "F-Straße" wesentlich erschwert. Ziel des Bebauungsplans sei unter anderem der Erhalt der Durchgrünung im Bereich der durch Baumbestand und Gartenanlagen gebildeten Grundstrukturen. Die Gesamtfläche der Garagen sowie der 30 Meter langen Zufahrt betrage 116,02 m 2 und betreffe damit einen nicht unerheblichen Teil des noch intakten durchgrünten Innenbereichs. Bereits mit Schriftsatz vom 03.01.2017, bei Gericht eingegangen am 04.01.2017, hatte der Klägerbevollmächtigte Klage erhoben. Er trägt unter umfassender Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Baugenehmigung- und Widerspruchsverfahren vor, der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, so dass der Rücknahmebescheid vom 26.01.2017 rechtswidrig sei. Es bleibe damit bei der im Wege der Fiktion erteilten Baugenehmigung, die dementsprechend rechtmäßig sei. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Es füge sich hinsichtlich der konkreten Größe in die Umgebungsbebauung ein. Es treffe nicht zu, dass die nordöstliche Hälfte des Straßengevierts im Innenbereich vollständig frei sei. Das Vorhaben liege im Wesentlichen auf der Höhe des Wohnhauses des Klägers und bilde damit keine zweite Baureihe. Ferner gebe es in benachbarten Straßengevierten zahlreiche von der Beklagten zugelassene Bauvorhaben hinter der ersten Baureihe. Schließlich sei die Aufteilung in zwei Bereiche im Straßengeviert willkürlich und in der Örtlichkeit nicht erkennbar. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht erkennbar. Die Beklagte wähle einen zu engen Betrachtungsmaßstab und versteife sich auf eine Betrachtung aus der Vogelperspektive, ohne aber auch die gebotene Betrachtung eines im Geviert stehenden Menschen einzunehmen. Eine weitere Nachverdichtung sei nicht zu befürchten, da lediglich eine Garage und kein Wohnhaus errichtet werden solle. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei ein Verstoß nicht zu besorgen. Das Flurstück 38/15 könne ohne weiteres durch ein Wohnhaus ergänzt werden, das auch auf dem Flurstück 38/14 errichtet werde. Schließlich sei die Geltungsdauer der Veränderungssperre abgelaufen. Der Bebauungsplan "F-Straße" sei noch nicht in Kraft getreten. Selbst bei Fortbestand der Veränderungssperre müsse eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 S. 1
zugelassen werden, der überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Ein Konflikt mit den Zielen des Bebauungsplanentwurfes sei nicht erkennbar. Die Garage solle auf einem Grundstücksteil errichtet werden, auf dem sich im Wesentlichen gepflegter Rasen befinde. Die Randbepflanzung müsse ihm Wesentlichen nicht angetastet werden. Eine gebietsunverträgliche Nachverdichtung durch die Errichtung einer Garage sei nicht zu befürchten. Die Zufahrt selbst liege zwischen den Wohngebäuden mit den Hausnummern 11 und 9 und damit nicht einmal im Innenbereich. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid zu der wegen der Genehmigungsfiktion als erteilt geltenden Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKW zu dem Wohnhaus G-Straße (Gemarkung D, Flur 13, Flurstück 38/11 und Flurstück 38/12) und zu dem gleichfalls als fiktiv geltend Abweichungsbescheid sowie die Ablehnung des Antrags vom 24.07.2012 auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zu dem vorgenannten Vorhaben (Az. 6301-634573/15) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 05.07.2017 (Az. 6301-630580/17) aufzuheben, festzustellen, dass die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, zu dem Bauantrag vom 24.07.2015 als erteilt gilt, hilfsweise den Bescheid über die Zurückstellung des Bauantrags der Beklagten zu dem Antrag auf Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, vom 26.01.2016 (Az. ) in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 02.12.2016 (Az. 6301-630864/16) aufzuheben und festzustellen, dass die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, zu den Bauantrag vom 24.07.2015 als erteilt gilt, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 24.07.2015 die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, zu erteilen, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Zurückstellungsbescheid für notwendig zu erklären, die Kostenentscheidung der Beklagten vom 12.12.2016 über die Festsetzung von Kosten i.H.v. 310,75 Euro aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren vor, sie bleibe bei ihrer Einschätzung, dass der Innenbereich zweigeteilt sei und dass die Garage in dem Bereich errichtet werden solle, der sich durch überwiegende Begrünung auszeichne und von baulicher Nutzung bislang verschont geblieben sei. Die Nachverdichtung des südlichen Bereichs sei 1997 durch die Erteilung für das mit der Hausnummer 7 bezeichnete Gebäude beendet worden. Lediglich im Jahr 2002 sei durch die Aufstockung des Gebäudes Nr. 5 die Nachverdichtung intensiviert worden. Diese Genehmigungen lägen weit vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "F-Straße". Im Übrigen bleibe zweifelhaft, ob der Zurückstellungsbescheid nach § 15
tatsächlich förmlich zugestellt werden müsse. Eine eindeutige gesetzliche Anordnung fehle. Jedenfalls sei der Formmangel durch tatsächlichen Zugang (Fax mit Zustellungswillen der Beklagten) geheilt worden. Insoweit sei der Adressat, der Kläger, nicht schutzwürdig, denn die Zustellung sei nicht für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgeblich. Der Kläger habe aber kein Interesse daran, eine materiell rechtswidrige formale Rechtsposition durch die fiktive Baugenehmigung zu erlangen. Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen des Erörterungstermins am 28.07.2017, in dem die Örtlichkeit in Augenschein genommen wurde, haben die Beteiligten ihr Einverständnis in eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behördenakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist bereits in den Hauptanträgen 1., 2.,
setzt voraus, dass der Zurückstellungsbescheid zugestellt wird (EZBK/Stock, 126. EL August 2017,
48; VG Hamburg, Urteil vom
. Eine Zustellung nach dem VwZG setzt die Bekanntgabe einer Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Dokuments voraus (BT-Drucks. 15/5216, S. 11; BGH, Urteil vom
und aufgrund des
, von beantragten Abweichungen nach § 63 HBO sowie von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften fällt oder ersetzt wird. § 64 Abs. 1
ein, sowohl, was die Art, als auch, was die überbaubare Grundstücksfläche angeht. Anders als die Beklagte meint, lässt sich das Straßengeviert, in dessen Mitte das Flurstück 38/15 gelegen ist, nicht in planungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Bereiche einteilen mit der Folge, dass im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche eine andere Qualifizierung der näheren Umgebung als im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung geboten ist. Es mag zutreffen, dass, was die jeweilige nähere Umgebung angeht, der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke je nachdem, ob Art, Maß oder überbaubare Grundstücksfläche zu beurteilen ist, unterschiedlich weit gezogen werden kann. Letztlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38/13 -, juris Rn. 8f). Im vorliegenden Fall vermag sich das Gericht angesichts der Eindrücke im Erörterungstermin vor Ort nicht der Argumentation der Beklagten anschließen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche der Kreis der in die Betrachtung aufzunehmenden Grundstücke enger zu ziehen sei als bei der Beurteilung der näheren Umgebung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, und dass das Straßengeviert in einen nordöstlichen und einen südwestlichen Bereich zu unterteilen sei, in dem unterschiedliche planungsrechtliche Bedingungen herrschen. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1
ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom
36). Die wertende Betrachtung der örtlichen Verhältnisse gebietet es, trennende Merkmale der Topographie und Bebauung zu ermitteln, die einen Bereich um das streitgegenständliche Grundstück von der übrigen Umwelt abgrenzen und ihn einer planungsrechtlichen Bewertung zugänglich machen. Als solche - etwa Geländehindernisse, Erhebungen, Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben (vgl. zu identischen Fragen bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich BVerwG, Urteil vom
auf die Art der baulichen Nutzung sowie die überbaute Grundstücksfläche im gesamten Straßengeviert abzustellen, stellt sich die geplante Garagenanlage als planungsrechtlich unbedenklich dar. Bei dem Bereich um das klägerische Grundstück handelt es sich unstreitig um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2
i.V.m. § 4 BauNVO, sodass sich die Zulässigkeit der Garagenanlage nach § 12 Abs. 1, 2 BauNVO richtet. Nach den unangegriffen gebliebenen umfangreichen Bestandsaufnahmen der Beklagten hinsichtlich der baulichen Nutzung im Einzugsbereich des Planaufstellungsbeschlusses "F-Straße" (Akte Bd. 4) aus dem Jahr 2008 finden sich im Gebiet zahlreiche Garagen. Dieser Eindruck hat sich im Erörterungstermin für das Straßengeviert bestätigt. Auf dem Flurstück 101/20 hat die Beklagte sogar eine größere Garagenanlage genehmigt. Garagen gehören damit nicht nur kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 BauNVO), sondern auch in der Umgebung zur "Grundausstattung" der Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO richtet sich die Zulässigkeit einer Garage in einem allgemeinen Wohngebiet danach, ob diese den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf befriedigt. Abzustellen ist bei der Frage nach dem Bedarf auf die insgesamt zugelassene Nutzung im Gebiet (EZBK/Stock, 126. EL August 2017, BauNVO § 12 Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris Rn. 25). Dabei ist aber keine Addition der bauordnungsrechtlich bzw. durch die Stellplatzsatzung vorgesehenen Stellplätze im Gebiet (wohlgemerkt: nicht bloß die nähere Umgebung im Sinne des § 34
, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
durch das Einfügenserfordernis zum Ausdruck kommenden Rücksichtnahmegebots ein (grdl. BVerwG, Urteil vom
32). Allerdings ist anerkannt, dass sich ein Vorhaben, das dem sich aus der Umgebung hervorgegebenen Rahmen entspricht, in aller Regel auch einfügt und dass es nur ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot verletzt und deswegen unzulässig ist (EZBK/Söfker, 126. EL August 2017,
G, Urteil vom
kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ist an den Plangeber bei der Bauleitplanung adressiert und viel zu unbestimmt, um aus ihr konkrete Verbote hinsichtlich einzelner baulicher Anlagen zu abzuleiten. Wegen der Rechtswidrigkeit der Rücknahme ist auch Ziff. 2 des Rücknahmebescheids vom 26.01.2017 rechtswidrig. Auch Ziff. 3 des Rücknahmebescheids vom 26.01.2017, wonach der Bauantrag vom 24.07.2015 abgelehnt werde, ist rechtswidrig. Angesichts der bereits bestehenden Fiktionswirkung war das Baugenehmigungsverfahren abgeschlossen, denn der Bauantrag galt als beschieden; für die Ablehnungsentscheidung fehlt es demnach an einem bescheidungsbedürftigen Bauantrag. II. Der Klageantrag
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.