Umsetzung eines ministerialen Spitzenbeamten (Abteilungsleiter) Leitsatz Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes i
§ 26BBG Nr.
10; Urt. v. 03.03.1975 - 6 C 17/72 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; Beschl. v. 12.11.1973 - 6 B 27/73 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 5; Beschl. v. 26.06.1975 - 6 B 4/75 -,
§ 26BBG Nr. 17; Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerw
GE 89, 199; Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27; Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 27/03 -, BVerwGE 122, 53; stRspr.). Randnummer 58 Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144; Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199; Urt. v. 01.06.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334). Daraus erwächst zunächst ein Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenkreises, der überhaupt die Arbeitskraft des Beamten beansprucht. Zudem besteht ein Anspruch auf Zuweisung eines Dienstpostens, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entsprechen (BVerwG, Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG, Urt. v. 07.09.2004 - 1 D 20/03 -,
§ 73BBG Nr.
28). Randnummer 59 Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NwLBG Nr. 9 m.w.N.; Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27; stRspr). Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06. 1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334). Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 21 HBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. Randnummer 60 Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein, wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. sind grundsätzlich unbeachtlich. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist lediglich auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 -, 2 C 30/78 -, n. juris Rn. 24 = BVerwGE 60, 144; vgl. auch Urt. v. 29.05.1973 - 2 C 5/73 -,
§ 26BBG Nr.
14; Urt. v. 03.03.1975 - 6 C 17/72 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; Urt. v. 20.04.1977 -, 6 C 154/73 -,
§ 26BBG Nr.
18). Daher könnte die Ermessensentscheidung des C. im Wesentlichen nur dann dem Antragsteller gegenüber fehlerhaft sein, wenn sie sich als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des Antragstellers aus unsachlichen Gründen darstellen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 2 C 4/83 - , n. juris Rn. 27 = NVwZ 1985, 416; 30.11.1978 - 2 C 6/75 -, BVerwGE 57, 98). Die Ermessensentscheidung kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, Urt. v. 03.03.1975 - 6 C 17/72 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; Urt. v. 20.04.1977 - 6 C 154.73 -,
§ 26BBG Nr. 18; Urt. v. 22.05.1980 -, 2 C 30/78 -, n. juris Rn. 24 = BVerw
GE 60, 144; Beschl. v. 26.06.1975 - 6 B 4/75 -,
§ 26BBG Nr.
17). Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet. Randnummer 61 Dies vorweggenommen ist unter einer Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Rn. 18 n. juris) zu verstehen. Rechtsfehler bei einer Umsetzung können dabei in zweifacher Hinsicht auftreten. Zum einen kann bereits der Entzug des bisherigen Dienstpostens ("Weg-Umsetzung") fehlerhaft sein. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens ("Hin-Umsetzung") aber schützenswerte Rechte des Beamten verletzen ( VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.05.2016 - 3 L 1241/15.WI -, BeckRS 2016, 123295; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, n. juris). Randnummer 62 Vorliegend folgt die Rechtswidrigkeit der Umsetzungsverfügung nicht bereits aus der Entziehung des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers. Denn auch bei der "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Nach Einschätzung der Kammer bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzungsverfügung vom
- März 2017 dahingehend ermessensmissbräuchlich vorgenommen worden ist. Randnummer 63 Zwar hat der Antragsteller an Eides statt versichert, dass es dem C. darum gegangen sei, ihn "zu demontieren und kaltzustellen"; die Art und Weise seiner Umsetzung sei einer "sozialen Hinrichtung" gleichgekommen. Zurückzuführen sei dies nach seiner Einschätzung darauf, dass er wegen seiner exponierten Stellung und engagierten Arbeit in Zusammenhang mit der XXX bei den Grünen in Missgunst gefallen sei, die wiederum den derzeitigen Staatsminister sowie des Staatssekretär des C. stellten. Diese hätten ihn von Anfang an immer wieder schikaniert und gemobbt; er habe nach dem Regierungswechsel schnell bemerkt, dass er nicht das "uneingeschränkte Vertrauen der Hausspitze" genieße. Bei den dahingehenden Schilderungen handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch in erster Linie um die subjektive Wahrnehmung durch den Antragsteller, welcher im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ein nur geringer Wert zukommen kann. Randnummer 64 Den Schilderungen des Antragstellers stehen zudem die Darstellungen des Staatssekretärs mit dienstlicher Erklärung vom
- Juni 2017 (Bl. 237 ff. d. Gerichtsakte) entgegen, der die Wahrnehmungen durch den Antragstellers als unzutreffend zurückgewiesen hat. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei der Antragsteller im C. wie jede Abteilungsleitung behandelt und für seine fachkompetente Arbeit von der Hausspitze geschätzt worden. Hinsichtlich der thematisierten Beurteilungsverfahren steht der Darstellung des Antragstellers, man habe massiv auf seine Erstbeurteilung Einfluss nehmen wollen - ihn gar zu nötigen versucht -, die Stellungnahme des Antragsgegners - insb. die dienstliche Erklärung des Staatssekretärs entgegen, wonach es bei den Unstimmigkeiten lediglich um widersprüchlich beschriebene Ausführungen zum Beurteilungsverfahren, nicht jedoch um die Beurteilung selbst gegangen sei. Insbesondere die vom Antragsteller behauptete Aussage "Wir werden Sie in Kürze einer neuen Verwendung zuführen" ist aufgrund der bestreitenden Darstellung durch den Staatssekretär in seiner dienstlichen Erklärung nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Die konträren Darstellungen konnten im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung auch nicht zugunsten der einen oder anderen Seite aufgeklärt werden. Randnummer 65 Hinsichtlich der geschilderten Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit der Urlaubs- und Gleitzeitplanung des Antragstellers stehen ebenfalls die Darstellungen des Staatssekretärs im Rahmen seiner dienstlichen Erklärung gegenüber, wonach der Antragsteller lediglich angehalten worden sei, seine Planungen frühzeitiger mit der Hausspitze abzustimmen. Nachdem dies vom Antragsteller so umgesetzt wurde, sei das Thema aus Sicht des Staatssekretärs erledigt gewesen. Da der Antragsteller schriftsätzlich bestätigt hat, dass die Unstimmigkeiten bei der Urlaubs- und Gleitzeitplanung im Wesentlichen in 2014 und danach allenfalls in nicht mehr nennenswertem Umfang aufgetreten sind, vermag die Kammer in den Darstellungen der Beteiligten keinen Dissens zu erkennen. Randnummer 66 Soweit der Antragsteller den Verlust seines Ansehens als Leiter einer herausragenden Abteilung moniert, die jeweils weitreichende, landesweite und auch auf Bundesebene bedeutsame Aufgaben innegehabt habe, geht die Kammer mit der ständigen Rechtsprechung darin überein, dass auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. grundsätzlich unbeachtlich sind. Hiernach erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich der "Weg-Umsetzung" als sachgemäß und im Ergebnis als rechtmäßig. Randnummer 67 Auch die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens, also die "Hin-Umsetzung", erweist sich als rechtmäßig, da sie nach summarischer Prüfung auch weiterhin eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung des Antragstellers zur Folge hat. Randnummer 68 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, n. juris Rn. 18 f. m.w.N.) hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen. Der Beamte hat hingegen keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt ( VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.05.2016 - 3 L 1241/15.WI -, BeckRS 2016, 123295). Randnummer 69 In Anlage 1 zum HBesG hat der hessische Gesetz- bzw. Besoldungsgeber das Amt des Antragstellers im abstrakt-funktionellen Sinne - einen Ministerialdirigenten bei einer obersten Landesbehörde in der Besoldungsgruppe B 6 - als "Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung" oder als "Leiter einer Hauptabteilung" definiert. Mit der so gewählten Bezeichnung wurde der Inhalt des Amtes unmittelbar an die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen in nicht unerheblichem Umfang geknüpft, denn die Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung bzw. einer Hauptabteilung bei einer obersten Landesbehörde beinhaltet zwangsläufig auch - wenn nicht sogar schwerpunktmäßig - die Leitung und Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dies wird ebenfalls deutlich, wenn man die weiteren in der Besoldungsgruppe B 6 aufgelisteten Funktionen betrachtet, darunter das Amt des Landespolizeipräsidenten, des Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union sowie des Präsidenten von Hessen Mobil. Sie alle zeichnen sich durch die Führung größerer Verwaltungseinheiten aus. Randnummer 70 Demgegenüber wird das Amt eines Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B 5 als "Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof" definiert. Einen weiteren Ministerialdirigenten in einer anderen Besoldungsgruppe sieht das Gesetz jedenfalls für Hessen nicht vor. Da der Antragsteller beim C., mithin bei einer obersten Landesbehörde beschäftigt ist, kommt für eine Abgrenzung seiner Tätigkeit diejenige eines Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B 5 nicht in Betracht. Neben der Abteilungsleitung mit der Wertigkeit B 6 HBesG normiert Anlage 1 zum HBesG als "Leiter einer Abteilung" bei einer obersten Landesbehörde lediglich noch einen Leitenden Ministerialrat in der Besoldungsgruppe B
- Für die Frage der amtsangemessenen Weiterbeschäftigung des Antragstellers ist dessen Leitung der XXX mithin daran zu messen, ob das ihm übertragene konkret-funktionelle neue Amt der "Leitung einer Abteilung" (B 3 HBesG) oder hiervon abzugrenzen der "Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung" (B 6 HBesG) bzw. "Leitung einer Hauptabteilung" (B 6 HBesG) gleichkommt, wobei letzteres bereits deshalb ausscheidet, weil nach den Ausführungen des Antragsgegners im C. keine Hauptabteilung vorhanden ist. Randnummer 71 Den beschriebenen Vorgaben an einen Ministerialdirigenten bei einer obersten Landesbehörde in der Besoldungsgruppe B 6 entsprach der ehemalige Dienstposten des Antragstellers als Leiterin der vormaligen XXX im C.. Im Rahmen der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit eines Dienstherrn hat das C. die bestehenden Abteilungen durch teilweise Neuschneidung dergestalt verändert, dass unter Übertragung einzelner Referate und Neubildung anderer Referate eine neue XXX entstanden ist. Bei dieser neuen Abteilung handelt es sich zwar vom Personal-Soll mit 28 bzw. 31,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) um eine der zahlenmäßig kleineren Abteilungen (vgl. Übersicht über die Planstellen der Abteilungen des C. - Stand: 01.06.2017 -, Bl. 206 f. d. Gerichtsakte, wonach 28 VZÄ Personal-Soll vorgesehen seien, sowie die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragsgegners, wonach 31,5 VZÄ geplant seien). Sofern man die im Verhältnis überproportional Personalstarken XXX (82 VZÄ Personal-Soll lt. Übersicht über die Planstellen der Abteilungen des C., a.a.O.) und XXX (65 VZÄ Personal-Soll lt. Übersicht über die Planstellen der Abteilungen des C., a.a.O.) außen vorlässt, ist die neue XXX in der Soll und Ist-Besetzung jedoch mit den anderen Abteilungen vergleichbar. Die erkennende Kammer vermag darin keine unangemessene Leitungs- und Führungsfunktion zu erkennen. Die in der vom Antragsgegner vorgelegten "Übersicht über die Stellen der Abteilungen des C." (Bl. 206 f. d. Gerichtsakte) aufgeführten Soll- und Ist-Besetzungen der Abteilungen führen jedenfalls nicht zu der Annahme, dass die XXX amtsunangemessen sein soll. Wie bereits dargelegt sind die Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. grundsätzlich unbeachtlich. Soweit der Antragsteller moniert, dass mehrere vorgesehene Stellen unbesetzt seien, hat der Antragsgegner die Gründe hierfür plausibel dargelegt; so ist beispielsweise eine der Stellen aufgrund eines Konkurrentenstreits (XXX) derzeit nicht besetzungsfähig. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass das C. die Planstellen nur dem äußeren Anschein nach vorgesehen hätte. Randnummer 72 Auch die inhaltliche Ausgestaltung der XXX durch Zuteilung der Referate begegnet keinen Bedenken. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Referate jedenfalls teilweise keinen inhaltlichen Bezug zueinander haben. Zwar mag es zutreffen, dass die XXX - wie der Antragsteller vorbringt - keinen unmittelbaren Bezug zu den übrigen Referaten haben, eine inhaltliche Beziehung zwischen Referaten innerhalb einer Abteilung ist jedoch an keine gesetzliche Vorgaben geknüpft, sondern obliegt ausschließlich dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Wie der Antragsgegner schlüssig dargelegt hat, sind auch in den anderen Abteilungen keine durchgängigen inhaltlichen Verknüpfungen zwischen den abteilungsangehörigen Referaten gegeben. Soweit der Antragsteller dem XXX keine besondere Bedeutung beimisst, ist dem Antragsgegner dahingehend zuzugestehen, dass die Bedeutung - vorliegend die Aufwertung - des Straßenbauprojekts eine politische Entscheidung darstellt. Dabei ist einerseits zu bemerken, dass das XXX durch die schwarz-grüne Regierungskoalition öffentlich - und damit gerichtsbekannt - besonders aufgewertet und damit zu einem wichtigen Anliegen der Hessischen Landesregierung auserkoren wurde. Die Darstellungen des Antragsgegners sind insoweit nachvollziehbar. Dass das C. dem Antragsteller aufgrund seiner herausragenden fachlichen Leistungen dieses besondere Projekt anvertraut hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, die zu der Annahme eines Ermessensfehlers führen. Randnummer 73 Für die Frage der politischen Bedeutung des XXX ist überdies unerheblich, ob und inwieweit dem Antragsteller unmittelbare Zugriffs- und Weisungsrechte gegenüber XXX und der dortigen Projektgruppe zukommen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten verfügt der Antragsteller über vergleichbare Befugnisse, die auch den anderen Abteilungsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zukommen. Insoweit hat der Antragsteller selbst zugestanden, dass er auch bei der Projektkoordinierung des XXX keine weiterreichenden Befugnisse inngehabt hat. Randnummer 74 Soweit der Antragsteller hinsichtlich des XXX eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung in Abrede stellt, weil spätestens Ende 2020 ein Übergang der Zuständigkeit auf den Bund erfolge, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich. Mit dem Stichtag des tatsächlichen Übergangs der Zuständigkeit für das XXX auf den Bund wird das C. gehalten sein, erneut darüber zu befinden, ob und inwieweit die Leitung der XXX einer amtsangemessenen Weiterbeschäftigung des Antragstellers gerecht wird. Erforderlichenfalls wird das C. durch eine abermalige Veränderung der Abteilungsstrukturen neue Referate an die XXX übertragen müssen oder unter Berücksichtigung bis dahin eventuelle angefallener Neuaufgaben neue Referate bilden müssen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung können diese hypothetischen Überlegungen jedoch nicht berücksichtigt werden. Randnummer 75 Auch die Aufteilung des XXX in zwei selbständige Referate begegnet vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner schlüssig vorgetragenen Argumente und der Bedeutung des Baurechts, des Wohnungsmangels, der ökologischen und energetischen Zielsetzungen für die politische Ausrichtung des C. keinen Bedenken, zumal der Antragsgegner dargelegt hat, dass das XXX bis 2010 geteilt war und erst aufgrund der Ruhestandsversetzung eines Referatsleiters zusammengelegt worden ist. Dadurch sei es zu einem übergroßen Referat angewachsen. Der Antragsgegner hat dahingehend schlüssig dargelegt, Referate vergleichbar gemacht zu haben, indem zunächst kleinere Referate zusammengelegt und sodann größere Referate aufgeteilt worden seien. Das sei auch in anderen Abteilungen so praktiziert worden und stelle damit im Verhältnis zum Antragsteller kein Alleinstellungsmerkmal dar. Dass hierneben das XXX aus der XXX herausgelöst und der XXX übertragen wurde, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nachvollziehbar begründet worden und zudem auch unerheblich. Randnummer 76 Die vom Antragsteller vorgetragene Verletzung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ( § 7 LHO ) sowie die behauptete Unvereinbarkeit mit §§ 13 , 14 LHO sind unerheblich. Die genannten Normen sind hinsichtlich des Antragstellers nicht drittschützend und können von diesem daher nicht als eigene Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Randnummer 77 Nach alledem erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners auch hinsichtlich der "Hin-Umsetzung" als sachgemäß und im Ergebnis als rechtmäßig. Randnummer 78 Vor diesem Hintergrund erweist sich die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung vom
- März 2017 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als weit überwiegend rechtmäßig respektive weist keine wesentlichen Mängel auf, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Anordnungsanspruch abzulehnen war. Die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann deshalb dahinstehen. Randnummer 79 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung bezieht zugleich auch den Beschluss im unselbständigen Zwischenverfahren vom
- Mai 2017 mit ein, in dessen Tenorierung die Kostenentscheidung der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten worden ist. Randnummer 80 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war eine Verminderung des Auffangwerts um die Hälfte angezeigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035157