(2). 1. Soweit die Beklagte nunmehr ankündigt, den Bau der Wartehalle gemäß der Planung auf Bl. 84, das heißt mit 34 cm Abstand zum klägerischen Grundstück, auszuführen, ist dies prozessual unbeachtlich. Sie beruft sich weiter auf Teile der Baugenehmigung, sodass ein Verzicht, der zur Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führt, nicht anzunehmen ist. Solange die Baugenehmigung aber Grundlage für ein Tätigwerden der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ist, ist sie geeignet, eine Rechtsverletzung des Klägers zu verursachen und rechtfertigt weiterhin das Bedürfnis nach einer gerichtlichen Klärung. 2. Die Abweichungsentscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gegenstand der Abweichungsentscheidung ist die ursprüngliche Planung von 2013, wie sie auf Bl. 10 der Behördenakte. Diese Zeichnung ist mit Grünstempel versehen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist zwar eine Neuplanung auf Bl. 84 zu den Akten gelangt. Dass diese aber Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist, ist nicht erkennbar. Auf sie wird lediglich im Tatbestand des Widerspruchsbescheids hingewiesen; ein Grünstempel, der eine bauaufsichtliche Prüfung belegt, ist nicht erkennbar. Wäre die Neuplanung Gegenstand des Widerspruchsbescheids gewesen, hätte die Beklagte dies bei der Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers berücksichtigen müssen. Im Widerspruchsverfahren wurde ferner die Planung auf Bl. 80 zu den Akten gereicht, in der das Wartehaus Richtung G-Straße versetzt ist. Ein Grünstempel fehlt. Es ist davon auszugehen, dass diese Planungen im Widerspruchsverfahren diskutiert und daher zu den Akten gelangt sind. Dass sie Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden ist, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist es Aufgabe der Behörde, durch eindeutige Eintragungen und Bezugnahmen jeden Zweifel an dem Gegenstand einer abändernden Widerspruchsentscheidung auszuräumen. Wo eine eindeutige Inbezugnahme nicht ihren Niederschlag in den Akten findet, ist, zumal wenn die Tenorierung keinen Anlass zu einem Teilobsiegen des Widerspruchsführers liefert, davon auszugehen, dass die ursprünglich erteilte Genehmigung aufrechterhalten werden soll. Für den Widerspruchsbescheid gelten insoweit keine geringeren Anforderungen als an die Baugenehmigung selbst. §§ 64 Abs. 3 S. 2, 63 Abs. 3 S. 3 HBO findet demnach auch Anwendung auf den Widerspruchsbescheid und verlangt einen Zugehörigkeitsvermerk für geänderte Planungen. Die Rechtmäßigkeit der Abweichung nach § 63 HBO setzt voraus, dass die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar ist und die Bauaufsichtsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. In formeller Hinsicht ist die Abweichung nach § 63 Abs. 4 HBO zu begründen, wenn die Nachbarschaft Einwendungen erhoben hat oder die Vorschrift, von der abgewichen wird, selbst nachbarschützend ist. Gemessen hieran ist die Abweichungsentscheidung der Beklagten vom 25.09.2014 materiell rechtswidrig, wobei der genaue Genehmigungsinhalt, wie vom Klägervertreter zuletzt gerügt, dahinstehen kann. Die Beklagte hat die in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belange unzureichend ermittelt und aufgrund dessen auch nicht in ausreichender Weise in die Entscheidung miteinbezogen. Die auf Tatbestandsseite vorzunehmende Abwägung (vgl. Hornmann, HBO, § 63 Rn. 15ff) verlangt die Befassung der Bauaufsicht mit den in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belangen, zu denen, zumal auch sub specie Nachbarschutz, die Vorschriften über den Brandschutz gehören (vgl. Hornmann, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 - 8 A 10951/99 -, juris Rn. 25 zur vergleichbaren rheinland-pfälzischen Vorschrift). Gerade bei Abweichungen von § 6 Abs. 5 S. 4 HBO bedarf es privater oder öffentlicher Belange von herausgehobener Bedeutung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. August 2007 - 4 TG 1133/07 -, juris Rn. 7; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 4 UZ 195/03 -, juris). Aus der Bauakte ergibt sich nicht, dass die Beklagte berücksichtigt hat, dass es sich bei der Bushaltestelle, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, um ein eine Brandwand erforderndes Gebäude im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 HBO handelt (dazu a)). Eine solche Brandwand sieht die Planung aber nicht vor (dazu b)). Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Beklagte berücksichtigt hätte, dass es durch das Fehlen einer Brandwand eines Einverständnisses des Klägers oder einer Abweichung auch von den Vorschriften der § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 HBO bedurft hätte (dazu c)). Dadurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (dazu d)).
- a)Die von der Beklagten geplante Wartehalle bedarf an der dem Klägergrundstück zugewandten Seite einer Brandwand, die die Anforderungen des § 27 Abs. 8 HBO erfüllt. Bei der Wartehalle handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 HBO , weil sie selbstständig nutzbar ist, überdeckt ist und dem Aufenthalt von Menschen gerade als Schutz vor der Witterung beim Warten auf den Bus dient und daher auch von Menschen betreten werden kann. Die Wartehalle bedarf einer Brandwand nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HBO , weil sie an der Nachbargrenze oder - selbst bei veränderten Planungen der Beklagten mit einem Abstand von 0,35 cm zur Nachbargrenze - mit einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden soll und unstreitig keine öffentlich-rechtliche Sicherung (in Form etwa einer Baulast) des Raums von 5 m vor der Außenseite der Wartehalle gegen Bebauung durch den Grundstückseigentümer besteht. Eine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBO kommt nicht in Betracht, denn nach dem Wortlaut sind nur Nebengebäude ohne Aufenthaltsraum hiervon erfasst; die Wartehalle dient aber gerade dem Aufenthalt von Menschen. Eine analoge Anwendung scheitert aber schon am klaren Wortlaut: Die Vorschrift würde in das Gegenteil verkehrt, wenn sie analog auf Gebäude mit Aufenthaltsraum angewendet würde; insoweit fehlt es an der Planwidrigkeit einer eventuell bestehenden Lücke und an der Vergleichbarkeit des geregelten mit dem nicht-geregelten Sachverhalt.
- b)Die dem Klägergrundstück zugewandte Außenseite der Wartehalle vom Typ „I“ enthält, wie sich aus den Bauzeichnungen in der Bauakte (dort Bl. 12ff) ergibt, entgegen § 27 Abs. 8 HBO oben und unten Öffnungen, weil sie aus dem stählernen Trägergestell und darin mit Abstand zum Boden und zur Dachplatte eingefügten Glasscheiben besteht. Auf das Material von Trägern und Rückseite kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
- c)§ 63 Abs. 1 HBO verlangt nicht, dass ein Vorhaben in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Baurecht steht, weil die Vorgaben öffentlich-rechtlicher Vorschriften lediglich als öffentliche Belange in die Abwägung miteinfließen und somit „weggewogen“ werden können (vgl. auch Hornmann, a.a.O., Rn. 16, 25). Andererseits führt die fehlerhafte rechtliche Prüfung der Anforderungen des § 27 HBO zur Annahme eines Ermessens- bzw. Abwägungsfehlers, denn es ist nicht sichergestellt, dass die Beklagte bei Kenntnis der Unvereinbarkeit der Wartehalle mit § 27 Abs. 1, 2 , 8 HBO gleichermaßen zu Lasten des Klägers entschieden hätte. Es drängt sich vielmehr auf, dass es auch im Hinblick auf § 27 HBO einer formellen Abweichung nach § 63 HBO bedurft hätte, bei der ihrerseits die Bedeutung der Brandschutzvorschriften („Zweck der jeweiligen Anforderung“ nach § 63 Abs. 1 S. 1 HBO ) in den Blick hätte genommen werden müssen (zur Möglichkeit der Abweichung von § 27 Abs. 8 HBO Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. März 2012 - 3 A 398/11 -, juris Rn. 27 ). Alternativ hätte die Errichtung einer Wartehalle mit Brandwand erwogen werden müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass Bushaltestellen typischerweise keine Brandwände haben dürften; aus eigener Anschauung des Berichterstatters haben Bushaltestellen sogar üblicherweise Öffnungen an der Rückseite. Das führt aber nicht zur gesetzwidrigen Zulassung auch der streitgegenständlichen Haltestelle, sondern verlangt die Einbeziehung des Brandschutzes in eine Abweichungsentscheidung nach § 63 HBO . Gemessen hieran sind die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht ausreichend (dort S. 7), wonach angesichts der erschwerten Entflammbarkeit das öffentliche Interesse an der Errichtung der Haltestelle das Interesse am Brandschutz überwiege. Denn jedenfalls der Inhalt der Abfalleimer an der Haltestelle könnte in Brand gesetzt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Abweichung von den ihrerseits (auch) den Brandschutz bezweckenden Abstandsflächenvorschriften besondere Sensibilität verlangt, was die Einhaltung anderer Brandschutzvorschriften angeht. Zwar ist zwischen § 6 und § 27 HBO kein Zusammenhang dergestalt erkennbar, dass eine Abweichung von einer der beiden Vorschriften zugleich die zwingende Einhaltung auch der anderen Vorschrift bedeuten muss bzw., dass nicht von beiden Vorschriften zugleich abgewichen werden könnte. Jedenfalls aber wiegen die in Rede stehenden nachbarlichen Belange, was den Brandschutz und den Schutz hochstehender Rechtsgüter angeht, umso schwerer, je eher der Nachbar wegen der Abweichung von einer brandschutzrechtlichen Vorschrift auf die Einhaltung einer anderen Vorschrift gleichsam kompensatorisch angewiesen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 - 8 A 10951/99 -, juris Rn. 25: „Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, um so gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll gar von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, sind die entgegenstehenden Rechte des Nachbarn materiell mitentscheidend.“). Zwar besteht ein öffentliches Interesse herausgehobener Bedeutung an einem funktionsfähigen und flächendeckenden öffentlichen Personennahverkehr, der in dichter bebauten Gebieten zwangsläufig die Errichtung von Bushaltestellen innerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude verlangt. Insoweit spricht wenig dagegen, Bushaltestellen im Wege der Abweichungsgenehmigung zu legalisieren, solange der Gesetzgeber das Problem nicht in adäquater Weise, etwa durch eine gesetzliche Ausnahme von §§ 6 , 27 HBO , regelt. Es bleibt aber dabei, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 HBO und der Rechtsprechung des HessVGH eine einzelfallbezogene Abwägung mit den nachbarlichen Belangen unter Berücksichtigung der Situation vor Ort erforderlich ist. Eine Heilung der fehlerhaften Ermessenserwägungen ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt.
- d)Angesichts der mangelhaften Würdigung des Brandschutzes ist das Recht des Klägers auf eine fehlerfreie Würdigung seiner Belange verletzt. Die Vorschrift des § 27 HBO bezweckt nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern dient gerade auch dem Schutz des nachbarlichen Eigentums und der nachbarlichen Gesundheit/Unversehrtheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die im Abweichungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen waren komplex, sodass von einem juristischen Laien nicht erwartet werden kann, das Widerspruchsverfahren ohne rechtlichen Beistand zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 18). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Besc hlu ss Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Höhe des gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgebend. Nach Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint der festgesetzte Betrag angemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035163