Obsah (9)
§§ 634§ 634a§ 203§ 398§ 209§§ 291§ 637§ 256§ 278Werkvertrag: Mangelhaftigkeit einer Beton-Treppenanlage - Ausschluss von Schäden durch Streusalz Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 22. Juni 2016, 6 O 1548/10, Urteil nachgehend BGH, 10. Oktober 2018
§§ 634Nr.
2, 637 Abs. 3 BGB zu leistenden Vorschusses bemisst sich nach den voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung (MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 637 Rdn. 21). Nach den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen SV4 auf Seite 24 ff. seines schriftlichen Gutachten und auf Seite 11 ff. seines Ergänzungsgutachtens ist wegen der Treiberscheinungen im Beton zur Mangelbeseitigung eine vollständige Neuherstellung der Treppenanlagen erforderlich. Hierdurch werden bezogen auf die Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie die Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 voraussichtlich Kosten in Höhe von (70.200,00 Euro + 25.800,00 Euro =) 96.000,00 Euro netto entstehen. Die Sanierung der Treppenanlage des Blocks 3 wird voraussichtlich Kosten in Höhe von 163.200,00 Euro netto verursachen. e) Die Klägerin kann ihre Vorschussansprüche wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede insoweit nicht mehr durchsetzen als sie die Mängel an der Treppenanlage des Blocks 3 betreffen (§ 214 Abs. 1 BGB). Da weder dargelegt noch festgestellt worden ist, dass die Bestimmungen der VOB/B in die Werkverträge einbezogen wurden, gilt für die Vorschussansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist
§ 634aAbs.
1 Nr. 2 BGB, weil die Treppenanlagen als Bauwerke anzusehen sind. Der Begriff des Bauwerks im Sinne der vorgenannten Bestimmung beschränkt sich nicht auf Gebäude; hierunter ist vielmehr eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen, wobei es ausreicht, dass sich die Verbindung mit dem Erdboden durch die eigene Schwere der Sache ergibt (MünchKomm-BGB/Busche, § 634a Rdn. 18). Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Beklagten hergestellten Treppenanlagen zu, zumal die Treppenläufe und die Podeste auf neu errichteten Betonfundamenten gegründet wurden (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 849 und BGH, NJW-RR 1993, 592, wonach die Hofpflasterung eines Autohauses bestehend aus Betonformsteinen auf einem Schotterbett als Bauwerk anzusehen ist).
§ 634aAbs.
2 BGB beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werks. Die Treppenanlage des Blocks 3, die Gegenstand eines eigenständigen Werkvertrags ist, hat die Klägerin dadurch schlüssig abgenommen, dass sie nach Beseitigung gerügter Mängel die Schlussrechnung der Beklagten am
- Juli 2003 vorbehaltlos bezahlte. Insoweit wäre die Verjährungsfrist am
- Juli 2008 abgelaufen (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie die Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 hat die Klägerin unstreitig am
- März 2005 abgenommen, so dass die Verjährung an sich mit Ablauf des
- März 2010 vollendet gewesen wäre. Durch die erst am
- September 2010 beim Landgericht eingegangene Klage, die der Beklagten am
- September 2010 – also demnächst im Sinne von § 167 ZPO – zugestellt wurde, ist weder die eine noch die andere Frist gewahrt worden.
§ 203
Satz 1 BGB ist die Verjährung allerdings gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff der Verhandlungen ist dabei weit auszulegen. Im Fall von Werkmängeln kommen Verhandlungen schon dadurch zustande, dass der Besteller den Unternehmer auf eine Mangelerscheinung hinweist und sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht; erforderlich für eine Verjährungshemmung ist, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, so dass ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlasst ist (BGH, NJW 2002, 288, 289; NJW 2008, 576, 577 Rdn. 13). Die durch Verhandlungen bewirkte Verjährungshemmung umfasst sämtliche Ansprüche wegen des der gerügten Mangelerscheinung tatsächlich zugrunde liegenden Mangels (BGH, NJW-RR 1989, 979; NJW 2008, 576, 577 Rdn. 18). Auf andere, hiervon unabhängige Mängel, die die gerügte Mangelerscheinung nicht hervorgerufen haben, erstreckt sich die Hemmungswirkung dagegen nicht (MünchKomm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 203 Rdn. 7; Staudinger/Peters/ Jacoby, 2014, § 203 Rdn. 14). Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ergeben, dass zwischen den Parteien jedenfalls ab dem
- Mai 2009 Verhandlungen über die hier in Rede stehenden Zersetzungserscheinungen geführt worden sind. Hierdurch wurde die damals noch nicht vollendete Verjährung des die Mängel der Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie der Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 betreffenden Vorschussanspruchs gehemmt. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, G und D im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom
- August 2011 fand am
- Mai 2009 auf dem Grundstück der Klägerin ein Ortstermin statt, bei dem die Zeugen als Vertreter der Klägerin, der X KG bzw. der Beklagten die damals bereits zutage getretenen Zersetzungserscheinungen in Augenschein nahmen. Dies ist auch von dem im gleichen Verhandlungstermin vernommenen Hausmeister I bestätigt worden. Letzterer hat bekundet, bei dem Ortstermin habe man die möglichen Ursachen der Schäden erörtert, die darin bestanden hätten, dass einzelne Stufen Abplatzungen aufgewiesen hätten, dass die Stufen teilweise wie Pulver gewesen seien und dass teilweise die Bewehrung frei gelegen habe. Der Zeuge C hat berichtet, die Schäden, um die es bei dem Ortstermin am
- Mai 2009 gegangen sei, seien erstmals im Jahr 2007 festgestellt worden und hätten sich dann fortlaufend ausgeweitet. Der Zeuge G hat ausgesagt, die bei dem Ortstermin im Mai 2009 besichtigten Schäden seien mit den im Jahr 2006 gerügten mechanischen Beschädigungen nicht vergleichbar gewesen, vielmehr habe praktisch eine Zersetzung des Betons vorgelegen. Der Zeuge D hat dies bestätigt und angegeben, die Platten der Treppenanlagen, die man bei dem Ortstermin im Mai 2009 in Augenschein genommenen habe, seien praktisch nur noch ein Kiesweg gewesen. Wie sich aus den auch insoweit übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Zeugen ergibt, wurde zwischen den Beteiligten in dem Ortstermin vom
- Mai 2009 Einvernehmen darüber erzielt, dass die Ursachen der festgestellten Zersetzungserscheinungen durch die Einholung eines Gutachtens geklärt werden sollten. Der Zeuge I hat ausgesagt, zwischen dem Verwalter C und dem Mitarbeiter der Beklagten - dem Bauleiter D - habe Einigkeit darüber bestanden, dass eine Materialuntersuchung habe vorgenommen werden sollen. Der Zeuge G hat bekundet, er habe Materialproben entnommen, um sie analysieren zu lassen. Dies ist von den Zeugen C und D ausdrücklich bestätigt worden. Danach steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin die Beklagte spätestens am
- Mai 2009 auf die der vorliegenden Klage zugrunde liegenden Zersetzungserscheinungen hingewiesen hat und dass beide Parteien damit einverstanden waren, zunächst die Schadensursachen und damit auch das Vorliegen eines Werkmangels durch einen Sachverständigen klären zu lassen. Hiermit haben sie Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB aufgenommen. Unerheblich ist insoweit, dass das Materialgutachten nicht von der Beklagten, sondern von der X KG in Auftrag gegeben werden sollte. Insbesondere konnte die Klägerin dies nicht dahin verstehen, dass die Beklagte von vornherein jede eigene Verantwortlichkeit für einen etwaigen Materialfehler ablehnte, weil es dann der Einholung eines Gutachtens überhaupt nicht bedurft hätte. Tatsächlich hat der Bauleiter D seinen Angaben im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom
- August 2011 zufolge der Klägerin zumindest zugesagt, die Beklagte werde die Verlegung von der X KG neu herzustellender Bauteile übernehmen. Die Beklagte hat somit durch den von ihr mit der Verhandlungsführung betrauten Bauleiter D den Eindruck erweckt, sie werde die Folgen eines möglichen Materialfehlers im Zusammenwirken mit der X KG beseitigen. Solange die vereinbarte Prüfung der Schadensursachen andauerte, war deshalb aus Sicht der Klägerin nichts weiter zu veranlassen. Soweit es den Ortstermin vom
- Mai 2009, insbesondere die dabei getroffenen Feststellungen und Abreden der Beteiligten, anbetrifft, musste der Senat die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht wiederholen.
§ 398Abs.
1 ZPO steht eine Wiederholung der Beweisaufnahme grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur erneuten Vernehmung von Zeugen besteht nur bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 484, 485 unter 3 b der Gründe). Dazu gehört nicht der hier vorliegende Fall, dass der Erstrichter eine Zeugenaussage überhaupt nicht gewürdigt hat, weil er sie für unerheblich hielt (BGH, NJW-RR 1994, 1341, 1343 f.; Musielak/Voit/Ball, ZPO,
- Aufl., § 529 Rdn. 17). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es wegen einander widersprechender Zeugenaussagen entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt (BGH, NJW 1986, 285, 286; Musielak/Voit/Ball, ZPO,
- Aufl., § 529 Rdn. 17). Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben indes übereinstimmende Angaben zu Inhalt und Ablauf des Ortstermins vom
- Mai 2009 gemacht, so dass weder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel steht. Die durch Verhandlungen bewirkte Verjährungshemmung endete, als der Klägerin am
- Juni 2010 das Schreiben der Beklagten vom
- Juni 2010 zuging, mit dem sie unter Hinweis auf den Prüfbericht der E vom
- Juni 2010 jegliche Nachbesserung ablehnte (vgl. BGH, NJW 2008, 576, 578 Rdn. 21).
§ 209BGB wird der Zeitraum vom 12. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2010 nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (vgl. Münch
Komm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 209 Rdn. 4). Hinsichtlich des die Mängel der Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie der Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 betreffenden Vorschussanspruchs verlängerte sich die Verjährungsfrist daher wegen der geführten Verhandlungen um 414 Tage bis zum
- Mai
- Durch die bereits am
- September 2010 eingegangene Klage wurde die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). Bei Eingang der Klage war auch die dreimonatige Ablaufhemmung
§ 203Satz 2 BGB noch nicht verstrichen.
Dass die Klägerin ihre Klage nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens erweitert hat, ist verjährungsrechtlich unerheblich. Denn die Wirkung einer Vorschussklage deckt hinsichtlich der Hemmung der Verjährung auch spätere Erhöhungen ab, die denselben Mangel betreffen (BGH, NJW 2009, 60, 61 Rdn. 7 f.; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 637 Rdn. 20). In Bezug auf den die Mängel der Treppenanlage des Blocks 3 betreffenden Vorschussanspruch wäre eine Verjährungshemmung
§ 203Satz 1 BGB nur dann in Betracht gekommen, wenn die Parteien spätestens am 25.
Juli 2008, dem letzten Tag der fünfjährigen Verjährungsfrist, Verhandlungen über die Zersetzungserscheinungen begonnen hätten. Das hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ebenso wenig ergeben wie die ergänzende Vernehmung des Zeugen C durch den Senat. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nach erfolgter Abnahme bereits im Jahr 2006 Mängel der von der Beklagten erstellten Treppenanlagen gerügt hat. Diese Rügen betrafen jedoch nicht die Zersetzungserscheinungen, aus denen die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Vorschussansprüche herleitet. Die Zersetzungserscheinungen haben sich nämlich nach den Aussagen der Zeugen I und C im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom
- August 2011 erst im Laufe des Jahres 2007 gezeigt; dies hat der Zeuge C bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung nochmals ausdrücklich bestätigt. Im Jahr 2006 ging es dagegen, wie der damalige Hausmeister N im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom
- August 2011 bekundet hat, allein darum, dass infolge des Transports der Waschbetonbauteile oder ihrer Montage einzelne Steine herausgebrochen waren. Der von der X KG mit Schreiben vom
- Juli 2006 (Band I Blatt 34 der Akten) unterbreitete Sanierungsvorschlag habe ausschließlich diese Transport- oder Montageschäden zum Gegenstand gehabt. Das ist mit dem Inhalt jenes Schreibens ohne weiteres vereinbar. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin die Beklagte vor Ablauf der Verjährungsfrist am
- Juli 2008 auf die Zersetzungserscheinungen an der Treppenanlage des Blocks 3 hingewiesen hat; erst recht ist nicht feststellbar, dass sich die Beklagte bis dahin auf eine Prüfung der etwa gerügten Mängel eingelassen oder sogar deren Beseitigung zugesagt hätte. Ein entsprechender Hinweis ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin als Anlage 9 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben des Verwalters C an die Beklagte vom
- August 2007 (Band I Blatt 35 der Akten). Darin wird lediglich mitgeteilt, dass an den Treppenanlagen der Blöcke 1 bis 3 „Mängel an den Betonteilen“ aufgetreten seien. Welcher Art diese Mängel waren, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Unabhängig hiervon hat die Klägerin den von der Beklagten bestrittenen Zugang dieses Schreibens nicht nachgewiesen. Allerdings haben die vom Landgericht vernommenen Zeugen I und C bekundet, dass im Januar oder Februar 2008 bzw. im Frühjahr 2008 ein Ortstermin stattgefunden habe, bei dem nach den Angaben des Zeugen C die Treppenanlagen durch seinen Mitarbeiter O und einen Mitarbeiter P der Beklagten in Augenschein genommen worden sein sollen. Hiervon wussten beide Zeugen jedoch nur vom Hörensagen zu berichten, weil sie selbst an dem betreffenden Ortstermin nicht teilgenommen haben. Damit ist nicht einmal erwiesen, dass dieser Ortstermin überhaupt stattgefunden hat. Weiterhin ist offen geblieben, was bei diesem Ortstermin besprochen wurde, insbesondere, ob es um Zersetzungserscheinungen an der Treppenanlage des Blocks 3 ging und ob der – angebliche - Mitarbeiter P irgendwie zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte werde sich hierum kümmern. Der Zeuge C hat erstinstanzlich weiter ausgesagt, nach dem Ortstermin im Frühjahr 2008 sei längere Zeit nichts passiert. Noch im Jahr 2008 habe er dann diverse Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten und mit dem Bauleiter D geführt. Dabei sei es um die Abarbeitung der Schäden und darum gegangen, wann denn das Gutachten in Auftrag gegeben werde. Der Bauleiter D habe ihm stets zugesagt, die Beklagte werde, falls ihre Verantwortlichkeit festgestellt werden sollte, die Schäden beheben. Hieraus ergibt sich nicht, dass etwaige Verhandlungen der Parteien über die Zersetzungserscheinungen und daraus resultierende Gewährleistungsansprüche der Klägerin spätestens am
- Juli 2008 begonnen haben. Der vom Senat unternommene Versuch, die zeitlichen Abläufe durch ergänzende Vernehmung des Zeugen C weiter aufzuklären, ist gescheitert. Nachdem der Zeuge im Verhandlungstermin vom
- September 2017 zunächst vage und teils widersprüchliche Angaben gemacht hatte, hat er schließlich eingeräumt, dass er heute keine konkrete Erinnerung mehr daran habe, wann und mit welchem Inhalt Gespräche über die Zersetzungserscheinungen geführt worden seien. Der Zeuge D hat bei seiner Vernehmung im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom
- August 2011 in Abrede gestellt, dass er im Jahr 2008 überhaupt Kontakt mit dem Verwalter C gehabt habe. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin. Die Tatsachen, aus denen sich die Hemmung der Verjährung ergibt, hat nämlich nach allgemeinen Grundsätzen derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Hemmung beruft. Deshalb ist es Sache des Gläubigers, den Beginn der Verhandlungen nachzuweisen (MünchKomm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 203 Rdn. 1; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rdn. 19). Den Nachweis, dass die Verhandlungen begonnen haben, bevor die Verjährung des die Treppenanlage des Blocks 3 betreffenden Vorschussanspruchs vollendet war, hat die Klägerin nicht erbracht. Die Zahlungsklage ist daher nur in Höhe von 96.000,00 Euro netto begründet. f) Auf diesen Betrag kann die Klägerin
§§ 291, 288 Abs.
1 Satz 2 BGB Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- September 2010 verlangen.
- Die Beklagte ist außerdem verpflichtet, der Klägerin die Mehrwertsteuern zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln an der Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie der Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 anfallen werden. Ist der Besteller - wie die Klägerin - nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dann umfasst der Vorschussanspruch
§ 637Abs.
3 BGB auch die Mehrwertsteuer, denn diese ist Teil der Aufwendungen, die er im Rahmen der Selbstvornahme tätigen muss (BGH, NZBau 2010, 690, 691 Rdn. 16; Bamberger/Roth/Voit, § 637 Rdn. 12). Die Klägerin hätte die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Leistungsklage somit auch auf die Mehrwertsteuer erstrecken können. Sie war jedoch nicht daran gehindert, insoweit keine Vorschussklage zu erheben, sondern ihren nach Selbstvornahme bestehenden Aufwendungsersatzanspruch
§ 637Abs.
1 BGB geltend zu machen, was gegenwärtig, da die zu ersetzenden Aufwendungen noch nicht entstanden sind, nur im Wege der mit dem Klageantrag zu 2 erhobenen Feststellungsklage erfolgen kann. Das
§ 256Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der ohne Klageerhebung drohenden Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Die Feststellungsklage ist daher zulässig und hinsichtlich der Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie die Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 auch begründet. In Bezug auf die Treppenanlage des Blocks 3 greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz weitergehender Schäden
§§ 634Nr.
4, 280 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 281 BGB, der jedoch in Bezug auf die Treppenanlage des Blocks 3 aus den dargelegten Gründen verjährt ist. Der Besteller kann sowohl bei einer Nacherfüllung durch den Unternehmer als auch bei einer Selbstvornahme den Ersatz von Schäden verlangen, die hierdurch nicht kompensiert werden (MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 634 Rdn. 16; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 634 Rdn. 93). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nicht nur die Voraussetzungen eines Vorschussanspruchs, sondern auch die damit übereinstimmenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die in der Herstellung eines mangelhaften Werks liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zwar wird man davon ausgehen können, dass die erst lange Zeit nach der Abnahme zutage getretene fehlerhafte Beschaffenheit der von der X KG gelieferten Waschbetonteile für die Beklagte bei Erstellung der Treppenanlagen nicht erkennbar war. Die Beklagte muss sich jedoch ein Verschulden der X KG und des Herstellers der Waschbetonplatten
§ 278Satz 1 BGB zurechnen lassen.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Kaufvertrag (BGH, NJW 2008, 2837, 2840 Rdn. 29) oder einem Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen (BGH, NJW 1967, 1903, 1904) der Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers oder Werklieferers, weil diese gegenüber dem Käufer oder Besteller nicht zur Herstellung der Sache verpflichtet sind. Bei einem Werkvertrag, wie er hier vorliegt, schuldet der Unternehmer dagegen die Herstellung eines mangelfreien Werks. Soweit er hierfür benötigte Materialien nicht selbst produziert, sondern von einem Drittunternehmer bezieht, setzt er diesen zur Erfüllung seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht ein. Der Produzent der Materialien ist daher Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 634 Rdn. 132). Dass es der X KG und dem Produzenten der Waschbetonplatten nicht möglich war, die Bauteile so herzustellen, dass es nicht zu Treiberscheinungen kommen konnte, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass im Rahmen der Neuerrichtung der Treppenanlagen weitergehende Schäden zutage treten oder entstehen können, deren Beseitigung vom Vorschussanspruch nicht umfasste Aufwendungen erforderlich macht. Da Art und Umfang derartiger Schäden gegenwärtig noch nicht absehbar sind, ist die Klägerin befugt, den hierauf bezogenen Ersatzanspruch im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen.
- Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst auch die Kosten, die ihr durch die vorgerichtliche Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts entstanden sind. Hätte die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprechend ein mangelfreies Werk hergestellt, hätte die Klägerin keinen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, um ihr gegenüber Mangelbeseitigungsansprüche geltend zu machen. Soweit die Rechtsanwaltskosten auf die Mangelhaftigkeit der Treppenanlage des Blocks 3 zurückzuführen sind, ist der Schadensersatzanspruch allerdings verjährt. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 96.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 114.240,00 Euro, der den zur Beseitigung der Mängel an der Treppenanlage von Block 1 und 2 sowie der Zuwegung zur Wohnung Marktstraße 9 voraussichtlich erforderlichen Kosten entspricht, belaufen sich die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten (1,2 Geschäftsgebühr wie vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebracht zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) auf 2.067,27 Euro. Unstreitig hat die Klägerin eine diesen Betrag übersteigende Zahlung an ihren Bevollmächtigten geleistet.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts hat der Senat die die Mehrwertsteuern betreffende Feststellungsklage mit 80 % der auf den mit der Zahlungsklage verlangten Betrag entfallenden Mehrwertsteuern, mithin 40.143,50 Euro, in Ansatz gebracht. Den auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitergehende Schäden gerichteten Antrag hat der Senat ebenso wie das Landgericht mit 15.000,00 Euro bewertet. Die geltend gemachte Zinsforderung und der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 1 GKG). Damit ergibt sich ein Streitwert von insgesamt (264.102,00 Euro + 40.143,50 Euro + 15.000,00 Euro =) 319.245,50 Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035175