StG Leitsatz 1. Liegt eine Entscheidung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflicht nicht vor oder ist der Gewerbesteuermessbetrag auf Null festgesetzt, ist die Gewerbesteuerpflicht
StG im Einzelnen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 - 8 C 23/10).
StG von der Gewerbesteuer befreit ist. Tenor
gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und gegen die Festsetzung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2010 bis 2014. Die Klägerin betreibt in Bad Wildungen als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rehabilitationsklinik ohne eigene Rechtspersönlichkeit. In dieser Klinik werden sowohl Versicherte von Sozialversicherungsträgern behandelt als auch entgeltliche Leistungen erbracht (z.B. Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten, gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten, Vermietung von Safes, Aufnahme von Begleitpersonen, Ausgabe von Essen an Dritte; vgl. Bl. 3, 64 ff. der Gerichtsakte). Das Finanzamt Oldenburg legte für die Klägerin in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 jeweils einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 0,- € fest (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte). Aus den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheiden ergeben sich jeweils Gewerbeerträge i.H.v. - 36.218,- €
der Beitragsstaffel der Beklagten allenfalls der Grundbeitrag
Ziffer 1.3 des Bescheides der Beklagten vom
G, § 2 Abs. 3 UStG unterworfen sei und nicht die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts im Ganzen. Daher unterliege auch nur dieser Betrieb gewerblicher Art der Gewerbesteuerpflicht. Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs sei zu beachten, dass der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ steuerrechtlich nicht der Buchführungspflicht unterliege. Die Staffelung der Beitragsordnung der Beklagten könne nicht an die hoheitliche Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen, sondern habe hierfür alleine den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ zu betrachten. Dass die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts und Inhaberin des stehenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer herangezogen werde, könne nicht dazu führen, dass nunmehr die gesamte, im Wesentlichen hoheitliche Tätigkeit der Klägerin zur Beurteilung herangezogen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
S. 1 AO „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“. Das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit des Betriebes gewerblicher Art „Kliniken“ hindere demnach nicht das Vorhandensein einer beitragsrechtlich relevanten Betriebsstätte. Die Klägerin als Rechtsträgerin des Betriebs gewerblicher Art sei demnach gemäß § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörig. Die Beitragspflicht, welche grundsätzlich an die Kammerzugehörigkeit anknüpfe, bestimme sich
2, 3 IHKG. Dabei verweise § 3 Abs. 2 IHKG auf die Beitragsordnung und den Wirtschaftsplan der IHK. Die Klägerin werde aufgrund der Unterhaltung des Betriebes gewerblicher Art „Kliniken“ zur Gewerbesteuer veranlagt. Anknüpfungspunkt sei insoweit die objektive Gewerbesteuerpflicht
dem Gewerbesteuergesetz. Da dieser Betrieb gewerblicher Art nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, knüpfe die objektive Gewerbesteuerpflicht
StG, § 15 EStG, § 2 GewStDVO an den Rechtsträger, hier also die Klägerin, an. Diese sei beitragspflichtig. Die Klägerin unterhalte auch eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Daher sei die Klägerin
1 der Beitragsordnung der Beklagten beitragspflichtig. Die Beklagte sei auch zulässigerweise als Gewerbebetrieb, der
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, im Rahmen der Beitragsordnung der Beklagten in Verbindung mit der jeweiligen Wirtschaftssatzung zur Beitragszahlung herangezogen worden. Die Staffelung der Beitragsordnung beziehe sich auf den Geschäftsbetrieb des Rechtsträgers, also der Klägerin. Insoweit werde die Klägerin genauso behandelt wie Unternehmen, deren Rechtsträger außerhalb des Bezirks der Beklagten in einem Handelsregister eingetragen seien, aber im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhielten. Diese Einordnung entspreche der steuerrechtlichen Beurteilung des Betriebes gewerblicher Art, wonach Steuersubjekt nicht der Betrieb gewerblicher Art selbst sei, sondern die juristische Person des öffentlichen Rechts als Rechtsträger derselben. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom
Maßgabe des Wirtschaftsplans Beiträge von den Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung.
1 IHKG gehören zur IHK auch die zur Gewerbesteuer veranlagten juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der jeweiligen IHK eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
S. 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, unter anderem auch Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen, § 12 S. 2 Nr. 2 und 6 AO. Eine solche Betriebsstätte liegt hier in Form der Klinik, in der die gewerblichen Leistungen erbracht werden, vor. dd) Im Rahmen dieses Betriebs gewerblicher Art „Klinken“ wird die Klägerin auch i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt.
eine Gewerbesteuerpflicht besteht (BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 – 8 C 23/10, juris; stRspr). Grundsätzlich hat insoweit die Entscheidung des Finanzamtes über die sachliche Gewerbesteuerpflicht durch Gewerbesteuermessbescheid
StG i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 2 AO Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Kammerbeiträgen durch die IHK. Liegt eine solche Entscheidung jedoch nicht vor oder ist der Gewerbesteuermessbetrag auf Null festgesetzt, ist die Gewerbesteuerpflicht
StG im Einzelnen zu prüfen. Denn die Nullfestsetzung kann sich daraus ergeben, dass eine Steuerpflicht dem Grunde
bejaht und der Messbetrag nur in Anwendung der Freibetragsregelung gem. § 11 GewStG mit Null beziffert wurde oder gar kein Gewerbeertrag, sondern ein Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG) festgestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 – 8 C 23/10, juris, Rn. 6; BFH, Beschluss v. 12.11.2015 – IV E 8/15, juris, Rn. 14). Sie kann aber ebenso darauf beruhen, dass das Finanzamt annahm, schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht lägen dem Grunde
nicht vor. Daher enthält die Nullfestsetzung grundsätzlich keine konkludente Feststellung einer Steuerpflicht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 – 8 C 23/10, juris, Rn. 6). Im vorliegenden Fall wurde der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt Oldenburg ausweislich der entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils auf Null festgesetzt. Daher hat die Entscheidung des Finanzamtes über die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin keine Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Kammerbeiträgen und die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ist im Einzelnen zu prüfen.
G, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Die Klägerin unterhält im Gebiet der Beklagten einen solchen Gewerbebetrieb. Vorliegend handelt es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Einkünfte eines solchen Betriebs gewerblicher Art sind stets gewerblich (BFH, Urteil v. 01.08.1979 – I R 106/76, juris, Rn. 12). (bb) Abzugrenzen hiervon sind sog. Hoheitsbetriebe.
StDV) gehören Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sog. Hoheitsbetriebe), grundsätzlich nicht zu den Gewerbebetrieben, es sei denn es handelt sich um Versorgungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStDV. Bei dem Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ handelt es sich nicht um einen solchen Hoheitsbetrieb. Hoheitsbetriebe i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStDV sind Betriebe, die Leistungen in Sachbereichen erbringen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und der juristischen Person als Träger öffentlicher Gewalt vorbehalten und eigentümlich sind (vgl. BFH, Urteil v. 14.04.1983 – V R 3/79, BFHE 138, 260 zum gemeindlichen Bestattungswesen; Urteil v. 25.01.2005 – I R 63/03, BFHE 209, 195 zur Tätigkeit eines Vermessungs- und Katasteramtes; Urteil v. 12.07.2012 – I R 106/10, DStR 2012, 1912 zu einem kommunalen Kindergarten [verneint]; siehe auch Güroff , in: Glanegger/Güroff, GewStG,
von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den – tatsächlichen oder auch nur potentiellen – Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BFH, Urteil v. 12.07.2012 – I R 106/10, DStR 2012, 1912; stRspr).
Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ der Klägerin nicht um einen sog. Hoheitsbetrieb. Die von der Klägerin im Rahmen des Betriebs angebotenen Leistungen (z.B. Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten, gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten, Vermietung von Safes, Aufnahme von Begleitpersonen, Ausgabe von Essen an Dritte) stehen im Wettbewerb mit privatgewerblichen Anbietern gleichartiger Leistungen und sind daher nicht juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägern öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten. (
unten abgerundet und bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag i.H.v. 5.000 €, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, gekürzt. Da für die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 nur Verluste erwirtschaftet wurden, wie aus den dem Gericht vorliegenden Gewerbesteuermessbescheiden ersichtlich, ergaben sich nur negative Gewerbeerträge. Aufgrund des Verlustvortrags der Klägerin für das Steuerjahr 2014 ergab sich hier ebenfalls kein positiver Gewerbeertrag. Folglich konnte sich rechnerisch nur ein Gewerbesteuermessbetrag von 0,- € ergeben. (ee) Die Klägerin ist im Hinblick auf den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ auch nicht
StG von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen.
dieser Vorschrift sind unter anderem Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, wenn diese von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 lit. a GewStG). Zwar ist der überwiegende Teil der im Rahmen der Rehabilitationsklinik erbrachten Leistungen
StG von der Gewerbesteuer befreit; nicht aber der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“. Dieser nicht begünstigte Teil unterliegt der Gewerbesteuer (vgl. v. Twickel , in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: 144. EL Oktober 2018, § 3 GewStG, Rn. 102). (
O werden die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. Gem. § 1 Abs. 3 BeitrO setzt die Vollversammlung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage, die Freistellungsgrenze (§ 5 BeitrO) und das Bemessungsjahr für die Beiträge fest. In den Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 setzten diese einen Grundbeitrag in Höhe von 200,- € und für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 in Höhe von 150,- € für Gewerbetreibende mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 36.000,- € oder mit einem Verlust, fest. Der von der Klägerin für die Beitragsjahre 2010 bis 2014 erhobenen Beiträge entsprechen diesen Maßstäben, insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, nur in Höhe des Grundbetrages in Höhe von 35,- € veranlagt zu werden. Die Beklagte hat die Klägerin für die Berechnung des Grundbeitrags zu Recht der Kategorie der Gewerbetreibenden, deren Gewerbebetrieb
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, zugeordnet. Mit diesem Merkmal knüpft die Beklagte an § 1 HGB an,
dem Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen
Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ist auf das Gesamtbild des Unternehmens abzustellen (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 26.04.2001 – 7 U 301/01, juris, Rn. 17; Baumbach/ Hopt , HGB,
diesen Maßstäben erfordert der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ eine kaufmännische Einrichtung. Dafür spricht insbesondere der jährliche Umsatz von rund 430.000,- € bis 450.000 € (vgl. Bl. 3, 64 der Gerichtsakte).
dem Vortrag der Klägerin handelt es sich zudem um eine Vielzahl unterschiedlich gearteter Leistungen, die von der Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten über die gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten bis hin zu der Vermietung von Safes, der Aufnahme von Begleitpersonen oder der Ausgabe von Essen an Dritte reichen. Unter Berücksichtigung dieses Umsatzumfangs und der Tatsache, dass es sich angesichts der angebotenen Leistungen um eine Vielzahl von abzurechnenden Einzelleistungen handeln muss, ist es erforderlich, für diese Leistungen eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vorzunehmen. c) Eine Befreiung von der Beitragspflicht
3 S. 3 IHKG kommt nicht in Betracht. Zwar liegen die für den Betrieb gewerblicher Art festgesetzten Gewerbeerträge für die Jahre 2010 bis 2014 unter der Freigrenze von 5.200,- €. Es handelt sich bei der Klägerin jedoch nicht um eine begünstigte Personengruppe bzw. Gesellschaftsform. Begünstigt werden nur natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn
Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 5 IHKG berufen, da sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt ist (vgl. BVerfG, Urteil v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11, juris, Rn. 239; BVerfG, Beschluss v. 09.06.2004 – 2 BvR 1248/03 u.a., juris, Rn. 23). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. Urteil v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11, juris, Rn. 240; beispielsweise Rundfunkanstalten sowie Universitäten und deren Fakultäten). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. 3.
alledem war auch der Feststellungsantrag der Klägerin abzuweisen. Die ist – wie vorstehend geprüft – kammerzugehörig. 4. Folglich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kammerbeitrages
GO zu. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035176
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