dem die GmbH Insolvenz angemeldet hatte, stellten die Banken die Kredite und die Bürgschaft fällig.
Teilzahlungen der Stadt Gießen schloss die GmbH mit den Banken und der Stadt Rückführungsverträge. In einer Sitzung am
den Ausführungen des Klägers die Magistratsvorlage bereits keine neuen Informationen für ihn enthalten habe, die nicht schon öffentlich bekannt gewesen seien. Durch die nichtöffentliche Beratung sei die Pflicht des Klägers zur Verschwiegenheit also nicht berührt und er sei in der Ausübung des freien Mandats nicht tangiert worden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei auch rechtmäßig gewesen. Vorbereitungen von Vertragsverhandlungen und Abstecken von Verhandlungspositionen seien anerkannte Gründe für den Ausschluss. Der Antrag habe auch dem Zweck gedient, den Stadtverordneten Gelegenheit zu geben, weitere aus ihrer Sicht bedeutsame Aspekte für die Verhandlungen einzubringen. Außerdem sei der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt worden, weil die Vorlage vertrauliche Informationen über die Rückführung von Kontokorrentverbindlichkeiten der GmbH betroffen habe. Mit Urteil vom
1 HGO eine Schweigepflicht der Stadtverordneten unabhängig davon begründe, ob die in der nichtöffentlichen Sitzung erörterten Tatsachen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 HGO erfüllten, also offenkundig oder nicht geheimhaltungsbedürftig seien. Zu dieser Frage gebe es zwar eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Urteil des Senats vom
dem Gemeindevertreter in Hessen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung tangiert werden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
Gesetz und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, folgende Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 24. April 2001 (Az. 15 A 3021/97, juris Rn.11 ff - DVBI. 2001, 1281 = NVwZ-RR 2002, 135) seien auf die hessische Rechtslage übertragbar: „Maßgeblicher Auslegungsgesichtspunkt für den Senat ist die Systematik der Gemeindeordnung: Belegt schon das Antragsrecht des Ratsmitglieds aus § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, dass subjektive Organrechte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit auch Ratsmitgliedern zustehen, so kommt entscheidend hinzu, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung das Ratsmitglied verpflichtet, über diese Angelegenheit
Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW Verschwiegenheit zu wahren. Denn als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vom Rat beschlossen wurde, gelten
nahezu übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur diejenigen Angelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. [...]. Durch diese gleichsam automatische Einbeziehung in die Verschwiegenheitspflicht gerät jeder Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit notwendig in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung (§ 43 Abs. 1 GO NRW), dessen wesentliches Element die Befugnis ist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Ratsgremien zu betreiben. Berät der Rat eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung, so liegt darin zugleich eine Einschränkung des Mandatsausübungsrechts, die das Ratsmitglied nur dann hinzunehmen hat, wenn die gesetzlichen oder geschäftsordnungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verfahrensweise gegeben sind.“ Ergänzend hat der Senat ausgeführt, durch die mit einer nichtöffentlichen Beratung von Gegenständen durch die Gemeindevertretung verbundene Geheimhaltungspflicht im Rahmen seiner Schweigepflicht ( §§ 24 Abs. 1, 35 Abs. 2 S. 1 HGO ) sei der Gemeindevertreter in seinem Recht auf freie Mandatsausübung ( § 35 Abs. 1 HGO ) tangiert.
einhelliger Auffassung verpflichte die Beratung der Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung zum Stillschweigen über im Rahmen dieser Beratung erlangte Kenntnisse (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn.11 f) und hindere den Gemeindevertreter, dieses Wissen im Rahmen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in und außerhalb der Gemeindevertretung - jedenfalls soweit dieses Organ öffentlich berät - zu verwerten. Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Sicht begründen keine Notwendigkeit einer erneuten Auslotung dieser Senatsrechtsprechung. Die Beklagte wendet erfolglos ein, der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit begründe keine eigenständige Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht entstehe nur, weil die beratenen Tatsachen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht offenkundig würden, was ein rein tatsächlicher Vorgang sei. Verschwiegenheitspflicht und Ausschluss der Öffentlichkeit seien voneinander unabhängig. In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Vortrag auch zutreffend. Dies vermag das Bestehen eines wehrfähigen organschaftlichen Rechts jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Maßgebend ist, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit eine Rechtsfolge auslöst, die die sich aus dem freien Mandat ergebenden organschaftlichen Befugnisse einschränken. Auf welche Art diese Rechtsfolge ausgelöst wird, ist unerheblich. Durch den Beschluss, die Öffentlichkeit von der Sitzung der Gemeindevertretung auszuschließen, wird
hessischem Recht - anders als
1 S. 1 GO NRW - zwar keine Verschwiegenheitspflicht der Gemeindevertreter angeordnet, sondern diese gemäß §§ 24 Abs. 1, 35 Abs. 2 S. 1 HGO kraft Gesetzes normiert, weil dem Gemeindevertreter die Tatsachen im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt werden, soweit diese Tatsachen nicht offenkundig bzw. Tatsachen sind, die ihrer Bedeutung
keiner Geheimhaltung bedürfen.
1 S. 1 GO NRW hat der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene, auch
Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur
erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht kann sich hier also aus einem Ratsbeschluss selbst ergeben, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Der Beschluss über den Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit ist also
nordrhein-westfälischem Recht gleichzeitig ein Beschluss des Rates gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GO NRW, über die in der nichtöffentlichen Sitzung bekanntwerdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dagegen kann
HGO ein Beschluss der Gemeindevertretung oder eines sonstigen Gemeindeorgans eine Verschwiegenheitspflicht nicht verbindlich anordnen.
1 HGO hat der ehrenamtlich Tätige, auch
Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
keiner Geheimhaltung bedürfen. Der hessische Gesetzgeber hat die Verschwiegenheitsgründe also nicht positiv benannt, sondern wortgleich zu § 84 Abs. 1 HVwVfG eine allgemeine und umfassende Verschwiegenheitspflicht bestimmt und davon nur die Ausnahmen vorgesehen. Geheimhaltungsbedürfnisse die es rechtfertigen, die Sitzungsöffentlichkeit auszuschließen, können jedoch nie Tatsachen sein, die im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 HGO ihrer Bedeutung
keiner Geheimhaltung bedürfen. Wegen dieser logischen Verknüpfung gibt es für die Anordnung einer Verschwiegenheitspflicht durch einen Beschluss - anders als im nordrhein-westfälischen Recht - auch kein Bedürfnis. Das freie Mandat wird in Hessen also nicht unmittelbar durch einen rechtsgestaltenden Akt der Gemeindevertretung berührt, sondern mittelbar kraft Gesetzes. Dieser Umstand, den die Beklagte für erheblich hält, ist für die Frage einer Beeinträchtigung des freien Mandats durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit aber ohne Belang. Maßgeblich für eine Beeinträchtigung des freien Mandats ist, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich eine Rechtsfolge ausgelöst wird, nämlich die Pflicht zur Verschwiegenheit, die die sich aus dem freien Mandat ergebenden organschaftlichen Befugnisse einschränkt. Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloß reflexhafte, zufällige Auswirkung. Denn
der Wertung des Gesetzgebers wird bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verschwiegenheitspflicht in der Regel begründet, weil der Beratungsgegenstand und die Beratung entgegen der vom Gesetzgeber im Grundsatz gewollten Öffentlichkeit von Stadtverordnetensitzungen selbst nicht öffentlich werden. Dies ist eine vom Gesetzgeber zielgerichtet gesetzte Rechtsfolge. Die Schutzbedürftigkeit des freien Mandats misst sich nicht daran, ob die das freie Mandat beeinträchtigende Rechtsfolge unmittelbar durch die Anordnung einer Schweigepflicht oder mittelbar durch das gesetzliche Entstehen einer Schweigepflicht ausgelöst wird. Dies sind nur verschiedene vom Gesetzgeber gewählte rechtliche Regelungstechniken, denen keine unterschiedlichen Bewertungen der Schutzbedürftigkeit des freien Mandats inne wohnen. Für die rechtliche Bewertung von zentraler Bedeutung ist jeweils, dass die durch die fehlende Öffentlichkeit entstehende Schweigepflicht den Gemeindevertreter daran hindert, sein in der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung erworbenes Wissen im Rahmen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in und außerhalb der Gemeindevertretung umfassend zu verwerten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. November 2008, a. a. O., juris Rn.17-29). Die Beklagte verkennt diese Bedeutung der Öffentlichkeit für das freie Mandat, wenn eingewendet wird, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit das freie Mandat schütze. Soweit die Beklagte ferner meint, es handele sich um eine unzulässige Begrenzung der Meinungsfreiheit, wenn in dem Beschluss über den Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit zugleich die Anordnung einer Verschwiegenheitspflicht der Stadtverordneten gesehen wird, dringt auch dieser Einwand nicht durch. Ein derartiger Rechtssatz lässt sich bereits nicht dem angefochtenen Urteil entnehmen. Die Anerkennung der Klagebefugnis ergibt sich
den Urteilsgründen daraus, „dass ein aufgrund der nichtöffentlichen Behandlung einer Sitzung [...] verpflichtet ist [...] in dieser Angelegenheit Schweigen zu wahren“. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Beschluss, die Sitzungsöffentlichkeit auszuschließen, eine eigenständige Schweigepflicht unabhängig von den Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht begründet. Für die Klagebefugnis bedeutungslos ist auch der Einwand der Beklagten,
HGO gebe es Fallkonstellationen, bei denen der Mandatsträger unabhängig von dem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, nämlich soweit die Tatsachen bereits offenkundig oder von ihrer Bedeutung her nicht geheimhaltungsbedürftig seien. Im Rahmen der Klagebefugnis ist nämlich nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu prüfen. Das bedeutet, dass zum einen untersucht wird, ob die Norm, deren Verletzung gerügt wird, überhaupt ein subjektives Recht vermittelt. Dies wird mit diesem Einwand nicht infrage gestellt. Zum anderen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses subjektive Recht tatsächlich verletzt ist. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, BVerwG 3 C 3.89, juris Rn.31 m. w. N.). Eine Verletzung des freien Mandats ist nicht ausgeschlossen, da nicht offensichtlich ist, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit zu Recht erfolgt und der Kläger trotz Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Auch die Angriffe der Beklagten gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht Gießen angenommenen Begründetheit der Klage rechtfertigen die Zulassung der Berufung
GO nicht. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 19 in der Sitzung der Beklagten am 20. Juni 2013 sei zu Unrecht erfolgt, ist nicht zu beanstanden.
1 S. 2 HGO kann die Gemeindevertretung für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der Senat hat ebenfalls in seinem Urteil vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08, juris Rn.32) entschieden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf es deshalb berechtigter Ansprüche oder besonders zu schützende Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit. Nur wenn ein Geheimhaltungsbedürfnis, welches das öffentliche Interesse an einer umfassenden Information über die Vorgänge in der Gemeinde und das Interesse der Mandatsträger, ihr in einer öffentlichen Sitzung erworbenes Wissen bei ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit zu verwerten, überwiegt, besteht, ist es gerechtfertigt, vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, der der demokratischen Verantwortlichkeit der Gemeindevertreter als Repräsentanten des Gemeindevolkes dient, eine Ausnahme zu machen. Diesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht beachtet, wenn es auf „Gründe des allgemeinen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner“ reflektiert. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Vorgänge, deren Mitteilung dem öffentlichen Zweck, dem Wohl der Gemeinde oder dem berechtigten Interesse einzelner zuwiderlaufen würde. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der Allgemeinheit durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und
haltig verletzt werden könnten. Berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner können beispielsweise Tatsachen aus dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, Bedürftigkeit oder Kreditfähigkeit Dritter, Personalangelegenheiten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Ob ein solches überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, ist nicht allein anhand des mitgeteilten Inhalts des zu beratenden Antrags und/oder seiner Begründung zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Tatsachen, für die ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, zur Sprache kommen werden. Ergeben sich solche bereits aus dem Antrag und/oder seiner Begründung, ist dies evident. Sind in dem Antrag und der Begründung aber - wie das Verwaltungsgericht vorliegend meint - keine enthalten, bedeutet dies nicht, dass solche nicht in der Beratung der Stadtverordnetenversammlung zur Sprache kommen werden bzw. dürfen. Die Stadtverordnetenversammlung muss deshalb bei ihrer Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit eine entsprechende Prognoseentscheidung vor dem Eintritt in die Beratung zur Sache treffen. Die Anforderungen an diese Prognoseentscheidung messen sich an dem Zweck des Öffentlichkeitsgebotes. Die Öffentlichkeit der Stadtverordnetensitzungen garantiert die Transparenz des Handels der Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde und die Kontrolle durch die Gemeindebürger, die die Stadtverordneten gewählt haben. Sie ist für die Legitimation unabdingbar. Diese Prognoseentscheidung muss deshalb zum einen auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Bloße Mutmaßungen und Spekulationen genügen hierfür nicht. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen zum anderen auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Geheimhaltungsinteressen bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes, zu dem die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, berührt werden. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Grundlage für die Prognoseentscheidung ist zunächst der Antrag selbst und seine Begründung. Die Magistratsvorlage zum Tagesordnungspunkt 19 enthält jedoch keine Angaben, die der Schweigepflicht unterliegen und bereits für sich einen Ausschluss der Öffentlichkeit hätten rechtfertigen können. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und dem hat sich auch die Beklagte in ihrer Antragsbegründung vom 27. Juni 2015 auf Seite 11, letzter Absatz, angeschlossen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Begründung des beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit in der Beschlussvorlage des Magistrats, wonach der Antrag auch der Vorbereitung von Vertragsverhandlungen und dem Abstecken der Verhandlungspositionen der Stadt diene, erlaube eine solche Prognose, kann der Senat dem nicht folgen. Dies deutet nur auf die Möglichkeit hin, dass Stadtverordnete sich auch zur Verhandlungsstrategie äußern und gegebenenfalls Initiativanträge stellen könnten. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet diese „Möglichkeit“ jedoch keinen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Möglichkeit von Spontanäußerungen, Spontandebatten und Initiativanträgen ist im politischen Tagesgeschäft einer Stadtverordnetenversammlung immer gegenwärtig, rechtfertigt aber nicht schon deshalb vorbeugend den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus der Aufnahme eines allgemeinen Passus bei der Begründetheit eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der Magistratsvorlage daher allein nicht. Der Magistrat hat eine solche Erörterung der Verhandlungsstrategie nicht beantragt. Aus der eigentlichen Begründung des TOP 19 ergibt sich auch nicht, dass von den Stadtverordneten eine Diskussion der Verhandlungsstrategie erwartet wird. Auch der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes ( § 58 Abs. 1 S. 1 HGO ) ist dafür nichts zu entnehmen. Auch die Darlegungen der Oberbürgermeisterin in der Aussprache zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Tagesordnungspunkt 19 benennen solche nicht. Die Oberbürgermeisterin hat sich nur darauf bezogen, dass Geheimhaltungsinteressen Dritter berührt seien, indem sie ausgeführt hat: „nämlich der Begründung, dass wir sagen, dass wir hier Informationen geben müssten in der Öffentlichkeit, die nicht in die Öffentlichkeit gehören, deswegen ist er auch in diesem Teil“. Damit wird jedoch lediglich gesagt, dass bei einer Erörterung der Verhandlungsstrategie vom Magistrat entsprechende Informationen gegeben werden müssten. Dies begründet aber nicht die hinreichende Prognose, dass es über die vom Magistrat beabsichtigte Beschlussfassung über seine Mandatierung zu Vertragsverhandlungen hinaus zu einer Aussprache oder gar zu Beschlussfassungen zur Verhandlungsstrategie, zu Vorgaben über die Vertragsinhalte oder zu sonstigen Weisungen beim Tagesordnungspunkt 19 kommen wird, obwohl der Magistrat solche selbst nicht anstrebt. Sonstige durchgreifende Anhaltspunkte dafür sind weder der Beklagten vor ihrer Beschlussfassung noch dem Gericht dargelegt worden. Die Beklagte hat deshalb ihre Entscheidung, die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne eine hinreichende Tatsachenbasis getroffen. Es sind auch
träglich keine hinreichenden Tatsachen dargelegt worden, die eine solche Prognose gerechtfertigt hätten. Soweit die Beklagte in der ergänzenden Begründung des Zulassungsantrages vom
1 HGO , die Öffentlichkeit auszuschließen, eine Schweigepflicht der Stadtverordneten unabhängig davon begründet, ob die in der nichtöffentlichen Sitzung erörterten Tatsachen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 HGO erfüllen, also offenkundig oder ihrer Bedeutung
nicht geheimhaltungsbedürftig sind, ist für die Entscheidung nicht erheblich, da die Beantwortung dieser Frage für die Klagebefugnis aus den oben genannten Gründen ohne Belang ist. In Hinblick auf die umfassenden Ausführungen zu § 24 Abs. 1 HGO und der damit verbundenen rechtsvergleichenden Betrachtung findet auch der Vorhalt der Beklagten, der Senat stütze sich ausschließlich auf das Urteil des OVG NRW, keine Grundlage. Die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Stadtverordnetenversammlung die Öffentlichkeit auch dann vor Eintritt in die Beratung ausschließen darf, wenn der zu beratende Antrag und seine Begründung keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, der Antragsteller aber anstrebt, zumindest ermöglichen will bzw. der Verhandlungsgegenstand es zulässt, dass Fragen der Verhandlungsstrategie und Verhandlungsziele für von der Stadt zu führende Vertragsverhandlungen beraten oder auch beschlossen werden, wodurch die Verhandlungsposition der Stadt beeinträchtigt würde, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Diese Rechtsfrage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen für eine solche Prognose dargelegt hat. Ebenso hat sie eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Soweit die Beklagte auf abweichende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verweist, berührt dies die zu wahrende Einheitlichkeit des Rechts schon deshalb nicht, weil diese Entscheidungen nicht zur HGO ergangen sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. 4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG. Da das Verfahren ohne Sachantrag der rechtsmittelführenden Beklagten endet, ist
3, Abs. 1 S. 2 GKG deren Beschwer maßgebend. Bei der Bemessung dieser Beschwer orientiert sich der Senat an Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für Kommunalverfassungsstreitverfahren einen Streitwert von 10.000,00 EUR vorschlägt. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035217
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